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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungen

Vom 21. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 39 vom 29.12.2010 S. 700)



Artikel 1
Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz

Auf Grund

verordnet die Landesregierung und

auf Grund

verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags:

Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S.662, ber. 2008 S.155), geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S.337), wird wie folgt geändert:

1. In dem Verzeichnis Teil A

a) wird vor den Wörtern "Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006" folgender Absatz eingefügt:

"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 15 82), in der jeweils geltenden Fassung,"

b) wird am Ende des letzten Absatzes der Punkt durch ein Komma ersetzt,

c) werden nach dem letzten Absatz folgende Absätze angefügt:

"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), in der jeweils geltenden Fassung,

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung,

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I. S. 3 809), in der jeweils geltenden Fassung."

2. In Teil B, I. Übersicht

a) werden die Nummern 11. 11 und 11. 14

11.11 Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

11.14 Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)

gestrichen

b) werden die bisherigen Nummern 11. 12, 11.13 und 11. 15 zu Nummern 11. 11 bis 11. 13

c) wird nach Nummer 11. 13 (neu) die folgende Nummer 11. 14 neu eingefügt:

" 11.14 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)"

d) wird nach Nummer 30.2 folgende Nummer 30.3 angefügt:

"30.3 Batteriegesetz"

e) wird die Nummer 31.8

31.8 Batterieverordnung (BattV)

gestrichen

f) werden die bisherigen Nummern 31.9 bis 31.11 zu Nummern 31.8 bis 31. 10

g) wird die Nummer 7 wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 70 bis 75 werden zu Nummern 7.1 bis 7.6

bb) nach 7.6 werden folgende Nummern angefügt:

"7.7 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

7.8 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

7.9 Rohrfernleitungsverordnung".

3. In Teil B, II. Erläuterungen, 1.

a) wird nach der Abkürzung "CVUA Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt" folgende Abkürzung eingefügt:

"CVUA-MEL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe"

b) wird nach der Abkürzung "PolB Polizeibehörde (Polizeibehörden)" folgende Abkürzung eingefügt:

"WSP PP Duisburg-Wasserschutzpolizei".

4. In Anhang I

a) wird im 2. Tiret die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)" ersetzt durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. S. 2723)" und der Satz 3

Hierbei ist auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde.

gestrichen,

b) wird nach dem 8. Tiret ein Absatz und folgender Satz eingefügt:

"Hierbei ist jeweils auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde."

5. In Anhang II, 1 Immissionsschutzrecht

a) wird nach Nummer 10.8 folgende Nummer 10.9 neu eingefügt:

"10.9
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der Durchführung des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1.BImSchV
soweit Anlagen

  1. dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
  2. außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden

zuständig: OrdB"

b) werden die bisherigen Nummern 10. 9 bis 10. 13 zu Nummern 10. 10 bis 10. 14

c) wird nach Nummer 10.14 folgende Nummer 10. 15 neu eingefügt:

"10.15
§ 52 Abs. 1, 2, 3 und 6
Überwachung der zulässigen Schwefelgehalte, Einsichtnahme von Tankbelegbüchern sowie Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen (§ 3 und § 5 Abs. 1 und 2 der 3. BImSchV)
zuständig: WSP

d) wird nach dem Hinweis in Nummer 11.1 folgende Nummer 11.1.1 neu eingefügt:

"11.1.1
§ 4 Abs.6
Feststellung der Eignung von nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung zuständig: LANUV"

e) wird die bisherige Nummer 11.1.1 zu Nummer 11.1.2

f) werden nach Nummer 11.3.1 folgende Nummern 11.3.2 bis 11.3.4 neu eingefügt:

"11.3.2
§ 5 Abs. 3
Probenahme von Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen
zuständig: WSP

11.3.3
§ 5 Abs. 3
Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen oder Brennstoffen
zuständig: LANUV

11.3.4
§ 8 Abs. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig: BezReg"

g) werden die Nummern 11.11 bis 11.11.3

11.11 Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV - vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3226) in der jeweils geltenden Fassung

11.11.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.

