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Änderungstext

HFG - Hochschulfreiheitsgesetz

Vom 31. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 30 vom 16.11.2006 S. 474; 16.09.2014 S. 543 14)
Gl.-Nr.: 223



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)

Artikel 1
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
HG - Hochschulgesetz

( wie eingefügt )

Artikel 2
Hochschulgesetz 2005 (HSchG 2005)

§ 1 Kunsthochschulen

(1) Für die Hochschule für Musik Detmold, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet, die Hochschule für Musik Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln und die Kunstakademie Münster sowie für die Anerkennung als Kunsthochschule gilt das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) mit den folgenden Maßgaben:

  1. Das Gesetz gilt nicht für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes.
  2. § 126 Abs. 2 bezieht sich auf das für Hochschulen zuständige Ministerium.
  3. Die Paragraphen des Hochschulgesetzes nach Satz 1 können mit der Kurzbezeichnung "Hochschulgesetz 2005" oder mit der Abkürzung "HSchG 2005" zitiert werden.

(2) Zum und ab dem Wintersemester 2008/2009 werden in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz - HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen; dies gilt nicht für den Bereich Freie Kunst. In begründeten Fällen kann das Ministerium die Frist nach Satz 1 um bis zu einem Jahr verlängern. Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss.

(3) Die Ordnungen der Kunsthochschulen sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

(4) Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der Gremien der Kunsthochschule und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Bis zur Bildung des erweiterten Senats nimmt der Senat dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bestimmung der Grundordnung der Kunsthochschule, dass ein Präsidium die Kunsthochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.

(5) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Kunsthochschule von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, von diesen Stellen wahrgenommen werden, oder dass die Kunsthochschule zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeitet. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt hierfür § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend; die Kunsthochschule bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit in einer Ordnung.

§ 2 Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster

(1) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Abs. 3 Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz - HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten für ihn daher die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge sowie der Ausübung des Promotionsrechts. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der geltenden Fassung. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sollen über die sonstigen Erfordernisse des § 38 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung hinaus für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulbereichs beigefügt werden.

(2) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung des HFGG. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der geltenden Fassung. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(3) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung mit den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.

§ 3 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Artikel 3
Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)

§ 111 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Beschäftigten nach § 110 werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar
  1. jeweils ein Personalrat bei den Hochschulen und bei den medizinischen Einrichtungen der Hochschulen,
  2. ein Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung; ausgenommen sind die Dozenten und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach dem FHGöD, für die jeweils der Hauptpersonalrat bei den in § 29 Abs. 2 FHGöD genannten Ministerien zuständig ist.

Die Beschäftigten nach § 110 sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Rektor.

"(1) Für die Beschäftigten nach § 110 werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar jeweils ein Personalrat bei den Hochschulen und bei den Universitätskliniken. Die Beschäftigten nach § 110 sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Präsident, für die Universitätsklinik der Ärztliche Direktor."

2. An Absatz 2 wird der neue Absatz 3 angefügt.

Artikel 4
Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten, der Rektorinnen und Rektoren sowie die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler an Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. "Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet."

b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

2. § 12 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren und Kanzlerinnen und Kanzlern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. "Hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt."

Artikel 5
Änderung weiterer Gesetze

1. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 10. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 487), geändert durch Artikel 77 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 des Hochschulgesetzes bleiben unberührt".

2. In § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2004 (GV. NRW. S. 518), geändert durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden nach dem Wort "Krefeld" die Wörter "und in Mönchengladbach" eingefügt.

3. An § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 486), wird der folgende neue Satz 2 angefügt:

"Dies gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz."

4. Das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird der Satzteil " § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005", in Absatz 3 der Satzteil " § 84 Abs. 1 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 60 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" und in Absatz 5 der Satzteil " § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005" und der Satzteil " § 109 Satz 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 77 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 109 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen nach Absatz 1 sind Mittel Dritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden; § 10 bleibt unberührt. Die Hochschule kann einen geringfügigen Teil dieser Einnahmen einer Stiftung zur Verfügung stellen, die diese Einnahmen ihrerseits zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule verausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt."

