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Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Dezember 2015
(GV.NRW Nr. 45 vom 16.12.2015 S. 812)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
LRiStaG - Landesrichter- und Staatsanwältegesetz Richter- und Staatsanwältegesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesrichtergesetzes

312

Die §§ 1 bis 19a, 22 bis 34 und 70 bis 79 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341) geändert worden ist, werden aufgehoben.

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichter des Landes; es gilt für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

§ 2 Richtereid

Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung zu leisten. Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 3 Altersgrenze 04 09

(1) Für den Richter ist das vollendete siebenundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze (Regelaltersgrenze).

(2) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht. Richter, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonate
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610
196424670."

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(4) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen

  1. frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze,
  2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

§ 4 Geltung des Beamtenrechts 04 09 09 09

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend. Im Falle des § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes tritt an die Stelle des Innenministeriums das Justizministerium. § 93 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet auf Richter und Staatsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beurteilungen mit einem Gesamturteil abschließen dürfen; ein Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung kann unterbleiben.

(2) Für die Angelegenheiten der Richter treten im Landespersonalausschuß (§ 95 des Landesbeamtengesetzes) an die Stelle der von den Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses je zwei vom Justizministerium zu benennende Mitglieder und an die Stelle der von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder je sechs von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Mitglieder. Bei der Benennung sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden. Die vom Justizministerium und den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit sein. Vorsitzender ist das vom Justizministerium bestimmte Mitglied (§ 96 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).

(3) Der Landespersonalausschuß in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte. An die Stelle von zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Richtern treten zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwälte.

§ 5 Fehlerhafte Ernennungsurkunde

Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt bei der Begründung des Richterverhältnisses in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "auf Probe", so gilt der Ernannte als Richter auf Probe, fehlt der Zusatz "kraft Auftrags", so gilt der Ernannte als Richter kraft Auftrags; fehlt der Zusatz "auf Zeit", so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.

§ 6 Ehrenamtliche Richter

(1) Für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richter gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Ehrenbeamte entsprechend.

(2) Die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richter haben, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid (§ 2 Satz 2 und 3) zu leisten.

§ 6a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6b Absatz 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag der Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 6b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
  3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes i.V.m. § 51 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. § 6a Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 6a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes1 Nr. 2 gelten die am 30. Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 6b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

§ 6c Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes i.V.m. den §§ 48 - 58 des Landesbeamtengesetzes und § 41 des Beamtenstatusgesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 4 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes i.V.m. § 49 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass dem Richter gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Dienstzeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel des regelmäßigen Dienstes mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll oder in denen dem Richter bereits eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist.

(4) § 6a Abs. 5 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 6d Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 6a oder § 6c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.


§ 7 Richterrat und Präsidialrat

Als Richtervertretungen werden errichtet

  1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
  2. Präsidialräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten.

§ 8 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre; sie beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.

§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.

(4) Für die Mitglieder gilt § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 10 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.

§ 11 Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung, über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Für die Mitglieder des Richterrats entfällt die Schweigepflicht auch gegenüber den Behörden und Richterräten, die der Richterrat im Rahmen seiner Befugnisse anruft.

§ 12 Kosten

Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 13 Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften des § 79 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

§ 14 Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richterräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 15 Bildung der Richterräte 04

(1) Richterräte werden gebildet

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
    1. bei den Oberlandesgerichten,
    2. bei den Landgerichten, zugleich für die Amtsgerichte ihres Bezirks mit weniger als vier wahlberechtigten Richtern,
    3. bei den übrigen Amtsgerichten,
  2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberverwaltungsgericht,
    2. bei den Verwaltungsgerichten,
  3. in der Finanzgerichtsbarkeit bei den Finanzgerichten,
  4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit
    1. bei den Landesarbeitsgerichten, zugleich für die Arbeitsgerichte ihres Bezirks mit weniger als vier wahlberechtigten Richtern,
    2. bei den übrigen Arbeitsgerichten,
  5. in der Sozialgerichtsbarkeit
    1. bei dem Landessozialgericht,
    2. bei den Sozialgerichten.

(2) Bezirksrichterräte werden gebildet

  1. bei den Oberlandesgerichten,
  2. bei dem Oberverwaltungsgericht,
  3. bei den Landesarbeitsgerichten,
  4. bei dem Landessozialgericht.

