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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. April 2023
(GV. NRW Nr. 13 vom 04.05.2023 S. 230)
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung | " § 3 Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung". |
b) Nach der Angabe zur § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung".
c) In der Angabe zu § 82 wird das Wort ", Berichtspflicht" gestrichen.
2. § 1 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
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Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden. | "Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung fortgesetzt werden." |
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung
(1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen. (2) Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt. Wird die Vollstreckung von Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) im Wege der Amtshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. | " § 3 Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung
Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen." |
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung
(1) Die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. Das Nähere bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsvorschriften. Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, können die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen.
(2) Wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung vorgenommen, ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen, soweit nicht in diesem Gesetz für die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung etwas Anderes geregelt ist. Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt.
(3) An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im Auftrag selbst.
(4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist.
(5) Richtet sich der Auftrag nach Absatz 3 alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners, darf dieser nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.
(6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht."
5. § 5a wird wie folgt gefasst:
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§ 5a Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen. Das Verfahren richtet sich für die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung. Die Vollstreckungsbehörde fertigt im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 27 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung eine Niederschrift an. Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer ist nicht erforderlich. Mit dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802a bis 802l der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckungsbehörde auch den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung beauftragen. Die Anordnung der Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgt in jedem Fall durch die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung. (2) Zur Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde sind nur der Leiter der Vollstreckungsbehörde, bei den gemeindlichen Kassen der Kassenverwalter sowie deren allgemeine Vertreter befugt. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sind befugt, soweit sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Angehörige des öffentlichen Dienstes, welche die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 nicht erfüllen, können durch den Leiter der Vollstreckungsbehörde oder dessen allgemeinen Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden. (3) Erfolgt zunächst die Zwangsvollstreckung in Sachen und
so kann der Vollziehungsbeamte dem Schuldner die Vermögensauskunft abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, soweit die Vollstreckungsbehörde ihn dazu beauftragt hat und der Schuldner der sofortigen Abnahme nicht widerspricht. Die sofortige Abnahme kann in der Schuldnerwohnung erfolgen oder innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, im Büro des Vollziehungsbeamten. Widerspricht der Schuldner, gilt § 284 der Abgabenordnung entsprechend. (4) Beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Vollstreckung, tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Wird der Vollstreckungsauftrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist der Auftrag mit einem Dienstsiegel und dem Namen des für die Beauftragung zuständigen Bediensteten zu versehen. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Dem Vollstreckungsauftrag kann eine Anlage beigefügt werden, aus der sich die einzelnen Forderungen zur Gesamtforderung des Vollstreckungsauftrages dem Grund und der Höhe nach sowie die jeweiligen Fälligkeiten ergeben. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erfolgt auf dem Vollstreckungsauftrag selbst. Wird der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden, ist er zu unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen. | " § 5a Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen. Die Vollstreckungsbehörde kann
(2) Das Verfahren richtet sich im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Absätzen 3 bis 5. Im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 3a Absatz 2 bis 6; eine Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt insoweit durch die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Absatz 9 der Abgabenordnung. (3) Nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 selbst ab, sind hierzu die Leiterin oder der Leiter der Vollstreckungsbehörde und die Bediensteten des öffentlichen Dienstes, die durch die Leiterin oder den Leiter der Vollstreckungsbehörde hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden, befugt. (4) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fertigt die Vollstreckungsbehörde eine Niederschrift an. § 17 findet entsprechende Anwendung. (5) Erfolgt vor der Abnahme der Vermögensauskunft die Zwangsvollstreckung in Sachen, kann die Vermögensauskunft abweichend von § 284 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung durch den Vollziehungsbeamten sofort abgenommen werden, wenn
Die sofortige Abnahme kann in der Schuldnerwohnung erfolgen oder innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, in den Geschäftsräumen des Vollziehungsbeamten. Widerspricht der Schuldner, verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Absatz 6 der Abgabenordnung." |
(3) Das Justizministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsverordnung bestimmen, in welchen Angelegenheiten bestimmte Vollstreckungsgläubiger Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Anspruch nehmen können. Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, können die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen.
wird aufgehoben.