b) In § 3 werden in Absatz 1 der Satzteil " § 71 Abs. 3 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 52 Abs. 3 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005", in Absatz 2 der Satzteil " § 90 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 62 Hochschulgesetz oder § 90 Hochschulgesetz 2005" und in Absatz 3 der Satzteil " § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 52 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

c) In § 7 werden in Absatz 2 Satz 2 der Satzteil "6, 7 und 8" durch den Satzteil "6 und 7" ersetzt.

d) In § 8 werden in Absatz 1 Nr. 1 der Satzteil " § 65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 48 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz oder § 65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" und der Satzteil " § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 48 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz oder § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetz 2005", in Absatz 1 Nr. 4 der Satzteil " § 97 Abs. 5 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 67 Abs. 5 Hochschulgesetz oder § 97 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005" und der Satzteil " § 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 67 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz oder § 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" sowie in Absatz 1 Nr. 5 der Satzteil " § 65 Abs. 7 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 48 Abs. 7 Hochschulgesetz oder § 65 Abs. 7 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

e) § 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 7 wird der Satzteil " § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 66 Abs. 5 Hochschulgesetz, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz, nach § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

bb) An Absatz 4 wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:

"(5) Falls eine staatlich anerkannte Hochschule mit Sitz in Nordrhein-Westfalen Studienentgelte nach den entsprechend anzuwendenden Regeln des Ersten Abschnitts (§ 1 Abs. 2, § 2, § 7 bis § 9) und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für das Studium von Studiengängen dieser Hochschule einführt, gewährt die NRW Bank den Studierenden dieser Studiengänge Studienentgeltdarlehen entsprechend den Regeln des Dritten Abschnitts und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Dies gilt nur, wenn wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist, dass der Träger der staatlich anerkannten Hochschule dem Land gegenüber unmittelbar für diejenigen Ansprüche der NRW Bank nach § 17 Abs. 1 Satz 3 haftet, die ausgefallene Studienentgeltdarlehen nach Satz 1 betreffen."

f) In § 13 wird in Satz 4 der Satzteil " § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz" durch den Satzteil " § 66 Abs. 5 Hochschulgesetz, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz, nach § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" ersetzt.

g) An § 15 Abs. 3 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt:

"(4) Falls die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer neben einer zurückzuzahlenden Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen gleichzeitig verpflichtet ist, ein

oder mehrere Darlehen zurückzuzahlen, das oder die mit gleicher Zweckbestimmung in anderen Ländern gewährt worden ist oder sind, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung einen Nachteilsausgleich vorsehen."

h) An § 18 Abs. 5 wird der folgende neue Absatz 6 angefügt:

"(6) Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Abs. 5, die notleidend geworden sind, bei denen die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zu ihrer Rückzahlung nach § 14 freigestellt worden sind oder bei denen eine Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 15 entfallen ist, findet Absatz 1 bis 5 Anwendung.

5. § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S 408), wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden "2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der Aufgaben im Sinne des § 3 Hochschulgesetz dient,".

6. Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:

a) § 95 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Text des § 95 wird zu einem neuen Absatz 1.

bb) An diesen neuen Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 2 angefügt:

"(2) Für das Landesamt für Besoldung und Versorgung gilt hinsichtlich der dienstherrenübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Besoldungsrechts für die Bediensteten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz die Vorschrift des § 96 Abs. 5 entsprechend."

b) An § 96 Abs. 4 wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz sowie der Emeriti werden dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt und geregelt, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt und regelt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Versorgungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Landesbediensteten und die Versorgungsempfänger durch die Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), übertragen worden sind; Zuständigkeiten, die sich im Übrigen aus Artikel 7 § 4 Abs. 5 Satz 2 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) ergeben, bleiben unberührt. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion des Dienstvorgesetzten wahr und ist Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 102 bis 102g; dabei ist es abweichend von § 102d Abs. 1 ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 102f Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung."

Artikel 6
Änderung von Rechtsverordnungen

1. Die Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790) wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "Wissenschaft und Forschung" durch die Wörter "Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie" ersetzt.

b) In § 2 Abs. 3 werden die Wörter "Wissenschaft und Forschung" durch die Wörter "Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie" ersetzt.

c) § 4 Abs. 3 wird gestrichen.

d) In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Die Kanzlerin oder der Kanzler" ersetzt durch die Wörter "Die weiteren hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung".

e) In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Präsidentinnen und Präsidenten, Kanzlerinnen und Kanzlern" durch die Wörter "Hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung" ersetzt.

f) In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "des Rektorats oder des Präsidiums" ersetzt durch die Wörter "der Hochschulleitung".

g) In § 7 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "Rektorin oder des Rektors" ersetzt durch die Wörter "hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung".

h) § 7 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung der Universitäten und Fachhochschulen die oder der Vorsitzende des Hochschulrats; bei den Kunsthochschulen trifft diese Entscheidung das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie."

