umwelt-online: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen NRW (2/3)

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§ 18 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen 10 18b

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen (§ 41 Absatz 1 Satz 2) durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel gemäß § 17 Absatz 1 über Personen, die in den §§ 4 und 5 genannt werden, sowie unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und diese auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. § 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Eine ausschließlich automatisierte Datenerhebung ist unzulässig.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Sie bedarf der Schriftform und ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Sie muss, soweit bekannt, Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und ist zu begründen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 6 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt keine richterliche Bestätigung, dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen.

(3) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Erhebung Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander abzustellen. Der Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger. Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen sind, soweit sie nicht zur Berufsausübung bestimmte Räume von Berufsgeheimnisträgern gemäß § § 53 und 53ader Strafprozessordnung sind, in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(4) Die Datenerhebung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf statt der unmittelbaren Wahrnehmung nur noch eine automatisierte Aufzeichnung erfolgen. Nach einer Unterbrechung oder einer Aufzeichnung gemäß Satz 2 darf die Erhebung fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung oder zur Aufzeichnung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die automatisierte Aufzeichnung ist unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Für die nicht verwertbaren Teile ordnet das Gericht die unverzügliche Löschung an. Das Gericht unterrichtet die Polizeibehörde unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Teile der Aufzeichnung. Die Tatsachen der Datenerfassung und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

(5) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der gemäß Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. § 24 Absatz 3 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(6) § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 19 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist 10 18b 19 22

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist,

  1. über die in den § § 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. § 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie § 17 Absatz 4 gelten entsprechend.

(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. § 16a Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 20 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler 10 18b 19 22

(1) Die Polizei kann durch einen Polizeivollzugsbeamten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende eingesetzt wird (Verdeckter Ermittler), personenbezogene Daten über die in den §§ 4 und 5 genannten und andere Personen erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis der berechtigten Personen deren Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(4) Für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gelten § 19 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 4 entsprechend.

§ 20a Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten 13 18b 22 22a

(1) Die Polizei kann soweit erforderlich von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft verlangen über

  1. Bestandsdaten im Sinne der
    § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung; die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes),
  2. folgende Verkehrsdaten im Sinne des § 174 Telekommunikationsgesetz:
    1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtungen, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Telekommunikationsendgeräten auch die Standortdaten,
    2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. folgende Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes:
    1. Merkmale zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers,
    2. Angaben über den Beginn und das Ende sowie den Umfang der jeweiligen Nutzung nach Datum und Uhrzeit.

Die Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig

  1. wenn die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person besteht oder
  2. zur Abwehr einer gemeinen Gefahr

und nur, soweit die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln. Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 erhobene personenbezogene Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 16a Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. In der Anordnung sind anzugeben

  1. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
  2. die Art der Maßnahme sowie, soweit vorhanden,
  3. der Name und die Anschrift der Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme richtet und
  4. eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf eine Maßnahme nach Absatz 1, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Behördenleitung oder deren Vertretung angeordnet werden.

(5) Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418), entschädigt.

(6) Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 20b Einsatz technischer Mittel bei Mobilfunkendgeräten 13 18b

Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 20a auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks nach Satz 1 aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 20a Absatz 5 gilt entsprechend.

(Gültig bis 31.12.2028)
§ 20c Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation
18a 18b 19 22 23

(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die laufende Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,

  1. die nach den § § 4 oder 5 verantwortlich ist, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib oder Leben einer Person geboten ist,
  2. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird,
  3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
  4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird

und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und
  2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, angeordnet werden. § 16a Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Im Antrag sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie die Bezeichnung des Herstellers und der Softwareversion des einzusetzenden technischen Mittels,
  5. der Sachverhalt und
  6. eine Begründung.

(6) Die Anordnung des Gerichts ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. eine Kennung des Kommunikationsanschlusses oder des Endgeräts, bei dem die Datenerhebung durchgeführt wird,
  2. im Falle des Absatzes 2 zusätzlich eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.

