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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Juni 2021
(GV. NRW. Nr. 46 vom 30.06.2021 S. 762)
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) In dem neuen Satz 3 werden das Wort "soweit" durch das Wort "Soweit" und das Wort "Finanzministeriums" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministeriums" ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "steuerlicher Nebenleistungen" die Wörter "im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung" und nach den Wörtern "steuerlichen Nebenleistungen" die Wörter "im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" eingefügt.
4. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 gelten nicht."
5. In § 21 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
11. die beim Feuerwehreinsatz, bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei der Abwehr von Großschadensereignissen dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 27, 34 und 44 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung, | "11. die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 27 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) In Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter " §§ 29 und 29c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 29 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) und § 5 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) jeweils in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Durchführung" durch das Wort "Anwendung" ersetzt.
7. In § 77 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.
8. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "125" durch die Angabe "128" ersetzt und nach dem Wort "Gemeindeordnung" werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Absatz 5 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
9. In § 81 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Akkreditierungsratsgesetzes
Dem § 4 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Stiftung nimmt die Aufgaben einer Vollstreckungsbehörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung wahr."
Artikel 3
Änderung des Landeszustellungsgesetzes
Das Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Landesfinanzbehörden" die Wörter "im Sinne des § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, und des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist" eingefügt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Amtsblatt" durch die Wörter "in der elektronischen Version des Amtsblatts" und die Wörter "gedruckten oder in der Internet-Version" durch die Wörter "elektronischen Version" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für die Kosten
| "2. für die Kosten
|
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Pflichtaufgaben" die Wörter "zur Erfüllung" eingefügt und die Angabe "Nummer 2.1" wird durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Im neuen Satz 3 werden das Wort "in" durch das Wort "In" und die Wörter "Innenministeriums und des Finanzministeriums" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "/" durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.
3. In § 29 werden das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" und das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "NW" durch die Angabe "NRW" ersetzt.
2. In § 25 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe "VwVfG. NW." durch die Angabe "VwVfG NRW" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden das Komma nach dem Wort "Großeinsatzlage" gestrichen sowie der Punkt nach dem Wort "kann" durch ein Komma und das Wort "Vergleichbare" durch das Wort "vergleichbare" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "wie die " durch die Wörter "wie ehrenamtliche" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ist ebenso wie ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter" durch die Wörter "und die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind" ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Wörter "auf Zeit" gestrichen.
cc) In Satz 2 werden nach dem Wort "endet" das Wort "spätestens" und nach dem Wort "Feuerwehrdienst" die Wörter " (§ 9 Absatz 1 Satz 1)" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Wörter "die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.
4. In § 13 Absatz 1 Satz 6 wird nach dem Wort "dem" das Wort "vollendeten" eingefügt.
5. In § 25 Satz 3 werden die Wörter "den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Wörter "die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.
6. In § 28 Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Auf Anschlüssen zur Entgegennahme von Notrufen eingehende Anrufe" durch die Worte "Eingehende Sprachanrufe und andere Notrufe" ersetzt.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)" durch die Angabe "15. März 2017 (BGBl. I S. 483)" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Externe Notfallpläne sind von dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt unverzüglich anzuwenden, wenn es zu einem schweren Unfall gekommen oder ein solcher zu erwarten ist. In diesen Fällen arbeiten die Betreiberin oder der Betreiber und der zuständige Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt eng zusammen.
(6) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betriebsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, macht der zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt der von dem Mitgliedstaat benannten Behörde die für die Erstellung eines externen Notfallplans erforderlichen Informationen zugänglich. Der zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt unterrichtet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten."
8. § 31 wird wie folgt gefasst:
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§ 31 Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, gilt § 30 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
| " § 31 Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, gilt § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass
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9. In § 43 Absatz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
10. In § 57 werden die Wörter " § 94 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert wurde" durch die Wörter " § 93 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist" ersetzt.
11. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Wörter "für die Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)" durch die Wörter "dieses Gesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
In § 24 Absatz 1 Nummer 6 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) geändert worden ist, werden nach der Angabe "2," die Wörter " § 15b mit Ausnahme von Satz 5, § 15c mit Ausnahme der Absätze 7 und 8 Satz 2," eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst
Das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Das Studium erfolgt
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2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Studierenden werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Fachhochschule für" durch die Wörter "Hochschule für Polizei und", das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierenden" und das Wort "Fachhochschule" nach dem Wort "die" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten für Studierende auch in nach § 3 Absatz 4 Satz 2 eingerichteten Studiengängen die §§ 65 bis 70 und § 71 Absatz 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2004 entsprechend." |
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist."
3. § 27a wird wie folgt gefasst:
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" § 27a Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
(1) Soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht, gelten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen § 2 Absatz 4 und die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89, 90, 92, 93, 95 und 96 des Hochschulgesetzes 2004 für alle angebotenen Studiengänge mit Maßgaben der folgenden Absätze entsprechend. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. § 82 Absatz 3 des Hochschulgesetzes 2004 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dekans die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule tritt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ermächtigt, in Studienordnungen ergänzende Regelungen zur Durchführung des Studiums und zu Prüfungsleistungen in ihren Studiengängen zu treffen, dies gilt für die zertifizierten Weiterbildungsangebote entsprechend. Die Studienordnungen müssen insbesondere regeln:
(3) Die Studienordnungen können regeln:
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Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211398
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