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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Juli 2019
(GV. NRW. Nr. 16 vom 29.07.2019 S. 425, ber. 593)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Entwicklungsplanung des Hochschulwesens; Hochschulverträge; Rahmenvorgaben | " § 6 Strategische Ziele; Hochschulverträge". |
b) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11a Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Hochschule | " § 11a Mitgliederinitiative". |
c) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11b Mitgliederinitiative | " § 11b Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien" |
d) Die Angabe zu § 11c wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Die Wahl der Mitglieder des Rektorats | " § 17 Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung". |
f) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer".
g) Die Angabe zu § 34a wird gestrichen.
h) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 38a Tenure Track".
i) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 51a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen"
j) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung | " § 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot". |
k) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 58a Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung".
l) Nach der Angabe zu § 67a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen"".
m) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 76 Aufsicht bei eigenen Aufgaben | " § 76 Aufsicht über staatlich getragene Hochschulen". |
n) Die Angaben zu § 76a und 76b werden gestrichen.
o) Die Angabe zu § 77a wird durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 77a Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen | " § 77a Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen
§ 77b Besondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen § 77c Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen". |
p) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 82 Ministerium, Geltung von Gesetzen | " § 82 Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort "die" das Wort "Technische" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "für angewandte Wissenschaften" eingefügt.
bbb) In Nummer 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.
ccc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. die Fachhochschule Gelsenkirchen, | "7. die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen," |
ddd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum, | "8. die Hochschule für Gesundheit in Bochum," |
eee) In Nummer 9 und 11 wird jeweils das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.
fff) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. die Fachhochschule Köln, | "12. die Technische Hochschule Köln," |
ggg) In Nummer 13, 14 und 16 wird jeweils das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und in Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede und in Soest, der Fachhochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Fachhochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Fachhochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. | "Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Hochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede und in Soest, der Hochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Technischen Hochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Hochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen." |
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Fachhochschule Hamm-Lippstadt Hamm, für die Fachhochschule Niederrhein Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen Essen. | "Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen die Stadt Gelsenkirchen, für die Hochschule Hamm-Lippstadt die Stadt Hamm, für die Hochschule Niederrhein die Stadt Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen die Stadt Essen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben, die eigene, gesetzlich zugewiesene (§ 76a Absatz 1) oder gemeinsame (§ 6 Absatz 1) Aufgaben sind, als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. | "Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr." |
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen. | "Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen." |
c) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
Soweit die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben ist, können die Fachhochschulen zudem eine Bezeichnung führen, die anstelle des Begriffs "Fachhochschule" den Begriff "Hochschule" enthält und dieser oder ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" oder dieser Bezeichnung den Namen ihres Sitzes hinzufügen; zudem können sie im internationalen Verkehr diese Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen.
Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
(6) Die Hochschulen sind berechtigt, zur Förderung von Forschung und Lehre, der Kunst, des Wissenstransfer sowie der Verwertung von Forschungsergebnissen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Ordnung zu errichten, soweit zum Erreichen dieser Zwecke eine unternehmerische Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7 wirtschaftlich nicht in Betracht kommt. In der Stiftung muss die Hochschule einen beherrschenden Einfluss besitzen. In der Ordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
| "(5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
Die Hochschulen können zudem im internationalen Verkehr ihre Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen; bei den Fachhochschulen darf dabei die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben sein.
Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
(6) Für die Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die Hochschulen gilt § 77a." |
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Land überträgt der Universität Köln und der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften | "Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die öffentlichen Aufgaben an den ihnen seitens des Landes überlassenen Liegenschaften wahr." |
bb) In Satz 4 wird das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Ministerium kann hierzu Näheres im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rahmenvorgaben regeln. | "Das Ministerium kann hierzu Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln." |
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Hochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Technologietransfer" die Wörter ", Förderung von Ausgründungen" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zum Zwecke des Wissenstransfers nach Satz 1 können sie insbesondere die berufliche Selbstständigkeit, auch durch Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden, ihres befristet beschäftigten Hochschulpersonals sowie ihrer Absolventinnen und Absolventen und ihrer ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern; die Förderung darf die Erfüllung der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen."
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Universitäten" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Die Universitäten" durch das Wort "Sie" ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Technologietransfer" die Wörter "Förderung von Ausgründungen" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2 und 4" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe "(Online-Lehrangebote)" die Wörter "sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente" eingefügt.
d) Absatz 6
(6) Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auftrags regelt die Grundordnung.
wird aufgehoben.
e) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
5. Dem § 4 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt
"Die Hochschulen können das Nähere durch Ordnung regeln. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Hochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Spätestens mit dem Haushaltsjahr 2017 folgen die Hochschulen in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen den Regeln der doppischen Hochschulrechnungslegung und stellen zum Stichtag 1. Januar 2017 eine Eröffnungsbilanz auf. | "Die Hochschulen folgen in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen den Regeln der doppischen Hochschulrechnungslegung." |
b) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Wissenstransfer" durch das Wort "Wissenstransfers" ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "der Hochschulen" durch die Wörter "des Hochschulwesens" und das Wort "ihrer" durch die Wörter "der hochschulischen" ersetzt.