Im Übrigen gilt § 18 Absatz 2 Satz 3 mit Ausnahme der Bezeichnung der betroffenen Wohnung entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend.

(7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle gemäß § 33c verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 33 Absatz 2 Satz 1 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Im Übrigen gilt § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.

(9) Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind die in § 33b Absatz 1 und 2 genannten Angaben zu protokollieren. Im Falle des Absatzes 2 sind darüber hinaus folgende Angaben zu protokollieren:

  1. Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen, nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  2. Angaben zum Hersteller des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels und zur eingesetzten Softwareversion .

(10) Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit der Vorschrift bis zum 31. Dezember 2027 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 20c tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 21 Polizeiliche Beobachtung 10 18b 22

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeibehörde übermittelt werden.

(3) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 16a Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist von der ausschreibenden Polizeibehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Zweiter Titel 18b
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 22 Datenspeicherung, Prüfungstermine 18b

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateisysteme sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nichtautomatisierte Dateisysteme und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die festzulegenden Prüfungstermine dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der in Satz 2 und 3 genannten Frist weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüftermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten.

(3) Wird die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung unzulässig, wenn sich aus Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Sollte eine Speicherung wegen eines Restverdachts einer Straftat weiterhin zulässig sein, ist dessen Gewicht und der Grad des Verdachts zu dokumentieren.

(4) Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateisystemen oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung.

(5) Über Kontakt- oder Begleitpersonen einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen wird, sowie über Auskunftspersonen kann die Polizei personenbezogene Daten suchfähig in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die festzulegenden Prüftermine bei der Speicherung von Kontakt- und Begleitpersonen dürfen die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Die Verlängerung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen, jedoch darf die Speicherungsdauer insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Entscheidung über die jeweilige Verlängerung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter.

(6) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden.

§ 22a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 18b

(1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung gemäß dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift unbedingt erforderlich ist.

(2) Die an Verarbeitungsvorgängen im Sinne des Absatz 1 Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Daten zu sensibilisieren. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist zu beschränken. Das gilt auch für Auftragsverarbeiter im Sinne des § 36 Nummer 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

§ 22b Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen 18b

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Dateisystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der Kategorie betroffener Personen im Sinne des § 42 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, zu denen die zur Identifizierung dienenden Daten angelegt wurden,
  3. Angabe der
    1. Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder
    2. Straftaten, deren Verhütung oder vorbeugende Bekämpfung die Erhebung dient,
  4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 soll auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch ohne eine Kennzeichnung zulässig nach den Bestimmungen des für die Daten am 23. Mai 2018 jeweils geltenden Verfahrensverzeichnisses gemäß § 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.

§ 23 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung 18b 19 22a

(1) Die Polizeibehörde kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten

  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Straftaten.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen.

(2) Die Polizeibehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

  1. mindestens
    1. vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet oder vorbeugend bekämpft oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und
  2. sich im Einzelfall Anhaltspunkte
    1. zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten ergeben oder
    2. zur Abwehr einer innerhalb eines absehbaren Zeitraums drohenden Gefahr für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Die §§ 24 und 24a bleiben unberührt. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 11 genannten Zwecken erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Für die Weiterverarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen muss.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die vorhandenen, zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Die § § 24 und 24a bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten allein zum Zwecke der Vorgangsverwaltung oder zu einer zeitlich befristeten Dokumentation weiterverarbeitet werden.

(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Polizei durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.

(6) Die Polizei darf die nach § 22 rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert zusammenführen. Sie darf personenbezogene Daten mit diesen zusammengeführten Daten abgleichen (§ 25 Absatz 1 Satz 2) sowie diese zusammengeführten Daten auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten aufbereiten und analysieren, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung von in § 100a Absatz 2 der Strafprozeßordnung genannten Straftaten oder von Straftaten gemäß den §§ 176a, 176b, 176e, 177, 178, 180, 181a oder § 182 des Strafgesetzbuchs oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

Bei der Verarbeitung nach Satz 2 dürfen die nach Satz 1 zusammengeführten Daten nicht mittels statistischmathematischer Verfahren oder in sonstiger Weise selbständig auf Zusammenhänge analysiert werden. Die Abfrage ist zu protokollieren. Absatz 2 bleibt mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 unberührt.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateisystemen und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

§ 24 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken 18b

(1) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich. Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten richtet sich nach § 22a.

