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ZustVU - Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. Februar 2015
(GV. NRW. Nr. 15 vom 30.03.2015 S.267; 08.11.2016 S. 978 16; 17.04.2018 S. 206 18; 21.05.2019 S. 233 19; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 282


Archiv: 2007

§ 1 Umweltschutzbehörden

(1) Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen Verordnungen, Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union und des § 93b Absatz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden.

(2) Umweltschutzbehörden sind

  1. das für Umwelt zuständige Ministerium als oberste Umweltschutzbehörde,
  2. die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden,
  3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden,
  4. die Bezirksregierung Arnsberg auch als Bergbehörde.

Für den Vollzug der unter Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.

(3) Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Zuständigkeiten der Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften bleiben unberührt.

(5) Die in dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die genannten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Teil B des Verzeichnisses zu dieser Verordnung enthält eine Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II.

§ 2 Zuständigkeiten bei Anlagen 18 22

(1) Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I dieser Verordnung oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für den Bereich des Immissionsschutzrechts ist bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das für Energie zuständige Ministerium oberste Umweltschutzbehörde. Die Zuständigkeiten erfassen auch die Wahrnehmung von Verpflichtungen der für die Anlage zuständigen Behörde.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage nach Anhang I oder mit der Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst auch Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(4) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 endet für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2008 stillgelegt worden sind,

Zur ordnungsgemäßen Stilllegung nach Satz 1 gehört auch die Erfüllung der Betreiberpflicht nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Deponien, die am 1. Januar 2008 noch nicht endgültig stillgelegt sind, endet die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 mit der Feststellung, dass die Nachsorgephase abgeschlossen ist. Obere und untere Umweltschutzbehörde können vereinbaren, dass nach vollständiger Einstellung des Betriebes der Anlage beziehungsweise endgültiger Stilllegung der Deponie die Zuständigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernommen wird.

(5) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 4 endet bei einer Änderung oder Wiederaufnahme des Betriebes, wenn die die Zuständigkeit nach Absatz 1 bis 4 begründenden Umstände nicht mehr gegeben sind.

§ 3 Zuständigkeiten gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten

Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten ist die Bezirksregierung zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform findet Satz 1 nur Anwendung, wenn einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 Prozent der Anteile an dem Unternehmen oder der Einrichtung in Gesellschaftsform gehören.

§ 4 Weitere Zuständigkeiten

Für den Vollzug der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aufgaben sind die dort angeführten Behörden zuständig.

§ 5 Bestimmung von Zuständigkeiten

Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Umweltschutzbehörde einer oberen Umweltschutzbehörde Aufgaben im Bezirk einer anderen oberen Umweltschutzbehörde übertragen. Die oberste Umweltschutzbehörde kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

§ 6 Zuständigkeit bei Rechtsänderung und für den Vollzug von Verwaltungsakten

(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in § 1 Absatz 1 dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

(2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.

(3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.

(4) Für die Vollstreckung des Verwaltungsaktes ist die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig wäre.

§ 7 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung auf Grund
  2. vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags auf Grund


.

 16 18 19

Teil A 16 19
Verzeichnis der Vorschriften zum Umweltrecht

Gesetze und Verordnungen im Sinne des § 1 Absatz 1, in der jeweils geltenden Fassung, sind:

Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274),

Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232),

Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.2585),

Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114),

Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817),

Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977),

Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926),

Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30),

Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559),

Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),

Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582),

Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462),

Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2234),

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1),

Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250),

Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), soweit gentechnisch veränderte Organismen betroffen sind, die keine Lebensmittel oder Futtermittel sind und die nicht zur direkten Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt sind,

Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610),

Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S.502),

Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.439),

Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S.2634),

Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S.666),

Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),

Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1),

Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister vom 2 1. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),

Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196),

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753),

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),

Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809).

Teil B 16 18 19
Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II

I. Übersicht der Rechtsvorschriften

1 Immissionsschutzrecht

10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

11 Verordnungen des Bundes

11.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

11.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)

11.3 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)

11.4 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)

11.5 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)

11.6 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

11.7 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

11.8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

11.9 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)

11.10 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

11.11 Abschnitt 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (13. BImSchV)

11.12 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)

11.13 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

12 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)

2 Wasserrecht

20 Gesetze des Bundes

20.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

20.2 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

20.3 Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG)

21 Verordnungen des Bundes

21.1 Grundwasserverordnung (GrwV)

21.2 Oberflächengewässerverordnung (OGewV)

21.3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

21.4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

21.5 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

22 Gesetze des Landes

22.1 Landeswassergesetz (LWG)

22.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG)

22.3 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

23 Verordnungen des Landes

23.1 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVOAbw)

23.2 Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV)

23.3 Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom)

3 Abfallrecht

30 Gesetze des Bundes

30.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

30.2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

30.3 Batteriegesetz (BattG)

30.4 Verpackungsgesetz (VerpackG)

31 Verordnungen des Bundes

31.1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

31.2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

31.3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

31.4 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

31.5 Nachweisverordnung (NachwV)

31.6 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

31.7 (aufgehoben)

31.8 Bioabfallverordnung (BioAbfV)

31.9 Versatzverordnung (VersatzV)

31.10 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

31.11 Deponieverordnung (DepV)

32 Landesabfallgesetz (LAbfG)

4 Gentechnikrecht

40 Gentechnikgesetz (GenTG)

41 Verordnungen des Bundes

41.1 Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)

41.2 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)

5 Strahlenschutzvorsorgerecht

50 Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)

6 Bodenschutzrecht

60 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

61 Verordnungen des Bundes

61.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

61.2 Grundbuchverfügung (GBV)

62 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)

7 Sonstiges Umweltrecht

7.1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)

7.2 Umweltschadensgesetz (USchadG)

7.3 Umweltauditgesetz (UAG)

7.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

7.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

7.6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

7.8 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)

II. Erläuterungen zu Abkürzungen und Satzzeichen

1. In Anhang II werden folgende Abkürzungen verwendet:

BezReg Bezirksregierung (Bezirksregierungen).

Sofern die BezReg Arnsberg benannt ist, ist diese in ihrer Funktion als Bergbehörde zuständig

BMUB Bundesumweltministerium

CVUA-MEL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe

CVUA-OWL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe

DLWK Direktor der Landwirtschaftskammer

NRW als Landesbeauftragter

Kr Kreis (Kreise)

KrfStadt Kreisfreie Stadt (Städte)

KrOrdB Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden)

LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

LBME Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen

LIA Landesinstitut für Arbeitsgestaltung

LWK Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter im Kreis

OrdB Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden)

PolB Polizeibehörde (Polizeibehörden)

WSP Duisburg-Wasserschutzpolizei

2. Soweit in Anhang II mehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung

3. Soweit in Anhang II neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich die Bergbehörde genannt ist, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.

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Anhang I 19

Anlagen im Sinne des § 2 sind:

Ausgenommen sind Abfalllager, die üblicher und integraler Bestandteil einer hier nicht benannten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sind und keine hiervon unabhängige Funktion erfüllen.

Hierbei ist auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde.

.

Anhang II 19

1 Immissionsschutzrecht

Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Messstellen und der Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Zulassung von technischen Prüfstellen nach dem BImSchG, den Verordnungen nach dem BImSchG und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511) in der jeweils geltenden Fassung ist das LANUV zuständig.

10 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung (BImSchG)

10.1
§ § 4, 6, 8a, 9, 15, 16
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung sowie Teil- und Änderungsgenehmigung, der Zulassung des vorzeitigen Beginns, der Erteilung eines Vorbescheides, der Prüfung einer Anzeige und dem Widerruf der Genehmigung einer Anlage, die im Zusammenhang mit einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden soll
zuständig: die für die atomrechtliche Genehmigung zuständige Behörde

10.2
§ 24
Anordnung zur Durchführung

  1. des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1. BImSchV, soweit Anlagen
    1. dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
    2. außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden

    zuständig: OrdB

  2. des § 5 Absatz 2 der 20. BImSchV bei beweglichen Behältnissen auf Binnentankschiffen
    zuständig: BezReg
  3. des § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV
    zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage eingesetzt werden:

die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage zuständige Behörde

10.3
§ 25 Absatz 1, 1a und 2
Untersagung des Betriebes von Anlagen
zuständig: die für die Anordnung nach § 24 zuständige Behörde

10.4
§ 40 Absatz 1 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Fahrverboten
zuständig: BezReg

10.5
§ 42 Absatz 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg

10.6
Fünfter Teil
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
§ § 44 bis 47
Für Verwaltungsaufgaben des Fünften Teils des BImSchG ist die BezReg zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist

10.6.1
§ 44 Absatz 1
Untersuchung der Luftqualität
zuständig: LANUV

10.6.2
§ 46
Aufstellung von Emissionskatastern
zuständig: LANUV

10.6.3
§ 46a
Unterrichtung der Öffentlichkeit
zuständig: LANUV

10.7
Sechster Teil
Lärmminderungsplanung §§ 47a bis 47f
Für den Vollzug des Sechsten Teils des BImSchG verbleibt es bei der durch § 47e BImSchG festgelegten Zuständigkeit. § 1 Absatz 3 dieser Verordnung gilt nicht.
Zuständige Stelle im Sinne des § 47e Absatz 2 BImSchG ist das LANUV.

