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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. September 2021
(GV. NRW. Nr. 69 vom 21.09.2021 S. 1072; 07.03.2022 S. 286 22)
Artikel 1
Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
Das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden das Wort "Gemeindeordnung" durch die Wörter "der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist", das Wort "Kreisordnung" durch die Wörter "der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist," und das Wort "Landschaftsverbandsordnung" durch die Wörter "der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist" ersetzt.
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In dem Vergaberegister werden zu diesem Zweck Daten
| "(3) In dem Vergaberegister werden zu diesem Zweck Daten
|
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Straftaten nach §§ 331 - 335 (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung. | "1. Straftaten nach den §§ 331 bis 335a (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, Ausländische und internationale Bedienstete), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), 299b (Bestechung im Gesundheitswesen), 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) des Strafgesetzbuches und nach § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBI. S. 2154) geändert worden ist," |
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "nach" das Wort "den" und nach dem Wort "Kriegswaffen" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBI. S. 1275) geändert worden ist" eingefügt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "(GWB)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. S. 3274) geändert worden ist" ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist" eingefügt.
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) oder nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz führen können oder geführt haben | "5. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, oder nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, führen können oder geführt haben," |
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Strafprozessordnung (StPO)" durch die Wörter "der Strafprozeßordnung" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "; § 4 Abs. 5 DSG NRW findet entsprechende Anwendung" gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "erhebt und" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In den Nummern 9 und 10 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe "Abs. 2 Nr." durch die Wörter "Absatz 2 Nummer" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anfragen, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin oder des Bieters oder der Bewerberin oder des Bewerbers, die/der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen, sind bei Vergabeverfahren von Lider- und Dienstleistungen mit einem Gesamtauftragswert über 25.000,- Euro oder bei Bauleistungen 50.000,- Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer, von der Vergabesteile vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages - bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte bereits vor Absendung der Information nach § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - an die Informationsstelle zu richten. | "Anfragen, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin oder des Bieters oder der Bewerberin oder des Bewerbers, die beziehungsweise der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen, sind bei Vergabeverfahren von Liefer- und Dienstleistungen mit einem Gesamtauftragswert über 25.000 Euro oder bei Bauleistungen 50.000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer, von der Vergabestelle vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages, bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte bereits vor Absendung der Information nach § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, an die Informationsstelle zu richten." |
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 bis 10" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
8. In § 10 Absatz 3 werden die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Verwaltungsverfahrensgesetz NRW" durch die Wörter "des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist," ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "NRW" jeweils durch die Wörter "Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe "NRW" durch die Wörter "Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Satz 2 wird die Angabe "NRW" durch die Wörter "Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "SGB IV" durch die Wörter "des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist," ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a Gemeindeordnung und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 SGB IV ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde. | "Bei Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde." |
11. In § 13 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Personalakten
Für die uneingeschränkte Auskunft aus und den Zugang zu Personalakten für die Prüfeinrichtungen ist § 84 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtengesetz (LBG) entsprechend anzuwenden. § 95 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. | " § 14 Personalakten
Für die uneingeschränkte Auskunft aus und den Zugang zu Personalakten für die Prüfeinrichtungen ist § 83 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. § 95 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, bleibt unberührt." |
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt und nach dem Wort "schriftlich" werden die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und werden nach dem Wort "Aktiengesetzes" die Wörter "vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist" eingefügt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt und werden nach dem Wort "Landesorganisationsgesetzes" die Wörter "vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Satz 2 werden das Wort "Gemeindeordnung" durch die Wörter "der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" und das Wort "Kommunale" durch das Wort "kommunale" ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 LBG" durch die Wörter "Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "LBG" durch die Wörter "des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
15. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter "gilt § 41 Beamtenstatusgesetz und § 52 Abs. 5 Landesbeamtengesetz" durch die Wörter "gelten der § 41 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.Juni2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und der § 52 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
16. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "korruptionsgefährdeten" die Wörter "und die besonders korruptionsgefährdeten" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine Einstufung als besonders korruptionsgefährdeter Bereich setzt voraus, dass das Verwaltungshandeln in diesem Bereich mit erheblichen Vor- oder Nachteilen für Dritte verbunden ist."
17. In § 20 Satz 1 werden die Wörter "Vergabe von Aufträgen" durch die Wörter "Beschaffung von Leistungen" und die Angabe "Euro" durch das Wort "Euro" ersetzt.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "zuständigen Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Dienstaufsichtsbehörde" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Mitteilung nach Satz 2 an die Aufsichtsbehörde zu richten."
Artikel 2
Weitere Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
Das Korruptionsbekämpfungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen" gestrichen.
