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Änderungstext

30. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. April 2016
(GV. NRW. Nr. 13 vom 13.05.2016 S. 236)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 23.0 und 23.0.1 werden wie folgt gefasst:

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"23.0 Stundensätze für Personalkosten, Zuschläge für Amtshandlungen und Versäumnisgebühren

23.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Personalkosten zu berechnen ist, sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit)."

"23.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Versäumnisgebühren, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen

23.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet.

Anmerkung:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium veröffentlicht die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Verbraucherschutz zuständige Landesoberbehörde durch Erlass. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt."

2. Nach der Tarifstelle 23.0.3. werden folgende Tarifstellen 23.0.4 bis 23.0.4.1.3 eingefügt:

"23.0.4 Regelmäßige Überwachung

23.0.4.1 Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 23.8.4, 23.8.6, 23.8.9, 23.8.11, 23.8.12, 23.8.14. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen am Ort der Hauptbetriebsstätte.

23.0.4.1.1 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung, die vor Ort einen Zeitumfang von 60 Minuten nicht überschreitet. Mit der Gebühr sind alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung erforderlichen Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten abgegolten.
Gebühr: Euro 57

23.0.4.1.2 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung, die vor Ort einen Zeitumfang von 60 Minuten überschreitet
Gebühr: für die ersten 60 Minuten Euro 57, danach je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

23.0.4.1.3 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 160761

ENDE