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KWahlO - Kommunalwahlordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. August 1993
(GV. NW. 1993 S. 592, ber. S. 967; 19.12.1995 S. 1262, ber. 1998 S. 606; 08.06.1998 S. 394; 27.08.1998 S. 509; 16.07.1999 S. 416; 04.11.2003 S. 644; 16.12.2003 S. 766; 08.05.2004 S.231; 5.4.2005; 03.03.2008 S. 222; 11.11.2008 S. 680; 03.07.2009 S. 372 09; 27.06.2011 S. 300 11; 08.09.2015 S. 666 15; 25.10.2016 S. 861 16)
Gl.-Nr.: 1112



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 50 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198), und des § 96 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446), wird verordnet:

I. Wahlorgane und Wahlbehörden

§ 1 Aufgaben der Vertretung

Der für das Wahlgebiet zuständigen Vertretung obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 6 Abs. 1),
  2. die Entscheidung über eine Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für die folgende Wahlperiode zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),
  3. einen Wahlprüfungsausschuß zu bestellen und über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen (§ 40 Abs. 1 des Gesetzes),
  4. darüber zu entscheiden, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes),
  5. gegebenenfalls zu beschließen, daß ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist oder das durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit seinen Sitz verloren hat, vorläufig nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf (§§ 40 Abs. 4, § 44 Abs. 1 des Gesetzes).

§ 2 Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuß obliegen folgende Aufgaben:

  1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),
  2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuß anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes),
  3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),
  4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).

(2) Dem Wahlausschuß der Gemeinde obliegt es, einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet der Wahlausschuß des Kreises gegenüber den Wahlausschüssen der kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuß gegenüber den Wahlausschüssen der kreisfreien Städte und der Kreise sowie in allen Fällen, in denen das Innenministerium als oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages Beschwerde eingelegt hat (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes).

§ 3 Aufgaben des Wahlleiters 09

Dem Wahlleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. den Vorsitz im Wahlausschuß zu führen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes),
  2. bei einem Verzicht auf das Amt des Wahlleiters oder des stellvertretenden Wahlleiters (§ 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) den Verzicht schriftlich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,
  3. die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bekanntzugeben (§ 6 des Gesetzes, § 24 Satz 2 Nr. 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
  4. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter bekanntzumachen (§ 6 Abs. 1 Satz 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
  5. zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 24), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 27 Abs. 1),
  6. bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Wahlausschusses über die Wahlvorschläge mitzuwirken sowie die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekanntzumachen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 27 bis 30),
  7. die Nummernfolge der Wahlvorschläge festzusetzen (§§ 32 Abs. 2 und 75c Satz 5 und 6) sowie die Stimmzettel zu beschaffen (§ 79 Abs. 4),
  8. die Schnellmeldungen zu erstatten (§ 53 ),
  9. das Los bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 und § 46c Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes) zu ziehen,
  10. das Wahlergebnis einschließlich der Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekanntzugeben (§ 35 des Gesetzes, § 63),
  11. die Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 62),
  12. erforderlichenfalls die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachwahl stattfinden wird (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1),
  13. die Entscheidung der Vertretung über den Verlust eines Sitzes wegen Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes, § 65),
  14. den Nachfolger aus der Reserveliste oder das Freibleiben des Sitzes festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes),
  15. den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).

§ 4 Aufgaben des Bürgermeisters

Dem Bürgermeister obliegen bei Gemeinde- und Kreiswahlen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestimmen, sowie den Wahlvorsteher, den stellvertretenden Wahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen oder den Wahlvorsteher mit der Berufung der Beisitzer zu beauftragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes, § 7 Abs. 1 und 3),
  2. die Zahl der Briefwahlvorstände und ihrer Mitglieder zu bestimmen, die Briefwahlvorsteher, die stellvertretenden Briefwahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes, § 8), die Wahlbriefe entgegenzunehmen, die Tätigkeit der Briefwahlvorstände vorzubereiten (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 56, 57) und die Wahlbezirke zu bestimmen, für die der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3),
  3. darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 8 des Gesetzes vorliegt, sofern der Rat ihm diese Entscheidung übertragen hat (§ 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung),
  4. die Wahlbezirke, soweit erforderlich, in Stimmbezirke einzuteilen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes, § 10),
  5. dem Landrat die Abgrenzung der Wahl- und Stimmbezirke mitzuteilen und einen Abdruck der Wahlbekanntmachung zu übersenden, wenn Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig stattfinden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes, § 33 Abs. 3),
  6. Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 20 bis 23),
  7. das Wählerverzeichnis aufzustellen, es zur Einsichtnahme bereitzuhalten und dies öffentlich bekannt zu machen, die eingetragenen Wahlberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben (§§ 10 und 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 11 bis 18 und 34 Nr. 1 und 2),
  8. die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2),
  9. Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekanntzugeben (§ 33),
  10. bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 45 bis 48),
  11. öffentlich bekannt zu geben, bei welchem oder welchen Post- oder Zustellunternehmen amtliche Wahlbriefumschläge ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes eingeliefert werden können (§ 56 Abs. 5).

