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Änderungstext
Gesetz zur Novellierung der Gefangenenvergütung in den Landesjustizvollzugsgesetzen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Dezember 2024
(GV. NRW Nr. 42 vom 23.12.2024 S. 1211)
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)
Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung | " § 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung, freie Arbeit". |
b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Ausfallentschädigung".
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Anerkennung von Arbeit und Bildung, Ausgleichsentschädigung | " § 34 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung". |
d) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung | " § 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligungen, Aufwendungsersatz". |
e) Die Angabe zu § 113 wird gestrichen.
f) Die bisherige Angabe zu § 114 wird die Angabe zu § 113.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die Behandlung berücksichtigt den individuellen Förderbedarf der Gefangenen und umfasst namentlich Maßnahmen zum Erwerb sozialer Kompetenzen, therapeutische Angebote, schulische Förderung, die Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Qualifikationen, Motivations- und Beratungsangebote für Suchtkranke sowie Schuldnerberatung.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Den Gefangenen soll ermöglicht werden, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sowie therapeutische und suchtbezogene Maßnahmen während des Vollzuges der Freiheitsstrafe abzuschließen oder nach der Entlassung fortzusetzen. | "Den Gefangenen soll ermöglicht werden, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen sowie therapeutische und suchtbezogene Maßnahmen während des Vollzuges der Freiheitsstrafe abzuschließen oder nach der Entlassung fortzusetzen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gefangene sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln.
Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen.
(3) Während des Vollzuges werden die Gefangenen in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen, und dazu angehalten, ihre Pflichten zu erfüllen, insbesondere ihr Wahlrecht auszuüben und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen. | "(2) Während des Vollzuges werden die Gefangenen in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen.
Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können.
(3) Die Gefangenen sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen. Wege der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden." |
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Sie sollen dabei insbesondere auf die Möglichkeit der Leistung von freier Arbeit nach § 29 Absatz 5 hingewiesen werden."
4. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gefangenen sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen. | "Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden." |
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt.
Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen.
Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
Der Vollzugsplan enthält regelmäßig - je nach Stand des Vollzuges - folgende Angaben:
Ist eine Kurzdiagnostik erfolgt, beschränkt sich auch der Vollzugsplan auf die Umstände, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind. | "(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen. Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen." |
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Der Vollzugsplan enthält, je nach Stand des Vollzuges unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, folgende Angaben:
(3) Ist eine Kurzdiagnostik erfolgt, beschränkt sich auch der Vollzugsplan auf die Umstände, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung | " § 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung, freie Arbeit". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige Tätigkeiten (Beschäftigung) dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. | "Schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) dienen insbesondere den Zielen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten sowie der Entwicklung der Persönlichkeit." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Beschäftigung soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigen und muss zumutbar sein. Gefangenen soll möglichst wirtschaftlich ergiebige Arbeit zugewiesen werden. Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden. Sind sie auch hierzu nicht in der Lage, kann ihnen eine sonstige Tätigkeit zugewiesen werden, die ihre Fähigkeiten und Entwicklung fördert. | "(2) Beschäftigung soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, den Bildungsbedarf sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigen und muss zumutbar sein. Die Zuweisung zu schulischer und beruflicher Bildung gemäß § 30 ist vorrangig. Zugewiesene Arbeit soll der Eingliederung förderlich sein. Sind Gefangene zu Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden." |
d) Absatz 3
(3) Gefangene können im Vollstreckungsjahr bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Haben Gefangene die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, darf ihnen eine Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden. | "(3) Haben Gefangene die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, darf ihnen eine Beschäftigung nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden." |
f) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruhen Beschäftigung und Hilfstätigkeiten, soweit diese nicht unaufschiebbar sind. Dürfen Gefangene auf Grund ihres Bekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten, können sie auf Wunsch von der Beschäftigung oder von der Hilfstätigkeit befreit werden. | "An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruht die Beschäftigung, soweit diese nicht unaufschiebbar ist. Dürfen Gefangene auf Grund ihres Bekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten, können sie auf Wunsch von der Beschäftigung befreit werden." |
g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die Anstalt freie Arbeit zur Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach den Vorgaben der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung anbieten, soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind. Steht keine geeignete Einsatzmöglichkeit zur Verfügung, gelten die Absätze 1 bis 4. Gefangenen, die im Anschluss an Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben, kann die Anstalt bereits während des Vollzuges der Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe freie Arbeit nach Satz 1 anbieten. Soweit freie Arbeit geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 gleich."
7. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Geeignete Gefangene sollen Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erhalten. | "Geeignete Gefangene sollen Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (schulische und berufliche Bildung) erhalten." |
8. § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||
§ 32 Vergütung
(1) Gefangene, die eine zugewiesene Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 29 Absatz 3 ausüben, erhalten Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (Vergütung), welche auf Grundlage von neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen werden (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. (2) Ausbildungsbeihilfe wird nur gewährt, soweit den an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmenden Gefangenen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. (3) Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme teilnehmen oder eine sonstige Tätigkeit ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitsleistung entspricht. (4) Die Vergütung kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Tätigkeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur unterschritten werden, wenn die Leistungen Gefangener den Mindestanforderungen nicht genügen. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Vorschriften über die Vergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die Vergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen. (5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, soll von der Vergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entspricht. Nehmen Gefangene an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, wird der Beitrag von ihnen erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Werkphase einbehalten. Üben sie eine sonstige Tätigkeit aus, wird kein Betrag einbehalten. (6) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. | " § 32 Vergütung
(1) Gefangene, die eine ihnen zugewiesene Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 ausüben, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Vergütung dient der Anerkennung von Beschäftigung. Vergütet wird die tatsächlich geleistete Beschäftigung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden; dies gilt in der schulischen Bildung mit mindestens 22 Unterrichtsstunden als erreicht. Die Vergütung wird als Zeit- oder Leistungsvergütung gewährt. (2) Die Vergütung wird auf Grundlage von 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. (3) Die Vergütung wird auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in
der Eckvergütung. Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Zeiten. (4) Nehmen Gefangene an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung teil, so erhalten sie eine Vergütung in Form der Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Die Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Die Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung wird in den Vergütungsstufen 2 bis 4 festgesetzt. (5) Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme teilnehmen, erhalten eine Vergütung in Höhe von 85 Prozent von Vergütungsstufe 1. In der Werkphase wird eine Vergütung nach der Vergütungsstufe 1 gewährt. (6) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln. (7) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, soll von der Vergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entspricht. Nehmen Gefangene an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, wird der Beitrag von ihnen erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Werkphase einbehalten. (8) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben." |
9. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Ausfallentschädigung
(1) Nehmen Gefangene während ihrer regulären Arbeitszeit an im Vollzugsplan festgelegten Behandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung.
(2) Soweit Gefangene durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Tätigkeit nach § 29 Absatz 1 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar."
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gefangene, die ein Jahr lang eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfstätigkeit ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der Arbeit freizustellen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. | "Gefangene, die ein Jahr lang eine zugewiesene Beschäftigung ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der Beschäftigung freizustellen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange sowie der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen." |
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert oder nach den Absätzen 1 und 3 oder § 34 Absatz 1 freigestellt waren oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden auf das Jahr mit bis zu jeweils 30 Arbeitstagen angerechnet.
Sonstiges Fernbleiben kann in angemessenem Umfang auf die Zeit angerechnet werden.
Erfolgt eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Arbeitsleistung.
(3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 2 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen erteilt worden ist. | "(2) Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Ausübung der Beschäftigung gehindert oder nach den Absätzen 1 und 3 oder § 34 Absatz 1 freigestellt waren oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden auf das Jahr mit bis zu jeweils 30 Arbeitstagen angerechnet.
