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EEG NRW - Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 20. Juni 1989
(GV. NW. 1989 S. 366, ber. S. 570; 05.04.2005 S. 304; 08.12.2009 S. 765 09; 02.10.2014 S. 619 *; 23.06.2021 S. 762 21; 25.04.2023 S. 230 23)
Gl.-Nr.: 214
Überschrift geändert 21
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren und die damit verbundenen Entschädigungs- und Übernahmeverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen, wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Für andere Entschädigungs- und Übernahmeverfahren (§§ 40 und 41) gilt dieses Gesetz nur, wenn und soweit es dies vorsieht und nicht bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
§ 2 Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetz kann unbeschadet der Voraussetzungen des § 4 enteignet werden, um
sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
(2) Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.
§ 3 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
(2) Zur vorübergehenden Nutzung eines Grundstücks können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren.
(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(5) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(6) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
Teil II
Zulässigkeit der Enteignung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Erfordert das Vorhaben nach anderen Gesetzen einen Planfeststellungsbeschluß oder einen anderen Verwaltungsakt, muß dieser unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben. Dasselbe gilt für einen Planfeststellungsbeschluß, der aufgrund dieses Gesetzes ergeht (§ 23 Abs. 1). Nach anderen Gesetzen erforderliche Zulässigkeitserklärungen, Zustimmungen oder ähnliche Erklärungen müssen in der vorgesehenen Form vorliegen. Weitere in anderen Gesetzen geforderte Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 5 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit
(3) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.
§ 6 Ersatz für entzogene Rechte
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Teils III vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.
§ 7 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, so ist auf Antrag des Eigentümers anstelle der Belastung das Eigentum zu entziehen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, so ist auf Antrag des Eigentümers das Eigentum zu entziehen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet werden, so ist auf Antrag des Eigentümers die Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit auszudehnen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Auf Antrag des Eigentümers ist die Enteignung auf die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände auszudehnen, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(5) Ein Antrag nach den Absätzen 2 bis 4 ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 25) zu stellen.
Teil III
Entschädigung
§ 8 Entschädigungsgrundsätze
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 9 Abs. 1) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung oder sonstiger Besitzüberlassung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 9 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muß.
§ 10 Entschädigung für den Rechtsverlust
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt
(3) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Abbruch entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.
§ 11 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 10 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
§ 12 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigten oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit dem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunternehmens, eines Wasserverbandes oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen werden. Aufwendungen, die infolge eines Rechtserwerbs nach Satz 1, 2 und 3 dem Nebenberechtigten entstehen, sind auf dessen Antrag vom Entschädigungspflichtigen zu erstatten. Anträge nach Satz 3 und 4 müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 25) schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgesetzt werden.
§ 13 Härteausgleich
(1) Wird ein bewohntes Grundstück enteignet, so soll einem Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der durch die Enteignungsmaßnahme sein Nutzungsrecht verliert, zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte bedeuten und die durch die nach den §§ 10 bis 12 gewährte Entschädigung nicht abgedeckt und auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, ein Geldausgleich gewährt werden, soweit es die Billigkeit erfordert (Härteausgleich). Der Härteausgleich kann auch durch ein zinsgünstiges Darlehen oder durch Zinsverbilligung eines Darlehens erbracht werden.
(2) Die Leistung des Härteausgleichs obliegt dem Enteignungsbegünstigten (§ 9 Abs. 2).
(3) Ein Härteausgleich ist nicht zu gewähren, soweit der Entschädigungsberechtigte es unterlassen hat oder unterläßt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel, abzuwenden.
(4) Ein Härteausgleich ist nur auf Antrag zu gewähren. Diesen hat der Entschädigungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 25) zu stellen.
(5) Über einen Antrag auf einen Härteausgleich ist in dem Enteignungsbeschluß (§ 30) zu befinden.
