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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. März 2019
(GV.NRW. Nr. 8 vom 09.04.2019 S. 193; ber. S. 214)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Wort "Lande" durch das Wort "Land" und die Angabe " (UVPG NW)" durch die Angabe "(Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)" ersetzt.

2. § 1 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 dieses Gesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist.

Soweit dabei in den Vorschriften des UVPG auf die Anlage 2 des UVPG verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle.

(2) Sofern für ein Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 4 dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 UVPG beteiligt

"(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Soweit in den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle.

(2) Sofern bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde abweichend von § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Rechtsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift

(1) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles können durch Rechtsverordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.

(2) Die aufgrund der §§ 24, 3c Abs. 2b UVPG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) findet entsprechende Anwendung.

" § 2 Verordnungsermächtigung

Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG
  1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Anlage 1 Nrn. 1-10;
  2. die für die Genehmigung nach § 7 Atomgesetz zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG;
  3. im übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde; soweit die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Landesbehörden betroffen sind, bestimmen die betroffenen obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde
"(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinn des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige Behörde,
  2. für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung bedarf, die für diese Entscheidung zuständige Behörde, soweit nicht nach § 31 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Bundesbehörde federführende Behörde ist und
  3. im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet ."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 3a, 5, 6, 7, 8 Abs. 1 und 3, 9, 9a und 11 UVPG" durch die Angabe " §§ 5, 15 bis 19, 21, 22, 24, 26, 27 sowie den §§ 54 bis 57 und § 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


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(3) Die für die Entscheidungen über die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde zu unterstützen; sie übersenden insbesondere der federführenden Behörde frühzeitig Vervielfältigungen der nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen.(3) Die für die Entscheidungen über die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde zu unterstützen. Sie übersenden insbesondere der federführenden Behörde frühzeitig Vervielfältigungen für den nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden UVP-Bericht.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 11 UVPG" durch die Angabe " § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Kostenvorschuß in Höhe von 50 v. H." durch die Wörter "Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent" ersetzt.

6. § 4a wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Anlage 1 des UVPG" durch die Wörter "Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "UVPG des Bundes" durch die Wörter "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

7. Der bisherige § 5

§ 5 Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes

Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. März 2010 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.

wird aufgehoben.

8. § 6 wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Übergangsvorschriften

(1) Verfahren nach § 1, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 4. Juni 2004 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 4. Juni 2004 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 4. Juni 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn

  1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 1 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das UVPG NW nicht auf Verfahren nach § 1 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.

" § 6 Übergangsvorschriften

(1) Für Vorhaben und Verfahren nach § 1 Absatz 1 gelten die Übergangsvorschriften des § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

(2) Für Pläne und Programme nach § 5 Absatz 1 bis 3 gilt die Übergangsvorschrift des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend."

9. In Anlage 1 werden die Nummern 4 bis 15 die Nummern 1 bis 12.

10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut vor der Tabelle werden die Wörter " § 1 i.v.m. § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 und 2" und die Wörter " § 3e und § 3f des UVPG" durch die Wörter " § 9 und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) In Nummer 2.3.2 und Nummer 2.3.4 werden jeweils die Wörter "nach § 42a des Landschaftsgesetzes," gestrichen.

c) In Nummer 2.3.6 werden die Wörter " § 47a des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 41 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

d) In Nummer 2.3.7 werden die Wörter " § 62 des Landschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 42 des Landesnaturschutzgesetzes " ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes

In § 33 Absatz 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)" durch die Wörter "Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Soweit für die Umwandlung nach § 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."Soweit für die Umwandlung nach §§ 6 bis 14 in Verbindung mit Nummer 17.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, entsprechen."

b) In Satz 3 wird das Wort "dass" durch das Wort "das" und die Angabe "UVPG NW" durch das Wort "Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)" durch die Wörter " §§ 6 bis 14 in Verbindung mit Nummer 17.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" und die Angabe "UVPG NW" durch das Wort "Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1208, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter "5 bis 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "2 bis 5 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes" und die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. 2019 S. 195)" ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen NW" durch das Wort "Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes" ersetzt."

2. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "5 bis 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "2 bis 5 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes" und die Wörter "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen" durch das Wort "Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen

§ 3 des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 9, 10 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."Soweit für den Bau oder die Änderung beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6, 7 und 8 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalls sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen."

2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen."Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist anzuwenden."

Artikel 6
Änderung des Abgrabungsgesetzes

In § 3 Absatz 6 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, werden die Wörter " § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 22 und 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)" durch die Wörter " § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 9 und 10 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist," und die Angabe "UVPG NW" durch das Wort "Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Landesbauordnung 2018

In § 61 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) werden die Wörter "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen" durch das Wort "Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz", die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193)" und die Wörter "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen" durch das Wort "Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 8

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190807

ENDE