Regelwerk, Allgemeines |
UVPG NRW - Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. April 1992
(GV NRW. 1992 S. 175; 04.05.2004 S. 259 04; 13.02.2007 S. 107 07; 20.05.2008 S. 460 08; 16.03.2010 S. 185 10; 08.07.2016 S. 559 16; 15.11.2016 S. 934 16a; 26.03.2019 S. 193 19; 04.05.2021 S. 560 21; 17.12.2021 S. 1470 21a)
Gl.-Nr.: 2129
Überschrift geändert 19
(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Soweit in den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle.
(2) Sofern bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde abweichend von § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.
(3) Zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen für die Organisation der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben ist die jeweils zuständige Bezirksregierung.
§ 2 Verordnungsermächtigung 04 19
Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmen.
§ 3 Federführende Behörde 04 19
(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinn des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
(2) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 19, 21, 22, 24, 26, 27 sowie den §§ 54 bis 57 und § 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.
(3) Die für die Entscheidungen über die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde zu unterstützen. Sie übersenden insbesondere der federführenden Behörde frühzeitig Vervielfältigungen für den nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden UVP-Bericht.
§ 4 Hinzuziehung von Sachverständigen durch die federführende Behörde 19
(1) Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat.
(3) Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.
§ 4a (aufgehoben) 08 10 16a 19
§ 5 Strategische Umweltprüfung 08 10 16a 19 10 19 19
(1) Für die Pläne und Programme des Verkehrsbereiches, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, und der Raumordnung, die einen Rahmen setzen für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorhaben, findet eine Strategische Umweltprüfung nach diesem Gesetz nur statt, wenn die Strategische Umweltprüfung nicht in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt ist.
(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn die Pläne und Programme für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 des UVPG oder Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 53 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, bedürfen. Werden derartige Pläne und Programme nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf kommunaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
(4) Das Verfahren für die Strategische Umweltprüfung und für die Vorprüfung des Einzelfalles für die Pläne und Programme richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(1) Für Vorhaben und Verfahren nach § 1 Absatz 1 gelten die Übergangsvorschriften des § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
(2) Für Pläne und Programme nach § 5 Absatz 1 bis 3 gilt die Übergangsvorschrift des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben" | Anlage 1 07 08 10 16 19 21a (zu § 1) |
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.
Nr. |
Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
1. | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes | A | |
2. | Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist | X | |
3. | Bau, Ausbau oder Verlegung einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, | ||
3.1 | die eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist |
X | |
3.2 | soweit der neu gebaute, ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von mindestens 5 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet |
X | |
4. | Bau eines Rad- und Gehweges (einschließlich Radschnellverbindung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW), | ||
4.1 | der eine durchgehende Länge von mindestens 6 km aufweist |
A | |
4.2 | der eine durchgehende Länge von weniger als 6 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet |
S | |
5. | Bau oder Ausbau einer sonstigen Straße nach Landesrecht, sofern nicht von Nummer 4 erfasst und sofern eine erhebliche bauliche Umgestaltung erfolgt, mit einer durchgehenden Länge von | ||
5.1 | mindestens 10 km |
X | |
5.2 | 2 km bis weniger als 10 km |
A | |
5.3 | 1 km bis weniger als 2 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen liegt |
S | |
6. | Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | |
7. | Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | |
8. | Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A | |
a) | mit Beschneiungsanlagen | X | |
b) | ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen | A | |
c) | von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen | S | |
9. | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen | ||
a) | mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | X | |
b) | bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | A | |
10. | Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind, | ||
a) | ab 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, | X | |
b) | ab 10 ha bis 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, | A | |
c) | von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird; | S | |
d) | bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2.3.1 oder 2.3.2 zu prüfen sind. | S | |
11. | Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung | ||
a) | ab einer Größe von 2 ha | A | |
b) | bis zu einer Größe von weniger als 2 ha | S | |
12. | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung,
Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls | Anlage 2 10 19 21 21a (zu § 1) |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.
1. | Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: |
1.1 | Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens, und, soweit relevant, der Abrissarbeiten, |
1.2 | Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten, |
1.3 | Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, |
1.4 | Erzeugung von Abfällen im Sinn des § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, |
1.5 | Umweltverschmutzung und Belästigungen, |
1.6 | Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf: |
1.6.1 | verwendete Stoffe und Technologien, |
1.6.2 | die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinn des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, |
1.7 | Risiken für die menschliche Gesundheit, beispielsweise durch Verunreinigung von Wasser oder Luft. |
2. | Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: |
2.1 | bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), |
2.2 | Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien), |
2.3 | Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes einschließlich einstweiliger Sicherstellungen (Schutzkriterien): |
2.3.1 | Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.2 | Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, |
2.3.3 | Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, |
2.3.4 | Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.5 | Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.6 | geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 39 und 41 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Landschaftsbestandteile und Alleen, |
2.3.7 | gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 42 des Landesnaturschutzgesetzes, |
2.3.8 | Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, |
2.3.9 | Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, |
2.3.10 | Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinn des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, |
2.3.11 | in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. |
3 | Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: |
3.1 | der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind, |
3.2 | dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, |
3.3 | der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, |
3.4 | der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, |
3.5 | dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, |
3.6 | dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben, |
3.7 | der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern. |
ENDE