(2) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zu polizeilichen statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.

§ 24a Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken 18b

(1) Abweichend von den § § 17 und 40 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung für die polizeiliche Eigenforschung und Evaluierung unerlässlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, übermittelt werden.

(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen hat die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

§ 25 Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4 und 5 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Wird die betroffene Person zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf die betroffene Person weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

Dritter Titel
Datenübermittlung

I. Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

§ 26 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe 18b

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten unter Beachtung des § 23 auf der Grundlage der nachstehenden Regelungen übermitteln. Personenbezogene Daten von Kontakt- und Begleitpersonen, die nach § 22 Absatz 5 Satz 1 gespeichert wurden, dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.

(2) Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Polizeibehörde. Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger

(3) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Dies ist dem Empfänger der übermittelten Daten mitzuteilen.

(4) § 54 Absatz 3 Satz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

(5) Die Übermittlung unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Berufs- oder Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(6) Eine Datenübermittlung nach den §§ 27 bis 29 unterbleibt darüber hinaus,

  1. wenn hierdurch Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder wesentlich beeinträchtigt würden,
  2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
  3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.

(7) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unter Beachtung des § 23 zulässig. Bei personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 stammen, ist dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausländische öffentliche Stellen im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten und Drittstaaten und internationale Organisationen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.

(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.

II. Datenübermittlung durch die Polizei

§ 27 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich 18b

(1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist für die nach § 11 erhobenen Daten nicht zulässig.

(2) Die Polizei kann an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

  1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
    1. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
    2. zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,
    3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle,
    4. zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
    5. zur Verhütung oder Beseitigung einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

  1. gemäß Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, d oder e erforderlich ist,
  2. die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt oder
  3. der oder die Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

§ 28 Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten 18b

(1) § 27 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

  1. Polizeibehörden,
  2. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
  3. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie Verhütung von Straftaten und deren vorbeugende Bekämpfung befasst sind.

(2) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung von Straftaten oder deren vorbeugende Bekämpfung zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

§ 29 Datenübermittlung im internationalen Bereich 18b

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 28 Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten (Drittländer) und andere als in § 28 Absatz 1 Nummer 3 genannte über- und zwischenstaatliche Stellen ist unter Beachtung der § § 62 bis 65 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die empfangende Stelle erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und die Datenübermittlung zur Verhinderung dieser Straftaten erforderlich ist. § 23 gilt auch bei der Datenübermittlung in Drittstaaten. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Übermittlungen nach dieser Vorschrift hat die Polizei einen Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, der Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis noch für eine bereits eingeleitete Datenschutzkontrolle nach § 33c erforderlich ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

III.
Datenübermittlung an die Polizei

§ 30 Datenübermittlung an die Polizei 18b

(1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.

(2) Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Polizei kann an öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten sowie an Drittstaaten und andere als in § 28 Absatz 1 Nummer 3 genannte über- und zwischenstaatliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sollten zu diesem Zweck personenbezogene Daten an öffentliche Stellen eines Drittstaates übermittelt werden, gelten § 26 Absätze 5 und 6 sowie § 29.