11.11.2
§ 6 Abs. 3 Satz 1
Beantragung von Fristverlängerung beim BMU zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.11.3
§ 16
Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen
zuständig: die nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht zuständige Behörde

gestrichen

h) werden die bisherigen Nummern 11.12 bis 11.13 zu Nummern 11.11 bis 11.12

i) werden die Nummern 11.14 bis 11.14.1

11.14 Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV - vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612) in der jeweils geltenden Fassung

11.14.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig.

gestrichen

j) wird die bisherige Nummer 11.15 zu Nummer 11.13

k) wird nach Nummer 11.13 (neu) die folgende Nummer 11.14 eingefügt:

"11.14
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV -vom 2. August 2010 (BGBl. S.1065) in der jeweils geltenden Fassung

11.14.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.

11.14.2
§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
zuständig: die nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht zuständige Behörde

11.14.3
§ 27 bis 28
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristige Maßnahmen
zuständig: die nach Ziffer 10.6. zuständige Behörde

11.14.4
§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde"

6. In Anhang II, 2 Wasserrecht

a) werden die Nummern 20.1 bis 20.1.15 wie folgt neu gefasst:

altneu
 20.1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung

20.1.1
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 105 unabhängig von der Gewässerordnung
zuständig: BezReg

20.1.2
§ 3 Abs. 1 Nr. 3
Entscheidungen betreffend Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.3
§ 3 Abs. 1 Nr. 4
Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei Schmutz- und Mischabwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2.000 Einwohnerwerten
zuständig: BezReg

20.1.4
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6
Entscheidungen betreffend Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.5
§ 14 Abs. 3
Herstellen des Einvernehmens
zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde ist

20.1.6
§ 15 Abs. 4
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse, nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde für das Recht oder die Befugnis ist

20.1.7
§ 18
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
zuständig: BezReg

20.1.8
§ 19
Festsetzen von Wasserschutzgebieten bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg

20.1.8a
§ 19a bis § 19c und § 19e
Entscheidungen betreffend Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, Entgegennahme von Anzeigen
zuständig: BezReg

20.1.9
§ 19h Bauartzulassung
zuständig: LANUV

20.1.10
§ 25d
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

20.1.11
§ 31 Abs. 2 Satz 1
Planfeststellung, Plangenehmigung des Gewässerausbaus bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, mit Ausnahme von Gewässerausbauten an Gewässern 2. Ordnung, für die nach Maßgabe des UVPG NRW eine standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist oder für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau (§ 31 Abs. 3 WHG)
zuständig: BezReg

20.1.12
§ 31 Abs. 2 Satz 1
Planfeststellung, Plangenehmigung des Gewässerausbaus bei Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG) und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 LWG)
zuständig: BezReg

20.1.13
§ 31 Abs. 2 Satz 2
Planfeststellung, Plangenehmigung für Deich- und Dammbauten
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.14
§ 31b Abs. 4
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.15
§ 36a
Erlass von Veränderungssperren
zuständig: BezReg

"20.1
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung

20.1.1
§ 7 Abs. 2, 3 und 5
Koordinierung, Zuordnung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

20.1.2
§ 8 Abs. 2
Entgegennahme der Unterrichtung über die Gewässerbenutzung
zuständig: bei Gewässern 1. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.3
§ 8 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige der Gewässerbenutzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.4
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 105 LWG unabhängig von der Gewässerordnung
zuständig: BezReg

20.1.5
§ 9 Abs. 1 Nr. 3
Entscheidungen betreffend Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.6
§ 9 Abs. 1 Nr. 4
Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2.000 Einwohnerwerten
zuständig: BezReg

