Regelwerk |
Änderungstext
HZG NRW - Hochschulzukunftsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. September 2014
(GV.NRW. Nr. 27 vom 29.09.2014 S. 543)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
HG - Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
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" § 6 Entwicklungsplanung; Hochschulverträge". |
b) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 12a Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Kunsthochschule
§ 12b Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien".
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 22 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe". |
d) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren".
e) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zugang zum Hochschulstudium". |
f) Nach der Angabe zu § 54 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 54a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
§ 54b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung".
g) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 55a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen".
h) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 63a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter".
i) Die Angabe zum Elften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
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"Elfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften". |
j) Die Angaben zu den §§ 70 bis 73 werden wie folgt gefasst:
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" § 70 Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
§ 71 Zusammenwirken von Hochschulen § 72 Vereinbarungen mit den Kirchen § 73 Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Gebühren für Amtshandlungen". |
k) Die Angabe zum Zwölften Abschnitt wird gestrichen.
l) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
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" § 74 Inkrafttreten, Übergangsregelungen". |
m) Die Angaben zu den §§ 75 bis 77 werden gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 für den Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster. Für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Kunsthochschulen, die Folgen und den Verlust dieser Anerkennung gilt das Hochschulgesetz nach Maßgabe seines § 1 Absatz 1. Das Gleiche gilt für die Anerkennung kirchlicher Bildungseinrichtungen als Kunsthochschule, den Betrieb staatlich anerkannter Kunsthochschulen und den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen." |
b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
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"5. die Hochschule für Musik und Tanz Köln," |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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"(3) Es bestehen Standorte der Folkwang Hochschule in Essen, Duisburg und Bochum sowie der Hochschule für Musik Köln in Aachen und Wuppertal; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Der Sitz der Folkwang Hochschule im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Essen. Das Orchesterzentrum NRW in Dortmund ist eine gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Detmold, der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, der Folkwang Hochschule sowie der Hochschule für Musik Köln mit der organisatorischen Anbindung an die Folkwang Hochschule." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Für ihn gelten daher insoweit die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge und der Ausübung des Promotions- und des Habilitationsrechts sowie der Qualitätssicherung. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt § 31." |
e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.
(6) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung der Universität Münster oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes mit den Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist."
3. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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"(5) Die Kunsthochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Kunsthochschulen gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Kunsthochschulen tragen darüber hinaus der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder." |
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die Kunsthochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auftrags regelt die Grundordnung.
(6) Die Kunsthochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Kunsthochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Kunsthochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender."
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.
5. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Alle an der Kunsthochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten."
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Die staatliche Finanzierung der Kunsthochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen." |
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
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" § 6 Entwicklungsplanung; Hochschulverträge
(1) Die Entwicklungsplanung des Kunsthochschulwesens erfolgt durch das Ministerium und die Kunsthochschulen unter der Gesamtverantwortung des Landes. Zur Steuerung des Kunsthochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die kunsthochschulindividuelle Profilbildung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen abgestimmt. (2) Das Ministerium schließt mit jeder Kunsthochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele. Diese Hochschulverträge beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Kunsthochschulen nach Maßgabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil der Finanzierung nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung gestellt werden. (3) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Kunsthochschulbeirat Vorgaben zu den von der Kunsthochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist." |
8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Die Besonderheiten der Kunsthochschulen erfordern Ausnahmen vom Grundsatz der Akkreditierung in künstlerischen Studiengängen. Grundsätzlich sind die Studiengänge nach den geltenden Regelungen unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen im Sinne des § 7a Satz 1 des Hochschulgesetzes; § 7a Satz 2 des Hochschulgesetzes gilt entsprechend. Ausnahmen von den Sätzen 2 bis 4 sind nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule zulässig." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Kunsthochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach § 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Das Nähere regelt die Evaluationsordnung."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Für die Vertretung in den Gremien bilden
jeweils eine Gruppe." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des § 12a Absatz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Kunst, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen." |
11. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefügt:
" § 12a Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Kunsthochschule
(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Kunsthochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.