(3) Hauptrichterräte werden für die Gerichte jedes Gerichtszweiges bei dem Justizministerium gebildet.

(4) Die Richterräte bei den nicht mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten nehmen ihre Aufgaben auch gegenüber dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts wahr. Sie treten im Landesgerichtsbezirk zu gemeinsamen Beratungen und Entscheidungen zusammen bei Angelegenheiten, die nicht nur die Belange eines Gerichts berühren. Sie können auch zu gemeinsamen Beratungen mit dem Richterrat des Landgerichts zusammentreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Richterräte bei den Arbeitsgerichten.

§ 16 Zusammensetzung

(1) Die Richterräte bestehen

  1. bei den Gerichten mit mehr als 150 Wahlberechtigten aus neun Richtern,
  2. bei Gerichten mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus sieben Richtern,
  3. bei Gerichten mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Richtern,
  4. bei Gerichten mit 8 bis 20 Wahlberechtigten aus drei Richtern,
  5. im übrigen aus einem Richter.

(2) Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus neun, in den anderen Gerichtszweigen aus sieben Richtern.

§ 17 Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterrates werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Die Wahl erfolgt in jedem Gerichtszweig gleichzeitig; den Wahltag bestimmt der Hauptwahlvorstand.

(2) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht hauptamtlich verwendet werden, für das der Richterrat gebildet wird. Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der an ein anderes Gericht abgeordnet ist, verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts, sobald die Abordnung länger als sechs Monate dauert; von diesem Zeitpunkt an ist er zum Richterrat des anderen Gerichts wahlberechtigt. Bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit an eine Verwaltungsbehörde gilt Satz 2 1. Halbsatz entsprechend.

(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am Wahltage seit sechs Monaten bei einem Gericht verwendet werden. Nicht wählbar sind der Präsident und der Vizepräsident eines Gerichts, ferner der Direktor des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird.

(4) Ein Richter scheidet aus dem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 2 verliert.

(5) Ein Richter, der bei einer Verwaltungsbehörde verwendet wird, ist zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde wahlberechtigt, sofern er nicht zum Richterrat nach Absatz 2 Satz 3 wahlberechtigt ist. Er wird zur Personalvertretung wählbar, sobald die Verwendung bei der Verwaltungsbehörde länger als sechs Monate dauert. Der Richter gilt insoweit als Angehöriger der Gruppe der Beamten oder, wenn er bei einer Staatsanwaltschaft verwendet wird, als Staatsanwalt. Die Personalvertretung ist in Personalangelegenheiten des Richters nicht zu beteiligen.

§ 18 Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Richterrates können die wahlberechtigten Richter und die an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen der Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden Richter erreichen.

(2) Die von den Richtern eingereichten Wahlvorschläge müssen mindestens von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfundzwanzig Richter.

(3) Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 18a Allgemeine Wahlgrundsätze

Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat aus einem Richter, so findet Personenwahl statt.

§ 18b Wahlvorstand

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit (§ 8 Abs. 1) bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.

(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der Direktor oder Präsident des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei wahlberechtigte Richter oder eine an dem Gericht vertretene Berufsorganisation die Bestellung beantragen.

(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Direktor oder Präsident des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation. (4) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrates stattzufinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Direktor oder Präsident des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Je ein Beauftragter der an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Sitzungen sind den Berufsorganisationen bekanntzugeben.

§ 18c Wahlordnung

(1) Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend.

(2) Die Richter eines Gerichts, bei dem kein Richterrat gebildet ist, geben ihre Stimme schriftlich ab.

§ 19 Eintritt der Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrates verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.

(2) Die Ersatzmitglieder treten ein

  1. bei Verhältniswahl der Reihe nach aus den nicht gewählten Richtern derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören,
  2. bei Personenwahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf die nicht gewählten Richter entfallen ist.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 19a Bezirks- und Hauptrichterräte

Die §§ 17 bis 19 gelten für die Bezirks- und Hauptrichterräte entsprechend.

§§ 22 bis 34 werden aufgehoben

§ 22 Bildung

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.

§ 23 Ordentliche Gerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem,
  2. acht weiteren Richtern.

(2) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 2 müssen vier aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und je zwei aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln kommen.

