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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. April 2018
(GV. NRW. Nr. 10 vom 26.04.2018 S. 206)



Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "und die Rückführung des Anlagengrundstücks in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, abgeschlossen oder die Pflicht erloschen ist" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zur ordnungsgemäßen Stilllegung nach Satz 1 gehört auch die Erfüllung der Betreiberpflicht nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Teil B Nummer I des Verzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Nummer 21.4 wird folgende Angabe eingefügt:

"21.5
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)"

bb) Die Angabe zu Nummer 23.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
23.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)"23.3
Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom)".

cc) Die Angabe zu Nummer 23.4

23.4 Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom)

wird gestrichen.

dd) Die Angabe zu Nummer 31.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
31.4 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL)"31.4
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)"

b) Anhang II wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bezirkregierung Arnsberg ist über die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 hinaus zuständig für die Gewässerbenutzung und den Gewässerausbau, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan dies vorsieht und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist."Die Bezirksregierung Arnsberg ist über die Regelungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung und des § 19 Absatz 2 WHG hinaus zuständig für den Gewässerausbau, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan dies vorsieht, sowie für die Gewässeraufsicht, soweit es sich um Regelungsgegenstände der von ihr erteilten Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung handelt."

bb) Nach Nummer 20.1.18 wird folgende Nummer 20.1.18a eingefügt:

"20.1.18a
§ 36 Absatz 2
Anordnung der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist"

cc) Nummer 20.1.37 wird wie folgt gefasst:

altneu
20.1.37
§ 78 Absatz 2, 3 und 4
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, Zulassung von Maßnahmen
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
"20.1.37
§§ 78, 78a
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete (§ 78 Absatz 2), Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz 5), Zulassung von Maßnahmen (§ 78a Absatz 2) bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg"

dd) Nach Nummer 21.4.11 werden folgende Nummern 21.5 bis 21.5.10 eingefügt:

"21.5
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV)

21.5.1
§ 52
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (Absatz 1), Entgegennahme der Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Verlangen einer Beglaubigung der Kopie und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 2), Verlangen der Vorlage der gleichwertigen Anerkennung in beglaubigter deutscher Übersetzung und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 3), Entgegennahme der Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person und des Nachweises der Vertretungsbefugnis (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
zuständig: LANUV

21.5.2
§ 53 Absatz 6
Entscheidung über das Abweichen von den Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung
zuständig: LANUV

21.5.3
§ 54
Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (Absatz 1 Satz 1), Aufforderung an die Sachverständigenorganisation, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben (Absatz 1 Nummer 2), Aufforderung an die Sachverständigenorganisation, einem Fachbetrieb die Zertifizierung zu entziehen (Absatz 1 Nummer 4), befristete Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (Absatz 2 Satz 2)
zuständig: LANUV

21.5.4
§ 55
Anordnung der Aufhebung einer Bestellung (Nummer 1 Buchstabe c), Entgegennahme der Anzeigen nach Nummer 2 (Nummer 2), Entgegennahme der Angaben nach Nummer 6 Buchstaben a bis c (Nummer 6), Entgegennahme der Mitteilung über den Wechsel der vertretungsberechtigten Person (Nummer 7), Entgegennahme der Mitteilung über die Auflösung der Sachverständigenorganisation (Nummer 10)
zuständig: LANUV

21.5.5
§ 56 Absatz 1
Verlangen der Vorlage des Prüftagebuchs und dessen Entgegennahme
zuständig: LANUV

21.5.6
§ 57
Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (Absatz 1), Entgegennahme der Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Verlangen einer Beglaubigung der Kopie und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 2), Verlangen der Vorlage der gleichwertigen Anerkennung in beglaubigter deutscher Übersetzung und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 3), Entgegennahme der Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person und des Nachweises der Vertretungsbefugnis (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
zuständig: LANUV

21.5.7
§ 58 Absatz 2
Entscheidung über das Abweichen von den Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung
zuständig: LANUV

21.5.8
§ 59 Absatz 1
Widerruf der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (Absatz 1), Aufforderung an die Güte- und Überwachungsgemeinschaft, einem Fachbetrieb die Zertifizierung zu entziehen (Absatz 1 Nummer 2), befristete Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (Absatz 2 Satz 2)
zuständig: LANUV