10.8
§ 51a Absatz 2 Satz 3
Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regeln
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; das für Energie zuständige Ministerium, sofern die sicherheitstechnischen Regeln sich auf Anlagen beziehen, die ausschließlich der Bergaufsicht unterstehen

10.9
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung der Durchführung des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1. BImSchV,
soweit Anlagen

  1. dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
  2. außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden

zuständig: OrdB

10.10
§ 52 Absatz 1, 2 und 3
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Absatz 2 und 3) des Abschnitts 3 der 32. BImSchV
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage zuständige Behörde

10.11
§ 52 Absatz 1 und 6
Überwachung der auf Grund des § 38 Absatz 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Absatz 6
zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständigen Behörden
im Übrigen: OrdB

10.12
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung der auf Grund des § 40 Absatz 3 und des § 49 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52Absatz 2 und 6
zuständig: im Rahmen der Verkehrsüberwachung: PolB im Übrigen: OrdB

10.13
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung des § 41 und der auf Grund des § 43 erlassenen Rechtsverordnungen

  1. für Bundesfernstraßen
    zuständig: das für Verkehr zuständige Ministerium
  2. für sonstige Straßen
    zuständig: die Straßenaufsichtsbehörden nach § 54 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung
  3. für Straßenbahn- und Oberleitungsbus-Unternehmen, für die allgemeine Aufsicht
    zuständig: BezReg, für die technische Aufsicht
    zuständig: BezReg Düsseldorf
  4. für die nicht zum Netz des Bundes gehörende Eisenbahnen
    zuständig: BezReg

10.14
§ 52 Absatz 1, 2 und 6
Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Absatz 2 und 6) des § 5 Absatz 2 der 20. BImSchV bei beweglichen Behältnissen auf Binnentankschiffen
zuständig: WSP

10.15
§ 52 Absatz 1, 2, 3 und 6
Überwachung der zulässigen Schwefelgehalte, Einsichtnahme von Tankbelegbüchern sowie Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen (§§ 4, 10, 11 und 14 der 10. BImSchV)
zuständig: WSP

11 Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz

11.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1. BImSchV)

Hinweis:
Die Zuständigkeit für Anlagen, die

  1. dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
  2. außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden,

ergibt sich aus Nummer 10.2, Ziffer 1.

11.1.1
§ 4 Absatz 6
Feststellung der Eignung von nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung
zuständig: LANUV

11.1.2
§ 16 und § 17 Absatz 3
Entgegennahme der Jahresberichte
zuständig: LANUV

11.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung (2. BImSchV )

§ 17 Absatz 2 Satz 1
Übermittlung des Berichts an das BMUB
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.3 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung (5. BImSchV)

§ 7 Nummer 2
Anerkennung von Lehrgängen für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
zuständig: LANUV

11.4 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung (10. BImSchV)

11.4.1
§ 16 Absatz 1
Bewilligung von Ausnahmen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.4.2
§ 18 Absatz 3
Probenahme von Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen
zuständig: WSP

11.4.3
§ 18 Absatz 3
Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen oder Brennstoffen
zuständig: LANUV

11.4.4
§ 20 Absatz 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg

11.5 Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung (11. BImSchV)

§ 3 Absatz 2 Satz 1
Festlegung von Vereinfachung der Emissionserklärung
zuständig: LANUV

11.6 Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung (12. BImSchV)

11.6.1
§ 6 Absatz 3 und 4
Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
zuständig: Kr/KrfStadt

11.6.2
§ 10 Absatz 1 Nummer 2
Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans
zuständig: Kr/KrfStadt

11.6.3
§ 11 Absatz 1 Satz 4
Für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständige Behörden
zuständig: Kr/KrfStadt; OrdB

11.6.4
§ 12 Absatz 1 Nummer 2
Entgegennahme der Benennung
zuständig: Kr/KrfStadt; die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde

11.6.5
§ 14 Absatz 1
Entgegennahme und Weiterleitung des Verzeichnisses beziehungsweise der Entscheidung nach § 9 Absatz 6
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.6.6
§ 14 Absatz 2
Entgegennahme und Übermittlung des Berichts sowie der Informationen zu den Betriebsbereichen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.6.7
§ 19 Absatz 4 und 5
Entgegennahme und Weiterleitung der Mitteilung und des Ergebnisses der Analyse und der Empfehlungen
zuständig: LANUV

11.7 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) in der jeweils geltenden Fassung (13. BImSchV)

§ 25 Absatz 3 Satz 1
Plausibilitätsprüfung und Übermittlung des Berichts an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV

11.8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) in der jeweils geltenden Fassung (17. BImSchV)

11.8.1
§ 6 Absatz 6 Satz 3
Weiterleitung von Ausnahmegenehmigungen an die Europäische Kommission
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.8.2
§ 7 Absatz 6 Satz 2
Weiterleitung von Ausnahmegenehmigungen an die Europäische Kommission
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.8.3
§ 22 Absatz 3 Satz 1
Plausibilitätsprüfung und Übermittlung des Berichts an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV

11.9 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung (20. BImSchV)

§ 11 Absatz 1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei beweglichen Behältnissen auf
Binnentankschiffen
zuständig: BezReg Düsseldorf

11.10 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung (31. BImSchV)

§ 8
Stellungnahme an das BMUB
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.11 Abschnitt 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung (32 BImschV)

Hinweis: Die Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben nach Abschnitt 2 sind in der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) geregelt.

11.11.1
§ 7
Überwachung der Einhaltung und Zulassung von Ausnahmen
zuständig: soweit Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage eingesetzt werden: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage zuständige Behörde
Im Übrigen: OrdB; § 3 dieser Verordnung findet keine Anwendung.

11.11.2
§ 8 Nummer 2
Weitergehende Ausnahmen von den Einschränkungen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

11.12 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung (35. BImSchV-)

§ 1 Absatz 2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen
zuständig: die zuständige Straßenverkehrsbehörde

11.13 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV - vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung

11.13.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.

11.13.2
§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
zuständig: die nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht zuständige Behörde

11.13.3
§ 27 und 28
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristige Maßnahmen
zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde

11.13.4
§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde

12 Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung (LImschG)

12.1 Für Verwaltungsaufgaben nach dem LImschG ist in Bezug auf Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen die für die Anlage zuständige Behörde zuständig
im Übrigen: OrdB

12.2 Für den Vollzug des § 9 LImschG findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung.

2 Wasserrecht
Die Bezirksregierung Arnsberg ist über die Regelungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung und des § 19 Absatz 2 WHG hinaus zuständig für den Gewässerausbau, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan dies vorsieht, sowie für die Gewässeraufsicht, soweit es sich um Regelungsgegenstände der von ihr erteilten Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung handelt.
Für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung keine
Anwendung.