7. § 12 wird wie folgt gefasst:
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§ 12 Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. Daneben muss der Vollziehungsbeamte einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. | " § 12 Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Eine Kopie oder ein Ausdruck des Auftrages ist dem Schuldner oder Dritten auszuhändigen. Der Vollziehungsbeamte hat einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen." |
8. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "verhandelt" das Wort "worden" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 gelten nicht. | "(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unterschriften nicht erforderlich sind. Die erfolgte Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und die Genehmigung sind zu vermerken. Absatz 3 gilt entsprechend. Absatz 2 Nummer 5 sowie § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten nicht." |
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Auf Verlangen ist dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde. Die Abschrift kann auch elektronisch übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden. Soweit keine sofortige Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der Vollstreckungshandlung erfolgen."
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "850l" durch die Angabe "907" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
11. Dem § 43 Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 ist die Vollstreckungsbehörde, wenn sie Ansprüche im Sinne von § 1 Absatz 2 im Verwaltungswege vollstreckt. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts im Übrigen bleibt unberührt."
12. § 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Angabe "850l" durch die Angabe "907" und das Wort "angeordnet" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
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5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung handelt. | "5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k der Zivilprozessordnung oder um ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsberechtigt ist." |
13. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren. § 850h der Zivilprozessordnung findet Anwendung. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung wegen Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. | "(1) Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 sowie den §§ 899 bis 909 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Beschränkungen und Verbote, wie insbesondere die Regelungen in § 850h der Zivilprozessordnung, den Interessen des Vollstreckungsgläubigers dienen. Wird die Vollstreckung nach Satz 1 wegen Zwangsgeldern, Bußgeldern einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, Ordnungsgeldern, Schadensersatzforderungen der öffentlichen Hand wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen oder wegen Nutzungsentschädigungen wegen Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. In den Fällen des Satzes 3 ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "diesen Bestimmungen" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt und nach dem Wort "Vollstreckungsbehörde" werden die Wörter "für ihre eigenen Forderungen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "850k Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe "905 Satz 1" ersetzt.
14. In § 59 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
15. In § 80 Absatz 1 wird die Angabe " § 3 bleibt" durch die Wörter "die §§ 3 und 3a bleiben" ersetzt.
16. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ", Berichtspflicht" gestrichen.
b) Satz 3
Die Landesregierung überprüft dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2021 und erstattet dem Landtag hierüber Bericht.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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GebG NRW - Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen | "Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)". |
2. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Gegenstand des Gesetzes | " § 1 Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer". |
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
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§ 18 Säumniszuschlag | " § 18 Säumniszuschlag und Entrichtung". |
c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
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§ 23 Gebührenmarken | " § 23 (weggefallen)". |
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Gegenstand des Gesetzes | " § 1 Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer" |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten in Rechnung zu stellen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Ist für eine Amtshandlung ein elektronisches Verfahren eröffnet, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 eine Ermäßigung der Gebühr vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das elektronische Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht überschreiten."
b) In Absatz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Wird eine Amtshandlung vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, so ist die jeweilige Gebühr durch feste Sätze zu bestimmen."
6. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern eine Amtshandlung vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW oder über ein Verwaltungsportal durchgeführt wird, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 bestimmt werden, dass die Gebührenschuld abweichend von Satz 1 und 2 dem Grunde und der Höhe nach mit der Antragstellung entsteht."
7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter ", elektronischen, elektronisch bestätigten" eingefügt.
b) In Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
8. § 18 wird wie folgt gefasst:
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§ 18 Säumniszuschlag
(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrages zu erheben; in den Fällen, in denen Zinsen nach § 59 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht an. (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden. (3) Die Kosten gelten als entrichtet
(4) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben; dies gilt nicht bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln. (5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten worden wäre. | " § 18 Säumniszuschlag und Entrichtung
(1) Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrages zu erheben. In den Fällen, in denen Zinsen nach § 59 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht an. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben; dies gilt nicht bei einer Entrichtung nach Absatz 4 Nummer 1. (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden. (3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. (4) Die Kosten können insbesondere entrichtet werden durch
(5) Die Kosten gelten als entrichtet im Fall von Absatz 4
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§ 23 GebührenmarkenZur Entrichtung der Gebühr können Gebührenmarken verwendet werden.
wird aufgehoben.
Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, kann die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegt werden.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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VwVfG NRW - Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen | "Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW)" |
2. In § 49a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter "drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt.
2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Regierungspräsident" durch die Wörter "die Bezirksregierung" ersetzt.
3. In § 30 Absatz 2 wird die Angabe " § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 230860
ENDE |