21.5.9
§ 60
Anordnung der Aufhebung einer Bestellung (Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c), Entgegennahme der Anzeigen (Absatz 1 Nummer 2), Entgegennahme der Mitteilung über eine Änderung der Organisationsstruktur (Absatz 1 Nummer 3), Entgegennahme der Mitteilung über den Wechsel der vertretungsberechtigten Person (Absatz 1 Nummer 4), Entgegennahme der Mitteilung über die Auflösung der Sachverständigenorganisation (Absatz 1 Nummer 9)
zuständig: LANUV

21.5.10
§ 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Entgegennahme der Übermittlung der bei Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse
zuständig: LANUV"

ee) Nummer 23.3

23.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung (VAwS)

§ 11 Absatz 1 und 5
Anerkennung von Organisationen, Entgegennahme des Prüftagebuchs
zuständig: LANUV

wird aufgehoben.

ff) Nummer 23.4 wird Nummer 23.3.

gg) In Nummer 30.1.6 wird die Angabe "15" durch die Wörter "12 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

hh) In Nummer 30.1.7 werden die Wörter "11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie" durch die Wörter "16 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" ersetzt.

ii) In Nummer 30.1.8 werden die Wörter "die für die nach § 47 für die Überwachung des Entsorgungsfachbetriebes zuständige Behörde" durch die Wörter "BezReg Düsseldorf" ersetzt.

jj) Die Nummern 31.3 bis 31.3.3 werden durch die folgenden Nummern 31.3 bis 31.3.2 ersetzt:


altneu
31.3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung (EfbV)"31.3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) (EfbV)
31.3.1
§ 9 Absatz 2 Nummer 3
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.3.1
§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf
31.3.2
§ 14 Absatz 4 Nummer 2
Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.3.3
§ 15 Absatz 1 und 3
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.3.2
§ 26 Absatz 2 Satz 4 Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens
zuständig: BezReg Düsseldorf"

kk) Die Nummern 31.4 bis 31.4.3 werden durch folgende Nummer 31.4 ersetzt:

altneu
31.4 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10909) in der jeweils geltenden Fassung

31.4.1
§ 8 Absatz 1 Nummer 2
Verpflichtung zur Entziehung des Überwachungszertifikats
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.4.2
§ 11 Absatz 1 und 2
Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.4.3
§ 12 Satz 2
Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens
zuständig: BezReg Düsseldorf

"31.4 Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) in der jeweils geltenden Fassung (AbfBeauftrV)

§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf"

ll) Nummer 31.10 wird wie folgt gefasst:

altneu
31.10 Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung (GewAbfV)

§ 9 Absatz 6 Satz 1
Bekanntgabe der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle v zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

"31.10 Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung (GewAbfV)

§ 11 Absatz 4 Satz 1
Bekanntgabe der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle
zuständig: BezReg Düsseldorf"

mm) Nach Nummer 32.10 wird folgende Nummer 32.11 eingefügt:

"32.11
§ 35 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Überwachung der Einhaltung der Konformität von Produkten mit abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§§ 12, 13, 14 VerpackV, §§ 8, 9 AltfahrzeugV, §§ 6, 9, 28 Absatz 2 ElektroG, §§ 3, 5, 7, 11, 12 ElektrostoffV und §§ 3, 4, 17 BattG jeweils in Verbindung mit § 35 Absatz 2, Absatz 1 LAbfG) bei der Meldung über eine Aussetzung der Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörde nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30)
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf"

nn) Die bisherigen Nummern 32.11 und 32.12 werden die Nummern 32.12 und 32.13.

oo) Nummer 7.7 wird durch die folgenden Nummern 7.7 bis 7.7.2 ersetzt:

altneu
7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)

§ 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 2 Satz 2
Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen
zuständig: BezReg
sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorhabens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht
zuständig: BezReg Arnsberg

"7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)

7.7.1
§ 20 Absatz 1 Satz 1
Einrichtung und Betrieb des zentralen Internetportals
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

7.7.2
§ 65 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 2 Satz 2
Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen
zuständig: BezReg

sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorhabens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht
zuständig: BezReg Arnsberg"

pp) Die Nummern 7.8 bis 7.8.2 werden durch folgende Nummer 7.8 ersetzt:

altneu
7.8 Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)

7.8.1 Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung

zuständig: BezReg, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist

7.8.2
§ 6
Anerkennung von Prüfstellen zuständig: LANUV

"7.8 Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)

Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: BezReg, soweit es nicht um die Anerkennung von Prüfstellen geht"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung auf Grund
  2. vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags auf Grund

ID 180672

ENDE