§ 24 Verwaltungsgerichtsbarkeit Der Präsidialrat besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem,
  2. vier weiteren Richtern.

§ 25 Finanzgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem,
  2. drei weiteren Richtern.

(2) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 2 muß je eins aus den Finanzgerichtsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster kommen.

§ 26 Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem,
  2. drei weiteren Richtern.

(2) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 2 muß je eins aus den Landesarbeitsgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln kommen.

§ 27 Sozialgerichtsbarkeit

Der Präsidialrat besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem,
  2. vier weiteren Richtern.

§ 28 Wählbarkeit und Wahlberechtigung

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats müssen Richter auf Lebenszeit sein und dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, ist nicht wählbar.

(2) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht des Gerichtszweigs hauptamtlich verwendet werden, für den der Präsidialrat gebildet wird. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist, ist zum Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht wahlberechtigt; er ist jedoch wahlberechtigt zum Präsidialrat des bisherigen Gerichtszweigs. Bei der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde gilt Satz 2 2. Halbsatz entsprechend.

§ 28a Vorsitzender des Präsidialrates

(1) Der Vorsitzende des Präsidialrates wird von allen Richtern des Gerichtszweiges nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt.

(2) Vorsitzender wird, wer von den vorgeschlagenen Gerichtspräsidenten die meisten Stimmen auf sich vereint.

§ 28b Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates

(1) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.

(2) Mitglieder, die nach den §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 aus einem bestimmten Gerichtsbezirk kommen müssen, werden nur von den Richtern dieses Bezirks gewählt.

§ 28c Anzuwendende Wahlvorschriften

(1) Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte gelten im übrigen mit der Maßgabe entsprechend, daß für die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder getrennte Wahlvorschläge einzureichen sind.

(2) Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen. Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum Präsidialrat durch.

§ 29 Anfechtung der Wahl 04

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
  2. das Justizministerium.

(3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet, so ist der Gewählte von der Bekanntmachung der Entscheidung an verhindert, sein Amt auszuüben; mit der Rechtskraft der Entscheidung scheidet er aus dem Präsidialrat aus.

§ 30 Ausscheiden von Mitgliedern 04

(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder des Justizministeriums kann ein Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 31 Eintritt der Ersatzmitglieder, Stellvertretung

(1) Scheidet der Vorsitzende aus dem Präsidialrat aus oder ist er verhindert, so tritt der nichtgewählte Präsident mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl ein. Ist ein solcher nicht vorhanden, so wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall; im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt.

(2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 19 entsprechend.

§ 32 Aufgaben

Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
  2. der Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. der Übertragung eines anderen Richteramts mit geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes); sofern der Richter die Beteiligung beantragt.

§ 33 Durchführung der Beteiligung 04

(1) Das Justizministerium beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben; sie ist zu den Personalakten zu nehmen. Eine Entscheidung darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.

(2) Dem Antrag sind im Falle des § 32 Nr. 1 die Bewerbungsunterlagen sowie der Personal- und Befähigungsnachweis des Richters oder Bewerbers beizufügen, den das Justizministerium zur Ernennung vorschlagen will. Der Präsidialrat nimmt zur persönlichen und fachlichen Eignung dieses Richters oder Bewerbers Stellung. Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Richters oder Bewerbers vorgelegt werden.

(3) Zur Erörterung der Angelegenheiten nach § 32 kann das Justizministerium zu Sitzungen des Präsidialrats Vertreter entsenden; Zeit und Ort der Sitzungen sind ihr vorher mitzuteilen.

§ 34 Beschlußfassung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Bei der Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.

(3) Sonstige Bestimmungen über die Beschlußfassung und Geschäftsführung kann der Präsidialrat in einer Geschäftsordnung treffen.

§§ 70 bis 79 werden aufgehoben

§ 70

Soweit nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften für die Beamten des Landes (§ 4 Abs. 1) das Innenministerium, das Finanzministerium oder beide gemeinsam zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermächtigt sind, ist bei besonderen Regelungen für Richter das Einvernehmen des Justizministeriums erforderlich.

§ 71 - 76 - weggefallen -

§ 77 Wiederaufnahme früherer Verfahren 04

Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch in Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die von den bisher zuständigen Gerichten abgeschlossen worden sind.

