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Nds. AGWVG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 6. Juni 1994
(GVBl Nr. 12 vom 13.06.1994 S. 238; 13.05.2009 S. 191; 13.10.2011 S. 353 11; 06.042017 S. 118 17; 16.05.2018 S. 66 18; 08.02.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 28200 10
(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wahr, soweit nachfolgend oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -). Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat oder haben soll.
(2) War für einen bei Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes bestehenden Verband eine andere als die nach Absatz 1 zuständige Behörde Aufsichtsbehörde, so bleibt diese zuständig. Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Verbandes die nach Absatz 1 zuständige oder eine andere Behörde oder sich selbst zur Aufsichtsbehörde bestimmen.
(3) Die oberste Aufsichtsbehörde bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auch auf das Gebiet eines anderen Landes erstrecken soll, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes nach § 73 WVG die Aufsichtsbehörde.
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung 17
(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz LHO nicht für Wasser- und Bodenverbände.
(2) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(3) Die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände wird von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. geprüft. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 LHO sinngemäß. Die Prüfstelle ist bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Kommt die Prüfstelle zu dem Ergebnis, dass ein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt, so ist sie befugt, die Aufsichtsbehörde (§ 1) darüber unmittelbar zu unterrichten. Der Wasserverbandstag e. V. erhebt für seine Prüfungen ein kostendeckendes Entgelt.
(4) Hat ein Verband, der Aufgaben nach § 2 Nr. 9 oder 11 WVG wahrnimmt, nach § 110 Satz 2 LHO einen Jahresabschluss aufgestellt, so kann die Prüfstelle mit der Prüfung des Jahresabschlusses eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen.Sie kann zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit der Prüfstelle unmittelbar durch den Verband erfolgt. Ist der Jahresabschluss durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geprüft worden, so ist der Prüfungsbericht der Prüfstelle zuzuleiten. Die Prüfstelle versieht den Prüfungsbericht mit den von ihr für erforderlich gehaltenen ergänzenden Bemerkungen und leitet ihn dem Verband zu.
(5) Der Ausschuss des Wasserverbandstages e. V. beschließt eine Prüfsatzung, in der Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung, zur Beauftragung Dritter nach Absatz 4 sowie zur Bemessung der Entgelte nach Absatz 3 Satz 5 geregelt werden. Die Prüfsatzung bedarf der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wasserverbandstages e. V. zu unterzeichnen und von der obersten Aufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt zu verkünden.Die Prüfsatzung muss spätestens am 1. Mai 2018 in Kraft treten.
§ 3 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde 17
Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG gelten die Vorschriften, die die Aufsichtsbehörde bei der Bekanntmachung ihrer Satzungen zu beachten hat, entsprechend. Ist die Aufsichtsbehörde eine Landesbehörde, so erfolgen diese Bekanntmachungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.
§ 4 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und zur Erhebung von Abgaben 11 17
(1) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die
§ 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.
(2) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, der für ihr Gebiet die öffentliche Wasserversorgung betreibt, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Wasserversorgung zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die
§ 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.
(3) Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn für Beschlüsse in Ausübung der übertragenen Satzungsbefugnis nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, in der Verbandsversammlung Stimmrecht haben. Obliegen die Aufgaben der Verbandsversammlung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WVG einem Verbandsausschuss, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn
Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden.
(4) Die Wasser- und Bodenverbände haben Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 nach den Rechtsvorschriften bekanntzumachen, die jeweils für die Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten.
(5) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Abgaben in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung zu erheben.
Beim Betrieb der Anlagen nach § 5 Abs. 1 WVG können die jeweiligen Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes vereinbar ist. Dabei können Einrichtungen, die zur Energieerzeugung erforderlich sind und in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach § 5 Abs. 1 WVG stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden. Die Möglichkeit, im Rahmen von § 2 Nr. 14 WVG Energie zu erzeugen, bleibt unberührt.
§ 4b Verarbeitung personenbezogener Daten 18 24
Ein Verband darf personenbezogene Daten, die ihm nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden dürfen oder die nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen bereitgestellt werden, bei der jeweils zuständigen Behörde abrufen und die ihm daraufhin übermittelten Daten weiterverarbeiten, soweit und solange dies zur Erfüllung seiner Aufgaben einschließlich der Verwaltung seiner Mitglieder erforderlich ist; Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die in Besteuerungsgrundlagen enthalten sind, die ihm nach der Abgabenordnung übermittelt werden. Ein Verband kann durch Satzung bestimmen, dass an die Stelle der Informationspflichten nach Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung andere Pflichten treten, die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen gewährleisten.
§ 5 Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
§ 101 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 711), wird wie folgt geändert:
§ 6 Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit
§ 5 Nr. 19 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2. März 1992 (Nds. GVBl. S. 58), wird gestrichen.
§ 7 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen gilt für Wasser- und Bodenverbände entsprechend.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 am 1. Januar 1995 in Kraft.
ENDE |