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Änderungstext
VersGEinfG NRW - Versammlungsgesetz-Einführungsgesetz NRW
Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2021
(GV.NRW. Nr. 1 vom 06.01.2022 S. 2)
Artikel 1
VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts
(1) Das Bannmeilengesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1969 (GV. NRW. S. 142), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz vom 2. Februar 1987 (GV. NRW. S. 62), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe "Abs. 2 Nr. 1" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Begehungsformen" die Wörter "oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes" gestrichen.
b) Satz 2
Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
wird aufgehoben.
2. § 16a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. | "(2) Eine längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend.
In der Anordnung sind anzugeben
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Soll die Maßnahme ohne Wissen der betroffenen Person durchgeführt werden, kann die Entscheidung des Gerichts ohne vorherige Anhörung der betroffenen Person ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an sie." |
3. In § 17 Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 9 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Der Einsatz der Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 18 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 5 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt keine richterliche Bestätigung, dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen. | "Für den Einsatz der Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes gilt § 16a Absatz 2 entsprechend." |
4. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihnen beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. | "(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. § 16a Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend." |
5. § 20 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. | "(4) Für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gelten § 19 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 4 entsprechend." |
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter.
Der Antrag bedarf der Schriftform.
In der schriftlichen Anordnung sind
Abweichend von Satz 1 bis 3 können Antrag und Anordnung bei Gefahr im Verzug fernmündlich erfolgen; die Schriftform ist binnen drei Tagen nachzuholen. | "(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 16a Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
In der Anordnung sind anzugeben
(4) Abweichend von Absatz 3 darf eine Maßnahme nach Absatz 1, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Behördenleitung oder deren Vertretung angeordnet werden." |
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
7. § 20c Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. | " § 16a Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend." |
8. § 21 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. | " § 16a Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 220040
ENDE |
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