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Finanzministerium Rahmenvorgaben" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Entwicklungsplanung des Hochschulwesens; Hochschulverträge; Rahmenvorgaben | " § 6 Strategische Ziele; Hochschulverträge". |
b) Absatz 1
(1) Die Entwicklungsplanung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe des Ministeriums und der Hochschulen in der Gesamtverantwortung des Landes. Diese Entwicklungsplanung dient insbesondere der Sicherstellung eines überregional abgestimmten Angebots an Hochschuleinrichtungen und Leistungsangeboten sowie einer ausgewogenen Fächervielfalt und besteht aus dem Landeshochschulentwicklungsplan und den einzelnen Hochschulentwicklungsplänen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Steuerung des Hochschulwesens beschließt das Ministerium auf der Grundlage vom Landtag gebilligter Planungsgrundsätze den Landeshochschulentwicklungsplan als Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Landtag und kommt damit der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Gegenstand des Landeshochschulentwicklungsplans können insbesondere Planungen betreffend ein überregional abgestimmtes und regional ausgewogenes Leistungsangebot, eine ausgewogene Fächervielfalt, die Studiennachfrage, die Auslastung der Kapazitäten sowie Fragen der Forschung sein. Für die Hochschulentwicklungsplanung ist der Landeshochschulentwicklungsplan verbindlich. Auf allen Stufen der Entwicklung des Landeshochschulentwicklungsplans werden die Belange der Hochschulen, insbesondere ihre Hochschulentwicklungspläne, angemessen berücksichtigt (Gegenstromprinzip). Das Ministerium berichtet dem Landtag über die Ausführung des Landeshochschulentwicklungsplans in der Mitte seiner Geltungsdauer. | "(1) Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die hochschulindividuelle Profilbildung abgestimmt." |
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Hochschulverträgen werden insbesondere vereinbart:
geregelt werden können auch die Folgen bei Nichterreichen hochschulvertraglicher Vereinbarungen. | "In den Hochschulverträgen werden in der Regel insbesondere vereinbart:
geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung des Hochschulvertrags sowie die Folgen bei Nichterreichen hochschulvertraglicher Vereinbarungen." |
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Hochschulverträge" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Hochschulrats" durch die Wörter "im Benehmen mit dem Hochschulrat" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.
f) Absatz 5
(5) Das Ministerium kann im Bereich der Personalverwaltung, der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (Bereich zugewiesener Aufgaben nach § 76a Absatz 1) Regelungen, die allgemein für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und nicht nur für den Einzelfall gelten (Rahmenvorgaben), im Benehmen mit diesen Hochschulen treffen; Rahmenvorgaben sind für diese Hochschulen verbindlich. Der Erlass von Rahmenvorgaben steht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, die für den Erlass von Rahmenvorgaben geltenden Grundsätze. Gegenüber den Hochschulen, für die der Rahmenkodex nach § 34a gilt, werden keine Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung erlassen. Das Ministerium berichtet dem für die Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich über die erlassenen Rahmenvorgaben.
wird aufgehoben.
8. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zu erhebenden," und die Wörter "und zu veröffentlichenden" gestrichen.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Staatliche" durch das Wort "staatliche" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "bearbeitet oder aufbereitet" durch das Wort "verarbeitet" und das Wort "Bearbeitung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort "Ministerium" die Wörter "auf dessen Anforderung" eingefügt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Das Ministerium kann veranlassen, dass Daten mit Hochschulbezug im Sinne des Satzes 1, insbesondere die von den staatlichen Prüfungsämtern erhobenen Daten, zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur Überprüfung des Studienerfolgs unmittelbar auch oder nur den Hochschulen zur Verfügung gestellt werden und dort zu diesen Zwecken verarbeitet werden dürfen; das Nähere kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ausbildung zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung regeln."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Ministerium ist berechtigt, von den Hochschulen oder anderen Einrichtungen nach Absatz 1 bis 2 zur Verfügung gestellte Daten selbst oder durch Beauftragte weiterzuverarbeiten. | "(3) Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten verarbeiten. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung." |
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Im Übrigen gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. | "(6) Unter der Verantwortung des Rektorats können die Hochschulen die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Veranstaltungen informieren und insbesondere über ihr Informations- und Bildungsangebot unterrichten (Bildungsmarketing). Sie können die Presseberichterstattung in geeigneter Weise unterstützen." |
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften."
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist, eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Beschäftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben außer Betracht."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung können auch Mitglieder der Hochschule sein, sofern die Angehörigen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen und sofern Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in der Grundordnung geregelt sind. Die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall. Die Grundordnung kann vorsehen, dass ihre zwecks Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des Satzes 1 beurlaubten Mitglieder weiterhin an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können; hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung gilt Satz 2 entsprechend."
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "bittet darum" durch das Wort "entscheidet" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Funktion" durch das Wort "Funktionen" ersetzt und werden nach dem Wort "Dekans" die Wörter "oder der Prodekanin oder des Prodekans" eingefügt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a
(1a) Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung können auch Mitglieder der Hochschule sein, sofern die Angehörigen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen und sofern Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in der Grundordnung geregelt sind. Die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall. Die Grundordnung kann vorsehen, dass ihre zwecks Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des Satzes 1 beurlaubten Mitglieder weiterhin an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können; hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung gilt Satz 2 entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des § 11a Absatz 1" durch die Wörter "von Satz 2" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen."
cc) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "Mehrheit der Stimmen" die Wörter "der Mitglieder des Gremiums" eingefügt.
§ 11a Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Hochschule(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.
(2) Die Hochschule stellt eine Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 3 bei den Beratungen und Entscheidungen des Senats im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse angemessen sicher. Die Regelungen zur Erreichung des Ziels nach Satz 1 trifft die Hochschule in ihrer Grundordnung; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Regelungen der Grundordnung nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Diese kann versagt werden, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen das Gebot angemessener Interessenberücksichtigung nach Absatz 2 Satz 1, verstößt.
wird aufgehoben.
14. Die §§ 11b und 11c werden die §§ 11a und 11b.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen eine Ordnung der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung. | "(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt; Satz 3 und 4 bleiben unberührt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Zur Sicherung der Grundsätze nach Satz 1 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 2 die Möglichkeit der Briefwahl vor, hat die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Die Wahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind. | "(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend." |
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Gremienmitglieder gewählt werden, als der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zustehen. Gleiches gilt, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. Verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat nach der Wahl nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums, bestellt das Rektorat die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern, es sei denn, die Grundordnung sieht eine Nachwahl vor; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds diese Gruppe nicht mehr über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats verfügen würden."