20 Gesetze des Bundes

20.1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)

20.1.1
§ 7 Absatz 2, 3 und 5
Koordinierung, Zuordnung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

20.1.2
§ 8 Absatz 2
Entgegennahme der Unterrichtung über die Gewässerbenutzung
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.3
§ 8 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeige der Gewässerbenutzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.4
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 75 LWG unabhängig von der Gewässerordnung
zuständig: BezReg

20.1.5
§ 9 Absatz 1 Nummer 3
Entscheidungen betreffend Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.6
§ 9 Absatz 1 Nummer 4
Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2.000 Einwohnerwerten
zuständig: BezReg

20.1.7
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5
Entscheidungen betreffend Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.8
§ 12 , § 18
Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Versagung, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.9
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 6
Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, nachträgliche Auferlegung von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.10
§ 17
Zulassung des vorzeitigen Beginns, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.11
§ 19 Absatz 3 und 4
Herstellung des Einvernehmens oder Benehmens, Antrag auf Widerruf oder nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie die ansonsten zuständige Wasserbehörde ist sowie im Falle des § 19 Absatz 2, wenn für die Benutzungen ansonsten mehrere untere Wasserbehörden zuständig wären

20.1.12
§ 20 Absatz 2
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse, nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen
zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde für das Recht oder die Befugnis ist

20.1.13
§ 21 Absatz 1
Entgegennahme der Anmeldung zur Eintragung
zuständig: BezReg

20.1.14
§ 22
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
zuständig: BezReg

20.1.15
§ 29 Absatz 2 und 3
Verlängerung der Frist
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

20.1.16
§ 30
Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

20.1.17
§ 34 Absatz 2
Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.18
§ 35 Absatz 3
Prüfung der Möglichkeit einer Wasserkraftnutzung, Zugänglichmachen des Ergebnisses
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden
Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.18a
§ 36 Absatz 2
Anordnung der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist

20.1.19
§ 38 Absatz 3
Festlegung von Abweichungen zum Gewässerrandstreifen
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.20
§ 38 Absatz 5
Befreiung vom Verbot von Maßnahmen im Gewässerrandstreifen
bei Gewässern erster Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.21
§ 40 Absatz 2, 3 und 4
Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast, Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen, Anordnung der Ersatzvornahme
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.22
§ 42
Festlegung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie der Pflichten, Anordnungen, Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, Festsetzung des Umfangs der Kostenbeteiligung oder -erstattung
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

20.1.23
§ 49 Absatz 1, 2 und 3
Entgegennahme von Anzeigen, Bestimmung der Tiefe, Anordnung von Maßnahmen
zuständig: BezReg Arnsberg, sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Arbeit vorsieht

20.1.24
§ 50 Absatz 5
Anordnung der Untersuchung
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.25
§ 51 Absatz 1 in Verbindung mit § 35 LWG
Festsetzen von Wasserschutzgebieten bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg

20.1.26
§ 52 Absatz 2
Vorläufige Anordnungen
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m3/a
zuständig: BezReg

20.1.27
§ 53 Absatz 2 und 3
Anerkennung einer Heilquelle und Widerruf der Anerkennung, Entscheidung über besondere Betriebs- und Überwachungspflichten
zuständig: BezReg

20.1.28
§ 53 Absatz 4
Festsetzen von Heilquellenschutzgebieten durch Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg

20.1.29
§ 57 Absatz 4
Festlegung eines längeren Zeitraums
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

20.1.30
§ 61 Absatz 2
Entgegennahme von Aufzeichnungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

20.1.31
§ 68 Absatz 1 und 2
Planfeststellung, Plangenehmigung

20.1.31.1
des Gewässerausbaus bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, mit Ausnahme von Gewässerausbauten an Gewässern zweiter Ordnung, für die nach Anlage 1 des UVPG weder eine unbedingte UVP-Pflicht noch eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist
zuständig: BezReg

20.1.31.2
für Deich- und Dammbauten (§ 67 Absatz 2) bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern
zuständig: BezReg

20.1.31.3
des Gewässerausbaus bei Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG) und Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG)
zuständig: BezReg

20.1.32
§ 73 Absatz 1, 5 und 6
Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete, Entscheidungen und Maßnahmen zum Verzicht auf die Bewertung, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg

20.1.33
§ 73 Absatz 4
Austausch bedeutsamer Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg

20.1.34
§ 74 Absatz 1 und 6
Erstellen von Gefahrenkarten und Risikokarten, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg

20.1.35
§ 74 Absatz 5
Austausch von Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg

20.1.36
§ 75 Absatz 1 und 6
Erstellen von Risikomanagementplänen, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig:
BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Weser

20.1.37
§ 78, 78a
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete (§ 78 Absatz 2), Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz 5), Zulassung von Maßnahmen (§ 78a Absatz 2) bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

20.1.38
§ 79 Absatz 1
Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung
zuständig:
BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Weser

20.1.39
§ 80 Absatz 2
Koordinierung
zuständig: BezReg

20.1.40
§ 82 Absatz 5
Untersuchung der Ursachen, Überprüfung und Anpassung der Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme, Aufnahme nachträglich erforderlicher Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist

20.1.41
§ 82 Absatz 6
Zulassung von Einleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

20.1.42
§ 83 Absatz 3
Erstellung detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne
zuständig: BezReg

20.1.43
§ 83 Absatz 4
Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
Entgegennahme von Stellungnahmen zu den detaillierten Programmen und
Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete
zuständig: BezReg

20.1.44
§ 85
Förderung der aktiven Beteiligung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; Kr/KrfStadt

20.1.45
§ 88 Absatz 1, 2 und 3
Erhebung und Verwendung von Informationen, Entgegennahme von Informationen und Auskünften, Weitergabe von Informationen und Auskünften
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist

20.1.46
§ 96 Absatz 2 und 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg

20.1.47
§ 98 Absatz 2
Hinwirkung auf eine gütliche Einigung und Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg

20.1.48
§ 99
Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg

20.1.49
§ 100 Absatz 1 und 2
Anordnung von Maßnahmen, Überprüfung und Anpassung von Zulassungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist

20.1.50
§ 101 Absatz 1 und 2
Maßnahmen der Gewässeraufsicht
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist

20.2 Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung (AbwAG)

Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: LANUV

20.3 Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung (WasSiG)

Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: BezReg

21 Verordnungen des Bundes

21.1 Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung (GrwV)

21.1.1
§ 2 Absatz 1 Nummer 1
Überprüfung und Aktualisierung der Festlegung von Lage und Grenzen der Grundwasserkörper
zuständig: LANUV

21.1.2
§ 2 Absatz 1 Nummer 2
Beschreibung der Grundwasserkörper
zuständig: BezReg

21.1.3
§ 3
Einstufung und weitergehende Beschreibung gefährdeter Grundwasserkörper, Überprüfung und Aktualisierung der weitergehenden Beschreibung
zuständig: BezReg

21.1.4
§ 4 Absatz 1
Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands
zuständig: BezReg

21.1.5
§ 5 Absatz 1 und 2
Festlegung von Schwellenwerten
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.1.6
§ 5 Absatz 3 und 4
Abstimmung der Schwellenwerte mit Nachbarstaaten, Aufnahme von Informationen in den Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.1.7
§ 6 Absatz 1 und 2
Ermittlung und Beurteilung des chemischen Gewässerzustandes, Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung der Belastung
zuständig: BezReg und LANUV

21.1.8
§ 7 Absatz 1
Einstufung des chemischen Gewässerzustandes
zuständig: BezReg und LANUV

21.1.9
§ 7 Absatz 4
Veranlassung erforderlicher Maßnahmen bei Überschreitungen der Schwellenwerte
zuständig: BezReg, sofern sie für die Maßnahme zuständig ist

21.1.10
§ 7 Absatz 5
Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.1.11
§ 8 Absatz 1 und 2
Überprüfung und Aktualisierung der Bestimmung der Grundwasserkörper mit weniger strengen Zielen
zuständig: BezReg

21.1.12
§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
Errichtung und Betrieb von Messstellen, Durchführung einer Überwachung
zuständig: LANUV

21.1.13
§ 9 Absatz 2 Satz 1
Aufstellung eines Programms für die Überwachung
zuständig: BezReg

21.1.14
§ 10 Absatz 1 und 4
Ermittlung steigender Trends, Wiederholung der Trendermittlung
zuständig: LANUV

21.1.15
§ 10 Absatz 2
Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr, Festlegung früherer Ausgangskonzentrationen, Bestimmung einer höheren Ausgangskonzentration
zuständig: BezReg

21.1.16
§ 12 Absatz 1
Kartenmäßige Darstellung des Grundwasserzustandes und der Trends
zuständig: LANUV

21.1.17
§ 13 Absatz 1
Führen eines Bestandsverzeichnisses über zugelassene Einträge
zuständig: die Behörde, die für die Zulassung der Einträge zuständig ist

21.1.18
§ 14 Absatz 1
Überprüfung und Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.2 Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung (OGewV)

21.2.1
§ 3
Überprüfung und Aktualisierung von Bestimmungen
zuständig: LANUV

21.2.2
§ 4 Absatz 1, 2 und 4
Überprüfung und Aktualisierung von Zusammenstellungen, Beurteilungen sowie Ermittlungen und Beschreibungen, Erstellen einer Bestandsaufnahme, Aktualisierung der Bestandsaufnahme
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg und LANUV
bei sonstigen Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV

21.2.3
§ 5 Absatz 1 und 2
Einstufung des ökologischen Zustands, Einstufung des ökologischen Potenzials
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV

21.2.4
§ 6
Einstufung des chemischen Zustands
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV

21.2.5
§ 7 Absatz 2
Kennzeichnung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
zuständig: LANUV

21.2.6
§ 8 Absatz 1
Überprüfung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV

21.2.7
§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 3.3
Festlegung einer abweichenden Umweltqualitätsnorm
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.2.8
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 1, 2 und 4
Überblicksweise und operative Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme, Festlegung anderer Überwachungsfrequenzen und intervalle
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV

21.2.9
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 3 Überwachung zu Ermittlungszwecken
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

21.2.10
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 9 Nummer 5
Überwachung von Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Erteilung des Entnahmerechts zuständig ist

21.2.11
§ 9 Absatz 2
Überwachung der Erfüllung der Anforderungen sowie der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV

21.2.12
§ 10 Absatz 1 und 2
Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands sowie Kennzeichnung
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV

21.2.13
§ 11 Absatz 1
Ermittlung langfristiger Trends, Überwachung, Festlegung eines anderen Intervalls
bei Gewässern mit einem Einzugsgebiet von zehn Quadratkilometern oder größer
zuständig: LANUV

21.2.14
§ 12 Absatz 1
Überprüfung und Aktualisierung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756) in der jeweils geltenden Fassung (IZÜV )

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung ist die Behörde, die für die Industrieanlage zuständig ist.

21.4 Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung (TrinkwV 2001)

21.4.1
Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: Gesundheitsämter, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist

21.4.2
§ 9 Absatz 9
Erteilung der Zustimmung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.4.3
§ 10 Absatz 5
Erteilung der Zustimmung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.4.4
§ 15 Absatz 3, 4 und 5
Bestimmung, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind, Erteilen der Zulassung, Bekanntmachung einer Liste der Untersuchungsstellen, regelmäßige Überprüfung
zuständig: LANUV

21.4.5
§ 16 Absatz 5
Bestimmung, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.4.6
§ 19 Absatz 2, 3 und 4
Bestimmung, dass für die Probennahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind, Festlegung weiterer Anforderungen, Bestimmung, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.4.7
§ 21 Absatz 2 Satz 1
Entgegennahme der Angaben
zuständig: LANUV

21.4.8
§ 21 Absatz 2 Satz 2
Bestimmung, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.4.9
§ 21 Absatz 2 Satz 3
Zuleitung des Berichts
zuständig: LANUV

21.4.10
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4
Entgegennahme und Weiterleitung der Unterrichtung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.4.11
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 21 in Verbindung mit Anmerkung 4
Entgegennahme und Weiterleitung des Beschlusses und der Ergebnisse
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

21.5 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV )

21.5.1
§ 52
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (Absatz 1), Entgegennahme der Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Verlangen einer Beglaubigung der Kopie und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 2), Verlangen der Vorlage der gleichwertigen Anerkennung in beglaubigter deutscher Übersetzung und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 3), Entgegennahme der Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person und des Nachweises der Vertretungsbefugnis (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
zuständig: LANUV

21.5.2
§ 53 Absatz 6
Entscheidung über das Abweichen von den Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung
zuständig: LANUV

21.5.3
§ 54
Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (Absatz 1 Satz 1), Aufforderung an die Sachverständigenorganisation, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben (Absatz 1 Nummer 2), Aufforderung an die Sachverständigenorganisation, einem Fachbetrieb die Zertifizierung zu entziehen (Absatz 1 Nummer 4), befristete Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (Absatz 2 Satz 2)
zuständig: LANUV

21.5.4
§ 55
Anordnung der Aufhebung einer Bestellung (Nummer 1 Buchstabe c), Entgegennahme der Anzeigen nach Nummer 2 (Nummer 2), Entgegennahme der Angaben nach Nummer 6 Buchstaben a bis c (Nummer 6), Entgegennahme der Mitteilung über den Wechsel der vertretungsberechtigten Person (Nummer 7), Entgegennahme der Mitteilung über die Auflösung der Sachverständigenorganisation (Nummer 10)
zuständig: LANUV

21.5.5
§ 56 Absatz 1
Verlangen der Vorlage des Prüftagebuchs und dessen Entgegennahme
zuständig: LANUV

21.5.6
§ 57
Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (Absatz 1), Entgegennahme der Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Verlangen einer Beglaubigung der Kopie und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 2), Verlangen der Vorlage der gleichwertigen Anerkennung in beglaubigter deutscher Übersetzung und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 3), Entgegennahme der Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person und des Nachweises der Vertretungsbefugnis (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
zuständig: LANUV

21.5.7
§ 58 Absatz 2
Entscheidung über das Abweichen von den Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung
zuständig: LANUV

21.5.8
§ 59 Absatz 1
Widerruf der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (Absatz 1), Aufforderung an die Güte- und Überwachungsgemeinschaft, einem Fachbetrieb die Zertifizierung zu entziehen (Absatz 1 Nummer 2), befristete Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (Absatz 2 Satz 2)
zuständig: LANUV

21.5.9
§ 60
Anordnung der Aufhebung einer Bestellung (Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c), Entgegennahme der Anzeigen (Absatz 1 Nummer 2), Entgegennahme der Mitteilung über eine Änderung der Organisationsstruktur (Absatz 1 Nummer 3), Entgegennahme der Mitteilung über den Wechsel der vertretungsberechtigten Person (Absatz 1 Nummer 4), Entgegennahme der Mitteilung über die Auflösung der Sachverständigenorganisation (Absatz 1 Nummer 9)
zuständig: LANUV

21.5.10
§ 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Entgegennahme der Übermittlung der bei Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse
zuständig: LANUV

22 Gesetze des Landes

22.1 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

22.1.1
§ 6 Absatz 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.2
§ 9
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes (Absatz 1 Satz 2) und Fristverlängerung bei Vorliegen besonderer Gründe (Absatz 4 Satz 2) an Gewässern zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.3
§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.4
Rechtsnachfolge

22.1.4.1
§ 16 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige der Rechtsnachfolge
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.4.2
§ 16 Satz 2
Eintragung der Änderung in das Wasserbuch
zuständig: BezReg

22.1.5
§ 19
Zulassung des Befahrens mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch (Absatz 6 Satz 1)
zuständig: BezReg

22.1.6
§ 20 Satz 1 und 2
Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich auch durch ordnungsbehördliche Verordnung

zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg

22.1.7
§ 21
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder eines Verwaltungsakts zur Regelung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.8
§ 25
Anordnung der Beseitigung einer Benutzungsanlage, Anordnung, den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 Satz 1 und 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers (Absatz 3 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.9
§ 26
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Satz 5), Fristbestimmung (Satz 6) und Befreiung von der Sicherheitsleistung (Satz 9)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.10
§ 28 Absatz 4 Satz 2
Entgegennahme der Anzeige, den Nutzungszweck der Wasserkraftanlage zu ändern
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.11
§ 29
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 5 Satz 1)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 1 und 2) BezReg

22.1.12
§ 31
Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen sowie zur abweichenden oder weitergehenden Regelung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 1), Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 2), Erteilung einer widerruflichen Befreiung (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung BezReg

22.1.13
§ 33
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5), Fristbestimmung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 6), Befreiung von der Sicherheitsleistung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 9), Befreiung von der Pflicht zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung von Grundwasser (Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist

22.1.14
§ 35
Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1)
zuständig bei Wasserschutzgebieten zum Schutz von Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg

22.1.15
§ 36
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 1), Untersagung von Handlungen (Absatz 2 Satz 1)
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg

22.1.16
§ 37
Entgegennahme der Untersuchung (Absatz 3), Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen (Absatz 4 Satz 2)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a BezReg

22.1.17
§ 38
Entgegennahme (Absatz 3 Satz 2), Prüfung und Beanstandung des Wasserversorgungskonzepts (Absatz 3 Satz 3)
zuständig: BezReg

22.1.18
§ 41
Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 3)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a BezReg

22.1.19
§ 42
Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen (Absatz 1 Satz 2), Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse (Absatz 1 Satz 3 und 4)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a BezReg

22.1.20
§ 47
Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 1 Satz 1), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 2 Satz 3), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 4)
zuständig: BezReg

22.1.21
§ 49 Absatz 6
Freistellung der Gemeinde von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen und deren Übertragung auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage (Satz 1), Übertragung der Abwasserbehandlung auf einen gewerblichen Betrieb (Satz 4)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.1.22
§ 50 Absatz 1
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 1), Anordnung der gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 2)
zuständig: BezReg mit folgenden Ausnahmen:
Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 49 Absatz 5),
Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser

22.1.23
§ 52 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Satz 2), Genehmigung der Übertragung auf ein gemeinsames Kommunalunternehmen (Satz 5)
zuständig: BezReg

22.1.24
§ 52 Absatz 2
Entgegennahme, Prüfung und Beanstandung des Nachweises über den Investitionsbedarf
zuständig: BezReg

22.1.25
§ 53
Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 1), Anordnung der Aktualisierung des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 4), Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung (Absatz 4 Satz 3)
zuständig: BezReg

22.1.26
§ 55
Festsetzen der Ausgleichszahlung
zuständig: BezReg

22.1.27
§ 57 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 2), Verlangen des Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisationsnetzen und deren Entgegennahme (Satz 6)
zuständig: bei Anlagen zur Behandlung von Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2.000 Einwohnerwerten BezReg

22.1.28
§ 57 Absatz 2 Satz 2
Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
zuständig: LANUV

22.1.29
§ 58 Absatz 1
Genehmigung der Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist

22.1.30
§ 58 Absatz 2
Feststellung einer Genehmigungspflicht, Aufforderung zur Beantragung einer Genehmigung und Erteilung der Genehmigung
zuständig: BezReg

22.1.31
§ 58 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist

22.1.32
§ 58 Absatz 4 Satz 1
Vorlage eines Verzeichnisses der genehmigungsbedürftigen Indirekteinleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist

22.1.33
§ 59 Absatz 2
Verpflichtung des Indirekteinleiters zur Selbstüberwachung (Satz 1), Zulassung der Eigenuntersuchung durch den Indirekteinleiter (Satz 2), Entgegennahme der Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse, Bestimmung der Zeitabstände für die Vorlage (Satz 3)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.1.34
§ 59 Absatz 3
Verpflichtung des Betreibers zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (Satz 2), Festlegung von Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfung (Satz 3), Entgegennahme des Prüfergebnisses des Sachverständigen (Satz 4), Entgegennahme der Mitteilung des Betreibers über die Mängelabstellung (Satz 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist

22.1.35
§ 62 Absatz 5 Satz 2 und 4
Genehmigung der Übertragung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung
zuständig: BezReg

22.1.36
§ 63
Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung (Absatz 1 Satz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 1 Satz 3), Anordnung der Ersatzvornahme (Absatz 2 Satz 2)
zuständig bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg

22.1.37
§ 65
Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht im Streitfall (Satz 1), Festsetzung des Schadensersatzes (Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung BezReg

22.1.38
§ 68 Satz 2
Anhaltung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht und Fristsetzung
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg

22.1.39
§ 70
Festsetzung des Vorteilsausgleichs im Streitfall (Absatz 1 Satz 2),
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.40
§ 70 Absatz 3Satz 1
Umlage der Aufwendungen des Landes oder Bundes auf die Gemeinden für Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen von Gewässern erster Ordnung, die auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen
zuständig: BezReg

22.1.41
§ 73
Ausübung des Vorkaufsrechts (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Mitteilung über den Vertragsinhalt (Absatz 2 Satz 4)
zuständig: BezReg

22.1.42
§ 73 Absatz 4 Satz 1
Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses über Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht besteht
zuständig: LANUV

22.1.43
§ 74
Unterstützung und Sicherstellung der Abstimmung (Absatz 1 Satz 2), Aufteilung der Einteilung in kleinere wasserwirtschaftliche Einheiten (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme der Maßnahmenübersicht zum Ausbau und Ausgleich der Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung (Absatz 2 Satz 1), Beanstandung der Maßnahmenübersicht, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 3 Satz 1 und 4), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 3 Satz 3), Vorgabe von Maßnahmen und Fristsetzung (Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg

22.1.44
§ 76 in Verbindung mit § 29
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 5 Satz 1), Entgegennahme des Sicherheitsberichtes (Absatz 5 Satz 2), Verpflichten des Betreibers zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung (Absatz 5 Satz 3), Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 6)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist

22.1.45
§ 78
Einschränkung des Unterhaltungsumfangs (Absatz 2 Satz 4), Befreiung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs (Absatz 3 Satz 2), Festsetzung des Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung (Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung (Absatz 4 Satz 1), Zustimmung zur Vereinbarung (Absatz 5 Satz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern
BezReg

22.1.46
§ 79 Satz 3
Festlegung des Beitrags im Streitfall
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern
BezReg

22.1.47
§ 80
Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und Festlegung der nach § 81 Absatz 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern
BezReg

22.1.48
§ 82
Genehmigung von Maßnahmen bei Hochwasserschutzanlagen (Absatz 1 Satz 3), Befreiung vom Verbot nach Absatz 1 (Absatz 2 Satz 1), Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit weitergehenden Regelungen zum Schutz von Deichen (Absatz 3 Satz 1)
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern
BezReg

22.1.49
§ 83 in Verbindung mit § 76 WHG
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 und 3), Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Karten des Überschwemmungsgebiets, Hinweisung durch ortsübliche Bekanntmachung (Absatz 2 Satz 3), Veranlassung der Auslegung von Unterlagen (Absatz 2 Satz 4), Auslegung der Karten des Überschwemmungsgebiets (Absatz 3 Satz 3), Auslegung der Karten vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete (Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg

22.1.50
§ 84
Führung des Hochwasserschutzregisters (Absatz 2 Satz 2), Erteilung der Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (Absatz 3 Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.51
§ 87
Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit sowie öffentliche Bekanntmachung
zuständig:
BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Weser

22.1.52
§ 88
Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms (Absatz 1 Satz 2), Auslegung der Risikomanagementpläne (Absatz 1 Satz 3)
zuständig: BezReg

22.1.53
§ 89 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft (Satz 1), Erteilung einer Auskunft (Satz 6)
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV

22.1.54
§ 89 Absatz 1 Satz 4
Ermittlung des Standes der Technik, Beteiligung an dessen Entwicklung
zuständig: LANUV

22.1.55
§ 89 Absatz 3 Satz 1
Entgegennahme von wasserwirtschaftlichen Daten
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV

22.1.56
§ 90
Führung von Verzeichnissen und Karten über festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (Satz 1), Aufbewahrung der Karten (Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Festsetzung oder vorläufige Sicherung zuständig ist

22.1.57
§ 91
Anlegung und Führung des Wasserbuchs
zuständig: BezReg

22.1.58
§ 93 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Gewässeraufsicht

22.1.58.1
Gewässer und Gewässerschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 95)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.58.2
Benutzung der Gewässer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Benutzung zuständig ist

22.1.58.3
Indirekteinleitungen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist

22.1.58.4
Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist

22.1.58.5
Überschwemmungsgebiete (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.58.6
Talsperren und Rückhaltebecken (Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
zuständig: BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG zuständig ist

22.1.58.7
Deiche und Deichschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und § 95)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern BezReg

22.1.58.8
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung oder Genehmigung der Anlage zuständig ist

22.1.59
§ 93 Absatz 1 Satz 2
Aufforderung zur Antragstellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist

22.1.60
§ 94 Satz 3
Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV

22.1.61
§ 96 Absatz 1 Satz 1
Kostenauferlegung
zuständig: BezReg, sofern sie nach § 93 für die Gewässeraufsicht zuständig ist

22.1.62
§ 97
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte

22.1.62.1
Anordnung der Duldung (Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist

22.1.62.2
Anordnung der Duldung (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Maßnahme nach § 77 oder die Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage zuständig ist

22.1.62.3
Anordnung der Duldung (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Durchführung der Gewässer- oder Deichschau zuständig ist

22.1.62.4
Anordnung der Duldung (Absatz 4 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerunterhaltung zuständig ist

22.1.62.5
Festsetzen der Höhe des Schadensersatzes (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Anordnung der Duldung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 zuständig ist

22.1.63
§ 100 Wasser- und Hochwassergefahr

22.1.63.1
Anforderung von Hilfeleistung (Absatz 1), Anforderung von Hilfeleistung und Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen (Absatz 2 Satz 1), Festsetzung der Höhe der Entschädigung (Absatz 2 Satz 6)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg

22.1.63.2
Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen (Absatz 3)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 und 3) BezReg

22.1.64
§ 108 Durchführung des Planfeststellungsverfahren
zuständig: BezReg

22.1.65
§ 109 Absatz 1 Satz 1
Heranziehung von Sachverständigen, Anordnung Unterlagen vorzulegen
zuständig: BezReg, sofern sie für das jeweilige Verfahren, die Gewässeraufsicht oder Abnahme zuständig ist