(2) Die Kunsthochschule stellt eine Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 bei den Beratungen und Entscheidungen des Senats im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse angemessen sicher. Die Regelungen zur Erreichung des Ziels nach Satz 1 trifft die Kunsthochschule in ihrer Grundordnung; § 12 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Regelungen der Grundordnung nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Diese kann versagt werden, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen das Gebot angemessener Interessenberücksichtigung nach Absatz 2 Satz 1, verstößt.
§ 12b Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien
(1) Die Gremien der Kunsthochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, ist dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dann entsprochen, wenn der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt.
(2) Werden bei mehreren Kunsthochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Kunsthochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Kunsthochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes."
12. § 16 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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"2. dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen," |
13. § 17 Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
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"Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 6 Absatz 2 zuständig." |
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor vertreten." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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"(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Kunsthochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass zur Rektorin oder zum Rektor auch eine Person gewählt werden kann, die weder Mitglied noch Angehörige der Kunsthochschule ist; diese Wahl setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Im Falle des Satzes 2 muss die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, soweit die Grundordnung keine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsieht. Wiederwahl ist zulässig." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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"(5) Die Rektorin oder der Rektor wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Steht die oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer vom Land getragenen Hochschule, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder einer Hochschule in Trägerschaft des Landes, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 17 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung. Steht die Rektorin oder der Rektor zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß den Sätzen 2 oder 3, ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen." |
15. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Ernennung setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Im Falle der ersten Wiederwahl erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit; die Kanzlerin oder der Kanzler ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuführen. Wer vor der Ernennung auf Zeit im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit und ohne Ernennung auf Lebenszeit auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig. § 18 Absatz 5 Satz 6 gilt für die Kanzlerin oder den Kanzler entsprechend." |
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, soweit Fachbereiche bestehen die Fachbereichsleitungen, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder und ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin sowie der Fachbereichsleitungen vorsehen. Die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 stehen hinsichtlich der Aufgaben des Senats nach Absatz 1 im gleichen Verhältnis zueinander, es sei denn, es liegt eine Regelung in der Grundordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 2 vor und das Ministerium hat dies schriftlich gegenüber der Hochschule festgestellt. Im Falle einer Feststellung im Sinne des Satzes 4 entfallen, soweit die Grundordnung ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin oder der Fachbereichsleitungen vorgesehen hat, diese Stimmrechte." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Falls die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander stehen, verfügen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen des Gremiums bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Kunst und der Forschung regeln, sowie bei der Beschlussfassung in den Angelegenheiten, bei denen der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt; sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen oder, soweit der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt, von Prüfungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen."
17. § 22 wird wie folgt gefasst:
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" § 22 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe
(1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Kunsthochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, soweit Fachbereiche bestehen, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. (2) Die Kunsthochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Kunsthochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben. (3) Soweit Fachbereiche bestehen, bestellen die Fachbereiche Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche auf der Grundlage einer Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit Rücksicht auf die Aufgaben und Größe dieser Fachbereiche zweckmäßig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt. (4) Die Kunsthochschule kann eine Gleichstellungskommission einrichten. Diese berät und unterstützt die Kunsthochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Kunsthochschule in ihrer Grundordnung. (5) Bei der Mittelvergabe an die Kunsthochschulen und in den Kunsthochschulen ist der Gleichstellungsauftrag angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten. (6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung." |
18. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird ein Fachbereich neu gegründet, kann das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt eine Gründungsfachbereichsleitung bestellen, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 4."
19. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Dienstvorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Mitglieder der Fachbereichsleitung, der künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Hilfskräfte ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte Stelle anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt." |
20. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder für künstlerische oder andere wissenschaftliche Veröffentlichungen dürfen Vergütungen angenommen werden."