17. § 16 Absatz 1a Satz 3 bis 5
Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungspläne Vorgaben festlegen, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 6 Absatz 1 erforderlich ist. Das Ministerium kann die Verpflichtung der Hochschule feststellen, ihren Hochschulentwicklungsplan ganz oder teilweise innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Zielen des Landeshochschulentwicklungsplans aufzustellen oder zu ändern und dem Ministerium vorzulegen. Kommt die Hochschule dieser Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann das Ministerium die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen.
werden aufgehoben.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Die Wahl der Mitglieder des Rektorats | " § 17 Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung" |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften gewählt. Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors; die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt in deren oder dessen Benehmen. Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. | "(1) Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder innerhalb ihrer beiden Hälften gewählt. Kommt eine Wahl gemäß Satz 1 nicht zustande, kann ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang stattfinden. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Hochschulwahlversammlung und zugleich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint. Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors; die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt in deren oder dessen Benehmen. Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Satz 5 und der Durchführung des Findungsverfahrens nach Absatz 3 kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden, sofern Senat und Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren." |
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Findungskommission kann der Hochschulwahlversammlung zur Wahl eine Person oder bis zu drei Personen vorschlagen, über deren Wahl die Hochschulwahlversammlung in einer von der Findungskommission festgelegten Reihenfolge abstimmt."
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen; mit der Abwahl ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet. Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen. Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung. | "(4) Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht. Mit der Abwahl nach Satz 1 oder nach § 17a ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet. Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen. Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl nach Satz 1 regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung. Für den Beschluss, dass die Abwahl nach Maßgabe des § 17a erfolgen soll, gilt § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht." |
19. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
" § 17a Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können das Amt oder die Funktion eines Mitglieds des Rektorats auf der Grundlage einer Regelung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung Mitglied der Hochschule sind, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.
(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.
(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung der Hochschulwahlversammlung anzuberaumen. In dieser Sitzung muss das Mitglied des Rektorats, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Hochschulwahlversammlung erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Die Hochschulwahlversammlung beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben wird; jede der beiden Hälften der Hochschulwahlversammlung ist berechtigt jeweils zusätzlich zur Stellungnahme nach Halbsatz 1 eine eigene Stellungnahme abzugeben.
(4) Die Abstimmung ist frei, gleich und geheim. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fachbereiche erreicht wird. Ist eine Hochschule nicht oder nur teilweise in Fachbereiche gegliedert, tritt hinsichtlich der Zählung nach Satz 2 an die Stelle des Fachbereichs diejenige Organisationseinheit, welche auf der Grundlage des § 26 Absatz 5 dessen Aufgaben wahrnimmt. Die Hochschulen können in der Ordnung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der der Hochschulwahlversammlung vorsitzenden Person als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern der Hochschulwahlversammlung als Beisitzer, die die Hochschulwahlversammlung bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten der Hochschule oder des Landes mit Befähigung zum Richteramt übertragen. Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.
(6) Falls die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht, regelt sie zugleich die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl; hinsichtlich der Versicherung an Eides Statt gilt § 13 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Mitglied des Rektorats ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich."
20. In § 20 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "darum bittet" durch das Wort "entscheidet" ersetzt.
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe "3" die Wörter "sowie zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a" angefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Absatz 6 und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 8; | "3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hochschulverbundes nach § 77a Absatz 1, zur Stellung des Antrags nach § 2 Absatz 8, soweit dieser auf die Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung an der Gesamtheit der überlassenen Liegenschaften gerichtet ist, und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 8;" |
cc) In Nummer 5 werden die Wörter "zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a, die Stellungnahme" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können; zur Gesellschaft gehören insbesondere Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und die organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen. | "Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können." |
c) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort "Ministerium" die Wörter "verweigert der Senat die Bestätigung, wird die Abstimmung auf Antrag des Rektorats wiederholt" eingefügt.
d) In Absatz 5a Satz 2 wird das Wort "Semester" durch das Wort "Jahr" ersetzt.
e) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist die Funktion der oder des Vorsitzenden vakant oder soll in der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nach § 33 Absatz 3 Satz 1 vertreten werden, wird die Vertretung für den Zeitraum dieser Vakanz oder für das jeweilige Dienstgeschäft der dienstvorgesetzten Stelle durch das lebensälteste oder durch das in der Geschäftsordnung des Hochschulrates bestimmte Mitglied aus dem Personenkreis der Externen wahrgenommen."
22. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat im Rahmen des Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen nach § 34a Grundsätze für gute Beschäftigungsbedingungen des Personals der Hochschule beschließen kann; die dienst- und fachvorgesetzten Stellen müssen diese Grundsätze bei ihren beschäftigtenbezogenen Entscheidungen berücksichtigen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 stehen im gleichen Verhältnis zueinander, es sei denn, es liegt eine Regelung in der Grundordnung nach § 11a Absatz 2 Satz 2 vor und das Ministerium hat dies schriftlich gegenüber der Hochschule festgestellt. | "Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander stehen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Falls die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander stehen, verfügen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen des Gremiums bei der Wahl der Mitglieder des Senats in der Findungskommission nach § 17 Absatz 3, bei der Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1 sowie bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Forschung regeln; sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen. | "(4) Falls auf der Grundlage einer Regelung in der Grundordnung die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen, verfügen diese Vertreterinnen und Vertreter gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats
Sie verfügen in der Hochschulwahlversammlung über die Mehrheit der Stimmen derjenigen ihrer Mitglieder, die zugleich stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind. Sie verfügen im Senat mindestens über die Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen." |
23. In § 22a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "der" die Wörter "Mitglieder der" eingefügt.
24. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Grundordnung soll eine Fachbereichskonferenz vorsehen. | "(1) Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen. Sie muss eine Fachbereichskonferenz vorsehen, wenn sie gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bestimmt, dass sämtliche Mitglieder des Hochschulrats Externe sind." |
25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter "und § 11a Absatz 1" gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird ein Fachbereich neu gegründet, kann das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt eine Gründungsdekanin oder einen Gründungsdekan bestellen, die oder der übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt. | "Wird ein Fachbereich neu gegründet, bestellt das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt in der Regel eine Gründungsdekanin oder einen Gründungsdekan, die oder der übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrats wahrnimmt." |
26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Stimmen" die Wörter "der Mitglieder" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden nach dem Wort "Stimmen" die Wörter "der Mitglieder" eingefügt.
bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Hinsichtlich der Abwahl der Mitglieder des Dekanats gilt Absatz 5 entsprechend."