2. In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und die Errichtung und Führung eines Vergaberegisters" gestrichen.
Abschnitt 2
Informationsstelle und Vergaberegister§ 3 Informationsstelle
In dem für das Finanzwesen zuständigen Ressort wird eine Informationsstelle eingerichtet, bei der zwischen öffentlichen Stellen Informationen über die Zuverlässigkeit von natürlichen Personen, juristischen Personen und Personenvereinigungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgetauscht werden können. Zu diesem Zweck führt die Informationsstelle ein Vergaberegister.
§ 4 Vergaberegister
(1) Das Register enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen, die nicht zu einem Vergabeausschluss geführt haben (Vergaberegister).
(2) Die Informationen aus dem Vergaberegister dienen der Vorbereitung und Prüfung von Vergabeentscheidungen öffentlicher Stellen. Die Informationen dienen ferner der Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden sowie der Landeskartellbehörde.
(3) In dem Vergaberegister werden zu diesem Zweck Daten
- über natürliche Personen verarbeitet (§ 7),
- die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder
- bei denen im Sinne des § 5 Absatz 2 ein Eintrag erfolgt ist,
- über juristische Personen und Personenvereinigungen oder deren Teile verarbeitet (§ 7),
- die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind oder
- deren Beschäftigte im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Verfehlung begangen haben, die im Sinne des § 5 Absatz 2 einzutragen ist.
§ 5 Verfehlung(1) Eine Verfehlung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn durch eine natürliche Person im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung
- Straftaten nach den §§ 331 bis 335a (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, Ausländische und internationale Bedienstete), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), 299b (Bestechung im Gesundheitswesen), 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) des Strafgesetzbuches und nach § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBI. S. 2154) geändert worden ist,
- Straftaten nach den §§ 19, 20, 20a und 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBI. S. 1275) geändert worden ist,
- Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. S. 3274) geändert worden ist,
- Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
- Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, oder nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, führen können oder geführt haben,
von Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Begehung oder den Umfang des materiellen oder immateriellen Schadens, begangen worden sind.
(2) Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5
- bei Zulassung der Anklage,
- bei strafrechtlicher Verurteilung,
- bei Erlass eines Strafbefehls,
- bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozeßordnung,
- nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids oder
- für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht.
§ 6 Datenübermittlung an die Informationsstelle(1) Öffentliche Stellen und Stellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 melden sind verpflichtet, dem Vergaberegister die in § 7 Absatz 1 genannten Daten, sobald sie in Bezug auf natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen einen Vergabeausschluss aussprechen oder ihnen einzutragende Verfehlungen im Sinne von § 5 im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden.
(2) Öffentliche Stellen des Bundes und der anderen Länder können, soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, die in § 7 Absatz 1 genannten Daten melden, sobald sie in Bezug auf natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen einen Vergabeausschluss aussprechen oder ihnen einzutragende Verfehlungen im Sinne von § 5 bekannt werden.
(3) Die meldende Stelle gibt der natürlichen Person, juristischen Person oder Personenvereinigung Gelegenheit zur Äußerung zur Datenverarbeitung nach Absatz 1. Die meldende Stelle dokumentiert ihre Entscheidungsgründe. Sie unterrichtet die Betroffenen nach Satz 1 vor der Meldung über deren Wortlaut.
(4) Die meldende Stelle trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der gemeldeten Daten nach § 7.
§ 7 Datenverarbeitung bei der Informationsstelle
(1) Die Informationsstelle verarbeitet zu Verfehlungen im Sinne dieses Gesetzes folgende Daten:
- Name, Adresse, Aktenzeichen, Ansprechperson der meldenden Stelle,
- Name und Adresse der gemeldeten natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, bei natürlichen Personen auch Geburtsdatum und Geburtsort,
- vertretungsberechtigte Personen der natürlichen Person oder juristischen Person oder Personenvereinigung,
- Datum der Meldung,
- die im Zusammenhang mit der Meldung stehende Art der wirtschaftlichen Tätigkeit oder des Gewerbes der gemeldeten natürlichen Person oder juristischen Person oder Personenvereinigung,
- Handelsregisternummer,
- im Fall des Ausschlusses von der öffentlichen Auftragsvergabe durch die meldende Stelle Datum und Dauer des Ausschlusses,
- sofern kein Ausschluss erfolgt ist, Beginn und Dauer der vorzunehmenden Eintragung,
- Art der Verfehlung nach § 5 Absatz 1,
- das Verfahrensstadium der Verfehlung nach § 5 Absatz 2.
Sind nur Teile (Filialen) eines Unternehmens betroffen, so erfolgt nur die Speicherung der Daten dieses Unternehmensteils.