21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren
(1) Das Rektorat setzt für die in den Fachbereichen, soweit solche bestehen, ansonsten für die in der Kunsthochschule vertretenen Fächergruppen im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung ein Gleichstellungsziel fest, welches auf das Erreichen eines angemessenen Verhältnisses zwischen Professorinnen und Professoren in dem Fachbereich oder der Fächergruppe ausgerichtet ist; der Beschluss ist im Verkündungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Die Kunsthochschule strebt ein Erreichen des Gleichstellungsziels an. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge, der Beschlussfassungen der Berufungskommissionen und des Fachbereichsrats über den Berufungsvorschlag sowie hinsichtlich der Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor.
(3) Die Kunsthochschule wirkt darauf hin, dass innerhalb der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 1, insbesondere innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, das Verhältnis zwischen Frauen und Männern angemessen ist."
22. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In diesem Falle gelten § 122 Absatz 2, § 123 Absatz 2 und 3, § 124 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 126 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend." |
23. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Bezeichnungen werden von der Kunsthochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen." |
24. In § 37 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
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"(3) Die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch angemessen Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere künstlerische Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet tätig sind.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen sowohl bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis als auch bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Das Laufbahnrecht bleibt unberührt." |
25. § 39 wird wie folgt gefasst:
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" § 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigte, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. (2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften." |
26. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 74 Abs. 1" durch die Angabe " § 71 Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 58 Abs. 6" durch die Angabe " § 58 Absatz 7" ersetzt.
c) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Die Kunsthochschule kann in ihrer Einschreibungsordnung vorsehen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber auf Antrag in Teilzeit in einen teilzeitgeeigneten Studiengang im Sinne des § 54a Absatz 2 eingeschrieben werden kann. Studierende in Teilzeit besitzen die Rechte und Pflichten eines in Vollzeit Studierenden; § 54a Absatz 4 bleibt unberührt. Die Einschreibungsordnung kann regeln, dass die in Teilzeit Studierenden an einer auf das Studium in Teilzeit ausgerichteten Studienberatung teilnehmen müssen.
(8) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 41 Absatz 10 zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Prüfung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium (Feststellungsprüfung) besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden. Dies gilt auch für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ergänzungskurse im Sinne des § 41 Absatz 5 Satz 4 besuchen wollen. Mit dem Bestehen der Sprach- oder Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann Lehrveranstaltungen nach Satz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Lehrveranstaltungen mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden."
27. § 41 wird wie folgt gefasst:
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" § 41 Zugang zum Hochschulstudium
(1) Zugang zum Studium an Kunsthochschulen hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass und nach welchen Maßgaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Kunsthochschulen berechtigt. Abweichend von Satz 1 kann für die Ausbildung zur Musikschullehrerin oder zum Musikschullehrer und zur Musiklehrerin oder zum Musiklehrer die Hochschulzugangsberechtigung auch durch die Fachoberschulreife nachgewiesen werden. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von schulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1. (3) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von hochschulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1. (4) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung. (5) Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. (6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Die Kunsthochschule kann das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eröffnen, wenn sie die Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote feststellt und das Fehlen der Zugangsvoraussetzungen von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht bis zu einer von der Kunsthochschule festgesetzten Frist eingereicht wird; die Frist darf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, nicht überschreiten. (7) Zusätzlich zum Nachweis der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 6 ist in künstlerischen Studiengängen als weitere Voraussetzung der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Die Prüfungsordnungen können zudem bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, eine sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist. (8) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Bildung hinausgeht. (9) Die Ordnungen der Kunsthochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder auf Grund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen müssen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich. (10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen. (11) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 Satz 2 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen oder Schüler, die eine besondere künstlerische oder gestalterische Begabung aufweisen; der Erwerb eines Hochschulgrades oder eines Studienabschlusses, der auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung erworben wird, ist erst zulässig, wenn eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen wird. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1 oder 2, denen die Kunsthochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen. (12) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen wird." |
28. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
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29. In § 43 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Angabe "a)" durch die Angabe "1.", die Angabe "b)" durch die Angabe "2.", die Angabe "c)" durch die Angabe "3.", die Angabe "d)" durch die Angabe "4.", darüber hinaus in Absatz 3 die Angabe "e)" durch die Angabe "5.", die Angabe "f)" durch die Angabe "6." und die Angabe "g)" durch die Angabe "7." ersetzt.
