umwelt-online: KWahlO - Kommunalwahlordnung (NRW) (2)
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§ 50 Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, bei verbundenen Wahlen nach ihrer Farbe sortiert, und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabenvermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.
§ 51 Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist (§ 50), bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
(2) Die Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügt er diesen den nach Absatz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für den jeweiligen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenstellung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 52 Ungültige Stimmen
(1) Zu den Stimmzetteln, die ungültig sind, weil sie den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,
(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen den Stimmzettel dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, daß der Wähler bei einem Bewerber mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Bewerber streicht.
(3) Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, aber gleichwohl eine Zurückweisung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 7 oder 8 des Gesetzes nicht erfolgt ist.
(4) Befinden sich bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, so gelten diese als ein Stimmzettel. Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, zählen sie als eine gültige Stimme; andernfalls sind sie als ungültige Stimme zu werten.
§ 53 Schnellmeldungen
(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Wahlleiter der Gemeinde. Dieser meldet das Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde dem Wahlleiter des Kreises.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 23 erstattet. Sie enthält folgende Zahlen:
(3) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen in kreisfreien Städten und der Kreiswahlen werden von dem zuständigen Wahlleiter auf schnellstem Weg dem Innenministerium nach dem Muster der Anlage 24a übermittelt.
§ 54 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18a zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 40 Abs. 6 und § 43 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 51 Abs. 5 sowie die Gründe für eine erneute Zählung nach § 51 Abs. 6 Satz 3 und zu besonderen Vorkommnissen bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen
Die Unterlagen nach Satz 1 sind, je für sich, laufend durchzunummerieren.
(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister zu übergeben. Dieser übersendet die Wahlniederschriften für die Kreiswahl unverzüglich dem zuständigen Wahlleiter unter Beifügung einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Kreiswahl innerhalb der Gemeinde.
(4) Wahlvorsteher und Wahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 55 Abschluß des Wahlgeschäfts
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 82). Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
VII. Briefwahl
§ 56 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 40 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 41 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 40 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
(5) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Der Bürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können.
§ 57 Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl
(1) Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Der Bürgermeister ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Wahlbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlscheinnummern und übergibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Wahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Jeder Briefwahlvorstand erhält soviel Wahlurnen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muß der Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein.
(3) In Wahlbezirken, die gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, dürfen Wahlvorstände von Stimmbezirken, die an der repräsentativen Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder an wahlstatistischen Auszählungen (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) teilnehmen, nicht mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses für Stimmbezirke beauftragt werden, die daran nicht teilnehmen. Ist zu erwarten, daß für Wahlbezirke 50 oder mehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der Bürgermeister anordnen, daß für diese Wahlbezirke der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Bürgermeister versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
§ 58 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absätze 2 und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach Wahlbezirken getrennt, gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19a zu fertigen. Für verbundene Wahlen wird eine gemeinsame Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren.
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift eingetragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezirken getrennt, in die Wahlniederschrift und außerdem in die Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei verbundenen Wahlen sind die Zahlen der für beide Wahlen und der nur für die Kreiswahl gültigen Wahlscheine sowie die Zahlen der Wähler für die Gemeinde- und für die Kreiswahl einzutragen. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlscheine in der in Satz 3 genannten Reihenfolge beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Bürgermeister übergeben.
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel und Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der vom Bürgermeister zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk bestimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 22 zu bestätigen.
§ 59 Ermittlung des Briefwahlergebnisses
(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk (§ 50) beendet ist. Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler für die Kreiswahlen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen wird die vom Briefwahlvorstand mitgeteilte Zahl der Briefwähler für die jeweilige Wahl in die Wahlniederschrift übernommen.
(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen, und bei verbundenen Wahlen nach ihrer Farbe sortiert, und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt, abweichend von Absatz 1 Satz 4, § 50 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler gilt.
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind.
§ 60 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand
Ist vom Bürgermeister angeordnet, daß der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3), so finden § 58 Abs. 6 und § 59 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluß der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 58 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. Die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist nach dem Muster der Anlage 20a zu ergänzen.
VIII. Verteilung der Sitze
§ 61 Feststellung des Wahlergebnisses 09
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlaß, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 4 und 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 zusammen.
(2) Der Wahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes). Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Wahlausschuß stellt fest
Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 des Gesetzes) und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und § 33 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes) ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.