2. Die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

a) § 1 erhält folgende Fassung

"Das Personal der Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (Lehrende)."

b) In § 3 Abs. 1 wird nach der Nummer 6 folgende neue Nummer 6a eingefügt:

"6a. Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
7 Lehrveranstaltungsstunden".

c) In § 3 Abs. 1 wird nach der Nummer 7 Folgendes eingefügt

"7a. Akademische Rätinnen und Akademische Räte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
4 Lehrveranstaltungsstunden".

d) In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "84" durch die Zahl "60" ersetzt.

e) § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Sie oder er informiert jährlich die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Rektorin oder den Rektor über die erbrachten Lehrveranstaltungen."

f) § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Für die Wahrnehmung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors sowie der hauptberuflichen Prorektorin oder des hauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 100 v.H. ermäßigt."

g) In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird vor die Wörter "Prorektorin" oder "Prorektors" jeweils das Wort "nichthauptberuflichen" eingefügt.

h) § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
"Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor in ihrer oder seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zuständig. Sie oder er trifft diese Entscheidungen auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs."

3. § 5 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377), wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Professorinnen und Professoren kann unbeschadet der §§ 51 HG, 29 KunstHG für Vorhaben in dem von ihnen vertretenen Fach, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann unbeschadet des § 40 Hochschulgesetz für Vorhaben in ihren Fächern, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten" werden ersetzt durch die Wörter "Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren".

c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende Zeit mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten belassenen werden soll, jedoch nur mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Finanzministeriums. "Den Urlaub bewilligt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende Zeit mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten belassen werden soll, bedarf diese Entscheidung bei den Kunsthochschulen jedoch der Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie des Finanzministeriums."

d) Absatz 5 Satz 1 erfolgt folgende Fassung:

altneu
Die für Professorinnen und Professoren geltenden Bestimmungen finden auch auf Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten geltenden Bestimmungen auch auf Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten Anwendung. "Die für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen finden auch auf Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte auf Zeit, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Bestimmungen auch auf Akademische Rätinnen und Akademische Räte auf Zeit, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure Anwendung."

e) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu den Absätzen 1 bis 5 Richtlinien erlassen. "(6) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Kunsthochschulbereich zu den Absätzen 1 bis 5 Richtlinien erlassen."

4. Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweiter Teil des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

a) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die Hochschulen nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung über die Anträge der Beihilfeberechtigten der staatlichen Universitäten, der Kunsthochschulen und der Fachhochschulen sowie der Einrichtungen im Hochschulbereich, "7. die Kunsthochschulen und Einrichtungen im Hochschulbereich über die Anträge ihrer Beihilfeberechtigten, soweit in einer Vereinbarung nach Artikel 2 § 1 Abs. 5 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) oder nach Artikel 7 § 5 Hochschulfreiheitsgesetz nicht etwas anderes geregelt ist."

b) § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. "(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz können in einer Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 oder 3 Hochschulgesetz abweichende Regelungen erlassen."

5. § 2 Abs. 5 jeweils

der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738), geändert durch Artikel 82 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 716), geändert durch Artikel 83 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 721), geändert durch Artikel 84 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

der Verordnung des Klinikums Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 734), geändert durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729), geändert durch Artikel 86 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),

der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Essen der Universitäts-Gesamthochschule Essen (Universitätsklinikum Essen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 725), geändert durch Artikel 87 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332)

wird wie folgt geändert:

"(5) Das Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres 2007 verpflichtet, sich für die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) zu bedienen."

6. Die auf Nummer 1 bis Nummer 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 7
Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich

Abschnitt 1
Dienstrechtliche Regelungen

§ 1 Beamtenverhältnisse

Die Hochschule übernimmt die an ihr tätigen Beamtinnen und Beamten. Die Hochschule verfügt unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Übernahme und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung an. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie verfügt die Übernahme der Rektorin oder des Rektors; die Rektorin oder der Rektor verfügt die Übernahme der übrigen Beamtinnen und Beamten der Hochschule.