22.1.66
§ 110 Absatz 1
Prüfung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
zuständig: BezReg, sofern sie für die für die Zulassung der Anlage, bei Benutzungsanlagen für die Zulassung der Benutzung zuständige zuständig ist

22.1.67
§ 111 Satz 1
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist

22.1.68
§ 118
Schifffahrt
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Umschlagstellen (Absatz 2 Satz 1)
zuständig: BezReg

22.1.69
§ 120 Absatz 1
Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs
zuständig: BezReg

22.1.70
§ 121 Absatz 1 Satz 1
Ausschluss einzelner Strecken
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg

22.1.71
§ 122 Absatz 3 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist

22.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung (WasEG )

Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: LANUV

22.3 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) in der jeweils geltenden Fassung (AbwAG NRW)

22.3.1
§ 3 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (Satz 1 und 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist; LANUV

22.3.2
§ 3 Absatz 2
Entgegennahme der Nachweise (Satz 1), Verlangen von Sachverständigengutachten und Bestätigungen (Satz 2)
zuständig: LANUV

22.3.3
§ 3 Absatz 3
Entgegennahme der Angaben und Unterlagen (Satz 3), Verlangen eines Messprogramms und dessen Abstimmung (Satz 4)
zuständig: LANUV

22.3.4
§ 3 Absatz 5
Entgegennahme der Anzeige nach § 57 Absatz 1 des Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (Satz 1), Entgegennahme des Nachweises über die Anpassung der Anlage (Satz 3)
zuständig: LANUV

22.3.5
§ 4 Satz 2
Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.3.6
§ 5 Absatz 1
Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (Satz 1), nachträgliche Ergänzung bereits erteilter Bescheide (Satz 3), Überprüfung und Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge (Satz 4), Entgegenahme der Ermittlungsergebnisse zur Jahresschmutzwassermenge (Satz 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.3.7
§ 5 Absatz 5 Satz 1
Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flusskläranlagen
zuständig: BezReg

22.3.8
§ 5 Absatz 6
Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

22.3.9
§ 5Absatz 7 Satz 1
Entgegennahme der Erklärung
zuständig: LANUV

22.3.10
§ 5 Absatz 8 Satz 8
Entgegennahme der Messergebnisse
zuständig: LANUV

22.3.11
§ 6 Satz 1
Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes
zuständig: BezReg, sofern sie für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständig ist

22.3.12
§ 7 Absatz 2
Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge
zuständig: LANUV

22.3.13
§ 8 Absatz 2
Entgegennahme des Antrags (Satz 1 und 4), Entgegennahme der Nachweisunterlagen, Verlängerung der Frist (Satz 5)
zuständig: LANUV

22.3.14
§ 9 Satz 1
Schätzung der Vorbelastung
zuständig: LANUV

22.3.15
§ 10
Entgegennahme der Daten und Unterlagen (Satz 1), Verlängerung der Frist (Satz 3)
zuständig: LANUV

22.3.16
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Festsetzung der Abgabe zuständig: LANUV

22.3.17
§ 13

Einziehung der Abgabe (Absatz 1), Stundung der Abgabe (Absatz 2), Erlass der Abgabe (Absatz 3), Niederschlagung der Abgabe (Absatz 4)
zuständig: LANUV

22.3.18
§ 16 Absatz 2
Förderung von Maßnahmen
zuständig: BezReg.

23 Verordnungen des Landes

23.1 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVOAbw)

23.1.1
Vollzug der Aufgaben nach Teil 1 dieser Verordnung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Abwassereinleitung oder für die Entgegennahme der Anzeige des Kanalisationsnetzes zuständig ist

23.1.2
Vollzug der Aufgaben nach § 7 bis 11 dieser Verordnung
zuständig: BezReg Arnsberg, sofern die Abwasseranlagen im Zusammenhang mit einem bergrechtlichen Betriebsplan stehen

23.1.3
§ 12 Absatz 1
Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde im Übrigen
zuständig: LANUV

23.1.4
§ 12 Absatz 4
Zusammenführung der Listen, Zurverfügungstellung der landesweiten Liste
zuständig: LANUV

23.1.5
§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4
Zurverfügungstellung des Fragenkatalogs an die in der landesweiten Liste aufgeführten Schulungsinstitute
zuständig: LANUV

23.1.6
§ 13 Absatz 3
Führen einer Liste der Schulungsinstitutionen, Überprüfung des Schulungskonzeptes, Streichung einer Schulungsinstitution aus der Liste, Information über die landesweite Liste
zuständig: LANUV

23.1.7
§ 14 Nummer 2
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
zuständig: LANUV

23.2 Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372) in der jeweils geltenden Fassung (KomAbwV)

§ 5 Absatz 1
Fristverlängerung betreffend Anforderungen an Stickstoffeinleitung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

23.3 Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)

§ 5 Absatz 3
Feststellung der Sach- und Fachkunde der Prüfstelle, Anerkennung
zuständig: LANUV

23.4 (aufgehoben, siehe)

3 Abfallrecht

Soweit die BezReg Arnsberg als Bergbehörde zuständig ist, ist bei Zulassungs- und Änderungsverfahren das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen BezReg herzustellen.

Für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung für Deponien der Klassen 0 im Sinne von § 2 Nummer 6 DepV keine Anwendung.

Für Deponien der Klasse I ist die BezReg nicht zuständig, soweit deren Stilllegung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 KrWG bis zum (Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) angezeigt worden ist.

Für den Vollzug von § 18 KrWG findet § 2 dieser Verordnung keine Anwendung.

30 Gesetze des Bundes

30.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung (KrWG)

30.1.1
§ 12 Absatz 5
Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung
zuständig: LANUV

30.1.2
§ 28 Absatz 2
Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen
beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald
zuständig: Landesbetrieb Wald und Holz
im Übrigen: OrdB (soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind: im Benehmen mit dem LWK)

30.1.3
§ 46 Absatz 2
Auskunft über vorhandene Abfallbeseitigungsanlagen
zuständig: BezReg; KrOrdB; BezReg Arnsberg

30.1.4
§ 47
Überwachung

30.1.4.1
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung

30.1.4.1.1
soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: OrdB

30.1.4.1.2
soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird
zuständig: Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers

30.1.4.2
Überwachung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften auf der Grundlage der § § 56 und 57
zuständig: BezReg Düsseldorf

30.1.4.3
Abfalltransportkontrollen auf öffentlichen Verkehrswegen, auch in Verbindung mit der NachwV und der AbfVerbrV
zuständig: BezReg

30.1.5
§ § 53 und 54
Anzeigen der und Erlaubnisse für Sammler und Beförderer, Händler und Makler
zuständig: BezReg, soweit es sich um Sammler und Beförderer, Makler und Händler handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben

30.1.6
§ 56 Absatz 5 Satz 3
Zustimmung zu Überwachungsverträgen in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zuständig: BezReg Düsseldorf

30.1.7
§ 56 Absatz 6 Satz 2
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften in Verbindung mit § 16 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zuständig: BezReg Düsseldorf

30.1.8
§ 56 Absatz 8 Satz 2
Entzug des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens
zuständig: BezReg Düsseldorf

30.1.9
§ 62
Treffen der notwendigen Anordnungen im Einzelfall zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zuständig: die für den Vollzug der Aufgabe zuständige Behörde

30.2 Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung (AbfVerbrG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

30.2.1
zuständig: BezReg, für Maßnahmen am Bestimmungsort im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich des Gesetzes zur Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden: im Benehmen mit DLWK

30.2.2
§ 15 Absatz 2
Zentrale Stelle für den Informationsaustausch über illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren; Anlaufstelle für das Umweltbundesamt
zuständig: BezReg Düsseldorf

30.3 Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung (BattG )

§ 7 Absatz 1
Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien
zuständig: LANUV

30.4 Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung (VerpackG)

30.4.1
§ 18 Absatz 1 Feststellung der Einrichtung eines Systems nach § 18 Absatz 1
zuständig: LANUV

30.4.2
§ 18 Absatz 3 Widerruf der Entscheidung nach § 18 Absatz 1
zuständig: LANUV

30.4.3
§ 18 Absatz 4 Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: LANUV

31 Verordnungen des Bundes

31.1 Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV)

Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist der DLWK, gegenüber den KrOrdB der LWK; zuständige Naturschutzbehörde nach § 5 ist die untere Naturschutzbehörde (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung)