(4) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben. Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Satz 8 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern. Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 5 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen. Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird.
Hat eine Partei oder Wählergruppe keinen einzigen Sitz nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes, aber ein Direktmandat errungen, findet eine erneute Sitzberechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes statt. Dabei wird von der bereinigten Gesamtstimmenzahl nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes die Stimmenzahl der Partei oder Wählergruppe, die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes keinen einzigen Sitz errungen hat, abgezogen. Die Ausgangssitzzahl wird um das errungene Direktmandat vermindert.
(5) In Anwendung von § 33 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ist die nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes gegebenenfalls bereinigte Gesamtstimmenzahl zugrunde zu legen. Die Ausgangszahl ist um Direktmandate und die bereinigte Gesamtstimmenzahl um Stimmenzahlen von Parteien oder Wählergruppen zu vermindern, die nach der Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes keinen Sitz im Verhältnisausgleich errungen haben. Mit der nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes erhöhten Ausgangszahl der Sitze und der Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ist eine erneute Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes durchzuführen.
(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der Sitze ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26a anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 62 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlleiter hat hierbei darauf hinzuweisen, daß
§ 63 Veröffentlichung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuß festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.
(2) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 39 Abs. 1 des Gesetzes). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
IX. Nachwahlen
(1) Ist die Wahl in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes), so wird bei der Nachwahl
(2) Stirbt ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber noch vor dem Wahltage und ist für ihn ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste nicht vorhanden (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er benachrichtigt gleichzeitig die Aufsichtsbehörde. Diese setzt den Tag der Nachwahl fest und bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt an Stelle des Bewerbers ein anderer benannt werden kann. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und von der stellvertretenden Vertrauensperson unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 17 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes bedarf es nicht.
(3) Werden in einem Wahlbezirk keine Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen, als Vertreter zu wählen sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er benachrichtigt gleichzeitig die Aufsichtsbehörde. Diese soll den Tag der Nachwahl und die für deren Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine so festsetzen, daß zwischen der erneuten Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und dem Ablauf der Einreichungsfrist ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegt.
(4) Die Nachwahl ist nach § 33 neu bekanntzumachen.
(5) Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlbezirksbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 20 Abs. 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Bürgermeister eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit.
X. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern
§ 65 Bekanntgabe von Entscheidungen
Die folgenden Entscheidungen sind der Aufsichtsbehörde, dem vom Verlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem Einspruchserheber zuzustellen:
Der Beschluß der Vertretung und die Feststellung des Wahlleiters sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung genügt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 41 Satz 1 des Gesetzes, soweit der Beschluß oder die Feststellung nicht zugestellt ist.
§ 66 Wahlprüfung
Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuß die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.
(1) Erstreckt sich die Wiederholungswahl nur auf einzelne Wahlbezirke, so bleiben die Wahlbezirke und die Stimmbezirke die gleichen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, daß Beanstandungen gegen die Wahlbezirks- oder Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind. Im übrigen sollen Wahlbezirke, Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit die gleichen bleiben wie bei der Hauptwahl; jedoch kann der Wahlausschuß diejenigen Veränderungen vornehmen, die er zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wiederholungswahl für erforderlich hält. Bei der Wiederholungswahl in einzelnen Wahlbezirken wird der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuß tätig. Bei der Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet beruft die Aufsichtsbehörde die Beisitzer des Wahlausschusses.
(2) Findet die Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung von Wählerverzeichnissen statt, so ist, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren zur Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und zum Abschluß der Wählerverzeichnisse nach dem Stande am Tage der Hauptwahl gemäß den allgemeinen Vorschriften neu durchzuführen.
(3) Findet die Wiederholungswahl später als sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so werden die Wählerverzeichnisse in den Stimmbezirken, in denen die Wahl zu wiederholen ist, nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.