27. In § 29 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
28. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. | "Der Fachbereich Medizin wirkt im Rahmen seiner Aufgaben eng mit dem Universitätsklinikum zusammen." |
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 31 a" durch die Angabe " § 31a" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor des Universitätsklinikums soll bei der Beratung von Gegenständen der Pflege mit beratender Stimme hinzugezogen werden."
d) Absatz 4 Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser mit, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind. | "Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind. Die nach der Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden." |
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum Ostwestfalen-Lippe der Universität Bielefeld zusammengefasst sind. Absatz 4 Satz 7 gilt entsprechend. Für den Fachbereich Medizin gelten die §§ 26 bis 28."
29. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. | "(1) Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Es ist in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen tätig. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es fördert die ärztliche Fort- und Weiterbildung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Jedes Universitätsklinikum schließt mit der Universität am jeweiligen Standort eine öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird. Das Universitätsklinikum darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch die Universität zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen; die Universität darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch das Universitätsklinikum zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen."
c) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Finanzministeriums" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums" ersetzt.
30. § 31b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "und" die Wörter "des Erwerbs der benötigten Liegenschaften sowie" eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Absatz 3 findet Anwendung. | " § 6 Absatz 2 findet Anwendung; das Ministerium beteiligt das für Gesundheit zuständige Ministerium bei der Verhandlung über den Abschluss von Hochschulverträgen, wenn und soweit es um Vereinbarungen zur medizinischen Ausbildung mit Bezug zu dem Versorgungsbedarf der Bevölkerung geht." |
31. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 31a Absatz 1a gilt für Vereinbarungen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "nur" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in anderen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus" nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen."
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.
32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ist das Ministerium; dieses kann seine Befugnisse jederzeit widerruflich ganz oder teilweise dem Rektorat übertragen. | "Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ist der Hochschulrat, es sei denn, das Ministerium behält sich die Ausübung der Befugnisse der obersten Dienstbehörde ganz oder zum Teil jederzeit widerruflich vor; der Hochschulrat kann seine Befugnisse jederzeit widerruflich ganz oder teilweise dem Rektorat übertragen." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dienstvorgesetzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder ist das Ministerium; dieses kann seine Befugnisse jederzeit widerruflich zu einem Teil auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats übertragen. | "Dienstvorgesetzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats, es sei denn, das Ministerium behält sich die Ausübung der Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle ganz oder zum Teil jederzeit widerruflich vor." |
§ 34a Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen(1) Die Hochschulen, die Landespersonalrätekonferenzen und das Ministerium vereinbaren einen Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen, welcher den berechtigten Interessen des Personals der Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 angemessen Rechnung trägt. Die Vorschriften des Rahmenkodex gelten für die Hochschulen, die den Rahmenkodex abgeschlossen haben, die Personalräte dieser Hochschulen und das Ministerium unmittelbar und zwingend. Das Ministerium kann den Rahmenkodex für allgemeinverbindlich erklären, sobald die Landespersonalrätekonferenzen sowie mindestens die Hälfte der Hochschulen den Rahmenkodex abgeschlossen haben. Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt der Rahmenkodex auch für die Hochschulen, die ihn bislang nicht abgeschlossen haben, und deren Personalräte unmittelbar und zwingend.
(2) Der Rahmenkodex wird durch eine ständige Kommission der Hochschulen, der Landespersonalrätekonferenzen und des Ministeriums evaluiert und fortentwickelt.
(3) Die Landespersonalrätekonferenzen können bei den Verhandlungen zur Vereinbarung des Rahmenkodex Vertretungen von an den Hochschulen vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen oder sich durch solche Gewerkschaften vertreten lassen.
wird aufgehoben.
34. Dem § 35 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten."
35. In § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
36. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eigenen Hochschule" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule" eingefügt.
37. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben.
Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben.
Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden Fällen abgesehen werden:
Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Falle des Satzes 3 Nummer 4 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. | "(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben.
Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben.
Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Fall von Satz 3 Nummer 3 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll." |
b) Absatz 1a
(1a) Die Universität strebt an, in den Fächergruppen ein Verhältnis zwischen Männern und Frauen, bei denen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 von der Ausschreibung abgesehen werden kann, zu erreichen, welches der Gleichstellungsquote nach § 37a Absatz 1 entspricht; § 37a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Stellen oder die Beschäftigungsposition nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b sollen vom Rektorat nach Vorschlag des Fachbereichsrats öffentlich ausgeschrieben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstaben b und c muss das Vorliegen der Qualitätsvoraussetzungen, unter denen von der Ausschreibung abgesehen werden kann, in einem geeigneten Verfahren der Qualitätssicherung festgestellt werden, zu dem das Nähere die Berufungsordnung regelt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c kommt ein Absehen von der Ausschreibung zudem nur in Betracht, wenn die Universität hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen, nach denen von der Ausschreibung abgesehen werden kann, ein Qualitätssicherungskonzept entwickelt hat, welches die Bestenauslese ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren; das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann sich vorbehalten, dass die Universität dieses Konzept und seine Weiterentwicklung mit ihm abstimmt.
wird aufgehoben.
38. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a Tenure Track
(1) Die Universitäten können in begründeten Fällen Juniorprofessuren so ausgestalten, dass schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf eine Professur in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass vorab festzulegende Qualitäts- und Leistungsanforderungen während der Juniorprofessur erfüllt werden (Tenure Track); in diesem Fall muss zuvor eine Ausschreibung nach Absatz 2 erfolgt sein. Die Entscheidung über die Ausgestaltung nach Satz 1 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten. Im Fall der Tenure-Track-Zusage wird von der Ausschreibung der unbefristeten Professur abgesehen. Einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor kann in begründeten Fällen ein Tenure Track auch ohne Ausschreibung nach Absatz 2 zugesagt werden, wenn bei Vorliegen eines mindestens gleichwertigen Rufs einer anderen Universität auf eine Juniorprofessur mit Tenure Track durch dieses Angebot eines Tenure Tracks ihre oder seine Abwanderung verhindert werden kann; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Eine Juniorprofessur kann mit der Maßgabe ausgeschrieben werden, dass im Anschluss an die Juniorprofessur die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf eine Professur in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht werden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur vorliegen.
