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GebührenverzeichnisAnlage zu § 124 11 16 19 22b 22b 22b 24


Num-
mer
GegenstandGebühren
1Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs25 bis 385 Euro
2Schuldnerverzeichnis 
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)

Anmerkung:
Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird.

525 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken (§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)

Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz

Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, benötigt wird.

4,50 Euro
3Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung

Anmerkung:
Die Gebühren sind vorauszuzahlen.

 
3.1Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen

Anmerkung:
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben.

120 Euro
3.2Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern,120 Euro
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je30 Euro
3.3Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung),120 Euro
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je30 Euro
3.4Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern oder der Allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern,60 Euro
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je15 Euro
3.5Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummern 3.1 und 3.4 vorgesehen ist

Anmerkung:
Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Nummer 3.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben.

50 Euro
4Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter

Anmerkung:

  1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
  2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.
  3. § 7a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden.
12,50 Euroje Entscheidung
5Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts

Anmerkung:
Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

30 Euro
6Gütestellen 
6.1Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) 130 Euro
6.2Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung als Gütestelle 30 Euro
7Notarangelegenheiten
7.1Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 der Bundesnotarordnung
Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der Notar, bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung durchgeführt wird.
600 Euro
7.2Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters

Anmerkung:
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn sich der Antrag auf mehrere Verhinderungszeiträume oder auf mehrere vertretende Personen bezieht.

25 Euro
7.3Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer Nebentätigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit einer Notarin oder eines Notars

Anmerkung:
Bezieht sich die Anzeige oder der Antrag auf mehrere Nebentätigkeiten, wird die Gebühr für jede Nebentätigkeit gesondert erhoben.

175 Euro
8Verfahren über die Hinterlegung von Wertpapieren, Wertpapierguthaben, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht15 bis 255 Euro
9Die Gebühr Nummer 8 ermäßigt sich im Fall der Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrags auf Hinterlegung oder Herausgabe auf15 bis 127,50 Euro
10Anzeige gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes

Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 2, Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes erhoben.

15 Euro
11Zurückweisung der Beschwerde15 bis 255 Euro
12Zurücknahme der Beschwerde15 bis 65 Euro.


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