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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2025
- Niedersachsen -
Vom 13. Dezember 2024
(Nds. GVBl. Nr. 118 vom 16.12.2024)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Der Nummer 11 wird das Wort "und" angefügt.
c) Es wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. ab dem Haushaltsjahr 2025 für kreisfreie Städte 59,97 Euro und für Landkreise 65,54 Euro".
2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
" § 5a Leistungen für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz
(1) Die für die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz zuständigen Kommunen sowie die zur Durchführung dieser Aufgaben herangezogenen Kommunen erhalten vom Land für den Ausgleich der zusätzlichen notwendigen Verwaltungskosten für die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160)
(2) Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 auf die einzelnen Kommunen verteilt. Ein Teilbetrag des Betrages nach Absatz 1 Nr. 1 in Höhe von 21.515 000 Euro wird auf die Kommunen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2023 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. Der restliche Teilbetrag wird auf die Kommunen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2024 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. Die Beträge nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 werden auf die Kommunen jeweils nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld des jeweiligen Vorjahres zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. Liegt für eine Berechnung nach Satz 4 die Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld nach der Wohngeldstatistik des jeweiligen Vorjahres bis zum 31. Juli eines Jahres nicht vor, so ist die Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld nach der Wohngeldstatistik des jeweiligen Vorvorjahres maßgeblich. 6Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 NFAG gelten entsprechend.
(3) Die Landesregierung überprüft den Ausgleich nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2025. Wenn die Summe der in den Jahren 2023 und 2024 ergangenen Bewilligungen von Erstanträgen und Ablehnungen nach der Wohngeldstatistik um mehr als 10 vom Hundert von der Zahl 176.000 abweicht, soll der Ausgleich nach Absatz 1 angepasst werden."
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis
§ 1 der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. März 2023 (Nds. GVBl. S. 24), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 109), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. von weiteren 80.275 000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer. | "5. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von jeweils 190.000 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung," |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, des Niedersächsischen Sportfördergesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, des Niedersächsischen Sportfördergesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 94)
3. § 4a wird gestrichen.
wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Sportfördergesetzes
§ 4a des Niedersächsischen Sportfördergesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 4a Zusätzliche Finanzhilfe an den Landessportbund für die Errichtung und Sanierung von Sportstätten
Das Land gewährt dem Landessportbund im Jahr 2025 eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von fünf Millionen Euro, die für die Errichtung und Sanierung von Sportstätten zu verwenden ist. Die zusätzliche Finanzhilfe wird im Januar 2025 gezahlt. 3 § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 8 gilt entsprechend." |
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 109), wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird in der Besoldungsgruppe A 16 der Fußnote 3 der folgende Satz 4 angefügt:
"Bei der Anwendung der Obergrenze nach Satz 3 bleiben
1. Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Sinne des § 176 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes von Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mehr als 450 Haftplätzen sowie
2. Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter (bei Bandbreitenbewertung)
a) von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 370 Haftplätzen und
b) von Justizvollzugseinrichtungen mit mindestens 300 Haftplätzen, wenn zugleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden,
unberücksichtigt; Planstellen für diese Beamtinnen und Beamten können stets mit einer Amtszulage ausgestattet werden."
2. Die Anlage 4 (zu § 5 Abs. 3 sowie den §§ 32 und 37) wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe R 2 wird wie folgt geändert:
aa) Bei dem Amt "Richterin, Richter am Amtsgericht" wird dem Funktionszusatz "als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen" das Fußnotenzeichen "8)" angefügt.
bb) Es wird die folgende Fußnote 8 angefügt:
"8) Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8."
b) Die Besoldungsgruppe R 3 wird wie folgt geändert:
aa) Bei dem Amt "Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt" wird dem Funktionszusatz "als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit bis zu 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" das Fußnotenzeichen "4)" angefügt.
bb) Es wird die folgende Fußnote 4 angefügt:
"4) Erhält als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 30 oder mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8."
cc) Bei dem Amt "Präsidentin, Präsident des Landgerichts" wird dem Funktionszusatz "an einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt" das Fußnotenzeichen "2)" angefügt.