20.1.7
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5
Entscheidungen betreffend Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.8
§ 12 , § 18
Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Versagung, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.9
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 6
Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, nachträgliche Auferlegung von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.10
§ 17
Zulassung des vorzeitigen Beginns, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.11
§ 19 Abs. 3 und 4
Herstellung des Einvernehmens oder Benehmens, Antrag auf Widerruf oder nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.12
§ 20 Abs. 2
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse, nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen
zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde für das Recht oder die Befugnis ist

20.1.13
§ 21 Abs. 1
Entgegennahme der Anmeldung zur Eintragung
zuständig: BezReg

20.1.14
§ 22
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
zuständig: BezReg

20.1.15
§ 29 Abs. 2 und 3
Verlängerung der Frist
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium".

b) werden nach Nummer 20.1.15 folgende Nummern 20.1.16 bis 20.1.48 eingefügt:

"20.1.16
§ 30
Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

20.1.17
§ 34 Abs. 2
Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.18
§ 35 Abs. 3
Prüfung der Möglichkeit einer Wasserkraftnutzung, Zugänglichmachen des Ergebnisses
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.19
§ 38 Abs. 3
Festlegung von Abweichungen zum Gewässerrandstreifen bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.20
§ 38 Abs. 5
Befreiung vom Verbot von Maßnahmen im Gewässerrandstreifen
bei Gewässern 1. Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.21
§ 40 Abs. 2, 3 und 4
Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast, Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen, Anordnung der Ersatzvornahme
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.22
§ 42
Festlegung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie der Pflichten, Anordnungen, Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, Festsetzung des Umfangs der Kostenbeteiligung oder -erstattung
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.23
§ 50 Abs. 5
Anordnung der Untersuchung
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.24
§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 14 LWG
Festsetzen von Wasserschutzgebieten bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg

20.1.25
§ 52 Abs. 2
Vorläufige Anordnungen
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.26
§ 53 Abs. 2 und 3
Anerkennung einer Heilquelle und Widerruf der Anerkennung, Entscheidung über besondere Betriebs- und Überwachungspflichten
zuständig: BezReg

20.1.27
§ 53 Abs. 4
Festsetzen von Heilquellenschutzgebieten durch Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg

20.1.28
§ 61 Abs. 2
Entgegennahme von Aufzeichnungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

20.1.29
§ 68 Abs. 1 und 2
Planfeststellung, Plangenehmigung
des Gewässerausbaus bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, mit Ausnahme von Gewässerausbauten an Gewässern 2. Ordnung, für die nach Maßgabe des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist oder für einen nicht UVPpflichtigen Gewässerausbau
zuständig: BezReg
für Deich- und Dammbauten (§ 67 Abs. 2 WHG) bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
des Gewässerausbaus bei Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG) und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 LWG) zuständig: BezReg

20.1.30
§ 73 Abs. 1, 5 und 6
Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete, Entscheidungen und Maßnahmen zum Verzicht auf die Bewertung, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg

20.1.31
§ 73 Abs. 4
Austausch bedeutsamer Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg

20.1.32
§ 74 Abs. 1 und 6
Erstellen von Gefahrenkarten und Risikokarten, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg

20.1.33
§ 74 Abs. 5
Austausch von Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg

20.1.34
§ 75 Abs. 1 und 6
Erstellen von Risikomanagementplänen, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg

20.1.35
§ 78 Abs. 2, 3 und 4
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, Zulassung von Maßnahmen
bei Gewässern 1. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.36
§ 79 Abs. 1
Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung
zuständig: BezReg

20.1.37
§ 80 Abs. 2
Koordinierung
zuständig: BezReg

20.1.38
§ 82 Abs. 5
Untersuchung der Ursachen, Überprüfung und Anpassung der Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme, Aufnahme nachträglich erforderlicher Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist

20.1.39
§ 82 Abs. 6
Zulassung von Einleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.40
§ 83 Abs. 3
Erstellung detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne
zuständig: BezReg

20.1.41
§ 83 Abs. 4
Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
Entgegennahme von Stellungnahmen zu den detaillierten Programmen und Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete
zuständig: BezReg

20.1.42
§ 85
Förderung der aktiven Beteiligung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; Kr/KrfStadt