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 74 Abs. 1" durch die Angabe " § 71 Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; § 54 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt." |
c) Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
31. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Kunsthochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
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b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung stellt die Kunsthochschule im Rahmen des Erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung."
32. In § 49 Absatz 1 Satz 6 werden die Angabe " § 42 Abs. 2 Buchstabe d" durch die Angabe " § 42 Absatz 2 Nummer 3" und die Angabe " § 43 Abs. 3 Buchstabe c" durch die Angabe " § 43 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
33. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Kunsthochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Studienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle Ergänzungskurse anbieten. Leistungen, die in diesen Ergänzungskursen erbracht worden sind, können nach Maßgabe der Regelungen des Reformmodells als Leistungen, die in dem Studiengang zu erbringen sind, anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. In der Prüfungsordnung ist vorzusehen, dass sich für Studierende, bei denen Leistungen nach Satz 2 anerkannt worden sind, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung der Ergänzungskurse entspricht."
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Kunsthochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen.
Die Kunsthochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium.
Sie sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet.
Sie sollen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.
(4) Die Kunsthochschule stellt für jeden geeigneten Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann." |
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Kunsthochschulen, die einen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung dienenden Studiengang anbieten, gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt."
34. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 58 Abs. 6" durch die Angabe " § 58 Absatz 7" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) In den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) führen, werden keine Studienanfänger mehr aufgenommen; dies gilt nicht für Studiengänge nach Absatz 4 Satz 2. Für sonstige künstlerische Studiengänge kann das Ministerium in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Fällen Ausnahmen von Satz 1 vorsehen sowie zudem in begründeten Fällen die Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern." |
35. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Regelstudienzeit berechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 3 (generelle Regelstudienzeit) oder nach Maßgabe des § 54a Absatz 3 (individualisierte Regelstudienzeit). Im Falle des § 54a Absatz 3 ist die erhöhte oder die geregelte Regelstudienzeit für die jeweilige Studierende oder den jeweiligen Studierenden die Regelstudienzeit des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2."
b) In Absatz 2 wird jeweils vor den Wörtern "Regelstudienzeit" und "Gesamtregelstudienzeit" das Wort "generelle" eingefügt und an Absatz 2 der folgende Satz angefügt:
" § 54a Absatz 3 bleibt jeweils unberührt."
36. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 41 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben. Wird der weiterbildende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 2 und 3 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
37. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefügt:
" § 54a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium
(1) Die Kunsthochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.
(2) Die Kunsthochschule prüft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) In der Prüfungsordnung kann für Studierende in Teilzeit nach § 40 Absatz 7 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verhältnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generellen Regelstudienzeit dem Verhältnis nach entspricht.
(4) Die Einschreibeordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 40 Absatz 7 innerhalb ihres gewählten Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Prüfungen ablegen können; § 51 bleibt ansonsten unberührt.
§ 54b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
(1) Die Kunsthochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Kunsthochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird.
(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von künstlerischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Kunsthochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben."
38. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein.
Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Bewertung nach der Europäischen Credit-Transfer-System (ECTS)-Bewertungsskala ergänzt; diese Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden.
Die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder.