Wurde eine Verfehlung von einzelnen Personen begangen, die keinen bestimmenden Einfluss auf ihr Unternehmen bzw. auf ihren Unternehmensteil hatten und weist das Unternehmen nach, dass die Verfehlung nicht auf strukturelle oder organisatorische Mängel in dem Unternehmen zurückzuführen ist, so erfolgt nur eine Speicherung der Daten der verantwortlich handelnden Personen.
(2) Erweisen sich einzelne Angaben als falsch, veranlasst die ursprünglich meldende Stelle die unverzügliche Löschung oder Berichtigung.
(3) Eine Eintragung im Vergaberegister ist zu löschen
- bei einer befristeten Eintragung mit Ablauf der Frist, spätestens jedoch am Ende des fünften Jahres vom Zeitpunkt der Eintragung an,
- wenn die Stelle, die den Ausschluss oder den Hinweis nach § 6 Absatz 1 mitgeteilt hat, die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit meldet.
- wenn eine Mitteilung gemäß Absatz 5 eingeht und die Stelle, die den Ausschluss oder den Hinweis gemeldet hat, nicht innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Mitteilung durch die Informationsstelle widerspricht. Für die Dauer dieser Frist ist der Eintrag zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen,
- bei Einstellung des eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens mit Ausnahme einer Einstellung nach § 153a StPO oder
- bei Freispruch nach einer Meldung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 6.
(4) Eine vorzeitige Löschung kann durch die meldende Stelle auf schriftlichen Antrag der von der Meldung betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung veranlasst werden, wenn diese/dieser durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung der Verfehlung getroffen hat und der durch die Verfehlung entstandene Schaden ersetzt wurde oder eine verbindliche Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach - z.B. verbunden mit der Vereinbarung eines Zahlungsplans - vorliegt. Bei der Entscheidung über die vorzeitige Löschung sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.
(5) Erhält eine Stelle im Sinne von § 6 Absatz 1 Kenntnis von Umständen, die eine weitere Speicherung im Vergaberegister ausschließen, so ist dies der Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen. Andere öffentliche Stellen gemäß § 6 Absatz 2 haben insofern ein Melderecht. Die Informationsstelle leitet diese Meldung unverzüglich an die ursprünglich meldende Stelle zur Entscheidung über die endgültige Löschung aus dem Vergaberegister weiter.
§ 8 Anfrage an die Informationsstelle
(1) Anfragen, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin oder des Bieters oder der Bewerberin oder des Bewerbers, die beziehungsweise der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen, sind bei Vergabeverfahren von Liefer- und Dienstleistungen mit einem Gesamtauftragswert über 25.000 Euro oder bei Bauleistungen 50.000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer, von der Vergabestelle vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages, bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte bereits vor Absendung der Information nach § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, an die Informationsstelle zu richten.
Unterhalb der genannten Wertgrenzen steht die Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle oder öffentlichen Stelle.
(2) Berechtigt, Anfragen an die Informationsstelle zu richten, sind Vergabestellen, Prüfeinrichtungen, Staatsanwaltschaften, die Landeskartellbehörde und das Landeskriminalamt NRW. Zu Anfragen an die Informationsstelle berechtigt sind auch die Zuwendungsempfänger, die hierzu durch Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid verpflichtet worden sind.
(3) Zu Anfragen an die Informationsstelle sind ferner berechtigt die Vergabestellen des Bundes und der Länder, sofern das Auftragsvolumen mehr als 50.000,- Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, sowie die Generalstaatsanwaltschaften der Länder.
(4) Die Anfrage erfolgt unter Angabe der in § 7 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 benannten Daten.
§ 9 Datenübermittlung an die anfragende Stelle
(1) Liegt eine berechtigte Anfrage nach § 8 vor, so werden der anfragenden Stelle von der Informationsstelle die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 übermittelt. Jede insoweit erteilte Auskunft ist sowohl bei der Informationsstelle als auch bei der anfragenden Stelle zu dokumentieren. Die anfragende Stelle entscheidet in ihrer Zuständigkeit, ob auf Grund der übermittelten Daten ein Ausschluss bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages erfolgt.
(2) Die anfragende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zur Erfüllung des in § 4 genannten Zieles verwenden darf.
§ 10 Sicherheit der Datenübermittlung
(1) Datenübermittlungen durch das Register und an das Register erfolgen schriftlich. Das Telefax gilt als Schriftform.
(2) Im Rahmen der Zweckbestimmung des § 4 Absatz 2 können abweichend von Absatz 1 Anfragen nach § 8 auch im automatisierten Abrufverfahren verarbeitet werden, soweit sie die Auskunft betreffen, dass keine Eintragungen vorliegen Das für das Finanzwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Übermittlung der in den §§ 8 und 9 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es hat hierbei die Form der zu übermittelnden Daten und das bei der Übermittlung einzuhaltende Verfahren festzulegen.