3. In der Anlage 8 (zu § 37) wird die Nummer 3 wie folgt geändert:
a) Bei der Besoldungsgruppe R 2 wird unter der Angabe "Fußnote" die Angabe "1 bis 5, 7" durch die Angabe "1 bis 5, 7, 8" ersetzt.
b) Bei der Besoldungsgruppe R 3 wird unter der Angabe "Fußnote" die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 bis 4" ersetzt.
4. In der Anlage 11 (zu § 39) werden der Nummer 5 die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs, deren Dienstaufgabe die Krankenpflege ist, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die bei Justizvollzugseinrichtungen oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs als Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten, Logopädinnen oder Logopäden, medizinische oder zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistentinnen oder Assistenten, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten, Masseurinnen oder Masseure, medizinische Bademeisterinnen oder medizinische Bademeister eingesetzt sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen."
5. Die Anlage 12 (zu § 39) wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Gültig ab 1. August 2024" wird durch die Angabe "Gültig ab 1. Januar 2025" ersetzt.
b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"Nummer 1 | 191,73". |
c) Nach Nummer 5 Abs. 3 werden die folgenden Zeilen eingefügt:
"Nummer 5 Abs. 4 | 150,77 |
Nummer 5 Abs. 5 | 75,39". |
Artikel 7
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
§ 65 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden, jedoch mit der Maßgabe, dass für Unternehmen, für die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder anderen gesetzlichen Vorschriften unmittelbar keine Verpflichtung zur Erstattung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts besteht, die Erstattung, Ausgestaltung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts sich allein nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags oder der Beschlüsse der Anteilseignerinnen und Anteilseigner richtet." |
Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes
Nach § 5 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird der folgende § 5 a eingefügt:
" § 5a Ausgleichsabgabe
(1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat für die Tätigkeiten, die durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, für jedes Geschäftsjahr die Steuerlast auszurechnen, die nach den allgemeinen Steuergesetzen angefallen wäre (Vergleichsberechnung). Für die Vergleichsberechnung gilt Folgendes:
Ist die sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Steuerlast höher als die Steuerlast, die sich nach dem Spielbankabgabenrecht für das Geschäftsjahr ergeben hat, hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber in Höhe der Differenz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Abgabeschuld für die Ausgleichsabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
(3) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Ausgleichsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die Ausgleichsabgabe selbst berechnet. 2Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 4Die Ausgleichsabgabe ist zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig."
Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes
Das Niedersächsische Krankenhausgesetz vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort "Versorgungsstufen" durch die Worte "der Zahl der Planbetten" ersetzt und das Semikolon sowie die Angabe "werden einem Krankenhaus Fördermittel für eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG bewilligt, kann der Ausgangsbetrag der jeweiligen Grundpauschale für die Dauer eines in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festzulegenden Zeitraums um einen darin festzulegenden Betrag abgesenkt werden" gestrichen.
2. In § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Bestimmungsgrößen" das Komma und die Angabe "den Betrag und die Dauer des Zeitraums der Absenkung der jeweiligen Grundpauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bei Krankenhäusern, denen eine Förderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG bewilligt wurde," gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde
§ 2 des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "410" durch die Angabe "450" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "205" durch die Angabe "225" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 2 werden die Worte "zur Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern" gestrichen.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Nummern 11 bis 13 eingefügt:
"11. vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 zusätzlich zu Nummer 9 jeweils eine Zuführung in Höhe von 138.000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,
12. von den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 11 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
13. vom Land im Haushaltsjahr 2025 eine Zuführung in Höhe der bei Kapitel 0541 Titelgruppe 74/75 im Haushaltsjahr 2024 nicht verausgabten Haushaltsmittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2."
b) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 14 und 15.