Zeiten sonstigen Fernbleibens können in angemessenem Umfang angerechnet werden.
Erfolgt eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung.
(3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 2 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen gewährt worden ist." |
c) Absatz 5
(5) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, sonstige Tätigkeiten sowie Bildungsmaßnahmen nach § 32 Absatz 2 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung ist auch der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Anerkennung von Arbeit und Bildung, Ausgleichsentschädigung | " § 34 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 32 und der Freistellung nach § 33 erhalten Gefangene auf Antrag für drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit oder einer Hilfstätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung zwei Tage
| "Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 32 erhalten Gefangene auf Antrag für drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit oder schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme unter Fortzahlung der Vergütung drei Tage
Davon ausgenommen sind Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen." |
bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer Verpflichtung, eine zugewiesene Beschäftigung auszuüben, gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. | "Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Ausübung ihrer Beschäftigung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt." |
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von zehn Jahren zum Eigengeld (§ 38) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. | "Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von zehn Jahren zum Eigengeld (§ 38) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden und die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen haben." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Auf Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen oder eine sonstige Tätigkeit ausüben, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar. Für Gefangene, die an Bildungsmaßnahmen nach § 32 Absatz 2 teilnehmen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. | "(4) Auf Antrag werden Gefangenen die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung mit Ausnahme der Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, soweit diese dem Land Nordrhein-Westfalen zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Gefangenen inhaftiert sind, erlassen, wenn sie
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann seine Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs oder auf andere Stellen, die Forderungen aus dem Justizressort beitreiben, übertragen." |
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung (§ 32 Absatz 1). | "Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen in dem Zeitraum, für den sie Taschengeld beantragen, aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nicht zur Verfügung steht und sie eine Vergütung nach § 32 nicht beanspruchen können. | "Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen in dem Zeitraum, für den sie Taschengeld beantragen, aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nicht zur Verfügung steht." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung eines Zeitraumes bis zu einer erstmaligen Gewährung von Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Taschengeld, kann den Gefangenen auf Antrag vorschussweise ein Taschengeld in Höhe von bis zu 50 Prozent des üblichen Taschengeldes gewährt werden. Der Vorschuss ist mit dem ersten Arbeitsentgelt, der ersten Ausbildungsbeihilfe oder der ersten nachfolgenden Gewährung von Taschengeld zu verrechnen. | "(3) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung eines Zeitraumes bis zu einer erstmaligen Gewährung einer Vergütung oder Taschengeld, können den Gefangenen auf Antrag vorschussweise 50 Prozent des üblichen Taschengeldes gewährt werden. Der Vorschuss ist mit der ersten Vergütung oder der ersten nachfolgenden Gewährung von Taschengeld zu verrechnen." |
13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gefangene dürfen monatlich über drei Siebtel ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen. | "(1) Gefangene dürfen monatlich über 40 Prozent ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen." |
14. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten konnten oder nicht gearbeitet haben, weil sie nicht zur Arbeit verpflichtet waren, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. | "Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht beschäftigt waren oder nicht beschäftigt waren, weil sie nicht zur Ausübung einer Beschäftigung verpflichtet waren, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten." |
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Justizministerium stellt den Betrag jährlich durch Bekanntmachung fest. | "Das für Justiz zuständige Ministerium stellt den Betrag jährlich durch Bekanntmachung fest." |
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung | " § 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligungen, Aufwendungsersatz". |
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Die Gefangenen können an den Kosten für medizinische Leistungen in angemessenem Umfang beteiligt werden. | "(3) An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Gefangenen im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt.