§ 5 Aufgaben der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden (§ 120 Gemeindeordnung, § 57 der Kreisordnung) wachen darüber, daß die Kommunalwahlen im Einklang mit den Gesetzen durchgeführt werden. Hierbei sind sie insbesondere zuständig,

  1. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen Versagung von Wahlscheinen zu entscheiden (§ 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 des Gesetzes),
  2. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses zu entscheiden (§ 11 Abs. 4 des Gesetzes),
  3. Beschwerde gegen die Entscheidungen der Wahlausschüsse zu erheben, wenn sie die Vorschriften des Wahlgesetzes oder der Wahlordnung bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen für verletzt halten (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes),
  4. bei der Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen oder einzelnen Neuwahlen mitzuwirken, insbesondere den Tag der Nachwahl (§ 21 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), den Tag der Wiederholungswahl (§ 42 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) und den Wahltag bei einzelnen Neuwahlen (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 des Gesetzes) festzusetzen,
  5. den Tag der Wahl der (Ober-)Bürgermeister und Landräte festzusetzen (§ 46c Abs. 1 des Gesetzes) und das Innenministerium entsprechend zu unterrichten,
  6. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl (§ 39 Abs. 1 des Gesetzes), gegen den Beschluß der Vertretung über den Verlust eines Sitzes (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes) und gegen die Feststellung des Nachfolgers oder des Freibleibens des Sitzes durch den Wahlleiter (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes) zu erheben,
  7. Klage gegen den Beschluß der Vertretung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl (§ 41 des Gesetzes) und über den Verlust eines Sitzes (§ 44 des Gesetzes) sowie gegen die Entscheidung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes) zu erheben,
  8. über die Verteilung der Wahlkosten zu entscheiden, falls sich die für das Wahlgebiet zuständigen Gebietskörperschaften nicht auf einen billigen Ausgleich einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes, § 77).

§ 6 Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse

(1) Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die Vertretung einen Stellvertreter wählen. Die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt.

(2) Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung, verbunden mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, genügt. Der Wahlleiter weist die Beisitzer in der Ladung darauf hin, daß der Wahlausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.

(3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.

(4) Zur Abgeltung des den Beisitzern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes kann ein Sitzungstagegeld gewährt werden. Auf die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Erstattung von Vertretungskosten und Fahrkosten finden die Vorschriften des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, welche für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten.

§ 7 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Beisitzer im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes.

(2) Bei verbundenen Wahlen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk gebildet.

(3) Der Bürgermeister beruft nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes. Die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. § 2 Abs. 7 des Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(6) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Bürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahlvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung (§ 38 Abs. 1). Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(7) Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Er sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte, die nicht zugleich Wahlbewerber im Wahlbezirk sein dürfen, zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten.

(10) Bei Bedarf stellt der Bürgermeister dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(11) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden.

§ 8 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 7 entsprechend.

(2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.

§ 9 Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Bürgermeister kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 10 Sonderstimmbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 9 entsprechend.

II. Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält bei verbundenen Wahlen zwei Spalten, sonst eine Spalte, für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen. Wähler, die bei verbundenen Wahlen nicht für die Gemeindewahl wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht wahlberechtigt" oder "N" bezeichnet.

(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 12 Eintragung der Wahlberechtigten 15

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Wahlberechtigten unverzüglich nach ihrer Anmeldung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden.

(2) Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von Wahlberechtigten, die sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie sich am Stichtag aufhalten oder aufgehalten haben. § 11 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Verlegen Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet oder wird ihre Wohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.

(4) In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes sind die Betroffenen im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde zu streichen. Sie sollen bei ihrer Anmeldung darauf entsprechend hingewiesen werden.