(4) Wenn im Wahlprüfungsverfahren eine Wiederholung wegen Unregelmäßigkeiten bei der Zulassung von Wahlvorschlägen angeordnet worden ist, können, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, zu Unrecht beanstandete Wahlvorschläge durch neue ersetzt und zu Unrecht zugelassene Wahlvorschläge nicht ersetzt werden. Im übrigen können für eine Wiederholungswahl Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden, wenn dies durch Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren angeordnet worden ist, wenn ein Bewerber gestorben ist, seine Wählbarkeit verloren hat, seine Zustimmung zurückgezogen hat oder aus der Partei ausgeschieden ist, für die er bei der Hauptwahl aufgestellt war; § 69 Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung. Erstreckt sich die Wiederholungswahl nur auf einzelne Wahlbezirke, so können die Reservelisten nicht ergänzt oder geändert werden.
§ 68 Verzicht
Bestimmt der Wahlleiter einen Beauftragten zur Entgegennahme der Verzichtserklärung gemäß § 38 des Gesetzes, so soll der Auftrag hierzu schriftlich erteilt und der Niederschrift eine amtlich beglaubigte Abschrift des Beauftragungsschreibens beigefügt werden.
§ 69 Ersatzbestimmung von Vertretern
(1) Der Wahlleiter soll sich vor der Feststellung des Nachfolgers des freigewordenen Sitzes von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen bestätigen lassen, daß der betreffende Bewerber nicht aus der Partei oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl aufgestellt war, ausgeschieden ist. Soweit er es für erforderlich hält, kann der Wahlleiter weitere Nachweise von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen verlangen.
(2) Die Vorschriften über die Benachrichtigung der Gewählten und die Annahme der Wahl (§ 36 des Gesetzes, § 62) finden bei der Ersatzbestimmung (§ 45 des Gesetzes) entsprechende Anwendung. Der Ersatzbewerber ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß er auch als Bewerber nach der Reihenfolge ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl ausschlägt.
XI. Wahl der Bezirksvertretungen
§ 70 Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Für die Wahl der Bezirksvertretungen gelten die Vorschriften des II. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 71 bis 75 etwas anderes ergibt.
§ 71 Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen
Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, in welche Stadtbezirke das Gebiet der kreisfreien Stadt eingeteilt ist und wieviel Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen. § 24 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 findet Anwendung.
§ 72 Listenwahlvorschläge
(1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11c eingereicht werden. Er muß enthalten
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Soll ein Bewerber in dem Listenwahlvorschlag Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag benannten anderen Bewerber sein (§ 46a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 des Gesetzes), so muß der Listenwahlvorschlag ferner enthalten
(3) Der Listenwahlvorschlag muß von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein (§ 46a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes); § 26 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die von dem Oberbürgermeister gemäß Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, daß der Unterzeichner im Stadtbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben.
(4) Dem Listenwahlvorschlag sind beizufügen:
(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, im Rat oder in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Gebiet der kreisfreien Stadt ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt hinausgehende Organisation, so gilt § 26 Abs. 5 Satz 3 Buchstaben b und c.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 3 Nr. 3) und der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.
(7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung sowie Beschwerdeerhebung gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.
§ 73 Stimmzettel
(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17b maßgebend. Sie müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihnen erscheinen.
(2) Der Wahlleiter setzt die Reihen- und Nummernfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel für jeden Stadtbezirk gesondert fest. Die Reihenfolge der Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung in dem Stadtbezirk beteiligt waren, richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen in diesem Stadtbezirk. Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung in dem Stadtbezirk keine Stimmen errungen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Listenwahlvorschläge.
