Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. März 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 26.03.2008 S. 195; 16.09.2014 S. 543 14)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
KunstHG - Kunsthochschulgesetz
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), geändert durch das Hochschulmedizingesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 Satz 2 wird der folgende neue Satz 3 angefügt:
"Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten."
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Der Sitz der Fachhochschule Niederrhein im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Krefeld. | "Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Fachhochschule Niederrhein Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen Essen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Hochschule für Musik Detmold, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet, die Hochschule für Musik Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln, die Kunstakademie Münster, die staatlich anerkannten Kunsthochschulen und für die Anerkennung als Kunsthochschule sowie für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten. | "(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Für ihn gelten daher insoweit die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge und der Ausübung des Promotions- und des Habilitationsrechts sowie der Qualitätssicherung. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt § 31 Kunsthochschulgesetz." |
d) An Absatz 4 werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.
(6) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist."
2. An § 2 Abs. 5 wird der folgende neue Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Hochschulen sind berechtigt, zur Förderung von Forschung und Lehre, der Kunst, des Wissenstransfer sowie der Verwertung von Forschungsergebnissen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Ordnung zu errichten, soweit zum Erreichen dieser Zwecke eine unternehmerische Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 wirtschaftlich nicht in Betracht kommt. In der Stiftung muss die Hochschule einen beherrschenden Einfluss besitzen. In der Ordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
Für die Stiftung gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Präsidiums § 16 Abs. 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Präsidiums § 16 Abs. 3, 4 und 5 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Hochschulrates nach § 16 Abs. 4 Satz 3 der Stiftungsrat tritt. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Präsidiums vorsehen. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 76 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. § 5 Abs. 7 Satz 4 gilt für die Stiftung entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung erlassen."
3. § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 6; | "3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Abs. 6 und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 6;". |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
Das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), geändert durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kunsthochschulgesetzes erheben Beiträge und Gebühren nach diesem Gesetz." |
2. In § 2 werden in Absatz 1 der Satzteil " § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 44 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz", in Absatz 3 der Satzteil " § 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 52 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz" und in Absatz 5 der Satzteil " § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 44 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz" und der Satzteil " § 109 Satz 2 HG" durch den Satzteil " § 74 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.
3. In § 3 werden in Absatz 1 der Satzteil " § 71 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 44 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz", in Absatz 2 der Satzteil " § 90 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 54 Kunsthochschulgesetz" und in Absatz 3 der Satzteil " § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 44 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.
4. In § 8 werden in Absatz 1 Nr. 1 der Satzteil " § 65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 40 Abs. 4 Satz 2 Kunsthochschulgesetz" und der Satzteil " § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 40 Abs. 5 Satz 2 Kunsthochschulgesetz", in Absatz 1 Nr. 4 der Satzteil " § 97 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 59 Abs. 5 Kunsthochschulgesetz" und der Satzteil " § 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 59 Abs. 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz" sowie in Absatz 1 Nr. 5 der Satzteil " § 65 Abs. 7 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 40 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"In den Zinssatz dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; die NRW.Bank legt dem Ministerium auf dessen Verlangen die Kalkulation in nachprüfbarer Form offen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind nur die in § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz genannten studienbeitragspflichtigen Studierenden." |
bb) In Satz 7 wird der Satzteil " § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 58 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz oder nach § 73 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Kunsthochschulgesetz" ersetzt."
c) In Absatz 5 Satz 2 wird der Satzteil " § 17 Abs. 1 Satz 3" ersetzt durch den Satzteil " § 17 Abs. 1 Satz 5".
6. In § 13 wird in Satz 4 der Satzteil " § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil " § 58 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz oder nach § 73 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.
7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(1) Es wird ein Fonds "Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes errichtet. Der Fonds dient dazu, die Kreditausfallrisiken nach § 18 abzusichern. Darüber hinaus ist der Fonds berechtigt, Zahlungen auf die Zinsschuld der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers mit befreiender Wirkung für diese vorzunehmen. Ein Anspruch der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers auf Leistungen nach Satz 3 besteht nicht; soweit der Ausfallfonds nach Satz 3 leistet, besteht keine Berechtigung zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen. Das Land stellt sicher, dass der Fonds seine Verpflichtungen erfüllen kann, insbesondere haftet das Land unmittelbar für sämtliche Ansprüche der NRW.Bank gegen den Ausfallfonds gemäß § 18." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland"
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"1. Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen (Agenturen) durch eine zeitlich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren," |
.
2. An § 7 Abs. 2 Satz 6 wird der folgende neue Satz 7 angefügt:
"Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen."
Artikel 5
Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Das Zweite Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2007 (GV. NRW. S. 368), wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 4 wird die Zahl "2008" durch die Zahl "2009" ersetzt.
Artikel 6
Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14
1. Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes gilt Folgendes
2. Bis zur Anpassung der Grundordnung nach Nummer 1 Buchstabe a gelten die §§ 25 bis 28 Hochschulgesetz 2005 (Artikel 2 Hochschulfreiheitsgesetz) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) für diejenigen Kunsthochschulen fort, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fachbereiche besitzen. Regelungen in den Grundordnungen dieser Kunsthochschulen, die ihre Fachbereiche betreffen, gelten einstweilen fort und gehen den §§ 25 bis 28 Hochschulgesetz 2005 vor; Nummer 1 Buchstabe a gilt insoweit entsprechend.
3. Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
4. Agenturen, die vor dem 30. März 2008 durch den Akkreditierungsrat akkreditiert worden sind, gelten nach Maßgabe des jeweiligen Akkreditats als akkreditiert im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 4 und 70 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz.
5. Regelung betreffend die bestehenden Beihilfecluster: Bis zum Inkrafttreten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz oder bis zur Vornahme einer abweichenden Regelung im Sinne des § 74 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz gilt Artikel 8 Nr. 10 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) für die Bearbeitung der Beihilfe der an den Kunsthochschulen Tätigen weiterhin.
6. Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. In Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen wird die Zahl "2008" durch die Zahl "2010" ersetzt. Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen tritt zum 1. Oktober 2010 außer Kraft.
(Außer Kraft getreten durch Artikel 17 Nr. 5 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16.09.2014 S. 543)
7. Für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2018 gilt § 19 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz in der folgenden Fassung:
alt | neu |
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten oder dritten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuführen. | "(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Im Falle der ersten Wiederwahl erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuführen. |
")
8. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.