(5) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag und bis zu dem Tag des Endes der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,

  1. innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen verlegen oder
  2. innerhalb desselben Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen,

sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen werden und nur dort wählen können, und dass bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 20 Abs. 8).

(6) Wahlberechtigte, die nach der Einsichtsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innerhalb des Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen, sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie für die Kreiswahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde der neuen Wohnung oder Hauptwohnung aufgenommen werden und dort nur für die Kreiswahl wählen können, und dass in der Fortzugsgemeinde bereits abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden (§ 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).

(7) Wahlberechtigte Unionsbürger, die gemäß § 26 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung von der Meldepflicht befreit sind, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, der bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen ist. Sie sind hierüber spätestens am 35. Tag vor der Wahl in geeigneter Form vom Bürgermeister zu unterrichten.

(8) Der Antrag nach Absatz 7 Satz 1 muß Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der Unionsbürger durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung

  1. über seine Staatsangehörigkeit,
  2. über seine Anschrift in der Gemeinde,
  3. dass er am Wahltag seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben wird.

Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend. Bedient sich der Wahlberechtigte einer Hilfsperson, so hat diese an Eides Statt zu versichern, daß sie den Antrag entsprechend den Angaben des Wahlberechtigten ausgefüllt hat und daß die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Für den Antrag ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Der Bürgermeister ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 13 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 2 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
  2. den Stimmbezirk und den Wahlraum,
  3. die Wahlzeit,
  4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
  5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, daß das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,
  6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
  7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
  1. daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen will,
  2. daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 19 Abs. 3), und
  3. dass Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 20 Abs. 5),
  1. gegebenenfalls den Hinweis, daß der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind.

Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muß einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 3 enthalten.

§ 14 Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
  2. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes, § 16),
  3. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 19 ff.),
  4. bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 13 Abs. 1),
  5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 56).

§ 15 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.

(2) Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 17 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 16 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes).

(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Bürgermeister in der Weise statt, daß er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.

(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. Diese hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekanntzugeben.

§ 17 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig

  1. aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 10 Abs. 5, 1. Teilsatz und § 11 Abs. 1 des Gesetzes),
  2. zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 10 Abs. 5, 2. Teilsatz des Gesetzes); dazu gehört auch, daß Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet fortziehen oder die Wohnung zur Nebenwohnung wird,
  3. im Falle nachträglich ausgestellter Wahlscheine (§ 38 Abs. 2).

Die Pflicht zur Eintragung von Amts wegen nach § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes bleibt unberührt.

(2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gilt § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

§ 18 Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.

§ 19 Wahlscheinantrag

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend.

(2) Die Antragsteller müssen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat der Bürgermeister vor Ausstellung des Wahlscheines den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 38 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 20 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.

(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5a, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 5b, von derjenigen Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(3) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden, wenn die sichere Aufbewahrung der Wahlscheinvordrucke gewährleistet ist. Bei Erteilungdes Wahlscheines im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.

(4) Dem Wahlschein sind beizufügen

  1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks,
  2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 6,
  3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk anzugeben sind; daneben kann auch die Wahlscheinnummer angegeben werden;
  4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8a, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 8b.

(5) An eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet den Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen wollen, oder wenn dies sonst geboten erscheint.

(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann, und dass der Wähler den Stimmzettelumschlag sowie den Wahlbriefumschlag verschlossen abgibt; der Bürgermeister sammelt die abgegebenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluss und übergibt sie am Wahltag dem zuständigen Briefwahlvorstand.

(7) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie der Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.

(8) Werden Wahlberechtigte, die bereits einen Wahlschein erhalten haben, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das die Namen der Wahlberechtigten und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen sind; das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbezirks über die Ungültigkeit der Wahlscheine. In den Fällen des § 27 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 21 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

  1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§ 10),
  2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 9 und 46 bis 48),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbezirk, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt die erforderlichen Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an die jeweiligen Wahlberechtigten.

(2) Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbezirke oder anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlbezirk oder ihrer Heimatgemeinde ausüben können und sich dafür einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Der Bürgermeister ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile und die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizeieinheiten in der Gemeinde, die wahlberechtigten Soldaten und Bediensteten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

§ 22 Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

§ 23 Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) Der Einspruch wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt, sofern ihm nicht sogleich abgeholfen wird. Der Bürgermeister soll seine Entscheidung unverzüglich treffen und bekanntgegeben sowie auf den zulässigen Rechtsbehelf hinweisen.

(2) Die Beschwerde wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor.

III. Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung

§ 24 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,

  1. daß die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 48. Tage vor der Wahl einzureichen sind (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes), damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können;
  2. in welche Wahlbezirke das Wahlgebiet eingeteilt ist (§ 6 des Gesetzes);
  3. wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen;
  4. wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79);
  5. daß Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

§ 25 Nachweis von Satzung und Programm

Das Innenministerium macht öffentlich bekannt,

  1. welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben,
  2. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Abs. 5 Satz 3) eingereicht werden können,
  3. wer hierfür antragsberechtigt ist,
  4. wie die Bestätigung dem Antragsteller und den zuständigen Wahlorganen bekanntgegeben wird.

§ 26 Inhalt und Form der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muß enthalten

  1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,
  2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muß von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muß mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten; Absatz 3 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Ist der Name, die Kurzbezeichnung oder das Kennwort geeignet, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so kann die Vertrauensperson bis zur Entscheidung über die Zulassung eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird.

(3) Muß ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich auszufüllen.
  3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen, daß er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
  4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.
  5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, daß er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebiets seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden,
  2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13a, daß der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden,
  3. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Abs. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10a abgegeben werden,
  4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muß,
  5. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen

  1. den Nachweis, daß der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen,
  2. ihre Satzung und ihr Programm.

Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn

  1. im Falle einer nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehenden Organisation der Landrat,
  2. im Falle einer nicht über den Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation die Bezirksregierung,
  3. im Falle einer über einen Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation das Innenministerium auf Antrag bestätigt, daß Satzung und Programm ordnungsgemäß eingereicht sind.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 3) und der Wählbarkeit der Bewerber (Absatz 4 Nr. 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlbezirksvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 27 Vorprüfung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke durch den Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Wahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5, § 17 Abs. 8 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.

(2) Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 17 des Gesetzes ordnungsgemäß einberufen oder zusammengesetzt war, kann der Wahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung, verlangen.

(3) Wird der Wahlausschuß nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, so hat er über Verfügungen des Wahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Wahlleiter hat der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich einen Abdruck aller Wahlvorschläge zu übersenden oder in sonstiger Weise schriftlich Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der Bewerber aller Wahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe oder des Kennworts mitzuteilen.

§ 28 Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge für die Wahlbezirke vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnung Anlaß zu Verwechslungen, so fügt der Wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei, sofern nicht die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag eine Bezeichnung gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzt hat.

(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlleiter der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung oder einen Abdruck der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 29 Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Vorsitzenden des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses, übersendet ihm unverzüglich die angefochtene Entscheidung und den von der Entscheidung betroffenen Wahlvorschlag mit seiner Stellungnahme und verfährt nach den Anweisungen des Vorsitzenden des Wahlausschusses.

(2) Der Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde hat seine Beschwerde beim Wahlleiter des Kreises, der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen; Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde haben ihre Beschwerde beim Wahlleiter einzulegen und gleichzeitig dem Vorsitzenden des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses einen Abdruck der Beschwerde zu übersenden; Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(4) Der Vorsitzende des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge sowie die betroffenen Wahlleiter zu der Sitzung ein, in der über die Beschwerden entschieden wird. Der Vorsitzende gibt die Entscheidung im Anschluß an die Beschlußfassung in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 30 Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke 15

Der Wahlleiter macht die für die Wahlbezirke zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 erster Halbsatz bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

§ 31 Reservelisten 09

(1) Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b eingereicht werden. Sie muß enthalten

  1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
  2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), so muß die Reserveliste ferner enthalten

  1. den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,
  2. den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

(3) Für die Unterzeichnung der Reserveliste gilt § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 entsprechend. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Der Reserveliste sind für die betreffende Partei oder Wählergruppe und für die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 26 Abs. 4 und 5 Satz 1 genannten Unterlagen beizufügen. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Zustimmungserklärung ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder nach dem Muster der Anlage 12b abzugeben. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird.

(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Reservelisten mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.

§ 32 Stimmzettel und Umschläge

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17a maßgebend; bei einem Nachweis nach § 30 Satz 2 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen.

(2) Der Wahlleiter setzt die Nummernfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets beteiligt waren, nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl fest. Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge; bei mehreren Wahlvorschlägen derselben Partei oder Wählergruppe ist der Eingang des letzten Wahlvorschlags maßgebend. Beteiligt sich eine Partei oder Wählergruppe in einem Wahlbezirk nicht mit einem Wahlvorschlag oder wurde der Wahlvorschlag zurückgewiesen, so entfällt auf dem Stimmzettel dieses Wahlbezirks die Nummer dieser Partei oder Wählergruppe, ohne daß ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt; Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern.

