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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die
Auswirkungen einer Pandemie

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. April 2020
(GV.NRW Nr. 12b vom 14.04.2020 S. 218b, ber. S. 304a)



Artikel 1
IfSBG-NRW - Infektionsschutz- und Befugnisgesetz
Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Gl.-Nr.: 2126

(wie eingefügt)

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG -

Gl.-Nr.: 2126

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG - vom 28. November 2000 wird aufgehoben.

Artikel 3
SodEG-Ausführungsgesetz - Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag

§ 1 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG) vom ... (BGBl I S. ...) richtet sich nach § 5 SodEG in Verbindung mit den bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche.

§ 2 Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2021 außer Kraft.

(2) Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.

Artikel 4
Änderung der Gemeindeordnung

Gl.-Nr.: 2023

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.

2. Dem § 81 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Im Zuge der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie findet im Haushaltsjahr 2020 Absatz 4 keine Anwendung. " "

Artikel 5
Änderung der Kreisordnung

Gl.-Nr.: 2021

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegierung an den Kreisausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.

Artikel 6
Änderung der Landschaftsverbandsordnung

Gl.-Nr.: 2022

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 11 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Landschaftsversammlung unterliegen, sofern eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder der Landschaftsversammlung einer Delegierung an den Landschaftsausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG)

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Verbandsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, sofern eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung einer Delegierung an den Verbandsausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Gl.-Nr.: 202

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15a die folgende Angabe eingefügt:

" § 15b Beschlüsse im vereinfachten Verfahren"

2. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

" § 15b Beschlüsse im vereinfachten Verfahren

(1) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Mitglieder der Verbandsversammlung geben ihre Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 mit Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 2 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen."

Artikel 8a
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Gl.-Nr.: 230

Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Beschlüsse im vereinfachten Verfahren"

b) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Beschlüsse im vereinfachten Verfahren"

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Beschlüsse im vereinfachten Verfahren

(1) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung eines Regionalen Planungsträgers unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder des Regionalrats mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Mitglieder des Regionalrats geben ihre Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen.

(3) Die für den Regionalrat getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2 gelten auch für die Kommissionen bzw. die Ausschüsse, sofern diese gebildet wurden sowie für den Ältestenrat."

3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Beschlüsse im vereinfachten Verfahren

(1) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Braunkohleausschusses unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder des Braunkohleausschusses mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Mitglieder des Braunkohleausschusses geben ihre Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen.

(3) Die für den Braunkohleausschuss getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2 gelten auch für die Arbeitskreise, sofern diese gebildet wurden."

Artikel 9
Änderung des Stärkungspaktgesetzes

Gl.-Nr.: 602

Das Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2020 aus Anlass der COVID-19-Pandemie"

2. § 7 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Berichtspflicht der am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen zum 15. April 2020 beschränkt sich abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf den bestätigten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019; dieser Berichtspflicht kann auch bis zum 30. Juni 2020 nachgekommen werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist im Jahr 2020 der Bericht zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans bis zum 30. September bei der Bezirksregierung vorzulegen. Der Bericht der Bezirksregierung über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans gemäß Absatz 2 ist zum Stand 30. September 2020 dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen."

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2020 aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 2 und von § 12 Absatz 5 erfolgt die Auszahlung der Mittel im Jahr 2020 zum 1. Oktober. In diesem Haushaltsjahr wird das Einhalten des Haushaltssanierungsplans unterstellt."

Artikel 10
Änderung des Hochschulgesetzes

Gl.-Nr.: 221

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82 die folgende Angabe eingefügt:

" § 82a Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie"

2. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

" § 82a Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie

(1) Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 12, § 13, § 48, § 50, § 53 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 54 Absatz 3, § 61 und §§ 63 bis 65 sowie des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), abzuweichen. Soweit von den Regelungen des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen abgewichen wird, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des für die Justiz zuständigen Ministeriums.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand."

3. Dem § 84 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) § 82a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 11
Änderung des Kunsthochschulgesetzes

Gl.-Nr: 221

Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 73 die folgende Angabe eingefügt:

" § 73a Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie"

2. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:

" § 73a Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie

(3) Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Kunsthochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 13, § 14, § 40, § 42, § 45 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 3, § 53 sowie §§ 55 bis 57 abzuweichen.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand."

3. Dem § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 73a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 12
Änderung des E-Government-Gesetzes

Gl.-Nr.: 2006

Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Vereinfachung elektronischer Verwaltungsverfahren"

2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Vereinfachung elektronischer Verwaltungsverfahren

(1) Abweichend von § 3a VwVfG NRW kann die zuständige Behörde weitere Formen der
elektronischen Kommunikation zulassen, um eine durch Rechtsvorschrift des Landes angeordnete Schriftform zu ersetzen. Es liegt in ihrem Ermessen, ob die Schriftform zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen ist. Ein Anspruch auf die Einräumung der Möglichkeit nach Satz 1 besteht nicht.