IV.
Rasterfahndung

§ 31 Rasterfahndung 10 19

(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs die Übermittlung von personenbezogenen Daten einer unbestimmten Anzahl von Personen, die bestimmte, auf Verursacher einer Gefahr im Sinne des § 4 vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (Rasterfahndung). Der Datenabgleich soll den Ausschluss von Personen bezwecken; er kann auch der Ermittlung eines Verdachts gegen Personen als mögliche Verursacher einer Gefahr sowie der Feststellung gefahrenverstärkender Eigenschaften dieser Personen dienen. Die Polizei kann zur Ergänzung unvollständig übermittelter Daten die erforderlichen Datenerhebungen auch bei anderen Stellen durchführen und die übermittelten Datenträger zur Ermöglichung des maschinellen Abgleichs technisch aufbereiten.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen von der Polizei nicht genutzt werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf den Datenträgern zu löschen und die Akten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

Vierter Titel
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

§ 32 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Weiterverarbeitung von Daten 18b

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 54 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 bis 5 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Akten zu vernichten, wenn

  1. dies durch dieses Gesetz bestimmt ist,
  2. die Speicherung nicht zulässig ist oder
  3. bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind.

In Bezug auf Nummer 3 sind die in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu der Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten. Dies gilt auch, wenn der Verdacht einer Straftat gegen die Person entfallen ist. Eine nach Satz 2 Nummer 3 vorzunehmende Aktenvernichtung ist nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, dass die betroffene Person die Vernichtung von Teilen der Akte verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigt. Soweit hiernach eine Vernichtung nicht in Betracht kommt, sind die Daten in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Andere als die in den Sätzen 2 und 5 genannten Akten sind nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen zu vernichten.

(2) Stellt die Polizei fest, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, ist die gemäß § 54 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Dabei ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 50 Absatz 1 Satz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen.

(3) Löschung und Vernichtung unterbleiben in den in § 50 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Fällen. Darüber hinaus unterbleiben Löschung und Vernichtung, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist; § 24a bleibt unberührt.

In diesen Fällen sind die Daten in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 gilt § 24a.

(4) Vor einer Löschung oder Vernichtung ist ein Anbieten für eine Übernahme durch das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen gemäß § 4 Absatz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, zu prüfen, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

Fünfter Titel
Sicherung des Datenschutzes

§ 33 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen 07 10 18b 19

(1) Über eine Maßnahme gemäß § 16a Absatz 1, §§ 17 bis 21 und 31 sind zu benachrichtigen im Falle

  1. des § 16a Absatz 1 und des § 17, die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen,
  2. des § 18
    1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
    2. sonstige überwachte Personen oder
    3. Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
  3. der § § 19 und 20,
    1. die Zielperson,
    2. die erheblich mitbetroffenen Personen,
    3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung durch die Vertrauensperson oder den verdeckten Ermittler betreten wurde,
  4. des § 20a Absatz 1 Nummer 2 (Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
  5. des § 20a Absatz 1 Nummer 3 (Nutzungsdaten) der Nutzer,
  6. des § 20b die Zielperson,
  7. des § 20c die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
  8. des § 21 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet wurden; die Benachrichtigung umfasst auch die Tatsache der Löschung,
  9. des § 31 die Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt wurden.

(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich ist. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, ist vor Benachrichtigung der in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzuholen.

(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit dies im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person liegt. Zudem kann die Benachrichtigung der gemäß Absatz 1 Nummer 4 und 7 genannten Personen, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen sind und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Das Unterbleiben und die Zurückstellung der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.

(4) Erfolgt eine Benachrichtigung gemäß Absatz 2 nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig. Nach zweimaliger Verlängerung ist die Zustimmung des für die Einlegung einer Beschwerde zuständigen Gerichts einzuholen. § 68 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeidet fint keine Anwendung. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(6) Bei der Benachrichtigung gelten darüber hinaus die Vorgaben des § 48 Absatz 1 und Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Außerdem ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Die Benachrichtigung hat in klarer und einfacher Sprache zu erfolgen.

§ 33a Benachrichtigung im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten 18b

(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung und ergänzend zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des oder der Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen,
  2. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und
  3. eine Beschreibung der von der Polizei ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls der Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(3) Eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 entfällt, wenn

  1. die Polizei geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden,
  2. die Polizei durch die im Anschluss an die Verletzung getroffenen Maßnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erhebliche Gefahr mehr im Sinne des Absatz 1 besteht, oder
  3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen durch die Polizei eine öffentliche Bekanntmachung oder ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichsweise wirksam informiert werden.

