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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 8. Februar 2024
(Nds.GVBl. Nr. 9 vom 09.02.2024, ber. 11.03.2024 Nr. 18 Ber.)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NBKAG - Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse

§ 1 Ber. Übergangsregelung für Jahresabschlüsse und konsolidierte Gesamtabschlüsse

(1) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 davon absehen,

  1. den Anhang nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zu erstellen und
  2. die Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) und die Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO aufzustellen.

(2) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung auch davon absehen,

  1. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 NKomVG einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und
  2. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 NKomVG dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.

(3) Eine Kommune, die im Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG mindestens für die Haushaltsjahre 2020, 2021 und 2022 noch nicht gefasst hat, hat der Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 einen Zeitplan vorzulegen, aus dem sich ergibt, bis wann die ausstehenden Beschlüsse gefasst sein sollen. Das Rechnungsprüfungsamt ist an der Erstellung des Zeitplans zu beteiligen.

(4) Die Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 2028 bis 2031 dürfen der Kommunalaufsichtsbehörde abweichend von § 114 Abs. 1 Satz 2 NKomVG erst vorgelegt werden, wenn die Beschlüsse der Vertretung über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG für das jeweils vier Jahre zuvor liegende Haushaltsjahr gefasst worden sind. Satz 1 gilt in den Fällen des § 112 Abs. 3 Satz 2 NKomVG entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 2 Übergangsregelungen für Jahresabschlussprüfungen

In kreis- und regionsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sowie in Samtgemeinden kann die Vertretung beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst. Das Rechnungsprüfungsamt und die Kommunalaufsichtsbehörde sind über den Beschluss unverzüglich zu unterrichten, bei Beschlüssen von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden auch die Samtgemeinde.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Kreisfreie Städte und Landkreise können durch ihre Hauptsatzung bestimmen, dass ihre Satzungen in einem gemeinsamen elektronisch amtlichen Verkündungsblatt verkündet werden. In diesem Fall muss das Verkündungsblatt die Bezeichnung "Amtsblatt für" mit den Namen der Kommunen führen, die es gemeinsam herausgeben."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

Die Worte "nach den Sätzen 1 und 2" werden durch die Worte "nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

2. § 179 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung davon absehen,

  1. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und
  2. für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.

3. Dem § 180 wird der folgende Absatz 8 angefügt:

"(8) Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 ist für eine bis zum 10. Februar 2024 verkündete Satzung unbeachtlich, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalten durch Bereitstellung auf der eigenen Internetseite oder auf der Internetseite einer anderen Kommune bestand und weiterhin besteht und in der Hauptsatzung die Internetadresse angegeben ist, unter der das Verkündungsblatt eingesehen werden kann. Satzungen kreisangehöriger Gemeinden, Samtgemeinden oder Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die in ihrer Hauptsatzung eine Verkündung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 vorgesehen haben, gelten auch bei einem Verstoß des Landkreises gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 als ordnungsgemäß verkündet, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalten durch Bereitstellung auf der Internetseite des Landkreises oder der Samtgemeinde bestand und weiterhin besteht."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

In § 14 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700), werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder durch ein elektronisches Dokument" und nach dem Wort "ein" ein Semikolon und die Worte "Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
Dieser Teil des Gesetzes trifft ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) für die Verarbeitung personenbezogener Daten"Dieser Teil trifft ergänzende Regelungen zur Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten".

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "(öffentliche Stellen)" gestrichen und nach dem Buchstaben c werden die Worte "und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (öffentliche Stellen)" eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Bereichs" die Angabe "(natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen)" eingefügt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Öffentliche Stellen sind auch Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder durch eine solche Vereinigung beteiligt sind." § 2 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "finden" die Worte "auch Anwendung" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden die Worte "abweichend von Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung" gestrichen und die Worte "auch Anwendung" durch die Worte "über Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Worte "abweichend von" durch das Wort "über" und die Worte "auch Anwendung" durch das Wort "hinaus" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "andere" gestrichen.

4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "konkreten" gestrichen.

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Datenverarbeitung zur Überprüfung von Angaben der betroffenen Person erforderlich ist,"4. die Datenverarbeitung erforderlich ist, um Angaben der betroffenen Person, an deren Richtigkeit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel bestehen, zu überprüfen,"

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.

b) Die Worte "einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der" werden durch die Worte "eines gemeinsamen automatisierten Dateisystems, in oder aus dem" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und im einleitenden Satzteil wird jeweils die Angabe "Artikel 13 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Rechtsvorschrift" die Worte "im öffentlichen Interesse" eingefügt.

7. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Rechtsvorschrift" die Worte "im öffentlichen Interesse" eingefügt.

8. In § 10 Nr. 3 werden nach dem Wort "Rechtsvorschrift" die Worte "im öffentlichen Interesse" eingefügt.

9. In § 13 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Landesbeauftragte" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Landesbeauftragte" und nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

c) In Absatz 6 Sätze 1 bis 4, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

11. In § 19 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

12. In § 20 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5 werden jeweils nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

13. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:

" § 20a Zuständigkeiten und Befugnisse für das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

(1) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde überwacht in ihrem Bereich die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Hinblick auf die Befugnisse der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Anwendung.

(3) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nrn. 10 bis 13 TTDSG, soweit nicht die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 TTDSG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist."

14. In § 21 werden nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

15. In § 22 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

16. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes" gestrichen.

17. In § 25 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 17 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 28" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 und 3" ersetzt.

19. In § 40 Abs. 3 werden nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

20. In § 51 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe " § 57 Abs. 8" durch die Angabe " § 57 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

21. In § 52 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe "und 7" gestrichen.

22. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Sätze 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 20 Abs. 6" durch die Angabe " § 20 Abs. 5" ersetzt.

23. In § 60 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Landesbeauftragten" die Worte "für den Datenschutz" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

§ 4b des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein Verband kann durch Satzung bestimmen, dass er personenbezogene Daten, die er nach § 26 WVG oder einer Satzung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, WVG bei den Betroffenen erheben darf, auch bei Behörden erheben darf."Ein Verband darf personenbezogene Daten, die ihm nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden dürfen oder die nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen bereitgestellt werden, bei der jeweils zuständigen Behörde abrufen und die ihm daraufhin übermittelten Daten weiterverarbeiten, soweit und solange dies zur Erfüllung seiner Aufgaben einschließlich der Verwaltung seiner Mitglieder erforderlich ist; Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die in Besteuerungsgrundlagen enthalten sind, die ihm nach der Abgabenordnung übermittelt werden."

2. Satz 2

Ein Verband kann personenbezogene Daten, die er nach einer Satzung nach Satz 1 oder nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen bei einer Behörde erhoben hat, für Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben und der Verwaltung seiner Mitglieder verarbeiten.

wird gestrichen.

3. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Die Worte "Artikel 14 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72)" werden durch die Worte "Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 240263



Berichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 11. März 2024
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 12.03.2024)

Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) wird wie folgt berichtigt:

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Kapitalabflussrechnung" durch das Wort "Kapitalflussrechnung" ersetzt.

ENDE