(3) In einem Evaluierungsverfahren, das die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bildet, wird überprüft, ob die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger regelt die Berufungsordnung; § 38 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Berufungsordnung kann regeln, dass das Evaluierungsverfahren nach Satz 1 und das Berufungsverfahren, welches zudem angemessen vereinfacht werden kann, in einem Verfahren zusammengeführt werden können. Für das Evaluierungsverfahren und das zusammengeführte Verfahren nach Satz 3 gilt § 38 Absatz 5 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis entsprechend. Die Universität kann eine Zwischenevaluierung der in dieser Professur erbrachten Leistungen vorsehen.
(5) Die Universitäten können in begründeten Fällen die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter so ausgestalten, dass bei der Besetzung dieser Stelle oder dieser Beschäftigungsposition die Zusage eines Tenure Track erfolgt. In diesem Fall muss die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter ihre oder seine Funktion in der Regel nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessur gleichwertig ist, erhalten haben. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 gelten entsprechend.
(6) Die Universitäten können in begründeten Fällen einer Nachwuchswissenschaftlerin
oder einem Nachwuchswissenschaftler, die oder den sie nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beschäftigt und die oder der eine Funktion innehat, welche aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das einem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessur gleichwertig ist, einen Tenure Track zusagen.
Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(7) Die Universität entwickelt ein in der Berufungsordnung festzulegendes Qualitätssicherungskonzept, welches die Bestenauslese in den Fällen der Absätze 1 bis 6 ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren; das Ministerium kann sich vorbehalten, dass die Universität dieses Konzept und seine Weiterentwicklung mit ihm abstimmt.
(8) § 37a gilt entsprechend."
39. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 3 gilt auch für eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, der oder dem eine Zusage nach § 38a Absatz 1 erteilt wurde, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer nicht bewährt hat."
b) Absatz 6 Satz 4
Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.
wird aufgehoben.
40. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Falls eine auch teilweise Freistellung Gegenstand einer Berufungsvereinbarung ist, soll die Freistellung insofern widerrufbar ausgestaltet werden."
41. § 46a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Studierenden bestimmen durch Wahl auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Die Stelle besteht aus mindestens einer Person; die Mitglieder der Stelle müssen Studierende sein. Die Grundordnung regelt die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden. | "(1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Studierenden oder der Senat auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle wählt, die nach Maßgabe von Absatz 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Sieht die Grundordnung die Wahl nach Satz 1 vor, regelt sie zugleich die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden." |
42. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Grund" die Wörter "auch zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens," eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe " § 64 Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt."
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule kann die Hochschule in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor der Einschreibung an einem Testverfahren teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird. | "(9) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule kann die Hochschule in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor der Einschreibung an einem Testverfahren, insbesondere einem Online-Self-Assessment zur Reflexion des eigenen schulischen Wissensstandes und der fachlichen Anforderungen im angestrebten Studiengang, teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird. Dies gilt insbesondere für Studiengänge mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aus den Fächergruppen Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik sowie Rechtswissenschaft. Das Nähere regelt die Einschreibungsordnung; Satz 1 bleibt unberührt." |
43. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. | "Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist; es kann dabei nicht bestimmt werden, dass der vorangehende Abschluss durch eine Gesamtnote in einer bestimmten Höhe qualifiziert sein muss oder dass die Note einer Modulabschlussprüfung des vorangehenden Studienganges in einer bestimmten Höhe vorliegen muss, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studienganges, der mit einem Mastergrad abschließt, Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne des § 3 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung ist." |
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und das Fehlen der Zugangsvoraussetzungen von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist" gestrichen.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "erlischt" die Wörter "mit Wirkung für die Zukunft" eingefügt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Wird die Qualifikation des vorangegangenen qualifizierten Abschlusses im Sinne des Absatzes 6 Satz 3 an einer Note des vorangegangenen Abschlusses bemessen, ist Inhaberinnen und Inhabern eines nicht mit einer Abschlussnote versehenen Akademiebriefs einer Kunsthochschule Gelegenheit zu einem Einstufungstest zu geben. Wurden diese Inhaberinnen oder Inhaber zur Meisterschülerin oder zum Meisterschüler ernannt, wird ihnen die im Bewertungsschema des Studienganges, der zu dem vorangehenden Abschluss führt, beste Note zugeordnet."
c) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. | "Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen." |
44. § 50 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht, | "1. an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschulmitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht," |
45. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
" § 51a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen
(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 5 kann für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 4 nicht verhängt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor.
(3) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsausschuss.
(4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist."
46. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Studien begleitender" durch das Wort "studienbegleitender" ersetzt.
47. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "1" durch die Nummernbezeichnung "1." ersetzt.
48. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "gewählt" die Wörter "Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt unberührt" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten oder bei einer Urabstimmung durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können; das Gleiche gilt für die Wahl zu demjenigen Organ der Fachschaft, welches in seiner Funktion dem Studierendenparlament entspricht und von den Mitgliedern der Fachschaft unmittelbar gewählt wird. Zur Sicherung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 3 die Möglichkeit der Briefwahl vor, kann in der Rechtsverordnung oder der Wahlordnung auch bestimmt werden, dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein an Eides statt versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Die Wahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches."
49. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Studierendenaussschusses" durch das Wort "Studierendenausschusses" ersetzt.
