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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Schiedsamtsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. September 2024
(GV. NRW Nr. 29 vom 30.09.2024 S. 635)



Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
  1. Aufgaben gemäß § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes,
  2. die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes,
  3. die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129.
"(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
  1. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129."

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe e) wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. solche gemäß § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes vom 26. Mai 1981 (GV. NRW. S. 260) in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Weitere Aufgebotsverfahren

(1) Bei Aufgeboten, die aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 für die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung entsprechend.

(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.

" § 58 Weitere Aufgebotsverfahren

(1) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1162, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt dies auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.

(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104 und 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet."

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

In der Spalte "Gegenstand" zu Nummer 1 wird die Angabe " § 1059 a" durch die Angabe " § 1059a" und die Angabe " § 1059 e" durch die Angabe " § 1059e" ersetzt.

In der Spalte "Gegenstand" zu Nummer 3.4 wird das Wort "Gebärdensprachdolmetscher" durch das Wort "Gebärdensprachdolmetschern" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Schiedsamtsgesetzes

Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:

"Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben."

2. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlaßt hat, muß die Kosten tragen."(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, muss die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer tragen."

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Kosten" die Wörter "sowie die anfallende Umsatzsteuer" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Schlichtungsverfahrens" die Wörter "sowie die anfallende Umsatzsteuer" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 sowie Absatz 3 geht der Haftung nach Absatz 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuß gedeckten Kosten soll in diesem Falle erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 44 Abs. 2) gegen die vorrangig haftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint."(4) Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 geht der Haftung nach Absatz 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch einen Vorschuss gedeckten Kosten sowie die nicht gedeckte Umsatzsteuer soll in diesem Falle erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2 gegen die vorrangig haftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint."

3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Anfallende Umsatzsteuer wird im jeweils gleichen Zeitpunkt fällig."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Auslagen" die Wörter "sowie der voraussichtlich anfallenden Umsatzsteuer" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Haftet eine Person für Kosten, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind."(3) Haftet eine Person für Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten und die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gezahlt sind."

4. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter ", gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter ", gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer" eingefügt.

5. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) In Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird zu den Gebühren zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben."

6. Dem § 46 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) In Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird zu den Auslagen zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

ID 242288

ENDE