§ 74 Anwendung einzelner Bestimmungen 09
Es gelten
§ 12
mit der Maßgabe,
dass in Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a an die Stelle des Wahlbezirks der Stadtbezirk tritt, dass Absatz 6 keine Anwendung findet;
§ 13
Abs. 2 Nr. 7, § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Wahlbezirks jeweils der Stadtbezirk tritt;
§ 33
mit der Maßgabe,
daß in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 an die Stelle der Wahlbezirke die Stadtbezirke treten, daß an die Stelle des Hinweises in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 der Hinweis darauf tritt, daß der Wähler bei der Stimmabgabe den Listenwahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muß und daß Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung findet;
§ 45
Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des für einen Wahlbezirk gültigen Wahlscheins jeweils der für einen Stadtbezirk gültige Wahlschein tritt;
§ 49
Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Zahlen nach den Nummern 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten;
§ 51
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 Buchstabe a und b und Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;
§ 53
mit der Maßgabe,
daß die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nr. 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält, daß Absatz 3 keine Anwendung findet;
§ 54
Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
daß über die Wahlhandlung eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18b aufgenommen wird;
§ 55
Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe,
daß der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat;
§ 57
Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Wahlbezirke jeweils die Stadtbezirke treten;
§ 58
mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Wahlbezirke in Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 jeweils die Stadtbezirke treten und die in Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 19b aufgenommen wird;
§ 60
Satz 4 mit der Maßgabe,
daß die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 20b zu ergänzen ist;
§ 61
mit der Maßgabe,
daß der Wahlausschuß die Feststellungen nach Absatz 3 für jeden Stadtbezirk gesondert trifft, wobei ersetzt werden
die Feststellungen nach den Nummern 4 und 5 durch die Zahlen der in jedem Stadtbezirk für die Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen,
die Feststellungen nach den Nummern 6 und 7 durch die Feststellungen, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 46a Abs. 6 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind, daß die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26b angefertigt wird;
§ 62
Satz 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Hinweise nach Nummer 3 und 4 der Hinweis tritt, daß ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,
§ 67
mit der Maßgabe,
daß bei der Wiederholungswahl die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, daß Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind; daß jedoch der Wahlausschuß diejenigen Veränderungen vornehmen kann, die er zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl für erforderlich hält,
daß Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 4, und Absatz 4 Satz 3 keine Anwendung finden.
§ 75 Gleichzeitige Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen
(1) Finden die Wahlen des Rates und der Bezirksvertretungen gleichzeitig statt, so müssen die Stimmbezirke, die Wahlräume und die Wahlvorstände für beide Wahlen dieselben sein.
(2) Zur Einsicht bereitgehalten und benutzt wird für beide Wahlen ein und dasselbe Wählerverzeichnis. Der Abschluß des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 ist für beide Wahlen gemeinsam zu beurkunden.
(3) Die Wahlbenachrichtigungen sind miteinander zu verbinden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheins nach Anlage 3 beigefügt werden.
(4) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 5c ausgestellt. Den Briefwahlunterlagen (§§ 70 , 74 i. V. m. § 20 Abs. 4) ist ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8c beizufügen.
(5) Für jede Wahl sind besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden. Es wird eine Wahlurne verwandt.
(6) Für beide Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung vom Oberbürgermeister veröffentlicht, auf die § 33 mit folgenden Besonderheiten Anwendung findet:
(7) Bei der Briefwahl sind vom Wähler beide Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag und dieser zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen geltenden Wahlbriefumschlag zu legen. Auf dem Wahlbrief sind die Anschrift des Oberbürgermeisters sowie der Wahlbezirk und der Stadtbezirk anzugeben. Für beide Wahlen fertigt der Briefwahlvorstand nur eine Niederschrift und nur eine Mitteilung an (§§ 70 , 74 i. V. m. § 58 Abs. 3 und § 60 Satz 4).
(8) Vor der Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel für jede Wahl zu sondern und getrennt zu legen und zu vermengen. Alsdann werden die Stimmzettel in der Reihenfolge Ratswahl, Bezirksvertretungswahl gezählt. Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die zugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind (§§ 70 , 74 i. V. m. § 55 Abs. 1).
(9) Soweit die Wahl des Rates nicht durchgeführt wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes), ist auch die Wahl der Bezirksvertretung abzusagen. Mit der Nachwahl für den Rat findet die Nachwahl der Bezirksvertretung statt.
XIa. Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 75a Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Für die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister und Landräte gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis XIII sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75b bis 75e etwas anderes ergibt.
§ 75b Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Findet die Wahl gleichzeitig mit der Wahl einer kommunalen Vertretung statt, kann die Bekanntmachung mit der Bekanntmachung gemäß § 24 verbunden werden.
(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d eingereicht werden. Er muß enthalten:
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muß von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muß der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.
(3) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben.
(4) § 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12c abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern hat, daß er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d abgegeben werden. Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde ist das Muster der Anlage 13b zu verwenden; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d abgegeben werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9c gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10c abgegeben werden.
(5) Für gemeinsame Wahlvorschläge (§ 46d Abs. 3 des Gesetzes) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfüllt.
(6) Für die Vorprüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.