(4) Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Bei der Geltendmachung dieser Forderung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 32 Absatz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Von der Aufrechnung oder Vollstreckung ist abzusehen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindert." |
16. § 92 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Nehmen Gefangene während der Zeit der Beschäftigung an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe. Dabei ist die durchschnittliche Vergütung der letzten drei Monate zugrunde zu legen. | "(4) Nehmen Gefangene während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung." |
17. § 103 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges. | "(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges." |
18. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, insbesondere die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich zu begleiten und seine Ergebnisse für die Weiterentwicklung der Behandlungs- und Eingliederungsmaßnahmen und der Leitlinien des Vollzuges nutzbar zu machen. | "(1) Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, den Strafvollzug in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung wissenschaftlich zu begleiten und insbesondere die Behandlungsmaßnahmen zu evaluieren. In die Bewertung sollen die Erfahrungen der Praxis und der oder des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen einfließen. Die Ergebnisse sind für die Praxis nutzbar zu machen." |
b) Absatz 2
(2) Die Begleitforschung beinhaltet namentlich die regelmäßige Erhebung des Behandlungsbedarfs und die Auswertung des Behandlungsverlaufs. Der Kriminologische Dienst erhebt den Bestand der vollzuglichen Behandlungsmaßnahmen. Diese Erhebung wird den Anstalten in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt. In die Bewertung sollen die Erfahrungen der Praxis und der oder des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen einfließen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
19. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. den Ersatz von Aufwendungen (§ 93),
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.
§ 113 ÜbergangsvorschriftBis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 32 Absatz 4 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, fort.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)
Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Gelder | " § 13 Beschäftigung, Gelder". |
2. § 9 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieser bemisst sich nach der Höhe des Betrages, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt worden ist. | "Dieser bemisst sich nach der Höhe des Betrages, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt worden ist." |
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Gelder | " § 13 Beschäftigung, Gelder". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit oder eine sonstige Tätigkeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine arbeitstherapeutische Maßnahme oder eine Hilfstätigkeit angeboten werden, soweit dies angezeigt ist. | "(1) Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine arbeitstherapeutische Maßnahme angeboten werden, soweit dies angezeigt ist. Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen." |
c) Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Bei der Ausübung einer angebotenen Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit erhalten die Untersuchungsgefangenen eine Vergütung, welche mit fünf Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen ist (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. § 32 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 6 sowie § 33 Absatz 1 und 2 sowie 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Vorschriften über die Vergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die Vergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen. | "Bei Ausübung einer angebotenen Beschäftigung gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung (§ 32), zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) und zur Freistellung (§ 33 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4) entsprechend." |
d) Absatz 3
(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Untersuchungsgefangenen, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an solchen Maßnahmen teilnehmen, wird Ausbildungsbeihilfe gewährt, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
e) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(5) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag bis zu drei Monaten Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 14 Prozent des Tagessatzes der Eckvergütung nach Absatz s Satz 2. | "(3) § 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(4) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag bis zu drei Monate Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil." |
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vergütungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Gelder, die Untersuchungsgefangene in die Anstalt einbringen oder die für sie von Dritten eingebracht oder überwiesen werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben. | "Vergütungen nach Absatz 2 sowie Gelder, die Untersuchungsgefangene in die Anstalt einbringen oder die für sie von Dritten eingebracht oder überwiesen werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben." |
4. § 24 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. | "Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben." |
5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges. | "(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges." |
6. § 53 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Untersuchungshaftvollzug wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. | "(1) Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Untersuchungshaftvollzug wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen." |
Artikel 3
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)
Das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit | " § 29 Beschäftigung, freie Arbeit". |
b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Anerkennung von Bildung und Arbeit, Ausgleichsentschädigung | " § 32 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung". |
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Förderung und Erziehung sind zukunftsorientiert auszugestalten und sind insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten der Gefangenen und ihren Folgen, schulische Bildung, berufliche Qualifizierung und arbeitstherapeutische Angebote, soziale Rehabilitation und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte ausgerichtet. | "(3) Förderung und Erziehung sind zukunftsorientiert auszugestalten und insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten der Gefangenen und ihren Folgen, schulische und berufliche Bildung, arbeitstherapeutische Angebote, soziale Rehabilitation und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte ausgerichtet." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Mit Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind frühzeitig die Möglichkeiten einer Haftverkürzung zu erörtern. Sie sollen dabei insbesondere auf die Möglichkeit der Leistung von freier Arbeit nach § 29 Absatz 5 hingewiesen werden."