(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen sind für jede Wahl besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden; der Wahlleiter des Kreises teilt den Wahlleitern der Gemeinde rechtzeitig die Farbe der Stimmzettel für die Kreiswahl mit. Die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes legt das Innenministerium fest.

(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 16,2 x 11,4 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(5) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 17,6 x 12 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.

(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

IV. Durchführung der Wahl

§ 33 Wahlbekanntmachung

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt. Dabei weist er darauf hin,

  1. soweit dies zutrifft, daß Gemeinde- und Kreiswahlen gemeinsam stattfinden und wie sich die Stimmbezirke auf die Wahlbezirke der verbundenen Wahlen verteilen; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke und Wahlräume kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden,
  2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden; bei verbundenen Wahlen, wie sich die Stimmzettel für die verbundenen Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,
  3. daß die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden soll und daß der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen ist, damit sich der Wähler auf Verlangen über seine Person ausweisen kann,
  4. daß der Wähler eine Stimme, bei verbundenen Wahlen jeweils eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber die Stimme gelten soll,
  5. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
  6. daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen je einer für die jeweilige Wahl, als Muster beizufügen. Ist ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage gestorben oder hat ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber in diesem Zeitraum seine Wählbarkeit verloren und ist für den Bewerber ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste vorgesehen (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Wahlbekanntmachung um einen deutlich sichtbaren Hinweis zu ergänzen, welcher Ersatzbewerber für den ausgefallenen Bewerber eingetreten ist. Hat ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber in dem genannten Zeitraum seine Wählbarkeit verloren und ist für ihn ein Ersatzbewerber nicht vorgesehen, so ist die Wahlbekanntmachung um den Hinweis zu ergänzen, daß der Bewerber zwar nicht in die Vertretung berufen werden kann, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Stimmen jedoch für die Verteilung der Sitze nach § 33 des Gesetzes berücksichtigt werden.

(3) Bei verbundenen Wahlen ist ein Abdruck der Wahlbekanntmachung dem Landrat zu übersenden.

§ 34 Ausstattung des Wahlvorstandes

Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
  2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
  3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
  4. Vordrucke der Wahlniederschrift,
  5. Vordrucke der Schnellmeldung,
  6. Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,
  7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,
  8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
  9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.

§ 34a Wahlräume

Die Gemeindebehörde bestimmt die erforderlichen Wahlräume. Soweit möglich stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

§ 35 Wahlzelle

(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler den oder die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(2) In der Wahlzelle sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.

§ 36 Wahlurnen

(1) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.

(2) Bei verbundenen Wahlen wird eine Wahlurne verwendet. Für die Stimmenabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Vorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 37 Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 38 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Werden zu Beginn oder während der Wahlhandlung Hilfskräfte hinzugezogen, so sind auch diese zu verpflichten.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 20 Abs. 7 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 19 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 39 Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum

(1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 40 Stimmabgabe

(1) Im Wahlraum geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und legt seine Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.

(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen entfalteten amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen entfalteten Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, daß bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. Danach tritt er wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne.

(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtetinsbesondere darauf, daß sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
  2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 22) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (§ 42), es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,
  4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
  5. für den Wahlvorstand erkennbar einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Buchstabe a vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei dem Bürgermeister bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Buchstabe d zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

§ 41 Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 42 Vermerk über die Stimmabgabe

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte (§ 11 Abs. 2 Satz 3).

§ 43 Stimmabgabe mit Wahlschein

Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 44 Schluß der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 39 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe

§ 45 Wahl in Sonderstimmbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 10) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet die Wahlräume her.

(4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 43 und 40 Abs. 2 bis 7. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 46 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen

(1) Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 9) wählen.

(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 43 und 40 Abs. 2 bis 7.

(4) § 45 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 47 Stimmabgabe in Klöstern

Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 46 regeln.

§ 48 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 9) wählen.

(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) §§ 46 Abs. 3 und 45 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

§ 49 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

(1) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
  5. die Zahlen der für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Kreiswahl, Gemeindewahl für jede Wahl getrennt festgestellt. Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der Ermittlung des Gemeindewahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl abgeschlossen ist und die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 55 Abs. 1).

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