(7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Stimmzettel zur Wahl ist das Muster der Anlage 17c, für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d maßgebend. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist mit "ja" oder "nein" zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17e zu verwenden. § 32 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. Die Nummernfolge mehrerer Wahlvorschläge, die vom Wahlleiter festgesetzt wird, richtet sich nach der Nummernfolge der Wahlvorschläge der letzten Vertretungswahl (§ 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes). Für gemeinsame Wahlvorschläge gilt § 46d Abs. 4 des Gesetzes. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 75d Anwendung einzelner Bestimmungen 11
Es gelten
§ 13
Abs. 2 Nr. 7, § 20 Abs. 4, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
§ 45
Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;
§ 49
Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist;
§ 53
Abs. 3 mit der Maßgabe,
daß die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem Innenministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind;
§ 58
Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe,
dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist;
§ 61
Abs. 3 mit der Maßgabe,
dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der danach gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 und 4 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist, Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist;
§ 63
mit der Maßgabe, dass im Falle einer Stichwahl auch der -gegebenenfalls gemäß § 46c Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes von der Aufsichtsbehörde festgesetzte- Termin und die daran beteiligten Bewerber bekannt gemacht werden.
§ 75
Abs. 9 findet keine entsprechende Anwendung.
§ 75e Abwahl von Bürgermeistern und Landräten 11
(1) Der Wahlleiter macht den Beschluß der Vertretung über den Termin der Abstimmung über die Abwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgebenden Fristen und Termine unverzüglich bekannt.
(2) Bei der Abstimmung ist mit ,ja' oder ,nein' zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17f zu verwenden. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen.
XII. Allgemeine Vorschriften
§ 76 Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 77 Wahlkosten
Können sich Gemeinde und Kreis über den Ausgleich der Kosten einer gemeinsam durchgeführten Wahl nicht einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes), so hat die Bezirksregierung ihrer Entscheidung die Pauschsätze zugrunde zu legen, die bei der letzten vorausgegangenen Landtagswahl vom Land je Wahlberechtigten erstattet worden sind. Als billiger Ausgleich ist es in der Regel anzusehen, wenn der Kreis der Gemeinde die Hälfte des Pauschsatzes je Wahlberechtigten erstattet.
§ 78 Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten 09
(1) Die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes richten sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist. Als Bevölkerungszahl des Wahlbezirks (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlgebiets durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.
(2) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes ist zum letzten Halbjahresstichtag, der 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 61 Abs. 3 Nr. 1) bleibt unberührt.
§ 79 Beschaffung von Vordrucken und Stimmzetteln 11
(1) Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte beschaffen für die Wahl in ihrem Wahlgebiet folgende Vordrucke:
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Vordrucke sind auf Anforderung bei glaubhaft gemachtem Bedarf kostenlos an Wahlvorschlagsberechtigte, Bewerber und Wahlberechtigte abzugeben.
(3) Die Vordrucke für die Schnellmeldung (§ 53 Abs. 3) nach den Mustern der Anlagen 24a und 24b beschafft das Innenministerium und stellt sie den Oberbürgermeistern und Landräten zur Verfügung.
(4) Die Stimmzettel (Anlagen 17a bis 17f) sind vom Wahlleiter zu beschaffen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes).
(1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk.
(2) Die Erhebung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt.
(3) Die Erhebung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 23 Absatz 2 des Gesetzes durchgeführt. Der Bürgermeister leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik weiter, das diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Bürgermeister dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit.
(4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, daß ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahllokal ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen.
(5) Briefwähler sind nur dann in die repräsentative Wahlstatistik oder in wahlstatistische Auszählungen einzubeziehen, wenn die Feststellung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand eines daran teilnehmenden Stimmbezirks erfolgt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.
(6) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 50 Abs. 4 des Gesetzes durchführen, gelten die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(7) Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 50 Abs. 4 des Gesetzes veröffentlicht werden.
(8) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) im Einvernehmen mit dem Innenministerium festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 54, 55 und 61 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
§ 81 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und den Verzeichnissen nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 82 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden. Der Wahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 83 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Wahlbekanntmachungen des Innenministeriums und des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(2) Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht.
(3) Wahlbekanntmachungen der Wahlleiter sowie der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.
(4) Ist durch das Kommunalwahlgesetz, diese Wahlordnung oder durch Satzung vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, so genügt es, wenn der Aushang oder der Plakatanschlag am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird.