(2) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Leistungen von Prüfungen, die im ersten Semester oder in den ersten beiden Semestern abgelegt worden sind, nicht benotet werden oder dass ihre Benotung nicht in die Gesamtnote einfließt." |
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Kunsthochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist." |
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "a)" durch die Angabe "1." und die Angabe "b)" durch die Angabe "2." ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2 Buchstabe a" durch die Angabe "Satz 2 Nummer 1" sowie die Angabe "Satz 2 Buchstabe b" durch die Angabe "Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Die Kunsthochschulen überprüfen regelmäßig Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren mit dem Ziel, dass die letzte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.
(7) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen findet nicht statt."
39. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
" § 55a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen
(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 1 und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.
(2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.
(3) Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Kunsthochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen.
(4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als 5, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.
(5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung versagt, kann die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.
(6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.
(7) Auf Antrag kann die Kunsthochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.
(8) Die Kunsthochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Kunsthochschulen und der Qualitätssicherung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind."
40. § 56 wird wie folgt gefasst:
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" § 56 Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung des Rektorats vom Fachbereichsrat zu erlassen sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen. Das Nähere zur Beteiligung bestimmt die Fachbereichsordnung oder die Ordnung der zuständigen Organisationseinheit, soweit solche nicht bestehen, die Grundordnung. (2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
Soweit für einen künstlerischen Studiengang eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 vorgesehen worden ist, muss die Prüfungsordnung dieses Studienganges insbesondere regeln:
Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung. (3) Die Kunsthochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester
erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden. In den Fällen des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Kunsthochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 beschränkt werden kann. (4) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich
Bei Studierenden in Teilzeit nach § 40 Absatz 7 verlängern sich die Fristen im Sinne des Absatzes 3 entsprechend dem Verhältnis ihres Studiums in Teilzeit zum Studium in Vollzeit. (5) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Kunsthochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Kunsthochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind. Ordnungen der Kunsthochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium." |
41. § 57 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Kunsthochschule Lehrenden, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen." |
42. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades. Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Kunsthochschulen eine ergänzende Beschreibung (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Kunsthochschule enthalten muss." |
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte." |
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
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"(7) Die Kunsthochschule kann Grade nach Absatz 1 und 2 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Kunsthochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising staatlicher Kunsthochschulen). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass
Abgesehen von den Fällen des § 54 Absatz 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Kunsthochschule sein." |
43. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt § 53 Absatz 2 Satz 2 entsprechend." |
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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" § 57 Absatz 1 Satz 2 sowie § 55 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend." |
c) In Absatz 4 und Absatz 5 wird vor dem Wort "Regelstudienzeit" jeweils das Wort "generellen" eingefügt.
44. § 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Die Kunsthochschule kann in den an ihr vertretenen wissenschaftlichen Fächern Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich oder, soweit keine Fachbereiche vorhanden sind, die von der Grundordnung bestimmte Stelle durch Ordnung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz "habilitatus" oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. Hinsichtlich der Durchführung der Habilitation gilt § 59 Absatz 6 entsprechend." |
45. § 63 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 63 Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Kunsthochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Kunsthochschulforschung. Die Kunsthochschulen dürfen auf die Personalkosten bezogene personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals erheben und an die Dritten übermitteln, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist; im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Kunsthochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Kunsthochschule, seine Freiheit in Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen. (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat, falls Fachbereiche bestehen über die Fachbereichsleitung, anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Kunsthochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Kunsthochschule soll ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen. (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, sollen von der Kunsthochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, kann von der Verwaltung der Mittel durch die Kunsthochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht. (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Kunsthochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es nach den Bedingungen der oder des Dritten erforderlich ist, kann das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen. (6) Finanzielle Erträge der Kunsthochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Kunsthochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Kunsthochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers, insbesondere der Weiterbildung, sinngemäß." |
46. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
" § 63a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach § 63 Absatz 1.
(2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
(3) Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend.
(5) Die Aufgabe und Befugnis der Kunsthochschule, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt."
47. § 68 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Kunsthochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr.
Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundordnung sind dem Ministerium unverzüglich nach ihrem Erlass anzuzeigen; die entsprechende Ordnung darf nicht vor ihrer Anzeige bekannt gemacht werden.
