Regelwerk |
Gebührenverzeichnis | Anlage zu § 124 11 16 19 22b 22b 22b 24 |
Num- mer | Gegenstand | Gebühren |
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 25 bis 385 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)
Anmerkung: | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)
Anmerkung: | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
Anmerkung: | 4,50 Euro |
3 | Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung
Anmerkung: | |
3.1 | Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen
Anmerkung: | 120 Euro |
3.2 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern, | 120 Euro |
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je | 30 Euro | |
3.3 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung), | 120 Euro |
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je | 30 Euro | |
3.4 | Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern oder der Allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern, | 60 Euro |
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je | 15 Euro | |
3.5 | Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummern 3.1 und 3.4 vorgesehen ist
Anmerkung: | 50 Euro |
4 | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter
Anmerkung:
| 12,50 Euroje Entscheidung |
5 | Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts
Anmerkung: | 30 Euro |
6 | Gütestellen | |
6.1 | Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) | 130 Euro |
6.2 | Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung als Gütestelle | 30 Euro |
7 | Notarangelegenheiten | |
7.1 | Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 der Bundesnotarordnung Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der Notar, bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung durchgeführt wird. | 600 Euro |
7.2 | Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters
Anmerkung: | 25 Euro |
7.3 | Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer Nebentätigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit einer Notarin oder eines Notars
Anmerkung: | 175 Euro |
8 | Verfahren über die Hinterlegung von Wertpapieren, Wertpapierguthaben, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 15 bis 255 Euro |
9 | Die Gebühr Nummer 8 ermäßigt sich im Fall der Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrags auf Hinterlegung oder Herausgabe auf | 15 bis 127,50 Euro |
10 | Anzeige gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 2, Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes erhoben. | 15 Euro |
11 | Zurückweisung der Beschwerde | 15 bis 255 Euro |
12 | Zurücknahme der Beschwerde | 15 bis 65 Euro. |
ENDE |