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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie

Vom 9. April 2013
(GV.NRW Nr. 12 vom 26.04.2013 S. 194; 01.10.2013 S. 564 13)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474), wird wie folgt geändert:

§ 65 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort " Mehrheitswahl " die Wörter "zugleich mit dem Rat" eingefügt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Wahl findet frühestens drei Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters statt."Scheidet der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines Bürgermeisters aus anderen Gründen während der Wahlperiode des neuen Rates erforderlich, so findet die Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des Bürgermeisters aus dem Amt statt."

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

3. Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters vor Ablauf seiner Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Rates gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Rates. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.

Inkrafttreten
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt."

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRWS. 646), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474), wird wie folgt geändert:

§ 44 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Satz 1 werden nach dem Wort " Mehrheitswahl " die Wörter "zugleich mit dem Kreistag" eingefügt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Wahl findet frühestens drei Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Landrates statt."Scheidet der Landrat durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines Landrats aus anderen Gründen während der Wahlperiode des neuen Kreistages erforderlich, so findet die Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des Landrats aus dem Amt statt."

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort " Gemeinschaft " durch das Wort " Union" ersetzt.

3. Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Endet das Beamtenverhältnis des Landrates vor Ablauf seiner Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Kreistages gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Kreistages. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.

Inkrafttreten
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt."

Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV NRW S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV NRW S. 238), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Die allgemeinen Neuwahlen finden in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

wird aufgehoben.

b) Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 Der Wahltag wird vom Innenminister festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung)."Der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung)."

c) Satz 4 wird Satz 3.

2. § 46c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

c) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Wort "hat" die Wörter "und dabei mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474), wird wie folgt geändert:

1. § 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Amtszeit" ersetzt.

b) Satz 3

Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt.

wird aufgehoben.

c) Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Ein einmal entstandener Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts aus einem früheren Beamtenverhältnis auf Zeit bleibt bestehen, auch wenn sich daran ein Beamtenverhältnis auf Zeit nahtlos anschließt und dieses neue Beamtenverhältnis durch Entlassung endet."

3. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.

4. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

"(9) § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für Bürgermeister, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend."

5. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:

altneu
 (8) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend."(10) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend."

6. Dem § 120 Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

" § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für die übrigen kommunalen Wahlbeamten, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend."

Artikel 5 13
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung, zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz

Abweichend von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen:

§ 1 Festlegung von Wahltagen

(1) Die allgemeinen Kommunalwahlen finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung).

(2) Die Nachfolger der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.

(3) Die Wahl der Nachfolger der am 30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).

(4) In der Zeit vom 13. Dezember 2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September 2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.

(5) In der Zeit vom 1. September 2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.

§ 2 Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen 13

Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020.

§ 3 Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten

Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

§ 4 Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet

Die Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode des Rates beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

§ 5 Einmaliges Niederlegungsrecht der Bürgermeister und Landräte 13

Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015 (einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit anlässlich des Endes der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr 2014 verlangen, treten nach Ablauf des 22. Tages des auf das Ende der Wahlperiode folgenden Monats in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW erfüllen und die Entlassung bis zum 30. November 2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW angerechnet und erhöht die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 65 Absatz 6 der Gemeindeordnung und § 44 Absatz 6 der Kreisordnung am Tage nach dem Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2014 in Kraft.