Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW)

Vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. 2009 S. 863)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Teil 1
Justizministerium

Artikel 1 ber. in GV NRW S. 975
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
311

Das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (PrGS, S. 230/PrGS. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008(GV. NRW. S. 128), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt neu gefasst:

" § 4
Verfahren"

2. An § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen.

§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

3. An § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."

4. Nach § 11 wird eingefügt:

" § 11a Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in das Verzeichnis nach § 2 Absatz 1 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in das nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu führende Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und
  4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 5 abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 2 Absatz 1 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscherin oder des Dolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 6 Absatz 3 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein."

Teil 2
Ministerium für Bauen und Verkehr

Artikel 2 ber. in GV NRW S. 975
Änderung der Landesbauordnung
232

Die Landesbauordnung vom 1. März 2000(GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008(GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten,
  1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und Überdachungen über erdgeschossigen Hauseingängen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,
  2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
  3. Vorbauten wie Erker und Balkone sowie Altane, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.
"Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,
  1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,
  2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
  3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind."

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

altneu
 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 20 Absatz 7 Nummer 2, und
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "25. November 1997(GV. NRW. S. 340)" durch die Angabe "5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)" ersetzt.

3. In § 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" in der jeweils grammatisch korrekten Fassung ersetzt.

4. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war,"2. als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese an die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer geknüpft sind,"

.

b) Absatz 3 Satz 2 und 3

Die in Satz 1 Nr. 2 geforderte Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer wird nicht von auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen verlangt; dies gilt für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben, nur, solange in dem betreffenden Land eine Ingenieurkammer nicht besteht. Die Bauvorlageberechtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nachgewiesen.

werden gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person nach Absatz 3, die der juristischen Person oder dem Unternehmen angehören muss, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen."(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau NRW einzutragen, wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist und danach mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer-Bau NRW stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71b Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus.

Hat die Anerkennungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf."

d) Es werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

"(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 3 Nummer 2 und ohne Nachweis einer Kammermitgliedschaft bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür dem Absatz 4 Satz 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer-Bau NRW anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen mussten, vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen.

Die Ingenieurkammer-Bau NRW hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer-Bau NRW bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 5 und 6 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(8) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person, die der juristischen Person oder dem Unternehmen angehören muss, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen."

5. § 88 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 88 Übergangsvorschrift

(1) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21.

(2) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 3.

(3) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.

(4) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.

(5) Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.

(6) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 25 Abs. 1.

" § 88 Übergangsvorschrift

Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012."

6. In § 91 wird die Angabe "Ende 2009" durch die Angabe "zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre" ersetzt.

Teil 3
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Artikel 3 ber. in GV NRW S. 975
Ausführungsgesetz zum Sprengstoffgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 4
Änderung des Heilberufsgesetzes

2122

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000(GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007(GV. NRW. S. 572), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Verfahren nach Absatz 3 kann für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

2. In § 9 Absatz 1 Nummer 5 wird der letzte Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:

"6. die Tierärztekammern nehmen die Meldung nach § 11a Absatz 2 der BundesTierärzteordnung (BTÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882), entgegen, sind zuständige Behörden im Sinne des § 11a Absatz 3 Sätze 3 und 5 BTÄO und stellen Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 BTÄO aus."

3. § 38 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von drei Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

4. § 39 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 7 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

Teil 4
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Artikel 5 ber. in GV NRW S. 975
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes
2129

Das Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000(GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008(GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung "1" wird gestrichen.

bb) Nach Nummer 4 wird ein Komma eingefügt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen".

dd) Satz 2

In der Rechtsverordnung können auch die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (4) Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durch andere Länder in der Bundesrepublik Deutschland werden anerkannt, wenn die jeweils geltenden Anforderungen vergleichbar sind. Näheres wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt."(4) Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 BBodSchG durch andere Bundesländer gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Bei der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. Einzelheiten der Berücksichtigung von Zulassungsüberprüfungen im Sinne des Satzes 2 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann auch bestimmen, dass die Zulassung im Sinne des Satzes 1 in Nordrhein-Westfalen nicht gilt, soweit in einem Bundesland die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis dieser Anforderungen erheblich hinter den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen zurück bleiben."

2. § 18

§ 18 Ergänzende Verwaltungsvorschriften

Die oberste Bodenschutzbehörde kann bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1 BBodSchG Einzelheiten zu Anordnungen einer Entsiegelung im Einzelfall (§ 5 Satz 3 BBodSchG) durch eine Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts regeln und Verwaltungsvorschriften zu Werten und Anforderungen nach § 8 Abs. 1 BBodSchG zum Zwecke der Gefahrenabwehr, soweit diese in einer auf Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergehenden Verordnung der Bundesregierung nicht festgelegt sind, erlassen.

wird aufgehoben.

Artikel 6 ber. in GV NRW S. 975
Änderung des Landesabfallgesetzes
74

§ 25 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

altneu
  Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen beauftragt werden, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben wurden."Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden."

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Verfahren auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42 a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Untersuchungsstellen, die bereits über eine Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen, bedürfen keiner erneuten Zulassung nach Absatz 1. Die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen der Zulassung des jeweiligen Bundeslandes und der Nordrhein-Westfalens kann auf Antrag von der nach Absatz 1 Satz 3 zuständigen Behörde bestätigt werden. Bei der Zulassung von Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stellen Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. Die zuständige Behörde kann von einer Untersuchungsstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen."

c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in Satz 1 wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "des § 3 Absatz 1 AbfAblV, §§ 10 und 11 DepV sowie § 6 DepVerwV" werden durch die Angabe "der §§ 12 und 13 DepV" und das Wort "Rechtsverordnung" durch die Wörter "Ordnungsbehördliche Verordnung" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "welche" die Worte "Einzelheiten bei den" und nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "gelten und" sowie nach dem Wort "Zeitabständen" das Wort "sie" eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 10 Absatz 1 und 3 und § 6 DepVerwV" durch die Angabe " § 13 DepV" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

Teil 5
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Artikel 7 ber. in GV NRW S. 975
Markscheidergesetz - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Nordrhein-Westfalen

- wie eingefügt -

Teil 6
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung

316

Das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435), geändert durch Artikel 109 des vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) wird wie folgt geändert:

1. An § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt."

2. In § 4 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre" ersetzt.

Teil 7
Innenministerium

Artikel 9
Stiftungsgesetz

40

Dem § 15 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005(GV. NRW. S. 52) werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Anträge auf Anerkennung, Genehmigung sowie Anzeigen können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(5) Über den Antrag auf Anerkennung bzw. Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von 6 Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 10 ber. in GV NRW S. 975
Ausführungsgesetz zum Waffengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

- wie eingefügt -

Teil 8
Ministerium für Schule und Weiterbildung

Artikel 11
Schulgesetz

223

Dem § 118 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW -SchulG) vom 15. Februar 2005(GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. April 2009(GV. NRW. S. 224), wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verfahren zur Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung nach Satz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die obere Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt."

Teil 9
Schlussbestimmung

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.