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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Vom 3. Juli 2009
(GV vom 14.07.2009 S. 372)
Aufgrund § 51 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S.454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009(GV. NRW. S.372), wird verordnet:
Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2008(GV. NRW. S. 680), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 9 wird in der 2. Klammer die Angabe "Abs. 5 Satz 4" durch die Angabe "Abs. 4 Satz 4" ersetzt.
2. In § 31 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit" eingefügt.
3. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 bis 5" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 33 Abs. 7" durch die Angabe " § 33 Abs. 6" ersetzt.
cc) In Satz 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 5 Satz 4" durch die Angabe " § 33 Abs. 4 Satz 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird Satz 9
Vor einem etwaigen Losentscheid ist ein (einziger) Sitz von Parteien oder Wählergruppen mit einer Zahl unter 1,0 abzuziehen.
gestrichen und folgender Unterabsatz angefügt:
"Hat eine Partei oder Wählergruppe keinen einzigen Sitz nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes, aber ein Direktmandat errungen, findet eine erneute Sitzberechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes statt. Dabei wird von der bereinigten Gesamtstimmenzahl nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes die Stimmenzahl der Partei oder Wählergruppe, die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes keinen einzigen Sitz errungen hat, abgezogen. Die Ausgangssitzzahl wird um das errungene Direktmandat vermindert."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) In Anwendung von § 33 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist die nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes gegebenenfalls bereinigte und im Fall des § 33 Abs. 3 des Gesetzes verminderte Gesamtstimmenzahl zugrunde zu legen. Mit der nach § 33 Abs. 4 des Gesetzes erhöhten Ausgangszahl der Sitze und der Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich (noch) teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ist eine erneute Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes durchzuführen. | "(5) In Anwendung von § 33 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ist die nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes gegebenenfalls bereinigte Gesamtstimmenzahl zugrunde zu legen. Die Ausgangszahl ist um Direktmandate und die bereinigte Gesamtstimmenzahl um Stimmenzahlen von Parteien oder Wählergruppen zu vermindern, die nach der Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes keinen Sitz im Verhältnisausgleich errungen haben. Mit der nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes erhöhten Ausgangszahl der Sitze und der Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ist eine erneute Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes durchzuführen." |
4. In § 67 Absatz 2 wird das Wort "Auslegung" durch das Wort "Einsichtnahme" ersetzt.
5. In § 74 wird zu § 61 zu den Feststellungen nach den Nummern 6 und 7 die Angabe " § 46a Abs. 6 i. V. m. § 33 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes" durch die Angabe " § 46a Abs. 6 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes" ersetzt.
6. In § 78 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Angabe "Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW)" ersetzt.
7. In § 80 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 wird die Angabe "Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik" jeweils durch die Angabe "Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW)" und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Angabe "an den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW)" ersetzt.
8. In Anlage 8c werden in Nummer 1 der Wichtigen Hinweise für Briefwähler/innen die Wörter "den Stimmzettel" durch die Wörter "sämtliche Stimmzettel" ersetzt.
9. Anlage 26a wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern *8 und *9 werden gestrichen.
bb) Nummern *10 bis *14 werden Nummern *8 bis *12.
cc) In der neuen Nummer *8 Satz 1 wird die Angabe in der Klammer " § 33 Abs. 4" durch die Angabe " § 33 Abs. 3" ersetzt.
dd) Die Tabellen 7 bis 12 werden Tabellen 4 bis 9.
ee) In der neuen Nummer *9 wird die Angabe "Nr. 10" durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt.
ff) In der neuen Nummer *10 Satz 1 wird die Angabe in der Klammer " § 33 Abs. 4 Satz 5" durch die Angabe " § 33 Abs. 3 Satz 5" ersetzt.
gg) In der neuen Nummer *11 Satz 1 wird die Angabe in der Klammer " § 33 Abs. 5" durch die Angabe " § 33 Abs. 4" ersetzt.
hh) In der neuen Nummer *12 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer " § 33 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe " § 33 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.
b) In Abschnitt V wird Tabelle 13 zu Tabelle 10.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 30. Juni 2009(GV. NRW. S.372 ) in Kraft.