Das Ministerium kann die Bekanntmachung der Ordnung nach Satz 2 untersagen, wenn die Ordnung gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Fachbereichsleitung beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Kunsthochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Kunsthochschule auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Kunsthochschule einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Kunsthochschule zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Kunsthochschule durchführen lassen." |
48. Vor § 70 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Elfter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften".
49. § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 70 Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
(1) Die nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Kunsthochschulen können der Arbeitsgemeinschaft nach § 77a des Hochschulgesetzes beitreten. (2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium. (3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung. (4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes." |
50. Die §§ 71 bis 73 werden aufgehoben.
51. Die bisherigen §§ 74 bis 76 werden die §§ 71 bis 73.
52. § 77 wird § 74 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 74 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen. (3) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft." |
53. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1, 4 und 6, § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Nummer 1, § 20 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 4 Satz 5, § 28 Absatz 4 Satz 1, § 29 Absatz 1 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 und 6, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4, § 32 Absatz 4 Satz 5, § 34 Absatz 4 Satz 3, § 35 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 37 Absatz 2 Satz 3, Absatz 7 Satz 3 und 6 und Absatz 8 Satz 2, § 40 Absatz 4 Satz 3 und 5, § 42 Absatz 1, § 43 Absatz 3 Buchstabe e, § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, 4 und 5, § 45 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 49 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 2 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 52 Absatz 4 Satz 1, § 54 Absatz 4 Satz 2, § 59 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 Buchstabe c, § 65 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und 5 und Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 2, § 69 Absatz 1 Satz 1, § 74 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
54. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 2 und 3, § 37 Absatz 6 Satz 1, § 40 Absatz 4 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Leistungsorientierte MittelvergabeBei der leistungsorientierten Mittelvergabe an Hochschulen und deren medizinische Einrichtungen sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz und der Umsetzung dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Fortschritte sind insbesondere zu messen am Umfang der Teilhabe von Frauen an innovativen Entwicklungen und Projekten, am Anteil von Frauen bei den wissenschaftlich Beschäftigten und Professuren sowie Juniorprofessuren und am Abbau der Unterrepräsentanz von Studentinnen vor allem in natur-, ingenieurwissenschaftlichen und medizinischen Studiengängen.
wird aufgehoben.
2. In § 7 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 25a HG" durch die Wörter " § 26 Absatz 5 des Hochschulgesetzes oder § 24 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen
(Studierendenwerksgesetz - StWG)
...
Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
§ 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen und Fachbereichsleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen; bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Fachbereichsleitungen auch des jeweiligen Fachbereichs." |
Artikel 6
Änderung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels 2 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) wird wie folgt geändert:
Die Anlage II wird bei der Besoldungsgruppe W 3 wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Kanzler der ...1), 2), 3)," wird ein Absatz und sodann die Angabe "Dekan des ... 2), 4)," angefügt.
b) Nach Fußnote 3) wird folgende Fußnote 4) angefügt:
" 4) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich verweist."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland"
§ 12 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 76 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes gilt entsprechend." |
Artikel 8
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
§ 1 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 30. Januar 1973 (GV. NRW. S. 57), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Bei der Bearbeitung der nach § 46 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge nehmen die Ämter für Ausbildungsförderung von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien und dem für Inneres zuständigen Ministerium gemeinsam bestimmte Datenverarbeitungszentralen in Anspruch. Die Ämter für Ausbildungsförderung erhalten Zugriff auf den sicherheitsgeschützten Server bei IT. NRW, der die über das BAföG-Online-Verfahren gespeicherten Daten enthält; der Zugriff ist beschränkt auf die Daten aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen die von ihnen als Ämter für Ausbildungsförderung ermittelten Daten unter entsprechender Anwendung der für die Landesverwaltung geltenden Vorschriften über die Vorprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgt durch eine von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zu bestimmende Kasse des Landes." |
Artikel 9
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Dem § 121 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für den Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze gilt für Professorinnen und Professoren, denen in einem rechtlich verselbständigten Universitätsklinikum die Leitung einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung übertragen worden ist, § 32 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens zwölf Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen ist."
