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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 2022
(GV. NRW Nr. 47 vom 16.12.2022 S. 1072)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 2:
Dolmetscher und Übersetzer
"Abschnitt 2:
Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher".

b) Die Angaben zu den §§ 33 bis 43 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Dolmetscher und Übersetzer

§ 34 Verzeichnis

§ 35 Voraussetzungen

§ 36 Verfahren

§ 37 Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

§ 38 Rechte und Pflichten

§ 39 Bestätigung der Übersetzung

§ 40 Zuständigkeit

§ 41 Ordnungswidrigkeit

§ 42 Kosten

§ 43 Vorübergehende Dienstleistungen

" § 33 Übersetzerinnen und Übersetzer

§ 34 Bestätigung der Übersetzung

§ 35 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

§ 36 Zuständigkeit

§ 37 Ordnungswidrigkeit

§ 38 Kosten

§ 39 Vorübergehende Dienstleistungen

§ 40 (weggefallen)

§ 41 (weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

§ 43 (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu § 43 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 3:
Sachverständige

§ 43a Übermittlung personenbezogener Daten".

d) Die Angabe zu § 129c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 129c Auslagen" § 129c Weitere Auslagen".

2. Die Überschrift des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 2:
Dolmetscher und Übersetzer
"Abschnitt 2:
Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher"

3. § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Dolmetscher und Übersetzer

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Abschnitts sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.

" § 33 Übersetzerinnen und Übersetzer

(1) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt.

(2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4 und 5 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.

(3) Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(4) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

(5) Die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 36 Absatz 2 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin
oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.

(6) Wer nach Absatz 1 ermächtigt ist, kann die Bezeichnung "Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache/n, für die sie ermächtigt ist)" oder "Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, für die er ermächtigt ist)" führen."

4. § 34 wird

§ 34 Verzeichnis

(1) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern.

(2) In das Verzeichnis sind auf Antrag Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.

(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.

aufgehoben.

5. § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Voraussetzungen

(1) Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen zu stellen.

(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

  1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach dem 9. Abschnitt des Strafgesetzbuches (uneidlicher Falschaussage), falscher Verdächtigung, Vergehen nach dem 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  2. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
  3. nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den nordrheinwestfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

  1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und
  2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.

" § 35 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

(1) Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt im Sinne von § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Wer nach Absatz 1 allgemein beeidigt ist, kann die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache" oder "Allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache" führen."

6. Die §§ 36 bis 38 werden

§ 36 Verfahren

(1) Die Übersetzerermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, sind auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf Jahre ist unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig.

(2) Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer oder die Dolmetscherin oder der Dolmetscher

  1. die Voraussetzungen des § 35 nicht mehr erfüllt oder
  2. wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat.

(3) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 37 Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten.

(2) Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und Absatz 3 des Verpflichtungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung, Übersetzerinnen und Übersetzer eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung. Ferner erhalten sie eine Abschrift über die Niederschrift der Verpflichtung.

(5) Der ermächtigte Übersetzer und die ermächtigte Übersetzerin sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 40 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.

§ 38 Rechte und Pflichten

(1) Die Dolmetscherin und der Dolmetscher, die Übersetzerin und der Übersetzer sind verpflichtet,

  1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
  2. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,
  3. Aufträge der Gerichte und Staatsanwaltschaften innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegen stehen,
  4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 oder die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegen sie oder ihn sowie einen Eintrag in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) mitzuteilen.

(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 37 Absatz 4 kann die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)", die Übersetzerin oder der Übersetzer die Bezeichnung "Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)" führen.

aufgehoben.

7. § 39 wird § 34.

8. § 40 wird § 36 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend" durch die Wörter "ihren oder seinen Wohnsitz hat; in Ermangelung eines solchen ist die berufliche Niederlassung maßgebend" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz" durch die Wörter "weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 37" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 und § 35 Absatz 1" ersetzt.

9. § 41 wird § 37 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden das Wort "Dolmetscherin" durch das Wort "Gebärdensprachdolmetscherin" und das Wort "Dolmetscher" durch das Wort "Gebärdensprachdolmetscher" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "5 000" durch die Angabe "3 000" ersetzt.

10. § 42 wird § 38.

11. § 43 wird § 39 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 33 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in das nach § 34 Absatz 2 Satz 1 zu führende Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 33 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und
  4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 37 abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscherin oder des Dolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 38 Absatz 3 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

" § 39 Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 36 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und
  4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 33 Absatz 2, § 35 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes, abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 33 Absatz 6 und § 35 Absatz 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein."

12. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3:
Sachverständige

§ 43a Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten über die von ihnen herangezogenen Sachverständigen von Amts wegen an die Kammern im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermitteln, denen die Sachverständigen angehören oder von denen diese benannt oder öffentlich bestellt und vereidigt worden sind.

(2) Eine Übermittlung nach Absatz 1 ist zulässig zur Erfüllung der den Kammern gegenüber ihren Angehörigen und bei der Benennung sowie öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen obliegenden Aufgaben, wenn

  1. gegen die Sachverständigen ein Ordnungsgeld verhängt oder der Vergütungsanspruch nach § 8a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entfallen oder beschränkt worden ist,
  2. Sachverständige die Pflichten nach den §§ 407, 407a, 411 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung sowie § 75 und § 72 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung mehr als nur geringfügig verletzen oder
  3. Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der besonderen Sachkunde oder Eignung, insbesondere der unabhängigen, gewissenhaften und unparteilichen Leistungserbringung zu begründen.

(3) Den Kammern können nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Vorgänge aus den Verfahrensakten übermittelt werden. Die für den Übermittlungszweck nicht erforderlichen personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(4) Die §§ 18 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind entsprechend anzuwenden, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält."

13. § 129a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 129a Gebühren und Auslagen

In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen dieses Kapitels erhoben. Ergänzend gilt das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124).

" § 129a Gebühren und Auslagen

In Hinterlegungssachen gelten für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ergänzend zu § 124 die Bestimmungen dieses Kapitels und das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124)."

14. § 129c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 129c Auslagen

Als Auslagen werden erhoben:

  1. die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie nach den Nummern 9001 bis 9006, 9008, 9009 und 9012 bis 9014 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Teil 2, Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes,
  2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 16 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, und
  3. die Dokumentenpauschale nach der Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
" § 129c Weitere Auslagen

Als weitere Auslagen werden erhoben:

  1. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 16 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  2. die Dokumentenpauschale nach der Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154) in der jeweils geltenden Fassung für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist."

15. Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2.3 der Anlage zu § 124 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft."Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, benötigt wird."

16. In der Anmerkung zu Nummer 3.2 der Anlage zu § 124 werden nach den Wörtern " (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes)," die Wörter "Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern," eingefügt.

17. In der Anmerkung zu Nummer 3.4 der Anlage zu § 124 werden nach dem Wort "Dolmetschern" die Wörter "sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher" eingefügt und die Wörter "gemäß § 36 Absatz 1" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 25 Absatz 2 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 1814, 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1667, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Angabe " §§ 1844, 1845 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1667 Absatz 2, § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Berufsvormünderausführungsgesetzes

Das Berufsvormünderausführungsgesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 633), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern" durch die Wörter "beruflichen Betreuerinnen und Betreuer" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. NW S. 105), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 18 § 3 wird die Angabe", des § 1815" gestrichen.

2. Artikel 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort ", Gegenvormundes" gestrichen.

b) Der folgende Satz wird angefügt:

" § 1 Absatz 2 und § 49 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, bleiben unberührt."

Artikel 5
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

In § 91 Absatz 1 Satz 4 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1896" durch die Angabe " § 1814" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 222680

ENDE