31.1.1
§ 5 Absatz 5 Satz 1 Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Untersuchungen
zuständig: LANUV

31.1.2
§ 6 Absatz 2 Satz 3 Einvernehmen zum Entfallen der Untersuchung
zuständig: LANUV

31.1.3
§ 21 Absatz 5 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen
zuständig: LANUV

31.1.4
§ 22 Absatz 2 Satz 3 Verlangen, Entgegennahme und Überprüfung des Prüftagebuchs
zuständig: LANUV

31.1.5
§ 24 Absatz 2 Entgegennahme des Berichtes, Verkürzung der Berichtspflichten
zuständig: LANUV

31.1.6
§ 31 Absatz 1 Nummer 4 Einvernehmen zur Verlängerung der Frist oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Untersuchungsergebnissen
zuständig: LANUV

31.1.7
§ 33 Absatz 2 Satz 2 Notifizierung von Untersuchungsstellen, soweit der Antragsteller seinen Hauptsitz im Inland hat
zuständig: LANUV

31.1.8
§ 33 Absatz 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage einer gültigen Akkreditierung
zuständig: LANUV

31.1.9
§ 33 Absatz 4 Vorlage von Nachweisen über Notifizierungen
zuständig: LANUV

31.1.10
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme von Angaben aus dem Register nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 bis 7
zuständig: LANUV

31.1.11
§ 34 Absatz 3 Satz 2 Übermittlung von Angaben aus dem Register
zuständig: LANUV

Entgegennahme von Angaben aus dem Register
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

31.1.12
§ 34 Absatz 3 Satz 3 Übermittlung von Angaben aus dem Register an das Statistische Bundesamt
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

31.1.13
Anlage 2 Nummer 1.3 und 2.3 Zustimmung zu und Festlegung von Analysemethoden
zuständig: LANUV

31.2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung (AbfAEV)

31.2.1
zuständig: BezReg, soweit es sich um Sammler, Beförderer, Händler und Makler handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben

31.2.2
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung (EfbV)

31.3.1
§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.3.2
§ 26 Absatz 2 Satz 4 Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.4 Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) in der jeweils geltenden Fassung (AbfBeauftrV)

§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5 Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung (NachwV)

31.5.1
§ 6 Absatz 1 Satz 2
Entgegennahme einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises vom Erzeuger/Einsammler
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.2
§ 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen mit dem Vermerk des Ablaufs der 30 Kalendertage-Frist sowie der Eingangsbestätigung im Fall des § 5 Absatz 5, Erfassung der Daten sowie Weitergabe der Daten und Weiterleitung der Ablichtung der Nachweiserklärungen an die für den Erzeuger zuständige Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.3
§ 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Entgegennahme einer Ablichtung der Nachweiserklärungen nach Zusendung durch den Entsorger, Bereitstellung der Ablichtung der Nachweiserklärung und der Daten für die Behörden des Entsorgers und Erzeugers
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.4
§ 9 Absatz 4
Entgegennahme von Ablichtungen der Sammel-Entsorgungsnachweise von Einsammlern aus anderen Bundesländern mit Sammelgebiet in NRW
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.5
§ 11 Absatz 2 Satz 2
Überwachung und Kontrolle der Begleitscheindaten durch Befugte
zuständig: BezReg

31.5.6
§ 11 Absatz 3
§ 13 Absatz 2 Satz 3
Entgegennahme der Begleitscheinausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) vom Entsorger
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.7
§ 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 LAbfG
Überprüfung der Daten auf Plausibilität; Abgleich, Erhebung, Aufbereitung und Weitergabe der Daten an die für Erzeuger/Einsammler und Entsorger zuständigen Behörden und im Fall der Sammelentsorgung an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.8
§ 14
Entgegennahme und Zulassung des Antrages zur Nachweisführung nach Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten durch Dritte, Verbände, Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in Anwendung der §§ 9, 12 und 13 NachwV (Sammelentsorgung)
zuständig: BezReg

31.5.9
§ 19 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3
Zusendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Erzeuger-Behörde
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.10
§ 22 Absatz 2 Nummer 2
Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen und des betrieblichen Kommunikationssystems bei Störung bei einem Nachweispflichtigen
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.5.11
§ 30 Absatz 2
Entgegennahme von gültigen Nachweiserklärungen zur Kenntnis vom Entsorger zur Fortgeltung ihrer Gültigkeit
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.6 Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung (AltfahrzeugV)

Überwachung der Pflicht eines Sachverständigen nach § 6 in Verbindung mit § 5, Bescheinigungen nur im Fall seiner öffentlichen Bestellung bzw. der Feststellung seiner Befähigung zu erteilen
zuständig: LANUV

31.7 (aufgehoben)

31.8 Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung (BioAbfV)

Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist das LANUV; in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 und 4 sowie des § 11 Absatz 2a der LWK; in den Fällen des § 9 Absatz 1 der DLWK. v Zuständige Forstbehörde im Sinne der Verordnung ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW

Bei der Verbringung von Bioabfällen nach § 9a aus dem Ausland nach Nordrhein-Westfalen ist die Behörde am Ort der ersten Abgabe der Bioabfälle oder die Behörde am Ort der Aufbringung auf selbstbewirtschaftete Betriebsflächen zuständig.

31.9 Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden Fassung (VersatzV )

Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: BezReg Arnsberg

31.10 Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung (GewAbfV )

§ 11 Absatz 4 Satz 1
Bekanntgabe der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle
zuständig: BezReg Düsseldorf

31.11 Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung (DepV )

§ 4 Nummer 2
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9
zuständig: BezReg Düsseldorf

32 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (LAbfG )

32.1
§ 4 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen der Kreislaufwirtschaft und des für die Kreislaufwirtschaft relevanten Standes der Technik
zuständig: Ermittlung im Einzelfall: BezReg im Übrigen: LANUV

32.2
§ 4 Absatz 3
Ermittlung der Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen auf Böden und Pflanzen
zuständig: LANUV

32.3
§ 5 Absatz 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abwasserverbänden
zuständig: BezReg

32.4
§ 5a Absatz 2 Satz 8
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Kreisen und kreisfreien Städten
zuständig: BezReg

32.5
§ 5c Absatz 2
Verlangen, Entgegennahme und Prüfung der Abfallbilanz von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
zuständig: BezReg

32.6
§ 6 Absatz 1 Satz 3
Entgegennahme und Prüfung des Abfallwirtschaftskonzeptes von Abfallentsorgungsverbänden
zuständig: BezReg

32.7
§ 18 Absatz 2 Satz 1
Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Plangebiet
zuständig: BezReg

32.8
§ 20 Absatz 1
Entscheidung über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34 KrWG
zuständig: BezReg

32.9
§ 22 Absatz 5
Festlegung zu sichernder Standortbereiche
zuständig: BezReg

32.10
§ 25 Absatz 1 Satz 3
Zulassung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV

32.11
§ 35 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Überwachung der Einhaltung der Konformität von Produkten mit abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§§ 12, 13, 14 VerpackV, §§ 8, 9 AltfahrzeugV, § § 6, 9, 28 Absatz 2 ElektroG, § § 3, 5, 7, 11, 12 ElektrostoffV und § § 3, 4, 17 BattG jeweils in Verbindung mit § 35 Absatz 2, Absatz 1 LAbfG) bei der Meldung über eine Aussetzung der Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörde nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30)
zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

32.12
§ 42a Absatz 1
Festlegung von Einzelheiten über Art und Umfang der von den Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben und der Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen
zuständig: LANUV

32.13
§ 42a Absatz 3
Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1
zuständig: LANUV

4 Gentechnikrecht

4.1 Für Verwaltungsaufgaben nach dem GenTG, hierzu ergangener Rechtsverordnungen sowie europarechtlicher Vorschriften zum Gentechnikrecht ist die BezReg Düsseldorf zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.

4.2 Für Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung und für die Überwachung der Anwendung der unter 4.1 genannter Rechtsvorschriften ist die BezReg zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle bestimmt ist.