Artikel 10
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 105a des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Personalräte der Hochschulen gemäß § 105 einerseits sowie die Personalräte der Hochschulen, die die sonstigen Hochschulbeschäftigten vertreten, und die Personalräte der Universitätskliniken andererseits können sich auf Landesebene jeweils zu einer Arbeitsgemeinschaft (Landespersonalrätekonferenz) zusammenschließen und sich eine Satzung geben. | "Auf Landesebene jeweils zu einer Arbeitsgemeinschaft (Landespersonalrätekonferenz) zusammenschließen und sich eine Satzung geben, können
|
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zu den Aufgaben der Landespersonalrätekonferenzen gehört die Koordination der Belange von Hochschulpersonalräten auf Landesebene und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium. | "(2) Zu den Aufgaben der Landespersonalrätekonferenzen gehören die Koordination der Belange von Hochschulpersonalräten, von Personalräten der Universitätskliniken sowie von Personalräten der Studierendenwerke auf Landesebene und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium." |
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wenn eine Stufenvertretung für die Beschäftigten in Hochschulen und Universitätskliniken nicht besteht, werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der Landespersonalrätekonferenzen entsprechend § 40 von dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium übernommen, ebenso wie die Kosten einer Freistellung pro Landespersonalrätekonferenz. | "(3) Wenn eine Stufenvertretung für die Beschäftigten in Hochschulen, Universitätskliniken und Studierendenwerken nicht besteht, werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der Landespersonalrätekonferenzen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend § 40 von dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium und der Landespersonalrätekonferenzen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechend § 40 von den Studierendenwerken übernommen, ebenso wie die Kosten einer Freistellung pro Landespersonalrätekonferenz." |
4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Der Personalrat des Universitätsklinikums einerseits und die Mitglieder der Betriebsräte der mit dem Universitätsklinikum verbundenen Unternehmen, an denen das Universitätsklinikum eine Beteiligung von über 50 Prozent hält, andererseits können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (Konferenz der Personalvertretungen im Universitätsklinikum) zusammenschließen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Konferenz nach Satz 1 werden entsprechend § 40 von dem jeweiligen Universitätsklinikum übernommen, ebenso wie die Kosten einer Freistellung pro Konferenz. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend, für die Mitglieder der Betriebsräte in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes."
Artikel 11
Änderung des Hochschulabgabengesetzes
Das Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Für die Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 62 Absatz 4 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes wird ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben. Für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes wird ein Weiterbildungsbeitrag erhoben." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Die Einschreibung als Weiterbildungsstudierender sowie die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer kann vom Nachweis der Entrichtung des Beitrags abhängig gemacht werden." |
2. § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. des Weiterbildungsbeitrags, des allgemeinen oder des besonderen Gasthörerbeitrags sowie des Zweithörerbeitrags nach § 3 mit der Stellung des Antrags auf Einschreibung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender oder auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer," |
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Hochschulabgaben, insbesondere zur Höhe des Weiterbildungs-, des allgemeinen und des besonderen Gasthörer- sowie des Zweithörerbeitrags und zu den einzelnen Tatbeständen und zur Höhe der Beiträge nach § 5, zu den Fällen, in denen eine Forderung notleidend geworden ist und in denen eine Rückzahlung auf Grund einer Begrenzung der Darlehenslasten im Sinne des § 18 Absatz 3 entfällt oder ausfällt, und zu der Verarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmen." |
4. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 22 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft." |
Artikel 12
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Wenn der Studiengang aus mehreren Teilstudiengängen besteht, kann die Auswahl und Zulassung zu den Teilstudiengängen nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen nach dem Grad der Qualifikation in den Teilstudiengängen des vorangegangenen Studienganges erfolgen."
2. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Sicherung der Chancengerechtigkeit bei der Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere für die Auswahl und die Zulassung zu den Teilstudiengängen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 3 regeln."
Artikel 13
Änderung der Hochschulabgabenverordnung
Die Hochschulabgabenverordnung vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Abgaben für Weiterbildungsstudierende, Gasthörer, Zweithörer und Teilnehmer an sonstigen Studienangeboten". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Der Weiterbildungsbeitrag sowie der besondere Gasthörerbeitrag sind von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie betragen jeweils mindestens 100 Euro pro Semester." |
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13 Übergangsregelungen, Inkrafttreten
(1) Der für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder des § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes festgesetzte besondere Gasthörerbeitrag gilt solange als Weiterbildungsbeitrag im Sinne des § 1 Absatz 2, bis er als Weiterbildungsbeitrag gesondert gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 festgesetzt worden ist. Die Hochschulen setzen diesen besonderen Gasthörerbeitrag unverzüglich als Weiterbildungsbeitrag gesondert fest. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft." |
Artikel 14
Änderung der Verordnung über die Führung von akademischen Graden
Die Verordnung über die Führung von akademischen Graden vom 31. März 2008 (GV. NRW. S. 375), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Februar 2013 (GV. NRW. S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich". |
2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4
(1) Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin der Universität Bochum, die im Rahmen der Ausbildung der Studierenden gemäß der Approbationsordnung an den Krankenhäusern, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind, tätig sind, sind befugt, die Bezeichnung "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor" zu führen.
(2) Die Führbarkeit setzt voraus, dass die außerplanmäßige Professur auf der Grundlage eines Verfahrens verliehen worden ist, welches in der Qualitätssicherung einem Berufungsverfahren nach § 38 des Hochschulgesetzes gleichwertig ist, und die Universität dies festgestellt hat."
3. Der bisherige § 4 wird § 5.
Artikel 15
Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
Die Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Hauptberuflichen Dekaninnen und Dekanen können Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gezahlt werden. Bei der Bemessung sind insbesondere die dauerhaft mit dem Amt verbundene Belastung und Verantwortung sowie die Größe des Fachbereichs zu berücksichtigen; Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend."
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "10 v.H." durch die Angabe "20 Prozent" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung das für die Hochschulen zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine Gruppe von Fällen ganz oder teilweise auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Hochschulrats übertragen und sich dabei das Benehmen vorbehalten. In den übrigen Fällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident." |
2. § 9 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW
Die Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW vom 6. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 824), die durch Verordnung vom 12. November 2010 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Fünfter Abschnitt Rechnungsprüfung, Fachpersonal für den Haushalt". |
2. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:
" § 25 Fachpersonal für den Haushalt
Der Allgemeine Studierendenausschuss beauftragt, sofern die Finanzreferentin oder der Finanzreferent die Anforderungen nicht in eigener Person erfüllt, eine geeignete Person, die die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten bei ihren oder seinen Aufgaben unterstützt. Die beauftragte Person muss zumindest die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst vorweisen können oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügen. Dienststelle dieser Person ist die Gliedkörperschaft. Sie ist unmittelbar dem Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses unterstellt. Die Kosten für das Fachpersonal für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Die Rechtsaufsicht des Rektorats nach § 53 Absatz 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt."
3. Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft." |
Artikel 17
Aufhebung und Umbenennung bisherigen Rechts
1. Das Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, tritt außer Kraft.
2. Das Studentenwerksgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2004, das zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2010 (GV. NRW. S. 513) geändert worden ist, tritt außer Kraft.
3. Das Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255) geändert worden ist, tritt außer Kraft.
4. Artikel 8 Nummer 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) tritt außer Kraft.
5. Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) tritt außer Kraft.
6. Die Überschrift des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 2004 (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)". |
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2014 in Kraft.
ID 142058
ENDE