Die Gründe der Entscheidung sind zu dokumentieren.

(4) Die Polizei kann eine Benachrichtigung unter den in § 48 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Voraussetzungen aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit nicht die Interessen der betroffenen Personen aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatz 1 überwiegen. Die Gründe der Entscheidung sind zu dokumentieren.

(5) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verlangen, dies nachzuholen oder verbindlich feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 führt. § 59 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

§ 33b Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen 18b 19

(1) Bei einer Erhebung personenbezogener Daten gemäß § 16a Absatz 1, §§ 17 bis 21 und 31 sind zu protokollieren

  1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
  2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zudem sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme die betroffenen Personen im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 zu dokumentieren.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in § 33 Absatz 1 Nummer 4 und 7 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.

(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 33 und um der betroffenen Person oder der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 33c aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.

(5) § 55 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

§ 33c Datenschutzkontrolle 18b

Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung bei nach § 33b zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß des § 29 durch. Zu diesem Zwecke sind durch technische und organisatorische Maßnahmen in geeigneter auswertbarer Form die Protokollierungen gemäß § 29 und § 33b zur Verfügung zu stellen.

Dritter Unterabschnitt
Platzverweisung, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

§ 34 Platzverweisung

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

§ 34a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.

§ 34b Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot 18a 19

(1) Die Polizei kann zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird oder
  2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten nach § 8 Absatz 4 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot). Die Befugnisse nach Satz 1 und 2 stehen der Polizei auch zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes zu.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des 7. Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(3) Im Antrag sind anzugeben

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
    1. im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht entfernen oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 1 Satz 1 Alternative 2, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
    2. im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 1 Satz 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit welcher der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
    1. im Fall der Aufenthaltsanordnung nach Absatz 1 Satz 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
    2. im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 1 Satz 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit welcher der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift und
  3. die wesentlichen Gründe.

(5) Aufenthaltsanordnungen sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr der Gefahr jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

§ 34c Elektronische Aufenthaltsüberwachung 18a 18b 23

(1) Die Polizei kann zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4 eine Person verpflichten ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig im betriebsbereiten Zustand am Körper zu tragen, die Anlegung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird oder
  2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird,

um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.

(2) Die Befugnis gemäß Absatz 1 steht der Polizei auch zu, wenn

  1. dies zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung nach § § 174 bis 178, 182 des Strafgesetzbuchs unerlässlich ist oder
  2. die Person, der gegenüber die Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 des Strafgesetzbuchs begangen hat und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie weitere Straftaten nach § 238 des Strafgesetzbuchs begehen wird.

Die Befugnis gemäß Absatz 1 steht der Polizei ferner zu, wenn Maßnahmen nach § 34a getroffen wurden und eine Überwachung der Befolgung dieser Maßnahmen auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.

(3) Die Polizei verarbeitet mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden. Entsprechendes gilt, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Daten nach Satz 3 und 4 sind unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

  1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
  2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote nach § 34b,
  3. zur Verfolgung einer Straftat gemäß § 34d,
  4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

Zur Einhaltung der Zweckbestimmung nach Satz 9 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Zudem sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 3 Satz 9 genannten Zwecke verwendet werden.

(5) Jeder Abruf der Daten ist unter Beachtung des § 55 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu protokollieren. Die Protokolldaten sind spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des 7. Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behördenleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot besteht,
  4. der Sachverhalt und
  5. eine Begründung.

(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
  3. die wesentlichen Gründe.

(8) Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.

(10) Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit der Vorschrift bis zum 31. Dezember 2027 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 34c tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 34d Strafvorschrift 18a

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 34b Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 34b Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
  2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 34c Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 34c Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, welche die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.

Vierter Unterabschnitt
Gewahrsam

§ 35 Gewahrsam 18a

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
  2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
  3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen,
  4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen,
  5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist,
  6. das unerlässlich ist, um eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot nach § 34b oder die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 34c durchzusetzen.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.


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