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(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
18 15 Polizeiliche Angelegenheiten
18.1 13a 15 15c Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
Gebühr: Stundensatz Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst, je angefangene Stunde und je beteiligtem Beamten/ beteiligter Beamtin und Euro 0,45 je km bei Benutzung eines Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens.
Dabei sind die Einsatzminuten eines Beamten zu addieren und auf volle Stunden aufzurunden (>/= 30 Minuten) oder abzurunden (< 30 Minuten). Bei Einsatzzeiten bis einschließlich 29 Minuten ist eine Mindestgebühr von Euro 37 je beteiligtem Beamten/ beteiligter Beamtin zu berechnen
Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
18.2 15c Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr: wie zu Tarifstelle 18.1
18.3 15c Begleitung von Werttransporten (z.B. Geld, Kunstgut) durch die Polizei
Gebühr: wie zu Tarifstelle 18.1
Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.
18.5 (aufgehoben)
18.6 Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage
Gebühr: Euro 50 bis 100.000
Anmerkung:
Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt.
Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet.
Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (z.B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat) vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert
18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
18a.0 Zuschläge für Amtshandlungen und Versäumnisgebühren
18a.0.1 17 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
18a.0.1.1 an Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
18a.0.1.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
18a.0.2 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
18a.1 17 Amtshandlungen nach dem Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung (LHundG NRW)
18a.1.1 15 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 100
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45
18a.1.2 15 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage
Gebühr: Euro 70
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30
18a.1.3 15 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 30
18a.1.4 15 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 60
18a.1.5 Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25
18a.1.6 Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 40
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 20
18a.1.7 Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW
18a.1.7.1 Im Regelfall
Gebühr: Euro 50 bis 250
18a.1.7.2 In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18a.1.7.1
18a.1.8 Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 250
18a.1.9 15 Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden gemäß § 3 Absatz 2 und § 10 LHundG NRW
Gebühr:Euro 25 bis 100
18a.1.10 15 Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25
18a.1.11 15 Erlass eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 12 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250
18a.1.12 15 Erlass eines Verwaltungsaktes zur Untersagung der Hundehaltung nach § 12 Absatz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250
18a.1.13 15 Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Hundes (Sicherstellung und Verwahrung, § § 12, 15 Absatz 1 LHundG in Verbindung mit §§ 24 Nummer 12 OBG NRW, 43, 44 PolG NRW)
Gebühr: Euro 25 bis 300
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 18a.2 bis 18a.2.5 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung nach der Durchführungsverordnung zum LHundeG NRW fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
18a.2 17 Amtshandlungen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung (DVO LHundG NRW)
18a.2.1 Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit eines Konzepts im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
18a.2.2 Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
18a.2.3 Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG gemeinsam mit einem Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
18a.2.4 Durchführung von Prüfungen nach der DVO LHundG NRW
18a.2.4.1 Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Sachkunde nach § 2 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer
18a.2.4.2 Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Satz 2
Gebühr: Euro 300 je Prüfungsteilnehmer
18a.2.4.3 Gemeinsame Abnahme der Anerkennungsprüfungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Satz 2
Gebühr: Euro 350 je Prüfungsteilnehmer
18a.2.5 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Anerkennung nach § 2 Abs. 2 oder nach Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW nach Durchführung einer Amtshandlung nach Tarifstelle 18a.2.1 bis 18a.2.4 oder nach Aktenlage
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
18b Hafensicherheitsrechtliche Angelegenheiten
18b.1 12 15c 18 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz - HaSiG) 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 2000
18b.2 12 18 Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 7 HaSiG
Gebühr: Euro 1.000 bis 3.000
Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Abs. 6 HaSiG abgegolten.
18b.2.1 16b Ausstellung einer Ersatzausfertigung / Verlängerung des Zertifikates für die Hafenanlagen.
Gebühr: Euro 60 bis 120
18b.3 12 18 Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Abs. 3 HaSiG
Gebühr: Euro 150 bis 900
18b.6 10c 10c 12 18 18a Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 12 HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 19 Absatz 6 HaSiG
Gebühr: Euro 20 bis 80
Hinweis:
Kostenschuldner gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung
Anmerkung zu den Tarifstellen 18b.1 bis 18b.5:
Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgegolten.
19 Presserechtliche Angelegenheiten
19.1 Befreiung gemäß § 9 Abs. 3 des Landespressegesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 500
20 10 16a Datenschutzrechtliche Angelegenheiten
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2)
20.1 16a Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1
20.2 16a Genehmigung der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5
20.3 Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5
20.4 Akkreditierung von Überwachungsstellen nach Artikel 41 Absatz 1
21.1 Schulwesen
21.1.1 Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag
Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140
Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280
21.1.2.1 Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) (FernUSG) in der jeweils geltenden Fassung ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG
Gebühr: 150 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1.050
21.1.2.2 Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG vorausgeht,
Gebühr: 200 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1.050
21.1.2.3 Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernlehrganges, der nicht auf einen eigenen Abschluss vorbereitet und dessen Zulassung an die Zulassung des Quell-Fernlehrganges gebunden bleibt ("Cafeteria-Lehrgang"),
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
21.1.2.4 Zulassung eines Teilfernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
21.1.2.5 Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
Mindestgebühr: Euro 525
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.
21.1.2.6 Übernahme eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 40 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
21.1.2.7 Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 21.1.2.5 zutrifft,
Gebühr: 30 Prozent des Verkaufspreises
21.1.2.8 Zulassung eines Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
Mindestgebühr: Euro 1.050
21.1.2.9 Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernstudienganges ("Cafeteria-Studiengang")
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8
21.1.2.10 Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8
21.1.2.11 Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8
Mindestgebühr: Euro 1.050
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Fernstudienganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.
21.1.2.12 Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen des Fernstudienganges, sofern nicht Tarifstelle 21.1.2.11 zutrifft,
Gebühr: 15 Prozent des Verkaufspreises
21.1.2.13 Registrierung der Anzeige eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang") nach § 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG,
Gebühr: Euro 100
21.1.2.14 Überprüfung des Fortbestandes eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang"),
Gebühr: Euro 50
21.1.4 (aufgehoben)
21.1.6 Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule gemäß § 101 Abs. 1 SchulG oder Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule gem. § 101 Abs. 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1.500
21.1.7 17d Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte gemäß § 102 Abs. 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 50 bis 150
21.1.8 13a Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 118 Abs. 1, 2 oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
Hinweis:
Die Amtshandlung nach § 118 Abs. 2 SchulG fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
21.1.9 13a 17d Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung gemäß der Allgemeinen Externenprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs
Gebühr: Euro 450 bis 660
21.2 Hochschulwesen
21.2.1 (aufgehoben)
21.2.2 Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr: Euro 50 bis 100
21.2.3 Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: Euro 25
21.2.4 Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG
Gebühr: Euro 25 bis 125
21.3 Weiterbildung
21.3.1 15 18a Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 887) geändert worden ist
Anerkennung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 0 bis 210
Anerkennung mit Gutachterverfahren (§ 11 Absatz 5 AWbG)
Gebühr: Euro 650 bis 850
Hinweis:
Die vorstehende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
22.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 100
22.2 Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 600
Tarifstelle 23 18
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung
23.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Versäumnisgebühren, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen 16
23.0.1 16 16a 16a 17 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Verbraucherschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.
23.0.2 17 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 23 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
23.0.2.1 16b an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
23.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
23.0.3 16b Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
23.0.4 Regelmäßige Überwachung 16
23.0.4.1 16 16a 17 18a 21 Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) (LFGB), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 23.8.4, 23.8.6, 23.8.8, 23.8.11, 23.8.12. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde. Die Tarifstelle 23.0.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Tafeln und Foodsharing-Organisationen, sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird.
23.0.4.1.1 16 18 / 18 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.4.1.2 16 18 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.0.4.2 18 Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB sowie der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) (TabakerzG) in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität.
23.0.4.2.1 18 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.4.2.2 18 18a 18a Wegstreckenentschädigung im Zusammenhang mit bei einer Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr: Euro 20
23.0.4.2.3 18 18a (weggefallen)
23.0.5 Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines Verstoßes geführt hat.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.6 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Fällen von Nichtkonformität (Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.7 Überprüfungen von Produkten (Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG) in der jeweils geltenden Fassung) im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität
Gebühr:Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.1 Tierärztinnen und Tierärzte
23.1.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO -
Gebühr: Euro 110 bis 275
23.1.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung sowie Verlängerung, Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis (§ 11 BTÄO)
Gebühr: Euro 55 bis 88
23.1.3 Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr: Euro 84
23.1.4 Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11a Abs. 4 und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)
Gebühr: Euro 28 bis 88
23.2 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
23.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur "staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum "staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" (APVOLChem NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23)
Gebühr: Euro 110 bis 275
23.2.2 Ausstellen einer Ersatzurkunde nach § 17 Abs. 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 85
23.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen nach § 17 Abs. 4 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 20
23.3 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen
23.3.1 15 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs und bei der Ausfuhr aus der Union.
23.3.1.1 15 21 Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art
Werden Untersuchungen nach dieser Tarifstelle - ausgenommen Untersuchungen für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose) - anlässlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anlässlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.
23.3.1.1.1 10c Für Rinder, Pferde und andere Großtiere
23.3.1.1.1.1 10c 18 je Rind
Gebühr: Euro 3,50 mindestens Euro 50 höchstens Euro 200
23.1.1.1.1.2 10c 18 je Pferd oder anderes Großtier
Gebühr: Euro 15 mindestens Euro 50 höchstens Euro 200
23.3.1.1.2 10c 18 für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 2
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200
23.3.1.1.3 18 für Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 1
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200
23.3.1.1.4 18 für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer - ausgenommen Wanderschafherden -
je Tier
Gebühr: Euro 1
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200
23.3.1.1.6 18 für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 100
23.3.1.1.7 18 für Süßwasserfische
je Tier
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 100
23.3.1.1.8 18 für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose)
je Tier
Gebühr: Euro 0,11
mindestens Euro 50
höchstens Euro 100
23.3.1.1.9 16a 16b 17 Erstellen einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen, Frettchen und Heimtiere im Reiseverkehr einschließlich deren Untersuchung
Gebühr: Euro mindestens 35 bis zu 2 Tieren, für jedes weitere Tier Euro 10
23.3.1.1.10 15 16b für nicht unter die Tarifstellen 23.3.1.1.1 bis 23.3.1.1.9 fallende Tiere
Gebühr: Die Gebühren sind nach den Personalkosten entsprechend den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen.
23.3.1.1.11 15 Erfassen der Angaben zur Sendung in TRACES (Rubriken I.1. bis I.31.) für den Antragsteller
Gebühr:Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.
23.3.1.1.12 16a 16b Kontrolle von TRACES-Meldungen über eingehende Lieferungen (Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle oder physische Kontrolle von Tieren oder Waren am Bestimmungsort)
Gebühr:Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.3.1.1.13 21 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.3.1.2 Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, zum Beispiel zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts, auch als Voraussetzung zum Transport von Tieren innerhalb von tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten oder aus ihnen heraus für
23.3.1.2.1 18 Einhufer
Gebühr: Euro 50 bis 200
23.3.1.2.2 18 Klauentiere
Gebühr: Euro 50 bis 700
23.3.1.2.3 18 Geflügel, Ziervögel
Gebühr: Euro 30 bis 200
23.3.1.2.4 18 Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 30 bis 200
23.3.1.2.5 18 Bienen
Gebühr: Euro 20 bis 200 pro Bestand
23.3.1.2.6 18 Süßwasserfische
Gebühr: Euro 30 bis 200
23.3.1.2.7 Untersuchung von Hunden und Katzen (Tieren) einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, z.B. für die Beschickung von Ausstellungen
je Tier
Gebühr: Euro 5 bis 70
23.3.1.3 Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen
23.3.1.3.1 16a Entnahme einer Blutprobe
Gebühr: Euro 3 bis 25
23.3.1.3.2 Entnahme einer Kotprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.3 Entnahme einer Milchprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.4 Entnahme einer sonstigen Probe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.5 allergische Untersuchung
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.6 Impfung (ohne Impfstoffkosten)
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.7 Impfstoff:
Je nach Preis des Präparats
23.3.1.3.8 Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
je Hund
Gebühr: Euro 11 bis 28
23.3.1.3.9 Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten
je Pferd
Gebühr: Euro 28 bis 55
23.3.1.4 16a Abnahme und/oder Überwachung eines Quarantänestalles zum Beispiel beim Export in Drittländer oder zur Anerkennung eines BHV1-Status
Gebühr:Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.3.1.5 18 Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrerer Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1 , höchstens Euro 200
23.3.1.5.1 15 (aufgehoben)
23.3.1.6 Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten
je Überwachung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 28 bis 110
23.3.1.7 Entscheidung über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für das Verbringen von Tieren aus tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.3.1.8 Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung
23.3.1.8.1 eines Viehmarktes
Zeitaufwand bis zu 1/2 Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere 1/4 Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38
23.3.1.8.2 einer Tierversteigerung oder Tierschau
Zeitaufwand bis zu 1/2 Stunde
Gebühr: Euro 75 bis 500
für jede weitere 1/4 Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38
23.3.1.8.3 16a eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.3.1.8.4 einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.3.1.8.5 16a eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.3.1.8.6 eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr: Euro 10 bis 150
23.3.1.8.7 einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.3.1.8.8 einer Tierhandlung oder -zucht
Gebühr: Euro 10 bis 5.000
23.3.1.8.9 (aufgehoben)
23.3.1.9 Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung
Zeitaufwand bis zu 1/2 Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere 1/4 Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38
23.3.1.10 Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
je Sendung
Gebühr: Euro 15 bis 300
23.3.1.11 (aufgehoben)
23.3.1.12 Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen
23.3.1.12.1 21 Die Gebühren richten sich nach den Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.8.
23.3.1.12.2 für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Gebühr: Euro 17 bis 165
23.3.1.13 Sonstige Untersuchungen
23.3.1.13.1 für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung:
DieGebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende Anwendung.
23.3.1.13.2 Überwachung der Quarantäne bei eingeführten Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 1.000
23.3.1.13.3 16b Anordnung und Durchführung von Isolierungsmaßnahmen bei eingeführten Tieren im Rahmen der Tollwutbekämpfung.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.3.1.14 15 für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) (TierGesG) in der jeweils geltenden Fassung oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind
23.3.1.14.1 für Großtiere
je Tier
Gebühr: Euro 17
mindestens Euro 40
23.3.1.14.2 für Geflügel und Ziervögel
je Tier
Gebühr: Euro 3
mindestens Euro 11
23.3.1.14.3 im übrigen
je Tier
Gebühr: Euro 6
mindestens Euro 17
23.3.2 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen auf der Grundlage von Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Überwachung von Milch und Milcherzeugnissen
23.3.2.1 Untersuchung eines Tierbestandes (Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung:
klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier Euro 2 bis 11
mindestens Euro 11
23.3.2.2 für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnisse
Sendungen bis zu 5.000 l/kg
Gebühr: Euro 11 bis 550
Sendungen über 5.000 l/kg
Gebühr: Euro 28 bis 1.100
23.3.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 1.100
Hinweis:
Werden Amtshandlungen des Tarifstellenbereiches 23.4 veranlasst, werden die Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes durchgeführt werden.
23.4 15 Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 23.3.1
23.4.1 Genehmigungen
23.4.1.1 (aufgehoben)
23.4.1.1.1 (aufgehoben)
23.4.1.1.2 (aufgehoben)
23.4.1.1.3 (aufgehoben)
23.4.1.1.4 (aufgehoben)
23.4.1.2 Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und von Tieren stammenden Teilen und Erzeugnissen, Rohstoffen, Abfällen und von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
23.4.1.2.1 Rinder, Einhufer und andere Großtiere
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,84
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 13
höchstens Euro 230
23.4.1.2.2 Schweine, Wildschweine und Kälber
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205
23.4.1.2.3 Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung
bis zu 200 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141
23.4.1.2.4 Affen, Halbaffen
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 11
höchstens Euro 115
23.4.1.2.5 Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 5
höchstens Euro 115
23.4.1.2.6 Geflügel aller Art außer Eintagsküken
bis zu 1.000 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205
23.4.1.2.7 Eintagsküken
bis zu 1.000 Tieren je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.8 Reisebrieftauben zum Auflassen
bis zu 30.000 Tieren
Gebühr: Euro 11
darüber hinaus bis zu 100.000 Tieren
Gebühr: Euro 26
über 100.000 Tiere
Gebühr: Euro 90
23.4.1.2.9 Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,169
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.10 Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.11 Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,225
mindestens Euro 38
höchstens Euro 64
23.4.1.2.12 Bienen
Gebühr: Euro 26
23.4.1.2.13
Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
je kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.14 Hauskaninchen (geschlachtet) *)
bis zu 1.000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.15 Erlegtes Wild und Wildgeflügel *)
23.4.1.2.15.1 erlegtes Hasen und Wildkaninchen *)
bis zu 1.000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.15.2 erlegte Fasanen und Enten *)
bis zu 1.000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 26
23.4.1.2.15.3 erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel *)
je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.16 Häute und Felle von Großtieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 115
23.4.1.2.17 Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.18 Därme
je kg
Gebühr : Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141
23.4.1.2.19 Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 38
23.4.1.2.20 getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.21 Wolle, Tierhaare und Borsten
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.22 unbearbeitete Federn und Federteile
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.23 Futtermittel tierischer Herkunft
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.24 Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
je 50 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.25 Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr: Euro 25 bis 275
23.4.1.2.26
Tiersperma
je Portion
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.27 Embryonen von Klauentieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.28 Bruteier
je 100 Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.29 Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr: Euro 11 bis 88
23.4.1.2.30 Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 23.4.1.2 bis 23.4.1.2.29 bereits erteilten Genehmigungen
Gebühr: Euro 15 bis 230
23.4.2 Erlaubnisse und Zulassungen
23.4.2.1 15 18a Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.2 15 Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis (Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinien 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) (TierGesG) jeweils in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.3 16a 18 Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis (Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung (TierImpfStV 2006))
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.4 15 18 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 6 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.5 09 15 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel (§ 11 Absatz 6 TierGesG)
Gebühr: Euro 38 bis 175
23.4.2.6 15 Entscheidung über Anträge auf Änderung der Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel (§ 11 Absatz 6 TierGesG)
Gebühr: Euro 25 bis 100
23.4.2.7 Entscheidung über einen Antrag auf Arbeiten mit MKS-Viren nach § 33a der MKS-Verordnung, neu bekannt gemacht am 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 55 bis 2.000
23.4.2.8 18 Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 19 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.9 18 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 44 Absatz 6 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.10 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 und 5 TierGesG und § 7 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.11 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis (Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.12 Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel (Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3 Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen beziehungsweise Bestätigungen nach dem TierGesG im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) (BmTierSSchV), der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) (ViehVerkV), der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) (BHV1V), der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) (FischSeuchV), der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) (SchHaltHygV), der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) (BVDVV), jeweils in der jeweils geltenden Fassung
23.4.3.1 15 Anordnung und Durchführung von Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind (§ 24 Absatz 3 TierGesG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.2 Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr: Euro 10 bis 1.500
23.4.3.3 Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung
je Tier
Gebühr: Euro 3 bis 6
Sammelbescheinigung
Gebühr: Euro 6 bis 17
23.4.3.4 Amtshandlungen nach der BmTierSSchV
23.4.3.4.1 Bearbeitung einer Anzeige und Registrierung eines Betriebes nach § 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.4.2 Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.4.3 Erteilung einer amtstierärztlichen Erklärung nach § 8 Abs. 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20
23.4.3.4.4 Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 9 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.4.5 Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot für Waren nach § 10a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.4.6 Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 13a Abs.2/ § 34a Abs. 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.4.7 Entscheidung über die Zulassung sowie die Aussetzung und den Entzug der Zulassung von Betrieben (Artikel 94, 95, 97 und 100 der Verordnung "Tiergesundheitsrecht" vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.4.8 Entscheidung über eine Maßnahme nach § 20 Satz 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200
23.4.3.4.9 Anordnung bzw. Genehmigung der Rücksendung von Tieren oder Waren nach § 21 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200
23.4.3.4.10 Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 22 Abs. 3 und Abs. 4 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.4.11 Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 24 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.4.12 15 Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200
23.4.3.4.13 15 Entscheidungen über
23.4.3.4.14 Entscheidung über einen Antrag auf die Durchfuhr von Tieren und Waren nach § 37 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.4.15 (aufgehoben)
23.4.3.4.16 (aufgehoben)
23.4.3.4.17 (aufgehoben)
23.4.3.5 15 21 Entscheidung über die Genehmigung der Einfuhr von wirbellosen Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken (Artikel 48 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission) (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung der Ausnahmegenehmigung zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.7 Amtshandlungen nach der ViehVerkV
23.4.3.7.1 Genehmigungen
23.4.3.7.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.4.3.7.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 7, § 10, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 letzter Satz, § 27 Abs. 3 u. Abs. 6, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 u. Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 ViehVerkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.7.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (Artikel 41 Absatz 1, Artikel 46, 59 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115; L 191 vom 16.06.2020 S. 3; L 267 vom 14.08.2020 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 und 23.0.3
23.4.3.7.2 Zulassung und Registrierung
23.4.3.7.2.1 21 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder Sammelstellen nach den § § 12 bis 14 ViehVerkV, soweit nicht die speziellen Tarifstellen 23.6.4.1 oder 23.6.4.2 anzuwenden sind oder gem. § 15 ViehVerkV nicht bereits eine Zulassung nach Tarifstelle 23.4.3.4.7 oder nach Tarifstelle 23.8.2.1 bis 23.8.2.5 vorliegt
Gebühr: Euro 55 bis 3.000
23.4.3.7.2.2 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, die Verlängerung oder das Ruhen der Zulassung für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 55 bis 1.100
23.4.3.7.2.3 Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.7.2.4 Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde nach § 26 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200
Für die Registrierung von Hobbyhaltungen wird keine Gebühr erhoben.
23.4.3.7.3 10c Bearbeitung einer Anzeige nach § 45 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200
23.4.3.7.4 10c Erteilung von Equidenpässen nach § 44a ViehVerkV
Gebühr: Euro 30 bis 45
23.4.3.8 10a 16b Amtshandlungen nach der BHV1V
23.4.3.8.1 16b Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach (§ 2 Absatz 3 BHV1V)
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.4.3.8.2 16b Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach (§ 2a Absatz 1 BHV1V)
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.4.3.8.3 Ausstellen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 der BHV1V und Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 5 der BHV1V
je Bescheinigung
Gebühr: Euro 5 bis 100
23.4.3.8.4 Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen gem. § 6, § 8 und § 10 der BHV1V
Gebühr: Euro 20 bis 60
23.4.3.8.5 10a Eingabe von Blutprobenbefunden in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) zur Überprüfung des BHV1 -Status und wegen der BVD-Verpflichtungen
Gebühr: Euro 2 je Tier, mindestens Euro 15
23.4.3.9 09 Amtshandlungen nach der FischSeuchV
23.4.3.9.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 FischSeuchV
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
23.4.3.9.2 17d Anordnung des Ruhens (Ruhendstellung) sowie Widerruf der Genehmigung (§ 4 Absatz 4 FischSeuchV)
Gebühr:Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.9.3 Aufhebung der Ruhendstellung sowie Wiederzulassung einer Genehmigung (§ 4 Absatz 4 FischSeuchV)
Gebühr:Euro 50 bis 500
23.4.3.9.3.1 17d (aufgehoben)
23.4.3.9.4 Entgegennahme der Anzeige und Erfassung (Registrierung) eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 FischSeuchV
Gebühr: Euro 25 bis 500
23.4.3.9.5 Durchführung im Rahmen von Eigenkontrollen beauftragter Untersuchungen (§ 7 Absatz 1 und Absatz 4 FischSeuchV in Verbindung mit Nummer 1.2 des Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz "Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen" vom 11. Juni 2015 (MBl. NRW. S. 420))
Gebühr:
23.4.3.9.6 Beratung in den Aquakulturbetrieben (§ 7 Absatz 4 FischSeuchV in Verbindung mit Nummer 1.2 des Runderlasses "Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen")
Gebühr:
a) Untersuchungen vor Ort: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
b) Wegstreckenentschädigung:
Euro 20
23.4.3.9.7 Durchführung der behördlichen Überwachung (§ 16 FischSeuchV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.10 Amtshandlungen nach der SchHaltHygV
23.4.3.10.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 Abs. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250
23.4.3.10.2 Widerruf einer nach Tarifstelle 23.4.3.10.1 erteilten Genehmigung oder Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 250
23.4.3.10.3 10c Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nr. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250
23.4.3.11 10c Amtshandlungen nach der BVDVV
23.4.3.11.1 10c 12 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 7 oder nach § 4 Absatz 3 BVDV-Verordnung neu bekannt gemacht am 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 250
23.4.3.11.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 i. V. m. Anlage 2 der BVDV-Verordnung
Gebühr: Euro 5 bis 100
23.4.4 15 Ausstellung einer Transportgenehmigung aufgrund des Tiergesundheitsrechts ohne amtstierärztliche Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen
Gebühr: Euro 5 bis 100
23.5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach
23.5.1 Zulassungen
23.5.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung für Anlagen oder Betriebe nach Artikel 24 i. V. m. Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.1.3 Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.5.1.1 oder 23.5.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.1.4 Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.1.5 18a Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung von Equiden (§ 4 Absatz 2 TierNebG)
23.5.2 Registrierungen
23.5.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 50 bis 400
23.5.3 Kontrollen/Überwachung
23.5.3.1 Kontrolle und Überprüfung von Anlagen und Betrieben, die unter die Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.2.1 fallen
Gebühr: Euro 20 bis 2 000
23.5.3.2. Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen, Tierfetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten (§ 12 TierNebG)
Gebühr: Euro 15 bis 1 000
23.5.3.3 16b Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625
23.5.3.3.1 Allgemeine Personalkosten
23.5.3.3.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.
23.5.3.3.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.
23.5.3.3.2 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.5.3.3.3 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20
23.5.3.3.4 Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9
23.5.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach Artikel 16, auch i. V. m. den Artikeln 17, 18, 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.5 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und des Transports nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr:Euro 10 bis 500
23.5.6 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
23.5.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 TierNebV
Gebühr: Euro 75 bis 500
23.5.8 Entscheidung über
23.5.9 Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung
23.5.9.1 Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der VO (EU) Nr. 142/2011 i. V. m. Artikel 17 der VO (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.2 Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung von Informationspflichten nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben a bis d der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.3 Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte für die Verfütterung an Nutztiere außer Pelztiere nach Artikel 21 Nummer 2 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Bestandteilen zur Vergällung nach Artikel 22 Nummer 3 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 50 bis 1000
23.5.9.5 Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.6 Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 und Nummer 3 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.9.7 Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.9.1 bis 23.5.9.6 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300
23.6 Tierschutz
23.6.1 Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung
23.6.1.1 15 17 21 21 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 für das Töten von Tieren, die nicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 gezüchtet worden sind.
Gebühr: Euro 100 bis 500
23.6.1.2 15 21 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung
(§ 4a Abs. 2 Nr. 2)
Gebühr: Euro 100 bis 500
23.6.1.3 15 21 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Absatz 1 Satz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 500
23.6.1.4 15 21 Entscheidung über Erlaubnisse, von § 6 Absatz 1 Satz 1 abweichen zu dürfen
23.6.1.5 15 21 zum Kürzen der Schnabelspitze bei Küken von Legehennen und bei anderem Nutzgeflügel nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 500
23.6.1.5.1 15 21 zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe nach § 6 Absatz 3 Nummer 3
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 500
23.6.1.5.2 15 21 Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff
(§ 6 Abs. 1 Satz 6)
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.6.1.6 15 21 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2
Gebühr: Euro 75 bis 10 000
23.6.1.7 15 16b 21 Prüfung einer Anzeige über ein Tierversuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 und Absatz 3
Gebühr: Euro 85 bis 2.200
23.6.1.8 15 21 Prüfung einer Anzeige eines Verantwortlichen nach § 16 Absatz 4a TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.6.1.9 15 21 21 Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
23.6.1.9.1 21 Entscheidung über einen Änderungsantrag und/oder Bearbeitung von Ergänzungen zu einer nach Tarifstelle 23.6.1.9 erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis
Gebühr: Euro 30 bis 200
23.6.1.9.2 21 Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 und 23.0.3
23.6.1.9.3 Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.6.1.9.4 21 Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde)
Gebühr: je nach Aufwand
23.6.1.10 15 21 Abnahme von Sachkundeprüfungen unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500
23.6.1.11 21 Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 6 bei Nichtvorliegen der Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 500
23.6.1.12 21 Überprüfung von erlaubnispflichtigen Tierhaltungen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f)
Gebühr: Euro 20 bis 1.000
Bei gleichzeitiger Entscheidung über einen Antrag auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 23.6.1.12 nicht erhoben.
23.6.1.13 15 21 21 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern (§ 11a Abs. 4)
Gebühr: Euro 100 bis 500
23.6.1.13.1 15 21 (aufgehoben)
23.6.1.13.2 15 21 (aufgehoben)
23.6.1.13.3 15 21 (aufgehoben)
23.6.1.14 15 21 21 Anordnungen nach § 16a TierSchG
23.6.1.14.1 21 Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße (§ 16a Absatz 1 TierSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.6.1.14.2 21 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Tierhaltungs- oder Betreuungsverbotes (§ 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 letzter Halbsatz TierSchG)
Gebühr:Euro 50 bis 250
23.6.1.14.3 21 Untersagung der Durchführung oder der Vornahme einer Änderung eines Versuchsvorhabens (§ 16a Absatz 2 TierSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.6.1.14.4 21 Anordnungen (§ 16a Absatz 3 TierSchG)
Gebühr:Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.6.1.18 15 16a 21 (aufgehoben)
23.6.1.18.1 15 16a 21 (aufgehoben)
23.6.1.18.2 15 16a 21 (aufgehoben)
23.6.1.18.3 15 16a 21 (aufgehoben)
23.6.1.18.4 21 (aufgehoben)
23.6.2 Amtshandlungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18. November 2009, S. 1), beide in den jeweils geltenden Fassungen
Hinweis:
Soweit dabei Amtshandlungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
23.6.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 2 TierSchlV gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 1099/2009
Gebühr: Euro 30 bis 50
23.6.2.2 Durchführung und Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung nach § 4 Absatz 3 TierSchlV
Gebühr: Euro 75 bis 250
23.6.2.3 Entscheidung über den Entzug des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 6 TierSchlV
Gebühr: Euro 30 bis 50
23.6.2.4 Entscheidung über Anträge auf Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 13 TierSchlV
23.6.2.4.1 Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 1 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1
Gebühr: Euro 50 bis 100
23.6.2.4.1.1 15 Entscheidung über einen Antrag auf befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung (§ 13 Absatz 1 Nummer 1)
Gebühr: Euro 150 bis 1.500
23.6.2.4.2 Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 2 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2
Gebühr: Euro 50 bis 100
23.6.2.4.3 Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 3 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1
Gebühr: Euro 50 bis 100
23.6.3 15 Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Abl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625
23.6.3.1 15 Genehmigung von Programmen für die unter Buchstabe a genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfungen zu genehmigen (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c VO (EG) 1099/2009)
Gebühr: Euro 100 bis 500
23.6.3.2 15 Übertragung von Abschlussprüfungen und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder eine gesonderte Organisation; Veröffentlichung einer Liste im Internet der anerkannten Gremien/Organisationen (Artikel 21 Absatz 2 VO (EG) 1099/2009)
Gebühr: Euro 150 bis 1.250
23.6.3.3 15 Vorübergehender oder vollständiger Entzug der Befugnisse für Schulungen, Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen bei den Gremien/Organisationen, denen sie übertragen wurden
Gebühr: Euro 150 bis 500
23.6.3.4 15 Änderung von Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung im Falle eines Verstoßes im Benehmen mit den Gremien/Organisationen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 3.500
23.6.4 15 21 Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
23.6.4.1 15 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Abs.1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 35 bis 500
23.6.4.2 15 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
23.6.4.3 15 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200
23.6.4.4 15 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Abs. 1 und Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200
23.6.4.5 15 Entgegennahme von Änderungsanzeigen zu den Zulassungen nach den Tarifstellen 23.6.4.1 bis 23.6.4.4
Gebühr: Euro 13
23.6.4.6 15 Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 26
23.6.4.7 15 Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 75 bis 250
23.6.4.8 15 Entscheidung über den Entzug des Befähigungsnachweises
Gebühr: Euro 26
23.6.4.9 15 21 Einfuhr- oder Durchführungsuntersuchung
Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen nach dieser Tarifstelle zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und bei der Ausfuhr aus der Union- Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt (Tarifstelle 23.3.1.1) so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.
23.6.4.10 15 Anmeldung und Abfertigung eines Exportes oder Abschluss einer Durchfuhr eines Transportes; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1.000
23.6.4.11 12 15 21 Durchführung von Kontrollen bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach Artikel 8 Abs. 2, 14 Abs. 1 Buchstaben a) und c) der VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.6.5 15 Amtshandlungen nach der Tierschutz-Hundeverordnung (TSchuHuVO) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838)) in der jeweils geltenden Fassung.
23.6.5.1 15 Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer für eine Züchterin oder für einen Züchter gem. § 3 TSchHuVO tätigen Betreuungsperson
Gebühr: Euro 50 bis 200
23.6.5.2 15 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen gem. § 9 TSchHuVO
Gebühr: Euro 25 bis 200
23.6.6 15 Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tiergesundheit nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
23.6.6.1 15 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625
23.6.6.1.1 15 Allgemeine Personalkosten
23.6.6.1.1.1 10c 12 15 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.
23.6.6.1.1.2 12 15 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.
23.6.6.1.1.2.1 12 15 (aufgehoben)
23.6.6.1.1.2.2 12 15 (aufgehoben)
23.6.6.1.2 15 Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.6.6.1.3 15 Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20
23.6.6.1.4 15 Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) entstehen:
Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.
23.6.6.2 12 15 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10.000
23.6.7 15 Amtshandlungen nach dem Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) und der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)
23.6.7.1 15 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied" oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin" nach § 4 HufBeschlG i.V.m. § 1 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150
23.6.7.2 15 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied" oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin" nach § 5 HufBeschlG i.V.m. § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150
23.6.7.2.1 16b Ausstellung einer Ersatzurkunde zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Hufschmiedin" oder "Staatlich anerkannter Hufschmied" oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin" oder "Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied"
Gebühr: Euro 85 bis 100
23.6.7.3 15 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG i.V.m. § 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 300 bis 700
23.6.7.4 15 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/ zur Hufbeschlagschmiedin nach § 5 Abs. 8 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100
23.6.7.5 15 Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Abs. 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer
Gebühr: Euro 100 bis 150
23.6.7.6 15 Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs.1 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 300
23.6.7.7 15 Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung als Hubeschlagschmied /Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 150
23.6.7.8 15 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/ zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 17 Abs. 5 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100
23.6.7.9 15 Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50
23.6.7.10 15 Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HufBeschlG
Gebühr: Euro 200 bis 300
23.6.7.11 15 Abnahme der Prüfung zum Hufbeschlagschmied/ zur Hufbeschlagschmiedin nach § § 10 und 11 HufBeschlV oder zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 18 HufBeschlV
Gebühr: Euro 250 bis 500
23.6.7.12 12 15 Prüfung eines Antrags mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann
Gebühr: Euro 50 bis 200
23.6.8 15 Amtshandlungen nach der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV) vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485)
23.6.8.1 15 Entscheidung über einen Antrag auf die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 und die Anerkennung nach § 3 oder § 4 der HufBeschl-AnerkennV
Gebühr:Euro 110 bis 500
23.6.8.2 15 Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Absatz 4 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr:Euro 110 bis 500
23.6.8.3 15 Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 5 HufBeschl-AnerkennV zur Festellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 250 bis 500
23.6.9 10a 12 15 Amtshandlungen nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) neu bekannt gemacht am 22.8.2006 (BGBl. I S. 2043), die durch Verordnung vom 01.10.2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist.
23.6.9.1 15 Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Absatz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26
23.6.9.2 15 Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 75 bis 250
23.6.9.3 15 Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26
23.6.10 10a 10c 15 15c 17 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die aus Anlass eines festgestellten Verstoßes über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten hinausgehen, im Bereich des Tierschutzes und der Tiergesundheit
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.6.11 15 Amtshandlungen nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung
23.6.11.1 15 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 70 bis 500
23.6.11.2 15 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 2 Absatz 2 Satz 1 nach § 2 Absatz 3
Gebühr: Euro 70 bis 250
23.6.11.3 15 Tierschutzbeauftragte nach § 5
23.6.11.3.1 15 Registrierung und Prüfung einer Anzeige über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 1
Gebühr: Euro 70 bis 500
23.6.11.3.2 15 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 125 bis 1.000
23.6.11.3.3 15 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von § 5 Absatz 3 Satz 1 nach § 5 Absatz 3 Satz 4
Gebühr: Euro 70 bis 500
23.6.11.4 15 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 nach § 16 Absatz 1 Satz 5
Gebühr: Euro 25 bis 100
23.6.11.5 15 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 18 Absatz 1 Nummer 1 nach § 18 Absatz 2 über das erneute Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßlern
Gebühr: Euro 25 bis 75
23.6.11.6 15 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 1 nach § 19 Absatz 1 Satz 2 über das Verwenden von anderen als gezüchteten Wirbeltieren und Kopffüßlern
Gebühr: Euro 25 bis 75
23.6.11.7 15 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 20 Absatz 1 Satz 1 nach § 20 Absatz 1 Satz 2 über das Verwenden von wildlebenden Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 75
23.6.11.8 15 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 21 Satz 1 nach § 21 Satz 2 über das Verwenden von herrenlosen oder verwilderten Haustieren
Gebühr: Euro 50 bis 150
23.6.11.9 15 Verwendung von Primaten nach § 23
23.6.11.9.1 15 Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Primaten nach § 23 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 150
23.6.11.9.2 15 Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Absatz 5
Gebühr: Euro 100 bis 500
23.6.11.10 15 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2
Gebühr:
Euro 100 bis 500
23.6.11.11 15 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 1 nach § 25 Absatz 2 Satz 2 über die Durchführung besonders belastender Tierversuche
Gebühr: Euro 500 bis 2.000
23.6.11.12 15 Widerruf einer nach den Tarifstellen 23.6.11.9.1, 23.6.11.9.2 oder 23.6.11.11 erteilten Genehmigung nach § 26 Absatz 1
Gebühr: Euro 150 bis 1.000
23.6.11.13 15 Prüfung und Bearbeitung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben nach § 34
23.6.11.13.1 15 16b Prüfung und Bearbeitung angezeigter Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 1 (ohne Beteiligung der Kommission nach § 15 TierschG)
Gebühr: Euro 30 bis 400
23.6.11.13.2 15 Prüfung und Bearbeitung personeller Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 2 (Leiter/Stellvertreter)
Gebühr: Euro 40 bis 160
23.6.11.13.3 15 16a 16a 16b Prüfung und Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 3 (mit Beteiligung der Kommission nach § 15 TierSchG)
Gebühr: Euro 220 bis 5.000
23.6.11.13.4 15 16a 16b Rückblickende (retrospektive) Betrachtung von genehmigten Versuchsvorhaben nach § 35
Gebühr: Euro 450 bis 8 800
23.6.11.14 15 16b Prüfung und Bearbeitung von Änderungsanzeigen für angezeigte Versuchsvorhaben nach § 37 Absatz 2
Gebühr: Euro 30 bis 1.200
23.6.12 Amtshandlungen nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96) in der jeweils geltenden Fassung (FerkBetSachkV)
23.6.12.1 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises (§ 6 Absatz 2)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.6.12.2 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines Sachkundenachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 6 Absatz 3)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.6.12.3 Entscheidung über den Widerruf eines Sachkundenachweises (§ 6 Absatz 4 oder 5 Satz 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.6.12.4 Entscheidung über die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.6.12.5 Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde (§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 6, Absatz 3 Satz 2 und 4)
Gebühr: Euro 75 bis 250
23.7 18 Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung (TAMG) und dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) (AMG) in der jeweils geltenden Fassung
Hinweis:
Bezüglich der Tierimpfstoffe, siehe Tarifstelle 23.4 "Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 23.3.1"
23.7.1 18 Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis (Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 und 28 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.2 18 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 17 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.3 18 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.4 18 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis (Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.5 18 Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter (beispielsweise auf Antrag eines Zulassungsinhabers) an die zuständige Bundesoberbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Tierarzneimittels (§ 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6 TAMG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
23.7.6 18 Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises (§ 45 Absatz 2 Nummer 2 TAMG)
Gebühr: Euro 50 bis 250
23.7.7 18 Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel (§ 45 Absatz 8 TAMG)
Gebühr: Euro 30 bis 100
23.7.8 18 Entscheidung über die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 18 und 29 Absatz 2 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.9 18 Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 131 in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 und § 29 Absatz 3 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.10 18 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 und § 29 Absatz 2 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.11 18 Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher oder elektronischer Mitteilungen für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart (§ 54 TAMG) und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 56 Absatz 3 TAMG)
Gebühr: Je Mitteilung Euro 5 bis 20
23.7.12 18 Entgegennahme und Bearbeitung von Mitteilungen (§ 55 Absatz 1 und 2 TAMG) und schriftlichen oder elektronischen Versicherungen der Tierhalterin oder des Tierhalters (§ 55 Absatz 2 Satz 2 TAMG) sowie für die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 56 Absatz 3 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.13 18 Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an die Tierhalterin oder den Tierhalter (§ 56 Absatz 1 und 5 TAMG)
Gebühr: Euro 4 bis 10
23.7.14 18 Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen (§ 57 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 TAMG) sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.15 18 Anordnungen gemäß § 57 Absatz 3 Satz 2 TAMG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.16 18 Anordnungen gemäß § 57 Absatz 4 TAMG (Ruhen der Tierhaltung) und deren Aufhebung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.17 18 Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht (§ 54 oder § 55 TAMG), gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes (§ 57 Absatz 3 TAMG) oder gegen Anordnungen (§ 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.18 18 Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6),
Gebühr: Euro 250 bis 5.000
23.7.19 18 Entgegennahme der Registrierung sowie Änderungen von Angaben im Registrierungsformblatt von in der Union niedergelassenen Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden (Artikel 95 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 TAMG),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.20 18 Entgegennahme der Benennung der für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierten Person (Artikel 77 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 34 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.21 18 Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.22 18 Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG)
Gebühr: Euro 25 bis 200
23.7.23 18 Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) (TÄHAV) in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) (BtMVV) in der jeweils geltenden Fassung, § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) (BtMBinHV) in der jeweils geltenden Fassung und den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) (AMWHV) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 40 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) (TierImpfStV 2006) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.24 18 Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis (Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.25 18 Probenahme von Arzneimitteln, veterinärmedizinischen Produkten und Wirkstoffen einschließlich der jeweiligen Ausgangsstoffe unabhängig von Futtermitteln und Tränkwasser sowie auf die dabei erforderlichen Eingriffe an lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe (Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 73 TAMG)
Für Untersuchungen und Prüfungen im LZG NRW (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.44.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.26 18 Entscheidung über die Bestellung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger (§ 73 Absatz 4 TAMG)
Gebühr: Euro 250 bis 5.000
23.7.27 18 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 79 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.28 18 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 73 Absatz 3b AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.29 18 Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.30 18 Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel (Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.31 18 Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.32 18 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.33 18 Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.34 18 Ausstellung eines Zertifikats gemäß Zertifikatsystem der WHO für die Ausfuhr (§ 73a Absatz 2 Satz 1 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.35 18 Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.7.36 Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
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*) Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachtetetn Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13
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