(5) Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt oder die Zeitung ausgegeben oderder Aushang oder Plakatanschlag der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht ist. Wird die Bekanntmachung in mehreren Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht oder ist sie durch Aushang oder Plakatanschlag an mehreren Stellen vorzunehmen , so ist die erste Veröffentlichung oder der erste Aushang oder Plakatanschlag maßgebend.
§ 84 Wahlgeräte
Werden Wahlgeräte verwendet, so sind die besonderen Vorschriften über die Stimmabgabe am Wahlgerät und Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zu beachten.
XIII. Gleichzeitige Durchführung mit Parlamentswahlen
§ 85 Grundsatz
Bei gleichzeitiger Durchführung der kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland finden die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 86 Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane
(1) Die Stimmbezirke für die Kommunalwahlen müssen mit den Wahlbezirken für die Europawahl übereinstimmen.
(2) Die Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein.
(3) Die nach den bundesrechtlichen Vorschriften für die Europawahl zu bestellenden Mitglieder der Wahlorgane können zugleich Mitglieder der Wahlorgane für die Kommunalwahlen sein, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Wenn von der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorstandes Gebrauch gemacht wird, sind die zu Mitgliedern des Wahlvorstandes für die Europawahl berufenen Personen zugleich als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen; sind für die Europawahl sieben Beisitzer bestellt worden, so sind bis zu sechs von ihnen als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen. Bei der Briefwahl kann ebenso verfahren werden.
§ 87 Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung
(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) notwendigen Spalten um die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine zur Europawahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk "Nicht wahlberechtigt" oder "N" einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren.
(2) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 7 der EuWO, Anlage 4).
(3) Die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahl das Wahlrecht besteht. Die Benachrichtigungen sind im Fall der Zusammenfassung auf der Rückseite mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl zu verbinden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 18 EuWO und § 13 Abs. 2 genannten Angaben enthalten und darf den Anlagen 3 und 4 der EuWO nicht widersprechen.
§ 88 Mitteilungspflichten bei Umzügen
Sofern ein Wahlberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung verlegt, ist er bei Zuzug sowie bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde von der Meldebehörde bei der Anmeldung ergänzend zu den Hinweisen nach § 12 Abs. 4 und Abs. 5 KWahlO sowie zu der Belehrung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 EuWO auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen für die Europawahl hinzuweisen.
§ 89 Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.
(2) Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die Europawahl unterscheiden; § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(3) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen können im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden.
(4) Das Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der Wahlbenachrichtigung) richtet sich nach § 49 EuWO; § 40 findet insoweit keine Anwendung.
§ 90 Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
(1) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind zwei getrennte Wahlscheine zu erteilen, die sich farblich deutlich unterscheiden. Über die erteilten Wahlscheine für die Europawahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für besondere Wahlscheinverzeichnisse nach § 27 Abs. 6 Satz 5 EuWO und § 20 Abs. 7 Satz 5. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis nach § 27 Abs. 8 Satz 2 EuWO und § 20 Abs. 8 Satz 2 geführt werden, wenn die Mitglieder des Briefwahlvorstandes für die Europawahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen werden.
(2) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Europawahl unterscheiden. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8a bis 8c) sind entsprechend zu ändern.
(3) Die Briefwahlunterlagen einschließlich der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen sind durch den Aufdruck "Kommunalwahlen" zu kennzeichnen.
§ 91 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen nach § 14 und nach § 19 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen und die Europawahlen gleichzeitig stattfinden, und dass Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden müssen.
(2) Die Wahlbekanntmachung nach § 33 Abs. 1 und nach § 41 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In diesem Fall findet § 33 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
§ 92 Ermittlung der Wahlergebnisse
(1) Das Ergebnis der Europawahl ist vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln. Zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler (§ 61 EuWO, § 50) sind bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Europawahl und für die Kommunalwahlen zu trennen. § 49 Abs. 3 Satz 1 und § 75d i. V. mit § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.
§ 93 Gleichzeitige Durchführung mit der Bundestags- oder Landtagswahl
Bei der gleichzeitigen Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags oder des Landtags gelten die §§ 85 bis 92 entsprechend.
XIV. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anm. der Redaktion: Die Anlagen sind nicht aufgenommen. | Anlagen 09 09 11 |
ENDE |