50. In § 57 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
51. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung | " § 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot". |
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Hochschulen sind dem Studienerfolg verpflichtet. | "Die Hochschule ergreift Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs. Sie soll über ein Leitbild für die Lehre verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt." |
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ergänzungskurse anbieten" durch die Wörter "insbesondere Ergänzungskurse anbieten und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Leistungen, die in diesen Ergänzungskursen erbracht worden sind, können nach Maßgabe der Regelungen des Reformmodells als Leistungen, die in dem Studiengang zu erbringen sind, anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. In der Prüfungsordnung ist vorzusehen, dass sich für Studierende, bei denen Leistungen nach Satz 2 anerkannt worden sind, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung der Ergänzungskurse entspricht. | "Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass sich für Studierende, die an Ergänzungskursen teilnehmen, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung dieser Ergänzungskurse entspricht." |
d) Absatz 5
(5) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
f) Absatz 7
(7) Die Hochschule kann in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass die Studierenden spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges eine Fachstudienberatung besuchen müssen.
wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
52. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
" § 58a Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung
(1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und der allgemeinen, hochschulübergreifenden Studienorientierung.
(2) Die Hochschule kann in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass die Studierenden spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges eine Fachstudienberatung besuchen müssen.
(3) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, frühestens drei Monate nach dem Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges, die Teilnahme an Fachstudienberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studierenden zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs auf Anforderung der Hochschule verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Ziel der Fachstudienberatung nach Satz 1 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich die oder der Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung).
(4) Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande kommt, kann die Prüfungsordnung weiter vorsehen, dass als Ergebnis von Fachstudienberatungen nach Absatz 3 Satz 1 die oder der Studierende verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Prüfungsleistungen oder Teilnahmevoraussetzungen von Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der oder des Studierenden angemessen zu berücksichtigen. § 65 Absatz 2 Satz 2 gilt für das in diesem Absatz genannte Verfahren, welches in seinen Einzelheiten in der Prüfungsordnung geregelt wird, entsprechend."
53. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
(4) Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium das Nähere zur Umstellung des bisherigen Angebots von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, zu einem Angebot von Studiengängen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen, insbesondere zum Verfahren der Umstellung, durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge oder Studiengänge in evangelischer oder katholischer Theologie abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss.
wird aufgehoben.
55. In § 62a Absatz 4 wird das Wort "Einschreibeordnung" durch das Wort "Einschreibungsordnung" ersetzt und nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
56. § 62b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der beauftragten Person von der Hochschule entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung."
57. § 63 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Zur Verbesserung des Studienerfolgs kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen das Nähere zur Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen, zur zulässigen Zahl der Module, zur Transparenz der Prüfungsanforderungen sowie zu den Teilnahmevoraussetzungen, der Arbeitsbelastung, der Anzahl, der Dauer und der Wiederholung der Prüfungsleistungen der Module sowie zu den Ergänzungskursen im Sinne des § 58 Absatz 2a regeln. Desgleichen kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu der Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala nach Absatz 1 Satz 3 regeln. | "(8) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass in dem Prüfungsausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht vertreten sein müssen und dass abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 5 dem Prüfungsausschuss auch Mitglieder des Fachbereichs angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind." |
58. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. | "Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt." |
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen" eingefügt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. | "(7) Auf Antrag kann die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.
Sie soll diese Kenntnisse und Qualifikationen bei Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 anerkennen, wenn die Kriterien und das Verfahren, die oder das für die Anerkennung in der Hochschule gelten, im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.
Die Hochschulen regeln das Nähere zu Satz 1 in der Prüfungsordnung, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden können.
Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.
Die Hochschulen können die Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen nach den Sätzen 1 und 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln.
Sie veröffentlichen diese Regelungen.
Eine Anerkennung über einen Umfang von bis zur Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen hinaus ist nur dann zulässig, wenn
|
59. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "sowie das Prüfungsverfahren" durch die Wörter "das Prüfungsverfahren sowie die Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "; für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind, auch hinsichtlich der Form und der Dauer der Prüfungsleistung, nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen" gestrichen.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von § 48 Absatz 5 Satz 5, | "5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind," |
cc) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Prüfungen" die Wörter "und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion" eingefügt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation abgelegt werden können."
c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2a) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung. | "(2a) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend." |
d) In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern "des Absatzes 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
e) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "sonstigen" durch das Wort "sonstige" ersetzt.
60. In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder einer Prüferin und einem Prüfer" gestrichen.
61. § 67a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von Fachhochschulen nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 errichtete Graduierteninstitut" durch die Wörter "Promotionskolleg" ersetzt und nach dem Wort "Westfalen" die Angabe "nach § 67b" eingefügt.
b) Absatz 3
(3) Das Erreichen der mit dem Graduierteninstitut nach Absatz 2 verfolgten Ziele wird drei Jahre nach Gründung des Instituts evaluiert.
wird aufgehoben.
62. Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt:
" § 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen
(1) Die Fachhochschulen überführen das Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des § 77a in eine juristische Person des öffentlichen Rechts als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung; diese trägt die Bezeichnung "Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen" und gliedert sich in Fachbereiche. Für diese Fachbereiche gelten die §§ 26 bis 29 nicht; das Nähere zur Organisation des Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 77a Absatz 2.
(2) Das Ministerium kann dem Promotionskolleg oder einzelnen seiner Fachbereiche auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend des § 67 gewährleistet ist. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 dienen.
(3) Im Falle der Verleihung des Promotionsrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 gilt § 67 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 bis 5, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 für das Promotionskolleg entsprechend. Die Verwaltungsvereinbarung regelt, an welcher Fachhochschule Zugangsberechtigte nach § 67 Absatz 4 als Doktorandinnen oder Doktoranden eingeschrieben werden. Die Promotionsordnung wird von dem in der Verwaltungsvereinbarung bestimmten Organ des Promotionskollegs erlassen. Soweit ein Studiengang nach § 67 Absatz 2 Satz 2 eingerichtet wird, wird dieser Studiengang an einer Fachhochschule oder nach Maßgabe des § 77 Absatz 1 als gemeinsamer Studiengang mehrerer Fachhochschulen durchgeführt; die Verwaltungsvereinbarung kann zu dieser Durchführung das Nähere regeln.
(4) Das Promotionskolleg wirkt mit den Fachhochschulen zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen. Die Fachhochschulen wirken mit dem Promotionskolleg zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Die Fachhochschulen schließen mit dem Promotionskolleg eine Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird; die Kooperationsvereinbarung kann eine Kooperation mit nichtstaatlichen Hochschulen vorsehen. Die Fachhochschule darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch das Promotionskolleg zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen; das Promotionskolleg darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch die Fachhochschule zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen."
63. § 69 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. | "Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden; das Gleiche gilt, soweit solche Bezeichnungen durch Titelkauf erworben worden sind." |
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Grad" die Wörter ", einen Ehrengrad, einen Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung" eingefügt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Grades" die Wörter ", des Ehrengrades, des Hochschultitels oder der Hochschultätigkeitsbezeichnung" eingefügt.
d) In Satz 4 wird das Wort "gradführenden" durch das Wort "bezeichnungsführenden" ersetzt.
e) In Satz 5 werden die Wörter "Grad- oder Titelführung" durch die Wörter "Führung eines Grades, eines Ehrengrades, eines Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung" ersetzt.
f) In Satz 7 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "dies gilt für Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend" eingefügt.
g) In Satz 9 wird die Angabe "Satz 6 und" durch die Wörter "den Sätzen 6 und" ersetzt.
64. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort "erheben" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Falls das Forschungsvorhaben der wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschule zuzuordnen ist, ist ein Entgelt für anteilige Beihilfe- und Versorgungsleistungen für eingesetztes verbeamtetes Personal zu erheben."
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Einnahmen aus der Erhebung von anteiligen Beihilfe- und Versorgungsleistungen nach Absatz 3 Satz 3 sind an das Land abzuführen."
65. § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums und an der akademischen Selbstverwaltung in sinngemäßer Anwendung der für Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlichen Kunsthochschulen geltenden Grundsätze mitwirken, | "8. die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatliche Kunsthochschulen geltenden Grundsätze mitwirken," |
66. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Standorte" das Wort ", Studienorte" eingefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Das Ministerium wirkt auf Transparenz und Verhältnismäßigkeit dieser Kosten beim Wissenschaftsrat oder bei der vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung hin."
67. § 73a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe " § 66" die Wörter "Absatz 1 bis 5" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Hochschule als Einrichtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung erfolgreich institutionell akkreditiert worden, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen. | "Ist die Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Fachbereichen der Hochschule" die Wörter "auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung" eingefügt.
d) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Entspricht das Berufungsverfahren den Qualitätsmaßstäben der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft nach § 38 Absatz 4, kann das Ministerium allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten. | "Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten." |
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer hauptberuflichen Professorin oder einem hauptberuflichen Professor nach Beendigung der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" oder "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor" fortzuführen. §§ 77 Absatz 4 und 123 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Zustimmung nach Satz 1 setzt eine in der Regel zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 4 Satz 1 und 2 voraus."
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "nur" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in nichtmedizinischen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus" nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen."
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt.
"Bezeichnungen, die den Bezeichnungen nach Satz 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht geführt werden."
68. In § 74 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
69. § 75 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach dem Wort "anerkannt" das Wort "sind" eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1, 2 und 8" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Falle einer Kooperation mit einer staatlich anerkannten Hochschule ist das Franchising zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Sätzen 1 und 2 nur dann zulässig, wenn die Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden ist."
70. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Aufsicht" die Wörter "über staatlich getragene Hochschulen" eingefügt und die Wörter "bei eigenen Aufgaben" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Hochschule informieren und an den Sitzungen des Hochschulrates teilnehmen. | "(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Hochschule informieren. Es kann an den Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen und sich von der Hochschule mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen." |
c) Absatz 6
(6) Ein angemessener Teil des jährlichen Zuschusses nach § 5 Absatz 2 kann zurückbehalten werden, wenn und solange
- eine Hochschule gegen die Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 9 oder gegen eine Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten oder das Gebühren-, Kassen- oder Rechnungswesen betreffende Rahmenvorgabe verstößt oder einer Anforderung des Ministeriums auf eine auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung bezogene Information auf der Grundlage des § 8 ganz oder teilweise nicht nachkommt und
- diesem Verstoß oder Informationsversäumnis nicht innerhalb einer durch das Ministerium gesetzten angemessenen Frist abgeholfen wird und das Ministerium dies beanstandet und Abhilfe verlangt hat.
Bei schwerwiegenden Verstößen oder Informationsversäumnissen kann der angemessene Teil des Zuschusses einbehalten werden. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Hochschule den Verstoß oder das Informationsversäumnis nicht zu vertreten hat.
wird aufgehoben.
d) Absatz 7 wird Absatz 6.
71. Die §§ 76a und 76b werden aufgehoben.
§ 76a Aufsicht bei zugewiesenen Aufgaben(1) Zugewiesene Aufgaben sind:
- die Personalverwaltung,
- die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten,
- das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
- die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
(2) Hinsichtlich der Aufsicht einschließlich der Aufsicht betreffend die Anwendung der Rahmenvorgaben gilt § 76 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
§ 76b Aufsicht bei gemeinsamen Aufgaben
(1) Der Hochschulentwicklungsplan bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Ministerium nach Vorlage des Hochschulentwicklungsplans nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände erhebt. Erhebt das Ministerium Einwände, gilt die Genehmigung als nicht erteilt.
(2) Einwände dürfen nur erhoben werden, soweit der Hochschulentwicklungsplan nicht mit dem Landeshochschulentwicklungsplan oder mit sonstigen hochschulplanerischen Zielen des Landes übereinstimmt.
(3) Hinsichtlich der Aufsicht über den Vollzug des Hochschulentwicklungsplans gilt § 76 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
72. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vereinbarung" die Wörter "; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Prüfungsordnung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "zusammenarbeiten" durch das Wort "zusammenwirken" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Tätigkeiten, die Gegenstand einer Regelung nach Satz 1 sind, dürfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden."
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "zusammengearbeitet" durch das Wort "zusammengewirkt" ersetzt.
d) Nach Absatz 6 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend."
e) Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Die Hochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 70 und 71 durchführen; sie können das Nähere durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung regeln. Die nach der Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden."
73. Nach § 77 werden die folgenden §§ 77a und 77b eingefügt:
" § 77a Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen
(1) Die Hochschule ist berechtigt, zur Erfüllung von Hochschulaufgaben mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvereinbarung oder, im Falle von Nummer 1, selbst durch Ordnung
zu errichten. Die Ordnung oder die Verwaltungsvereinbarung muss gewährleisten, dass in der Stiftung oder der Anstalt die sie errichtende Hochschule oder die sie errichtenden Hochschulen einen beherrschenden Einfluss besitzen; Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) In der Ordnung oder der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen zu
(3) Der Erlass der Ordnung sowie ihre Änderung oder Aufhebung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung des Zustimmungserlasses, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Stiftung oder die Anstalt durch Ordnung errichtet wird, entsteht sie mit dem Tag, der in der Ordnung als Errichtungstag geregelt ist.
(4) Für die ausschließlich durch eine Hochschule errichtete Stiftung oder Anstalt gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Rektorats § 16 Absatz 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Rektorats § 16 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Hochschulrats nach § 16 Absatz 4 Satz 3 der Stiftungs- oder der Anstaltsrat tritt. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Rektorats vorsehen.
(5) Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 76 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. § 5 Absatz 7 Satz 4 gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung, der Anstalt oder des Hochschulverbunds erlassen.
(6) Sofern die juristische Person Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten § 4 und § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung oder in der die Stiftung oder die Anstalt errichtenden Ordnung Sorge zu tragen.
(7) Die Verwaltungsvereinbarung kann vorsehen, dass der Hochschulverbund das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze besitzt. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verbund seine Angelegenheiten durch Satzung regeln.
(8) Sofern die Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Stiftung, der Anstalt oder dem Hochschulverbund zusammenwirkt, dürfen die nach dieser öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden.
§ 77b Besondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen
(1) Die Fernuniversität in Hagen erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben in Lehre, Studium und Weiterbildung im Wege des Fernstudiums und unter Berücksichtigung der Anforderungen für ein Lebenslanges Lernen. Zur Durchführung des Fernstudiums bedient sie sich im Rahmen eines Blended-Learning-Ansatzes verschiedener Medien. Unbeschadet des Einsatzes gedruckter Studienmaterialien bedient sie sich insbesondere Online-Lehrangeboten in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente und öffnet sich für weitere Zielgruppen.
(2) Die Fernuniversität in Hagen ergreift Maßnahmen, sich im Bereich der Lehre, des Studiums und der Weiterbildung zu einer online basierten Universität weiter zu entwickeln.
(3) Die Fernuniversität in Hagen kann regeln, dass für eine Einschreibung in einen Studiengang der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 49 nicht erforderlich ist; im Falle einer derartigen Regelung kann der akademische Grad nur verliehen oder zu einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung nur zugelassen werden, sofern dieser Nachweis bis zum Abschluss des Studiums erbracht wird. Die Fernuniversität in Hagen kann zudem regeln, dass auch Gasthörerinnen und Gasthörer berechtigt sind, Prüfungen abzulegen und auf der Grundlage dieser Prüfungen ein Zertifikat der Fernuniversität in Hagen zu erhalten.
(4) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und der Entwicklung und Verwendung von Online-Lehrangeboten sowie zu ihrer Weiterentwicklung kann die Fernuniversität in Hagen das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 durch Ordnung regeln und dabei von den Bestimmungen der §§ 48 bis 52, 60 bis 62a sowie 66 abweichende Regelungen treffen. Werden von diesen Bestimmungen des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen getroffen, bedarf die Ordnung des Einvernehmens des Ministeriums."
74. Der bisherige § 77a wird § 77c.
75. In § 81 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "dem Ersatzschulfinanzgesetz" durch die Wörter "den Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung" ersetzt.
76. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 82 Ministerium, Geltung von Gesetzen | " § 82 Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften."
c) In Absatz 4 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
d) Absatz 5
(5) Artikel 8 Nummer 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) findet weiterhin auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehende Studiengänge, die mit einem Diplomgrad oder einem Magistergrad oder einem anderen Grad im Sinne des § 96 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) abgeschlossen werden, Anwendung.
wird aufgehoben.
77. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "erstattet den Hochschulen" werden durch das Wort "trägt" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Ausgleichszahlungen nach den Regelungen zur Versorgungslastenteilung | "2. die Ausgleichszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder nach den §§ 94 bis 102 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes," |
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
78. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "; soweit eine Regelung in der Prüfungsordnung § 64 Absatz 2a widerspricht, tritt sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2020" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bis zum Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags bedürfen die Einführung, Weiterführung und Änderung von Studiengängen nach § 60 sowohl bei den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft als auch bei den staatlich anerkannten Hochschulen der Genehmigung des Ministeriums. Die Entscheidung des Ministeriums nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage des Berichts der Akkreditierungsagentur über die Akkreditierung oder Reakkreditierung des Studiengangs und kann mit einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz versehen werden. Akkreditierungsagenturen im Sinne des Satzes 2 müssen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung akkreditiert worden sein. Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienakkreditierungsstaatsvertrags im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, sind Satz 1 bis 3 hinsichtlich der Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen auch nach Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags geltendes Recht im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags. | "(5) § 17a ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 anwendbar. § 75 Absatz 3 Satz 8 ist erst mit Wirkung ab dem 1. April 2023 anzuwenden." |
Artikel 2
Änderung des Hochschulabgabengesetzes
§ 6 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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" § 6 Gebühren beim Fern- und Verbundstudium
Für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien werden Gebühren erhoben; § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Bezug im Sinne des Satzes 1 sind sämtliche Maßnahmen, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffnen und deren Rezeption ermöglichen und unterstützen. Dazu kann auch die dezentrale fachliche Betreuung der Inhalte von Fern- und Verbundstudien einschließlich der Beanspruchung der dezentralen örtlichen Infrastruktur gehören. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung und über die Höhe der Gebühren nach Satz 1 zu erlassen. § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
ID 191611
ENDE |