(2) Mit Einwilligung des Beteiligten können Verwaltungsakte bekanntgegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten elektronisch übermittelt oder zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem er oder die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die empfangs- oder abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt oder die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes oder der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen. Lässt sich der Zugang des Verwaltungsaktes nicht nachweisen, so gilt er in dem Zeitpunkt als bekanntgegeben, in dem der Verwaltungsakt der empfangs- oder abrufberechtigten Person tatsächlich zugegangen ist."

3. In § 26 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) § 25a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 13
Änderung der Landesbauordnung 2018

Gl.-Nr.: 232

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.2018 S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW.2019 S. 193), wird wie folgt geändert:

§ 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten. Rechtsverordnungen nach dieser Ziffer dürfen nur mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2020 erlassen werden."

Artikel 14
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Gl.-Nr.: 2035

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Für die Personalvertretungen, die für die bis zum 30.06.2020 laufende Wahlperiode gewählt wurden, wird die Amtszeit über den 30.06.2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 30.06.2021. § 23 Absatz 2 Satz 1 findet für diese Personalräte Anwendung."

2. In § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Längstens bis zum 30. Juni 2021 gilt abweichend, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind."

Artikel 15
Änderung des Heilberufsgesetzes

Gl.-Nr.: 2122

§ 11 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Läuft die Wahlperiode innerhalb des Jahres 2020 ab, wird ihre Dauer abweichend von Satz 2 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert."

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Artikel 16
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

Gl.-Nr.: 7134

Das Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), wird wie folgt geändert:

In § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Sofern nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, kann auf eine Durchführung eines Grenztermins verzichtet werden. Das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung sind den Beteiligten schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Absatz 5 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend."

Artikel 17
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

Gl.-Nr.: 780

Das Landwirtschaftskammergesetz vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, kann die Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer nach Zustimmung der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Beschlussfassung auf den Hauptausschuss übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."

2. Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Beschlüsse der Ausschüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht."

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 14 Absatz 2 bleibt unberührt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Beschlüsse des Hauptausschusses können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht."

Artikel 18
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Gl.-Nr.: 223

Das Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 2 wird der Wortlaut Satz 1 und folgender Satz 2 angefügt:

"Die Unterrichtsstunde kann auch als digitale Lehrveranstaltung durchgeführt werden."

2. In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das Land erstattet dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden sowie die ihm entstehenden Kosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden infolge Pandemiebedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können."

3. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2020 infolge Pandemiebedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände das Mindestangebot gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erbracht werden konnte."

4. In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Das Land gewährt dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden und Teilnehmertage infolge Pandemiebedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können, sofern Personalkosten in entsprechender Höhe nachgewiesen werden können. Eine Stelle gilt auch dann als im Umfang von 75 vom Hundert besetzt, wenn die vertragliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 vom Hundert durch Kurzarbeit auf weniger als 75 vom Hundert reduziert wird."

5. In § 19 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Träger erhalten die Zuweisungen und die Zuschüsse für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 nach Bedarf im Voraus."

6. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1a, § 15 Absatz 3 und § 16 Absatz 2a treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 19
Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

Gl.-Nr.: 800

§ 9 Absatz 1 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 887), wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 können die Bildungsveranstaltungen auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen."

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 20
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Dem § 48 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2020 eine Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung zulässig. Anwesenheit im Sinne von § 21 Absatz 1 und 2 kann bis zum 31. Dezember 2020 auch durch Telefon- oder Videokonferenzen hergestellt bzw. ersetzt werden."

Artikel 21
Änderung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes

Gl.-Nr.: 820

Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), wird wie folgt geändert:

§ 14c Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Jahreszahl "2020" durch die Jahreszahl "2021" ersetzt.

2. In Satz 4 wird die Jahreszahl "2021" durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.

Artikel 21a
Kostenabschätzung

Die Landesregierung erstellt eine Abschätzung der durch dieses Gesetz auf kommunaler Ebene entstehenden Kosten, um eine gesetzliche Belastungsausgleichsregelung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes für die Kommunen mit den Kommunalen Spitzenverbänden zu erreichen.

Artikel 22
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Feststellung des Landtags Nordrhein-Westfalen zu einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. April 2020
(GV.NRW vom 14.04.2020 S. 218)

Folgender Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen in seiner 88. Sitzung vom 14. April 2020 wird bekanntgemacht:

  1. Der Landtag Nordrhein-Westfalen stellt mit Inkrafttreten des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz -IfSBG-NRW) im Land Nordrhein-Westfalen eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest.
  2. Die Feststellung gilt für zwei Monate. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

ID 200678

ENDE