(3) Abweichend von § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, bedarf es für die elektronische Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen und der Informationsstelle über das Landesverwaltungsnetz oder andere entsprechend sichere Verwaltungsnetze keiner Signatur.
§ 11 Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß auch, soweit von diesem Gesetz andere als natürliche Personen betroffen sind. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Regelungen des 2. Abschnitts keine Anwendung.
wird aufgehoben.
4. Abschnitt 3 wird Abschnitt 2.
5. § 12 wird § 3 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
(1) Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung einer der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Straftaten durch eine natürliche Person oder im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch eine bei einer öffentlichen Stelle beschäftigten Person darstellen können, zeigt die für die Leitung der öffentlichen Stelle (§ 1 Absatz 2) verantwortliche Person diese dem Landeskriminalamt an. Das Gleiche gilt für das für die Prüfung zuständige Mitglied des Landesrechnungshofs, die Leiterinnen oder Leiter der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Leiterin oder den Leiter der Gemeindeprüfungsanstalt und die von der nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zuständigen Aufsichtsbehörde für die Prüfung benannte Person, wenn bei den Prüfungen Anhaltspunkte nach Satz 1 festgestellt werden, in diesem Fall ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der betroffenen Behörde oder Einrichtung über die Anzeige unverzüglich zu unterrichten.
Neu:
"(1) Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten nach den §§ 331 bis 335a (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, Ausländische und internationale Bedienstete), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), 299b (Bestechung im Gesundheitswesen), 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) des Strafgesetzbuches und nach § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, durch eine natürliche Person oder im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch eine bei einer öffentlichen Stelle beschäftigten Person darstellen können, zeigt die für die Leitung der öffentlichen Stelle (§ 1 Absatz 2) verantwortliche Person diese dem Landeskriminalamt an. Das Gleiche gilt für das für die Prüfung zuständige Mitglied des Landesrechnungshofs, die Leiterinnen oder Leiter der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Leiterin oder den Leiter der Gemeindeprüfungsanstalt und die von der nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zuständigen Aufsichtsbehörde für die Prüfung benannte Person, wenn bei den Prüfungen Anhaltspunkte nach Satz 1 festgestellt werden. Im Fall einer Anzeige nach Satz 2 ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der betroffenen Behörde oder Einrichtung über die Anzeige unverzüglich zu unterrichten. Richten sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen gegen die in Satz 1 bezeichneten, für die Leitung der öffentlichen Stellen verantwortlichen Personen, obliegt der dienstvorgesetzten Stelle die Anzeigepflicht gegenüber dem Landeskriminalamt. Bei Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde."
6. § 13 wird § 4 und in Satz 1 wird die Angabe "5 Absatz 1" durch die Wörter "3 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
7. Die §§ 14 und 15 werden die §§ 5 und 6.
8. Abschnitt 4 wird Abschnitt 3.
9. Die §§ 16 bis 18 werden die §§ 7 bis 9.
10. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.
11. Die §§ 19 und 20 werden die §§ 10 und 11.
12. § 21 wird § 12 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "19" durch die Angabe "10" ersetzt.
13. Abschnitt 6 wird Abschnitt 5.
Artikel 3
Aufhebung der Vergaberegisterverordnung
Die Vergaberegisterverordnung vom 14. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
In § 28 Absatz 2 Satz 7 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr
In § 12 Absatz 6 Satz 6 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
In § 15 Absatz 4 Satz 6 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
In § 43 Absatz 3 Satz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Aufgabenverordnung LKA
In § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Aufgabenverordnung LKA vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117) wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des WDR-Gesetzes
In § 55b Satz 1 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597) geändert worden ist, wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
In § 95 Absatz 5 Satz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597) geändert worden ist, wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sofern § 5 Absatz 2 und § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) in der jeweils geltenden Fassung am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht verpflichtend anwendbar sind, treten die Artikel 2 bis 10 an dem Tag ihrer erstmaligen verpflichtenden Anwendbarkeit in Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium gibt den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2 bis 10 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert bekannt.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 2 bis 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. März 2022
(GV. NRW. Nr. 13 vom 18.03.2022 S. 286)
Entsprechend der gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, am 29. Oktober 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie "Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes" vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3) sind § 5 Absatz 2 und § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes ab dem 1. Juni 2022 verpflichtend anzuwenden. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072) treten damit auch dessen Artikel 2 bis 10 am 1. Juni 2022 in Kraft.
ID: 212046
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