§ 14 Schuldübergang
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der von der Enteignung Betroffene anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem nach § 25 anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrages und Grundes angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann im Falle des Eigentumsentzugs die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nach § 25 zu stellen.
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 16 Entschädigung in Land
(1) Im Falle des Eigentumsentzugs ist auf Antrag des Eigentümers die Entschädigung in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis c ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Abbruch des Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann.
(3) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt, so sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlandes und die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Teil IV Abschnitt 4 gilt entsprechend.
(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 10 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, daß der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 33 Abs. 5 Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in § 12 Abs. 4 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.
(7) Anträge nach den Absätzen 1, 2, 3 und 6 sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 25).
(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. § 17 bleibt unberührt.
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 2 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über die Erstattung nicht zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 45 entsprechend.
§ 17 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
(1) Im Falle des Eigentumsentzugs kann der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 16 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 25) schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
Teil IV
Verfahren
Abschnitt 1
Enteignungsverfahren
§ 18 Enteignungsbehörde, förmliches Verfahren 21 23
(1) Enteignungsbehörde ist die Bezirksregierung. Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, bleiben diese unberührt.
(2) Das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren, das auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung oder den Erlaß eines Enteignungsbeschlusses (§ 30) gerichtet ist, ist ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Teils V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.
§ 19 Enteignungsantrag
Der Enteignungsantrag ist bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Der Antragsteller hat mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er muß insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen, und er soll die Beteiligten nach Namen und Anschrift angeben.
§ 20 Unvollständige Anträge
Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Enteignungsanträge können ohne Durchführung eines Verfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behebt.
§ 21 Beteiligte, Vertreter in besonderen Fällen 21
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
§ 13 VwVfG NRW bleibt unberührt.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 25) mit den Beteiligten erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen.
(5) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind. § 16 VwVfG NRW bleibt unberührt.
§ 22 Entschädigung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
§ 23 Planfeststellungsverfahren 21
(1) Sofern eine Planfeststellung für das Vorhaben nicht in anderen Gesetzen vorgesehen ist, kann die Enteignungsbehörde vor der Bekanntmachung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 25 Abs. 4) ein Planfeststellungsverfahren einleiten, wenn sie es für sachdienlich hält. Teil V Abschnitt 2 VwVfG NRW ist anzuwenden. Die Enteignungsbehörde ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Ergebnisse einer landesplanerischen Anhörung können dem Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt werden. Die Enteignungsbehörde teilt die Offenlegung des Planes dem Grundbuchamt mit. Dieses hat in die Grundbücher der vom Verfahren betroffenen Grundstücke einzutragen, daß der Plan zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zum Zwecke der Enteignung offengelegt worden ist (Offenlegungsvermerk); § 25 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn das Grundbuchamt bereits nach § 25 Abs. 5 Satz 1 eine Mitteilung erhalten hat.
(2) Ist in einem Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist oder die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind.
§ 24 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Enteignungsbehörde kann ein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 192 BauGB) oder ein Gutachten anderer Sachverständiger einholen, wenn Eigentum an Grundstücken oder Rechte an Grundstücken entzogen oder beschränkt werden sollen; sie kann auch ein Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 11) einholen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung in Land enteignet werden sollen.
(3) Enteignungsverfahren können zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden werden, wenn dies sachdienlich ist, insbesondere eine Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Verbundene Enteignungsverfahren können wieder getrennt werden.
(4) Für das Enteignungsverfahren bedeutsame persönliche oder sachliche Verhältnisse der von der Enteignung betroffenen natürlichen Personen dürfen nur mit deren Einwilligung in Gegenwart anderer Betroffener verhandelt werden. Die Einwilligung muß schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden. Die Betroffenen sind in geeigneter Weise darüber aufzuklären, daß für das Enteignungsverfahren bedeutsame persönliche oder sachliche Verhältnisse offenkundig werden können. Auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung sind sie hinzuweisen. Bei Widerruf muß insoweit getrennt verhandelt werden.
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