20.1.43
§ 88 Abs. 1, 2 und 3
Erhebung und Verwendung von Informationen, Entgegennahme von Informationen und Auskünften, Weitergabe von Informationen und Auskünften
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist

20.1.44
§ 96 Abs. 2 und 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg

20.1.45
§ 98 Abs. 1 und 2
Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung, Hinwirkung auf eine gütliche Einigung
zuständig: BezReg

20.1.46
§ 99
Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg

20.1.47
§ 100 Abs. 1 und 2
Anordnung von Maßnahmen, Überprüfung und Anpassung von Zulassungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist

20.1.48
§ 101 Abs. 1 und 2
Maßnahmen der Gewässeraufsicht
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist"

c) werden die Nummern 21.1 und 21.2

21.1
§ 2d Abs. 4
Zulassung von Einleitungen
zuständig: die nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde

21.2
§ 2e
Erstellung detaillierter Programme und Pläne zur Bewirtschaftung
zuständig: BezReg

aufgehoben

d) wird die bisherige Nummer 21.3 zu Nummer 21.1

e) wird die Nummer 21.4

21.4
§ 2g Abs. 5 und 6
Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan nach § 2d Abs. 1
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan nach § 2e
zuständig: BezReg

aufgehoben

f) werden die bisherigen Nummern 21.5 bis 21.7 zu Nummern 21.2 bis 21.4

g) werden die Nummern 21.8 bis 2 1.10

21.8
§ 15 Abs. 3 und 4
Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg

21.9
§ 15 Abs. 5
Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

21.10
§ 16 Abs. 2
Staatliche Anerkennung einer Heilquelle
zuständig: BezReg

aufgehoben

h) werden die bisherigen Nummern 21.11 bis 21.20 zu Nummern 21.5 bis 21.15

i) wird die Nummer 21.21

21.21
§ 32
Entgegennahme von Anzeigen in Notfällen
bei Gewässern 1. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

aufgehoben

j) werden die bisherigen Nummern 21.22 bis 21.24 zu Nummern 21.16 bis 21.18

k) wird in Nummern 21.17 und 21.18 jeweils die Angabe "sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Abs. 3 LWG)" gestrichen

l) wird die Nummer 21.25

21.25
§ 35 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 3
Bestimmung des Anliegergebrauchs
zuständig: BezReg

aufgehoben

m) werden die bisherigen Nummern 21.26 bis 21.41 zu Nummern 21.19 bis 21.35

n) werden nach Nummer 21.35 folgende Nummern 21.36 und 21.37 eingefügt:

"21.36
§ 59 Abs. 4
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen Abwasseranlage zuständig ist

21.37
§ 59a Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist"

o) werden die bisherigen Nummern 21.42 bis 21.45 zu Nummern 21.38 bis 21.41

p) werden die Nummern 21.45.1 bis 21.45.9 zu Nummern 21.41.1 bis 21.41.9

q) wird die Nummer 21.46 zu Nummer 21.42

r) werden die Nummern 21.47 und 21.48 zu Nummern 21.43 und 21.44 und werden wie folgt neu gefasst:

altneu
 21.47
§ 90a Abs. 4
Befreiung vom Verbot von Maßnahmen im Gewässerrandstreifen
bei Gewässern 1. Ordnung
zuständig: BezReg

21.48
§ 90a Abs. 5 und 6
Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zum Gewässerrandstreifen
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

"21.43
90a Abs. 3
Festsetzung des Gewässerrandstreifens durch ordnungsbehördliche Verordnung
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg

21.44
§ 90a Abs. 4
Entscheidung betreffend Abweichungen und Verbote bei Gewässern 1. Ordnung
zuständig: BezReg"

s) werden die bisherigen Nummern 21.49 bis 21.68 zu Nummern 21.45 bis 21.66

t) werden die bisherigen Nummern 21.68.1 bis 21.68.6 zu Nummern 21.66.1 bis 21.66.6

u) wird in Nummer 21.66.5 die Angabe " § 31 WHG" ersetzt durch " § 68 WHG"

v) wird die bisherige Nummer 21.68.7

21.68.7
Anlagen nach § 19a WHG (§ 116 Abs. 1 Nr. 7)
zuständig: BezReg

aufgehoben

w) werden die bisherigen Nummern 21.69 bis 21.73 zu Nummern 21.67 bis 21.71

x) wird die Nummer 21.74

21.74
§ 134
Festsetzung des zu erstattenden Betrags
zuständig: BezReg

aufgehoben

y) werden die bisherigen Nummern 21.75 bis 21.81 zu Nummern 21.72 bis 21.78.

7. In Anhang II, 3 Abfallrecht

a) wird nach Nummer 30.2.1 folgende Nummer 30.3 eingefügt:

"30.3
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 15 82), in der jeweils geltenden Fassung

30.3.1
§ 7 Abs. 1
Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien
zuständig: LANUV"

b) werden die Nummern 31.8 bis 31.8.3

31.8 Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486) in der jeweils geltenden Fassung

31.8.1
§ 4 Abs. 3
Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems zuständig: LANUV

31.8.2
§ 10 Abs. 1
Entgegennahme der Dokumentation eines gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller, eines Vertreibers von Starterbatterien sowie eines Herstellers von in § 8 genannten Batterien
zuständig: LANUV

31.8.3
§ 10 Abs. 2
Entgegennahme der Anzeige zuständig: LANUV

aufgehoben

c) werden die Nummern 31.9 bis 31.11 zu Nummern 31.8 bis 31.10.

d) wird die Nummer 3 1.11.1 zu Nummer 31.10.1

8. In Anhang II, 5 Strahlenschutzvorsorgerecht wird in Nummer 50.2 Nummer 1 die Angabe "CVUA Münster" ersetzt durch die Angabe "CVUA-MEL" ersetzt.

9. In Anhang II 7 Sonstiges Umweltrecht

a) werden die Nummern 70, 70.1, 71, 72, 72.1, 73, 73.1, 73.2, 74, 74.1, 75 und 75.1 zu Nummern 7.1, 7.1.1, 7.2, 7.3, 7.3.1, 7.4, 7.4.1, 7.4.2, 7.5, 7.5.1, 7.6 und 7.6.1,

b) nach Nr. 7.6.1 werden folgende Nummern 7.7 bis 7.9 angefügt:

"7.7
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), in der jeweils geltenden Fassung,

7.7.1
§ 3 Abs. 3
Anerkennung einer inländischen Vereinigung zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

7.8
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung,

7.8.1
§ 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2 Satz 2
Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen
zuständig: BezReg
sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorhabens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht
zuständig: BezReg Arnsberg

7.9
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809), in der jeweils geltenden Fassung

7.9.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung
zuständig: BezReg, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.

7.9.2
§ 6
Anerkennung von Prüfstellen
zuständig: LANUV".

Artikel 2
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags - sowie des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S.421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S.706) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13. November 2007(GV. NRW. S.561) wird wie folgt geändert:

1. In Teil I der Anlage werden Nr. 3.2 und Nr. 3.2.1

3.2 Verordnungen nach § 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

3.2.1 Verordnung über Gashochdruckleitungen

aufgehoben,

2. in Teil III der Anlage wird Nr. 3.2.2

Nr. 3.2.2 Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis: Soweit Leitungen sich über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken, legen die beteiligten BezReg im Bedarfsfall eine federführende BezReg fest und teilen dies dem Betreiber mit.

aufgehoben.

Artikel 3
Verordnung zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung

Auf Grund des § 26 Absatz 1, des § 31 und des § 48 Absatz 4 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S.528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765), verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Die Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S.236) wird aufgehoben.

Artikel 4
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen

Auf Grund

und

verordnet die Landesregierung und

auf Grund

verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S.376) wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE