Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 6. Dezember 2016
(GV.NRW. Nr. 40 vom 14.12.2016 S. 1066)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu § § 80 bis 86 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80 Überweisung an eine Notarin oder einen Notar
§ 81 Verhinderung der Notarin oder des Notars § 82 Zuständigkeit der Notarin oder des Notars § 83 Zuständigkeit der Notarin und des Notars an Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 84 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 85 Bekanntmachung der Verfügungen § 86 Abgabe der Akten | " § 80 (weggefallen)
§ 81 (weggefallen) § 82 (weggefallen) § 83 (weggefallen) § 84 (weggefallen) § 85 (weggefallen) § 86 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:
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§ 133 Inkrafttreten, Berichtspflicht | " § 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung". |
c) Die Angabe zur Anlage zu § 124 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage zu § 124".
2. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Siegen" durch das Wort "Siegen-Wittgenstein" ersetzt.
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Geschäftsstelle oder - falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden - jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes oder Beschäftigten (Absatz 2 Satz 2) besetzt. | "(1) Die Geschäftsstelle oder, falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden, jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten aus der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt oder Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besetzt, soweit die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des gehobenen und des mittleren Justizdienstes" durch die Wörter "der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt" ersetzt.
§ 80 Überweisung an eine Notarin oder einen Notar 16(1) Wird auf Grund der §§ 363, 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vermittlung der Auseinandersetzung nachgesucht, so kann das Amtsgericht auf Antrag eines Beteiligten die Vermittlung der Auseinandersetzung einer Notarin oder einem Notar überweisen, die ihren oder der seinen Amtssitz in dem Landgerichtsbezirk hat, dem das Amtsgericht zugeordnet ist.
(2) Wird der Antrag vor dem ersten Verhandlungstermin von allen Beteiligten oder in diesem Termin von allen erschienenen Beteiligten gestellt, so hat ihm das Gericht stattzugeben. Einigen sich vor dem Termin alle Beteiligten oder in dem Termin alle erschienenen Beteiligten auf eine bestimmte Notarin oder einen bestimmten Notar, so hat das Gericht die Vermittlung der Auseinandersetzung dieser Person zu überweisen, es sei denn, dass sie an der Vermittlung rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
(3) Den Beschluss, durch welchen über die Überweisung entschieden wird, können die Beteiligten mit der Beschwerde anfechten.
(4) Ist der Überweisungsbeschluss rechtskräftig geworden, so hat ihn das Gericht mit den Akten unter Angabe des Tages, an welchem die Rechtskraft eingetreten ist, der Notarin oder dem Notar zu übersenden.
§ 81 Verhinderung der Notarin oder des Notars
(1) Ist die oder der von dem Gericht ernannte Notarin oder Notar an der Vermittlung der Auseinandersetzung rechtlich oder tatsächlich verhindert, so finden auf die Überweisung an eine andere Notarin oder einen anderen Notar die Vorschriften des § 80 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Überweisung auch ohne Antrag erfolgen kann und dass als erster Verhandlungstermin der erste von dem Gericht zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmte Termin gilt.
(2) Lehnt die Notarin oder der Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung ab, weil der ihr oder ihm zustehende Vorschuss nicht gezahlt wird, so ist die Überweisung erledigt; die Überweisung an eine andere Notarin oder einen anderen Notar ist unzulässig.
§ 82 Zuständigkeit der Notarin oder des Notars
(1) Durch den Überweisungsbeschluss gehen auf die Notarin oder den Notar die Verrichtungen über, die nach den §§ 28 und 29, den §§ 365 und 366, dem § 368 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie nach den §§ 369, 370 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Amtsgericht zustehen.
(2) Die Bestätigung der Auseinandersetzung oder einer vorgängigen Vereinbarung erfolgt durch das Gericht. Die Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Sachverständigen kann von der Notarin oder dem Notar nur dann angeordnet werden, wenn die erschienenen Beteiligten mit der Vernehmung einverstanden sind. Auch ist nur das Gericht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugnisses oder der Abgabe eines Gutachtens und über die Entbindung von der Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden; das Gleiche gilt von der Festsetzung eines Ordnungsmittels und der Auferlegung der Kosten gegen eine Zeugin oder einen Zeugen oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, von der Anordnung der zwangsweisen Vorführung einer Zeugin oder eines Zeugen sowie von der Aufhebung der gegen eine Zeugin oder einen Zeugen oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen getroffenen Anordnungen.
§ 83 Zuständigkeit der Notarin und des Notars an Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Soweit nach § 82 an Stelle des Gerichts die Notarin oder der Notar zuständig ist, tritt sie oder er auch an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; an die Stelle der Geschäftsstelle treten die Geschäftsräume der Notarin oder des Notars.
§ 84 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 367 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann bei dem Gericht oder der Notarin oder dem Notar gestellt werden.
§ 85 Bekanntmachung der Verfügungen
(1) Auf die Bekanntgabe notarieller Verfügungen findet § 41 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(2) Soweit nach Absatz 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Notarin oder der Notar, an die Stelle der Gerichtswachtmeisterin oder des Gerichtswachtmeisters die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. § 184 Absatz 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich die Notarin oder der Notar, wenn sie oder er nicht selbst das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt, der Vermittlung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung kann nur durch das Gericht erfolgen; die Zustellung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besorgt.
§ 86 Abgabe der Akten
Ist das Verfahren vor der Notarin oder dem Notar erledigt, so sind die in dem Verfahren entstandenen Schriftstücke zu den Gerichtsakten abzugeben.
werden aufgehoben.
5. § 107 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 107 Erbscheinsverfahren
In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften des § 14 Absatz 2, der §§ 22 und 30 des Bundesgesetzes, im ersten Rechtszug auch die Vorschrift des § 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes keine Anwendung; der in § 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird. | " § 107 Erbscheinsverfahren
In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften des § 14 Absatz 2 und des § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im ersten Rechtszug auch die Vorschriften der §§ 39 und 41 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Der in § 38 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird." |
6. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 133 Inkrafttreten, Berichtspflicht | " § 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung" |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrung mit diesem Gesetz. | "(2) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 80 bis 86 ist das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
7. Die Anlage zu Paragraph 124 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Absatz 2" gestrichen.
b) In Nummer 3.5 werden die Angabe "Nrn. 4.1 bis 4.4" durch die Wörter "Nummern 3.1 und 3.4" und die Angabe "4.5" durch die Angabe "3.5" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 161994
ENDE |