§ 78 Beginn der ersten Wahlperiode für die Richtervertretungen 04

Die erste Wahlperiode der Richtervertretungen beginnt am 1. Januar 1967.

§ 79 Landespersonalausschuß für Richterangelegenheiten 04

(1) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landespersonalausschusses in der Zusammensetzung für Richterangelegenheiten endet am 31. Dezember 1966.

(2) Die erste Amtszeit des Landespersonalausschusses in der Zusammensetzung nach § 4 Abs. 2 und 3 beginnt am 1. Januar 1967 und endet am 31. Mai 1970.


Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
2035

Artikel 3 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel 10 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

altneu
Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Justizvollzug"Justizvollzug 93 bis 94".

2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,".

b) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben d bis g.

3. In § 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ", für Stellen der Abteilungsleitung der Generalstaatsanwaltschaften" gestrichen.

4. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Vorsitzenden" ein Komma und die Wörter "weiteren Richterinnen und Richtern" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Vorsitzenden" werden ein Komma und die Wörter "zwei weiteren Richterinnen oder Richtern" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Fachkammer (der Fachsenat) kann im Einverständnis der Beteiligten durch eine Richterin oder einen Richter entscheiden."

5. Die §§ 93 und 94

§ 93 07b  

Für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 94 07b

(1) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar

  1. bei den Staatsanwaltschaften Personalräte,
  2. bei den Generalstaatsanwaltschaften Personalräte und Bezirkspersonalräte,
  3. beim Justizministerium ein Hauptpersonalrat.

(2) Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind nur zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.

werden aufgehoben.

6. Die §§ 94a und 94b werden die §§ 93 und 94.

7. In § 113 Absatz 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und über die Bildung von Personalräten bei den Staatsanwaltschaften gemäß § 94 Absatz 1" gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

20303
gültig ab 01.01.2016

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 werden die Wörter "gemäß §§ 6a, 6c des Landesrichtergesetzes" gestrichen und die Wörter "der Hälfte" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Richterinnen und Richter gilt § 14 entsprechend."Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von Satz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leisten."

b) Die Wörter "(5) Die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen." werden gestrichen.

3. In § 18 Absatz 6 werden die Wörter " § 6c Absatz 3 des Landesrichtergesetzes" durch die Wörter " § 9 Absatz 3 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
630

Artikel 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

§ 5 Absatz 2 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort "Landesrichtergesetz" durch die Wörter "Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In den Sätzen 2 und 7 wird jeweils das Wort "Landesrichtergesetzes" durch die Wörter "Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1103

§ 8 Absatz 5 Satz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Für die Mitglieder kraft Amtes gelten die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung auch für ihre Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof."

Artikel 7
Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

20061
Artikel 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft

In § 21 Absatz 3b Satz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, wird das Wort "Landesrichtergesetzes" durch die Wörter "Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
300

gültig ab 01.01.2016

§ 8 Absatz 4 Satz 3 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 des Landesbeamtengesetzes und § 4 des Landesrichtergesetzes bleiben unberührt." § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 bis 4 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern (Fachsenate)
2035

§ 1 der Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern (Fachsenate) vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 567) wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Zuständigkeit

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der nach § 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate) einschließlich der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 30 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 10
Änderung der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM

2030

Die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird folgt gefasst:

altneu
" § 1 Dienstvorgesetzte Stelle".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter" durch die Wörter "dienstvorgesetzte Stelle" ersetzt.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" werden durch die Wörter "Absatz 1 gilt" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesrichtergesetz" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung" und das Wort "Dienstvorgesetzte" durch die Wörter "dienstvorgesetzte Stellen" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird folgt gefasst:

altneu
" § 6 Bestimmung der dienstvorgesetzten Stelle für andere Entscheidungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Dienstvorgesetzte" wird durch die Wörter "dienstvorgesetzte Stellen" ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4. Entscheidungen nach den §§ 7 bis 10 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz, §§ 63 bis 72 Landesbeamtengesetz sowie nach Teil 2 und 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,"

cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
"9. Entscheidungen über die finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub gemäß § 19a Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,"

dd) In Nummer 11 werden die Wörter "und der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes" gestrichen.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Dienstvorgesetzte" durch die Wörter "dienstvorgesetzte Stellen" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Dienstvorgesetzte" durch die Wörter "dienstvorgesetzte Stellen" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Dienstvorgesetzte" durch die Wörter "dienstvorgesetzte Stellen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 46 bis 50 am 1. Juli 2016 und die §§ 66 bis 99 am 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

(4) Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(5) Die §§ 20 bis 21a

(gültig bis 30.06.2016)
§ 20 Gemeinsame Beteiligung von Richterrat und Personalrat 15 

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat.

(2) Der Richterrat entsendet:
ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat, zwei Mitglieder in einen Personalrat, der nicht mehr als neun Mitglieder hat, drei Mitglieder in einen Personalrat mit mehr als neun Mitgliedern.

(3) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zusammen; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Richterrats.

(4) Für den Bezirksrichterrat und den Hauptrichterrat gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(gültig bis 30.06.2016)
§ 21 Gemeinsame Personalversammlung
15 

An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.

(gültig bis 30.06.2016)
§ 21a Einigungsstelle 04 15 

(1) Bei dem Justizministerium wird für die Dauer der Wahlperiode der Richtervertretungen eine Einigungsstelle für Richter gebildet. § 67 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Einigung nach Satz 3 dieser Vorschrift zwischen dem Justizministerium und den bei ihm gebildeten Hauptrichterräten herbeizuführen ist.

(2) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, seinem Stellvertreter und der sich aus Satz 2 ergebenden Zahl von Beisitzern. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Justizministeriums und der bei ihm gebildeten Hauptrichterräte je zur Hälfte aus dem Kreis der von ihnen benannten Beisitzer (§ 67 Abs. 1 Satz 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes) entnommen; von dem Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden zwei Beisitzer, von den Hauptrichterräten der anderen Gerichtszweige wird je ein Beisitzer vorgeschlagen.

(3) In den Fällen des § 20 Abs. 4 wird von jedem Hauptrichterrat, der an der Angelegenheit beteiligt ist, und von dem Justizministerium je ein weiterer Beisitzer in die nach § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes gebildete Einigungsstelle entsandt. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Einigungsstelle nach den Absätzen 2 und 3 ist beschlußfähig, wenn ein Vorsitzender und die sich aus diesen Vorschriften ergebende Zahl von Beisitzern anwesend sind.

(5) Im übrigen ist § 67 Abs. 2 und 4 bis 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des 30. Juni 2016 und die §§ 35 bis 69

§ 35 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Düsseldorf, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm errichtet. Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu.

(3) Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

§ 36 Bildung mehrerer Spruchkörper

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt für die Dauer des Geschäftsjahres, ob mehrere Spruchkörper (Kammern, Senate) gebildet werden. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 37 Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 31, 30 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
    3. Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) ,
    5. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes).
  4. bei Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 32, 30 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    4. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
    5. einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    6. einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 6a bis 6c.

§ 38 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 39 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, ständigen und nichtständigen Beisitzern sowie von regelmäßigen Vertretern der Vorsitzenden und ständigen Beisitzer besetzt.

(2) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richter auf Lebenszeit sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für fünf Geschäftsjahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.

§ 40 Verbot der Amtsausübung

Ein Richter, gegen den Disziplinarklage erhoben oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.

§ 41 Erlöschen des Amtes

Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. gegen den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt wird.

§ 42 Besetzung

Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.

§ 43 Vorsitzender und ständiger Beisitzer

(1) Der Vorsitzende muß der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sein regelmäßiger Vertreter und der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen regelmäßiger Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden aus den Richtern des Landgerichts Düsseldorf, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellt, bestimmt.

(2) Sind die regelmäßigen Vertreter an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium (§ 39 Abs. 3 Satz 1) aus den Richtern seines Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.

§ 44 Nichtständiger Beisitzer

(1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Er wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, der Finanzgerichte, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen. Die Präsidien der Finanzgerichte und der Landesarbeitsgerichte stellen jeweils eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf.

(2) Das Präsidium (§ 39 Abs. 3 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit herangezogen werden. Bei der Heranziehung der nichtständigen Beisitzer der anderen Gerichtszweige ist das Präsidium an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.

(3) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer an seine Stelle. Ist er später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.

(4) Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium vor Beginn jedes Geschäftsjahres.