40 Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung (GenTG )

40.1
§ 9 Absatz 6, 1. Halbsatz
Veranlassung der Entwicklung der für die Probenuntersuchung erforderlichen Nachweismethoden
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium

40.2
§ 16 Absatz 4
Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium

40.3
§ 25 Absatz 1 bis 3
Überwachung von inverkehrgebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Absatz 2 und 3)
zuständig: BezReg unter Beteiligung des LANUV

40.4
§ 25 Absatz 1 bis 3
Überwachung der guten fachlichen Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 25 Absatz 2 und 3)
zuständig: BezReg unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer

40.5
§ 28a Absatz 2 Nummer 2
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehrbringens in allgemeiner Weise
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium, BezReg

41 Verordnungen des Bundes

41.1 Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) in der jeweils geltenden Fassung (GenTNotfV)

§ 3 Absatz 4
Unterrichtung der benannten Behörden
zuständig: das für Gentechnik zuständige Ministerium

41.2 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655) in der jeweils geltenden Fassung (GenTPflEV )

§ 5
Auskunft auf Anfrage des Erzeugers bzw. des Bewirtschafters, ob und inwieweit Bedingungen aus dem Genehmigungsbescheid laut § 16 Absatz 5a GenTG zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete in seinem Fall einschlägig sind, und Information des Erzeugers bzw. Bewirtschafters der Fläche über nachträgliche Änderungen laut § 5 Satz 3 GenTPf EV
zuständig: Kreise und kreisfreie Städte als untere Landschaftsbehörden

5 Strahlenschutzvorsorgerecht

50 Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils geltenden Fassung (StrVG )

50.1
Für den Vollzug des StrVG ist das für Umwelt zuständige Ministerium zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. § 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.

50.2
§ 3 Absatz 1

  1. Ermittlung der Radioaktivität
    zuständig: LBME (Betriebsstelle Eichamt Dortmund) für den Regierungsbezirk Arnsberg, CVUA-OWL für den Regierungsbezirk Detmold, LIA für den Regierungsbezirk Düsseldorf, LANUV für den Regierungsbezirk Köln, CVUA-MEL für den Regierungsbezirk Münster
  2. Probenahme bei Lebensmitteln und Futtermitteln zur Ermittlung der Radioaktivität auf Veranlassung von den unter 1. genannten Messstellen
    zuständig: KrOrdB

50.3
§ 3 Absatz 2
Übermittlung von Daten
zuständig: die unter 50.2 unter 1. genannten Messstellen

50.4
§ 8 Absatz 1 Nummer 2
Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Dekontamination
zuständig: OrdB

50.5
§ 8 Absatz 2 Nummer 2
Empfänger von Unterrichtungen durch die Zollbehörden über das Aufkommen von Warensendungen
zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zuständigen Behörden

50.6
§ 8 Absatz 2 Nummer 3
Durchführung der Überwachung von Warensendungen, die auf Grund einer Anordnung durch die Zollbehörden vorgeführt werden
zuständig: die unter 50.8 und 50.9 genannten für die jeweiligen Warengruppen zuständigen Behörden

50.7
§ 9 Absatz 1 Satz 2
Herstellen des Benehmens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den zuständigen obersten Landesbehörden
zuständig: hinsichtlich der Empfehlung zu Jodtabletten das für Inneres zuständige Ministerium

50.8
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen

  1. von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen
    zuständig: KrOrdB
  2. von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen

zuständig bei pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittelherstellern und Großhändlern: BezReg
zuständig bei Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und im Arzneimitteleinzelhandel:KrOrdB

50.9
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen und Verbringen von Futtermitteln
zuständig bei landwirtschaftlichen Betrieben: KrOrdB
zuständig bei Herstellern, Großhandel und fahrbaren Mahl- und Mischanlagen: LANUV

50.10
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung von Abfall oder Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
zuständig in gewerblichen Betrieben: BezReg
zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg
zuständig in landwirtschaftlichen Betrieben: LWK im Übrigen: KrOrdB

50.11
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2
Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall
zuständig in Betrieben, die unter das Bergrecht fallen: BezReg Arnsberg
im Übrigen: die jeweils für den Vollzug des Abfallrechts zuständige Umweltschutzbehörde

6 Bodenschutzrecht

Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen, die sich auf Flächen beziehen, die der Bergaufsicht unterstehen, ist die BezReg Arnsberg zuständig.

Die Zuständigkeit der oberen Bodenschutzbehörde nach § 2 dieser Verordnung umfasst, bezogen auf das Anlagengrundstück, alle sonstigen bodenschutzrechtlichen Pflichten und Befugnisse, auch gegenüber anderen Pflichtigen, sofern die Verdachtsfläche die schädliche Bodenveränderung, die altlastenverdächtige Fläche oder die Altlast bis zum 31. Dezember 2009 nicht in einem Kataster im Sinne von § 8 LBodSchG oder vergleichbaren Katastern im Sinne von § 30 LAbfG (in den vom 21. Juni 1988 bis 29. Mai 2000 jeweils geltenden Fassungen) erfasst worden sind.

Für den Vollzug bodenschutzrechtlicher Vorschriften findet § 3 dieser Verordnung keine Anwendung.

Bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit Deponien in der Nachsorgephase, die sich an andere Pflichtige als den Deponiebetreiber richten sollen, ist diejenige Behörde zuständig, die für Anordnungen gegenüber dem Deponiebetreiber zuständig wäre.

60 Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung (BBodSchG)

60.1
§ 13 Absatz 6
Verbindlichkeitserklärung von Sanierungsplänen der Kreise oder kreisfreien Städte
zuständig: BezReg

60.2
§ 17 Absatz 1 Satz 2
Vermitteln der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zuständig: DLWK

60.3
§ 25 Festsetzung des Wertausgleichs
zuständig: BezReg

61 Verordnungen des Bundes

61.1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung (BBodSchV)

61.1.1
§ 5 Absatz 5 Satz 3 und § 8 Absatz 6 Satz 2
Erteilung des Einvernehmens
zuständig: DLWK

61.1.2
Ermittlung von fachlichen Grundlagen für die Abgrenzung und Festlegung von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden nach § 12 Absatz 10 sowie für gebietsbezogene Festsetzungen nach Anhang 2 Nummer 4
zuständig: LANUV

61.2 Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung (GBV )

§ 93b Absatz 2
Ersuchen um Eintragung oder Löschung des Bodenschutzlastvermerks
zuständig: BezReg

62 Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung (LBodSchG)

Bei der Festlegung von Bodenschutzgebieten nach § 12 LBodSchG erstreckt sich die Zuständigkeit nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung auf alle Flächen im örtlichen Zuständigkeitsbereich und auch auf die Veröffentlichung entsprechender Verordnungen im amtlichen Mitteilungsblatt.

62.1
§ § 7, 8
Erhebungen und Katasterführung bei Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, die durch Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sind, für den Zeitraum, in dem dafür Bergaufsicht besteht oder bestanden hat, einschließlich Weitergabe der Daten i. S. v. § 4 Absatz 3, soweit Bergaufsicht beendet ist
zuständig: BezReg Arnsberg

62.2
§ 9 Absatz 1 Satz 2
Führen der übermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse in Dateien und deren Veröffentlichung
zuständig: LANUV

62.3
§ 17 Absatz 3
Zulassung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig: LANUV

7 Sonstiges Umweltrecht

7.1 Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung (UmweltHG )

§ 19 Absatz 4
Festsetzung einer Frist zum Nachweis erforderlicher Deckungsvorsorge; Untersagung des Betriebs einer Anlage
zuständig: die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde

7.2 Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung (USchadG)

Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes
zuständig: die für Vermeidung, Schadensbegrenzung oder Sanierung nach jeweiligem Fachrecht zuständige Behörde

7.3 Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung (UAG)

§ 33 Absatz 2
Stellungnahme zu der beabsichtigten Eintragung eines Standortes in das Register
zuständig: BezReg; Kr/KrfStadt; BezReg Arnsberg, sofern am Standort Umweltbelange betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen

7.4 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung

Artikel 21b
Entgegennahme der Anzeigen von Anlagen, Einrichtungen oder Maßnahmen nach Artikel 21b Absatz 1, Nachforderung von Angaben oder Unterlagen
zuständig: BezReg

7.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)

§ 5 Absatz 1
Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt
zuständig: LANUV

7.6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung (UmwRG)

§ 3 Absatz 3
Anerkennung einer inländischen Vereinigung zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

7.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)

7.7.1
§ 20 Absatz 1 Satz 1
Einrichtung und Betrieb des zentralen Internetportals
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

7.7.2
§ 65 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 2 Satz 2
Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen
zuständig: BezReg

sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorhabens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht
zuständig: BezReg Arnsberg

7.8 Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)

Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung
zuständig: BezReg, soweit es nicht um die Anerkennung von Prüfstellen geht

7.8.1 (aufgehoben)

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