c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16 und darin wird nach der Angabe "10.000 000 Euro" die Angabe "sowie im Haushaltsjahr 2025 eine Zuführung in Höhe von 9.000 000 Euro" eingefügt.
d) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 17.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 bis 5 wird jeweils die Angabe "Nr. 14" durch die Angabe "Nr. 17" ersetzt.
b) Es wird der folgende neue Satz 6 eingefügt:
"6Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11, 12 und 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 17 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden."
c) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und darin werden die Angabe "Nrn. 11 und 12" durch die Angabe "Nrn. 14 und 15" und die Angabe "Nr. 14" durch die Angabe "Nr. 17" ersetzt.
d) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und darin werden die Angabe "Nr. 13" durch die Angabe "Nr. 16" und die Angabe "Nr. 14" durch die Angabe "Nr. 17" ersetzt.
e) Der bisherige Satz 8 wird Satz 9.
Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
§ 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe "des Personalkostenbetrags für Angestellte der Vergütungsgruppe IV b im öffentlichen Dienst einschließlich der Sachkostenpauschale" durch die Angabe "des Betrages für Personalkosten zuzüglich Arbeitsplatzkosten für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 15 nach Anlage G zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder" ersetzt.
2. In Satz 2 wird das Wort "Personalkostenbetrag" durch die Angabe "in Satz 1 genannte Betrag für Personalkosten zuzüglich Arbeitsplatzkosten" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe "253 000" durch die Angabe "269 000" ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe "247 000" durch die Angabe "262 000" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
§ 57a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Überschrift werden ein Komma und die Worte "Haftung des Landes" angefügt.
2. Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Für Verbindlichkeiten der Stiftung Universität Göttingen, die dem Bereich der Universitätsmedizin zuzurechnen sind, haftet das Land als Gewährträger, wenn und soweit die Verbindlichkeiten von der Stiftung nicht aus dem für die Universitätsmedizin bestehenden Teilvermögen erfüllt werden können."
Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 50), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 6 Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 Satz 5" die Worte "oder eine pädagogische Assistenzkraft, die nach Absatz 1 Satz 10 eingesetzt werden darf," eingefügt.
2. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe "Sätze 5 bis 9" durch die Angabe "Satz 5, 7, 8 oder 9" ersetzt.
3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "59" durch die Angabe "59,5" ersetzt.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "59" durch die Angabe "59,5" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Angaben "59" durch die Angabe "59,5" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "59" durch die Angabe "59,5" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "59" durch die Angabe "59,5" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Das Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 8 wird die Angabe "44.000 000" durch die Angabe "54.600 000" ersetzt.
b) Es werden die folgenden Sätze 9 und 10 angefügt:
"Im Haushaltsjahr 2025 wird dem Sondervermögen zusätzlich ein Betrag in Höhe von 37.700 000 Euro zugeführt; dieser Betrag darf nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 verwendet werden. Im Haushaltsjahr 2025 wird dem Sondervermögen zusätzlich ein Betrag in Höhe von 200.000 000 Euro zugeführt; dieser Betrag ist für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1, 2, 4 Buchst. a und Nr. 5 zu verwenden."
2. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 6 Übersichten und Nachweise
Für jedes Haushaltsjahr werden Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens gesondert für die Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 und die Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 erstellt. Diese Übersichten sind jeweils Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und werden für die Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 als Kapitel 5081 im Einzelplan 08 und für die Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 als Kapitel 5157 im Einzelplan 15 ausgewiesen. Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres wird der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beigefügt." |
Artikel 17
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
In § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 568), wird die Angabe "85" durch die Angabe "90" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden"
§ 3 Satz 3 des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden" vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Im Haushaltsjahr 2025 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von 31.000 000 Euro und in den Haushaltsjahren 2026 bis 2048 einen Betrag in Höhe von jährlich 21.000 000 Euro zu." |
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
1. Artikel 4 am Tag nach der Verkündung (17.12.2024) dieses Gesetzes und
2. Artikel 15 Nrn. 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.
ID: 243052
ENDE |
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