§ 45 Geschäftsverteilung

(1) Innerhalb des Dienstgerichts (Kammer) werden die Geschäfte durch Beschluss aller der Kammer ständig angehörenden Richter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird.

§ 46

(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und ein ständiger Beisitzer müssen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihre regelmäßigen Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Der weitere ständige Beisitzer und sein regelmäßiger Vertreter werden jeweils für eine Amtszeit aus den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge bestimmt. Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden aus den Richtern des Oberlandesgerichts Hamm, die der anderen Gerichtszweige nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten, die die Präsidien des Oberverwaltungsgerichts, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen, bestimmt; die Präsidien der Landesarbeitsgerichte stellen eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf.

(3) § 43 Abs. 2 und §§ 44, 45 gelten entsprechend.

§ 47 Geltung der Disziplinarordnung

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) Bei einem Dienstvergehen, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt, ist § 15 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht anzuwenden.

§ 48 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. Verweis
  2. Geldbuße
  3. Kürzung der Dienstbezüge
  4. Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt
  5. Entfernung aus dem Richterverhältnis
  6. Kürzung des Ruhegehalts
  7. Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig.

(3) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Im übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(4) Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden.

§ 49 Abordnung

Ein Richter, gegen den Disziplinarklage erhoben wird oder erhoben worden ist, kann an ein anderes Gericht seines Gerichtszweiges abgeordnet werden.

§ 50 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über eine Maßnahme gemäß § 48 Abs. 4 obliegt derjenigen Stelle, die die Dienstaufsicht über den Richter ausübt. Befindet sich der Richter bereits im Ruhestand oder tritt er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so ist diejenige Stelle zuständig, die die Dienstaufsicht vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt ausgeübt hat.

(2) Das Justizministerium kann ein Disziplinarverfahren einleiten oder ein Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Es kann im Einzelfall eine andere Stelle seines Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen.

(3) Die Disziplinarklage wird von dem Justizministerium erhoben.

§ 51 Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministeriums durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Abordnung sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist dem Justizministerium und dem Richter zuzustellen.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung des Justizministeriums auch von Amts wegen anordnen.

(3) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(4) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beantragen.

(5) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.

§ 52 Vertreter

In Disziplinarverfahren kann nur ein Richter zum Vertreter eines Richters nach § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellt werden.

§ 53 Zulässigkeit der Revision

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriumsdiese Maßnahme nicht verhängt hat.

§ 54 Bekleidung mehrerer Ämter

Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richter anzuwenden.

§ 55 Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein Disziplinarklageverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.


§ 56 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Verfahren nach § 37 Nr. 2 (Versetzungsverfahren), Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

§ 57 Einleitung des Verfahrens

Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des Justizministeriums eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 58 Urteilsformel

Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.


§ 59 Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird in den Fällen des § 37 Nr. 3 durch einen Antrag des Justizministeriums, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 37 Nr. 4 statt.

§ 60 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen. Das Nähere zur Ausführung wird durch Rechtsverordnung des Justizministeriums geregelt.

(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 61 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung

(1) Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 60 Abs. 1, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Richter oder seinem Betreuer mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Dienstvorgesetzten einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden.

(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt das Justizministerium das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand festzustellen. Die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge sind mit dem Ende des Monats, in welchem die Antragsschrift dem Richter zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten.

(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag des Justizministeriums statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen.

§ 62 Bekleidung mehrerer Ämter

Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richter anzuwenden.

§ 63 Urteilsformel

(1) In dem Falle des § 37 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 37 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 37 Nr. 4 Buchstaben a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 37 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 64 Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 65 Kostenentscheidung in besonderen Fällen

In Verfahren nach § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des Justizministeriums erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

§ 66 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte.

§ 67 Nichtständiger Beisitzer

(1) Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richter bestellt. Die zuständigen Berufsverbände können dem Justizministerium Beisitzer vorschlagen.

(2) Das Präsidium (§ 39 Abs. 3 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.

(3) § 39 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.

§ 68 Eid des nichtständigen Beisitzers

Der nichtständige Beisitzer hat vor der ersten Entscheidung, an der er mitwirkt, den Richtereid (§ 2 Satz 2 und 3) zu leisten.

§ 69 Disziplinarklage; Revision

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte gelten § 50 Abs. 3 und § 53 entsprechend.

des Landesrichtergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

ENDE