4. § 8 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen. | "Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden." |
5. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Förderung ihrer Mitwirkungsbereitschaft werden den Gefangenen das Vollzugsziel, die Bedeutung des Vollzugsplans, die vorhandenen schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsangebote, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die weiteren Förder- und Erziehungsangebote erläutert. | "Zur Förderung ihrer Mitwirkungsbereitschaft werden den Gefangenen das Vollzugsziel, die Bedeutung des Vollzugsplans, die vorhandenen schulischen und beruflichen Bildungsangebote, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die weiteren Förder- und Erziehungsangebote erläutert." |
6. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Vollzugsplan enthält - je nach Stand des Vollzuges - folgende Angaben:
| "(2) Der Vollzugsplan enthält, je nach Stand des Vollzuges unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, folgende Angaben:
|
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit | " § 29 Beschäftigung, freie Arbeit". |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hinsichtlich der Beschäftigung der Gefangenen gilt § 29 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen während der Arbeitszeit vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet sind. | "Hinsichtlich der Beschäftigung der Gefangenen gilt § 29 Absatz 1 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen während der Arbeitszeit vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (schulische und berufliche Bildung) oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet sind." |
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Hinsichtlich der Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach den Vorgaben der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend."
8. §§ 30 bis 32 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Vergütung
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten entsprechend. § 31 Freistellung (1) Gefangene, die ein Jahr lang an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen oder eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der Arbeit freizustellen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind der Stand der Bildungsmaßnahmen sowie die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. (2) § 33 Absatz 2 bis 4 und 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. § 32 Anerkennung von Bildung und Arbeit, Ausgleichsentschädigung Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Anerkennung von Arbeit und Bildung sowie zur Ausgleichsentschädigung (§ 34) gelten entsprechend. | " § 30 Vergütung
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) und zur Ausfallentschädigung (§ 32a) gelten entsprechend. § 31 Freistellung Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Freistellung der Gefangenen (§ 33) gelten entsprechend. § 32 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur zusätzlichen Anerkennung von Beschäftigung (§ 34) gelten entsprechend." |
9. § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. Bei der Geltendmachung dieser Forderung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden. | "Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Bei der Geltendmachung dieser Forderung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 30 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden." |
10. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach der Entlassung aus der Anstalt kann ehemaligen Gefangenen auf ihren Antrag vorübergehend bis zu drei Monaten gestattet werden, eine in der Anstalt begonnene schulische und berufliche Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder sonstige Förder- und Erziehungsmaßnahme abzuschließen. | "Nach der Entlassung aus der Anstalt kann ehemaligen Gefangenen auf ihren Antrag vorübergehend bis zu drei Monaten gestattet werden, eine in der Anstalt begonnene schulische und berufliche Bildungsmaßnahme oder sonstige Förder- und Erziehungsmaßnahme abzuschließen." |
11. § 69 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges. | "(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges." |
12. Die Absätze 1 und 2 des § 72 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(1) Im Interesse einer Erfolgskontrolle und wissenschaftlichen Fortentwicklung lassen die Vollzugsbehörden den Jugendstrafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, seine Behandlungsmethoden, die Umsetzung seiner Leitlinien und die Förder- und Erziehungsmaßnahmen für die Gefangenen sowie deren Wirkungen auf das Vollzugsziel regelmäßig unter Berücksichtigung empirisch messbarer Leistungsstandards und Ergebnisindikatoren durch den kriminologischen Dienst, durch Hochschulen oder durch andere Stellen wissenschaftlich begleiten, erforschen und bewerten.