Bis zur endgültigen Bestandskraft der Übernahme sind die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals sowie Widerspruchsbehörde in den das Beamtenverhältnis betreffenden Angelegenheiten.

§ 2 Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

(1) Die jeweilige Hochschule tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen ein, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Verselbständigung der Hochschule als Körperschaft sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Vertragsbedingungen für die Wohnraumüberlassung aus Anlass der Verselbständigung als Körperschaft ist nicht zulässig. Für die Verdienstzeiten dieser Beschäftigten gilt § 34 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend.

(2) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 von den Hochschulen übernommen worden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot

  1. einer anderen Hochschule oder
  2. einer anderen Landesdienststelle

auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen. Zum Zweck der Vermittlung von vergleichbaren Beschäftigungsmöglichkeiten wirken die Hochschulen im Rahmen ihres Personalmanagements zusammen.

(3) Für das Hochschulpersonal, das nicht vom Geltungsbereich der in § 34 Abs. 1 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung bezeichneten Tarifverträge erfasst wird, gelten die für diesen Kreis geltenden Bestimmungen des Landes bis zum 1. Januar 2008 fort, es sei denn, die Hochschule ändert diese Bestimmungen zugunsten des Hochschulpersonals.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Hochschule haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Hochschule nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der Hochschule und der VBL zum 1. Januar 2007 wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt.

Abschnitt 2
Sonstige Regelungen

§ 3 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die dem Aufgabenbereich der jeweiligen Hochschule nach § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes gehen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige Körperschaft über. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Landes findet eine Gesamtrechtsnachfolge nicht statt.

(2) Zur Sicherung der Klarheit im Rechtsverkehr, zur Erleichterung des Verwaltungsmanagements im Zusammenhang mit der Verselbständigung der Hochschulen und zur vereinfachten Durchführung dieser Verselbständigung kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zur Gesamtrechtsnachfolge regeln.

§ 4 Regelungen betreffend die Finanzströme

(1) Das Land erstattet den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung

  1. die Versorgungsleistungen nach § 2 Beamtenversorgungsgesetz einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge,
  2. die Ausgleichszahlungen nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz,
  3. die Zuführungen an das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen"; dieses Sondervermögen ist auch Versorgungsrücklage für die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung,
  4. die Zuführung an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen",
  5. die Beiträge zur Nachversicherung nach § 8 und §§ 181 bis 186 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung.

(2) Das Land erstattet den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung die Beihilfeleistungen nach § 88 Landesbeamtengesetz und die Leistungen nach den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie die sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz. Das Land trägt auch die Beihilfeleistungen für alle zum 31. Dezember 2006 im Ruhestand befindlichen Beihilfeberechtigten.

(3) Bemessungsgrundlage für die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die Finanzierung der Hochschulen gemäß § 5 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung ist der Haushalt 2007 und die in den Erläuterungen zum Zuschuss für den laufenden Betrieb enthaltene Stellenübersicht für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überführung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land entstanden wären. § 5 Abs. 2 Hochschulgesetz bleibt unberührt.

(5) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der insbesondere Verfahren zur Umsetzung der Maßgaben des Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie Angelegenheiten des Kassenwesens geregelt werden. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter; entsprechendes gilt für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie die Emeriti; die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und der anderen zuständigen Stellen des Landes durch die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung erfolgt hierbei unentgeltlich.

§ 5 Regelungen betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung

Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums, insbesondere der Universitätskliniken, von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, wahrgenommen werden, oder dass die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeiten. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend.

Artikel 8
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
14

1. Auf Studiengänge, die mit einem Diplomgrad oder einem Magistergrad oder einem anderen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) abgeschlossen werden, finden

  1. des § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 65 Abs. 5 Sätze 3 und 4 Hochschulgesetz i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz - HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119),
  2. des § 51 Abs. 2 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Hochschulgesetz i. d. F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,
  3. des § 59 Abs. 2 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Hochschulgesetz i. d. F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,
  4. des § 61 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 85 Hochschulgesetz i. d. F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,
  5. der §§ 63 bis 65 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschriften der §§ 92 bis 95 Hochschulgesetz i. d. F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,
  6. des § 66 Abs. 1 und 3 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 96 Abs. 1 und 3 Hochschulgesetz i. d. F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes

weiterhin Anwendung.

2. Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes gilt Folgendes:

  1. Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sowie dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in Grundordnungen treten zum 1. Januar 2008 außer Kraft, soweit sie dem Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes oder diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sowie dieses Gesetz unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
  2. Die Neubildung der Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf der Grundlage des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die im Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung oder Neubestellung, ist sie verlängert; bei Kanzlerinnen und Kanzlern auf Zeit beträgt die Verlängerung jeweils ein Jahr; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Der erweiterte Senat ist abgeschafft; seine Aufgaben und Befugnisse nimmt der Senat wahr. Bis zur Bildung des Hochschulrates nimmt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Neuwahl der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors erfolgt erst nach der Bildung des Hochschulrates.
  3. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie benennt die eine Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter des bisherigen Hochschulrates in dem ersten Auswahlgremium im Sinne des § 21 Abs. 4 Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und der Senat die andere Hälfte dieser Vertreterinnen und Vertreter.
  4. Die Kanzlerin oder der Kanzler, die oder der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, kann nicht vor Beendigung dieses Beamtenverhältnisses auf Zeit abgewählt werden. Für diesen Personenkreis gilt § 44 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 Hochschulgesetz vom 14.März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz - HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) fort.

3. Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz - HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) wird aufgehoben. Artikel 14 Nr. 6 Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz wird mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben.

4. Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

(Außer Kraft getreten durch Artikel 17 Nr. 4 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16.09.2014 S. 543)
5. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erprobt in einem Modellversuch mit ausgewählten Hochschulen die Übertragung der Hochschulliegenschaften aus dem Vermögen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes auf die Hochschulen und kann hierzu das Nähere in einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Verkehr regeln.

6. Auf die bereits bestehenden Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Körperschaft Hochschule findet § 5 Abs. 7 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes keine Anwendung.

7. Agenturen, die vor dem 1. Januar 2007 durch den Akkreditierungsrat akkreditiert worden sind, gelten nach Maßgabe des jeweiligen Akkreditats als akkreditiert im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 72 Abs. 2 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes.

8. Zielvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2007 zwischen dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie den Universitäten und Fachhochschulen geschlossen worden sind, berechtigen und verpflichten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Ministerium und die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes.

9. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt, das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen bekannt zu machen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.

10. Regelung betreffend die bestehenden Beihilfemuster:

  1. Bis zum In-Kraft-Treten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 2 oder 3 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes oder bis zur Vornahme einer abweichenden Regelung im Sinne des Artikel 2 § 1 Abs. 5 oder des Artikel 7 § 5 dieses Gesetzes ist

    Hinsichtlich der Einrichtungen des Landes gilt Satz 1 nur, soweit und solange diese Einrichtungen bestehen und soweit und solange das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nicht etwas anderes bestimmt.

  2. Über die Beihilfeanträge im Sinne des Buchstaben a) entscheidet die/der jeweilige Dienstvorgesetzte der in diesem Buchstaben bestimmten Beihilfe festsetzenden Hochschule, die/der dabei die Funktion der/des Dienstvorgesetzten der Beamtinnen und Beamten der anderen Hochschule wahrnimmt. Die Zuordnung zur/zum jeweiligen Dienstvorgesetzten nach Satz 1 ist so vorzunehmen, als ob die oder der Beihilfeberechtigte bei der Beihilfe festsetzenden Stelle beschäftigt wäre. Über die Beihilfeanträge der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung sowie der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie entscheidet die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der Beihilfe festsetzenden Hochschule. Über deren Anträge sowie über die der sonstigen Beamtinnen und Beamten der Einrichtungen entscheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschaft- und Personalverwaltung oder die Kanzlerin oder der Kanzler. Über Widersprüche gegen Beihilfefestsetzungen entscheidet die Beihilfe festsetzende Hochschule, die zugleich Klagegegner vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist.
  3. Für die Dienstherrn übergreifende Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe nach Buchstabe b) gilt § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes entsprechend.

11. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Düsseldorf, den 31. Oktober 2006