Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz betreffend den weiteren Aufbau der Medizinischen Fakultät in Ostwestfalen-Lippe und zur Änderung weiterer hochschulgesetzlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. August 2023
(GV. NRW Nr. 26 vom 11.09.2023 S. 1072)
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Universität Bielefeld kann nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einer außerhalb der Universität tätigen Person auch in der Weise die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, dass diese Person an Wahlen nicht teilnimmt."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Angabe "2021/2022" durch die Angabe "2023/2024" und die Angabe "2022/2023" durch die Angabe "2024/2025" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2024" ersetzt.
2. § 67b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Fachhochschulen überführen das Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des § 77a in eine juristische Person des öffentlichen Rechts als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung; diese trägt die Bezeichnung "Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen" und gliedert sich in Fachbereiche. Für diese Fachbereiche gelten die §§ 26 bis 29 nicht; das Nähere zur Organisation des Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 77a Absatz 2. | "(1) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen ist als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; für diese Körperschaft gilt § 77a. Das Promotionskolleg gliedert sich in Fachbereiche. Für diese Fachbereiche gelten die §§ 26 bis 29 nicht. Das Nähere zur Organisation des Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 77a Absatz 2. Mittel des Landes werden dem Promotionskolleg in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den für Hochschulen geltenden Regelungen." |
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 231777
ENDE |