(2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. | " § 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und Erziehungsmaßnahmen, entsprechend." |
Artikel 4
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)
Das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 und § 29 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Justizministerium" durch die Angabe "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.
2. Der Wortlaut des § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 108 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. | " § 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und Erziehungsmaßnahmen, entsprechend." |
Artikel 5
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Medizinische Leistungen | " § 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz". |
b) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99 Kriminologischer Dienst, Evaluation | " § 99 Kriminologischer Dienst". |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Möglichkeiten der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden. | "Wege der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Während des Vollzuges werden die Untergebrachten in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen und dazu angehalten, ihre Pflichten zu erfüllen, insbesondere ihr Wahlrecht auszuüben und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen. | "(2) Während des Vollzuges werden die Untergebrachten in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können." |
3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Untergebrachten sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen. | "Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden." |
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Den Untergebrachten sollen Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige Tätigkeiten (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. | "Den Untergebrachten sollen schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. | "(5) § 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." |
5. Der Wortlaut des § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten für Untergebrachte mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vergütung mit 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird. | "Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten für Untergebrachte mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vergütung mit 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird." |
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. | "Untergebrachte, die sechs Monate lang eine Beschäftigung ausgeübt haben, sind auf Antrag zehn Arbeitstage von der Beschäftigung freizustellen." |
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Ansprüche auf Freistellung verfallen innerhalb eines Jahres. | "Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange sowie der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 1 Nummer 2) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen der Untergebrachten oder ihnen besonders nahestehenden Personen erteilt worden ist. | "(2) Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Ausübung der Beschäftigung gehindert oder nach Absatz 1 und Satz 2 freigestellt waren oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 1 Nummer 2) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen der Untergebrachten oder ihnen besonders nahestehenden Personen erteilt worden ist. Zeiten sonstigen Fernbleibens können in angemessenem Umfang auf die Zeit angerechnet werden. Erfolgt eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 3 nicht, wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung." |
c) Absatz 4
(4) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
7. Der Wortlaut des § 34 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Nehmen Untergebrachte während der Zeit der Beschäftigung an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen nach § 10 Nummer 1 und 2 teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe. Dabei ist die durchschnittliche Vergütung der letzten drei Monate zugrunde zu legen. | "(1) Nehmen Untergebrachte während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung.
(2) Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) gilt für Untergebrachte entsprechend." |
8. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Höhe wird mit 24 Prozent der Eckvergütung nach § 32 Absatz 1 bemessen. | "Das Taschengeld beträgt 3,8 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil." |
9. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Untergebrachten dürfen monatlich über drei Siebtel ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen. | "(1) Die Untergebrachten dürfen monatlich über 40 Prozent ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen." |
10. § 40 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von der Erhebung der Kosten nach Nummer 2 ist abzusehen, wenn Suchtmittelkonsum nicht nachgewiesen werden kann. | "Von der Erhebung der Kosten nach Satz 2 Nummer 1 ist abzusehen, wenn Suchtmittelkonsum nicht nachgewiesen werden kann." |
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Medizinische Leistungen | " § 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz". |
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Untergebrachten im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt.
(4) Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Aufwendungsersatz (§ 45 Absatz 4) gelten entsprechend."
12. In § 92 und § 95 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Justizministerium" durch die Angabe "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.
13. § 99 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99 Kriminologischer Dienst, Evaluation
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Forschung den Vollzug, insbesondere die eingesetzten Maßnahmen, angewandten Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. (2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. | " § 99 Kriminologischer Dienst
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform entsprechend." |
14. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3
3. den Ersatz von Aufwendungen (§ 93),
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
Artikel 6
Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)
Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 33 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. | "(6) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 34 erforderlichen Maßnahmen zu treffen." |
2. Die Überschrift des § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Anwendung von Vorschriften der Vollgesetze und weiterer Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen | " § 45 Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und weiterer Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen". |
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
ID 243193
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