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LArchG - Landesarchivgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. Oktober 1990
(GVBl 1990, S. 277; 12.10.1999 S. 325; 05.04.2005 S. 98; 26.11.2009 S. 296; 28.09.2010 S. 301 10; 27.11.2015 S. 383 15; 11.02.2020 S. 42 20)
Gl.-Nr.: 224-10



Erster Abschnitt
Öffentliches Archivwesen

§ 1 Öffentliches Archivgut 10

(1) Unterlagen der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen, die für deren Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind in öffentlichen Archiven auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu machen und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben; dies gilt auch für Unterlagen von Funktions- oder Rechtsvorgängern. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechts und ihre Vereinigungen gleich, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung, für die Erforschung oder das Verständnis der Geschichte oder für die Sicherung berechtigter Belange der Bürger Bedeutung zukommt. Soweit sie darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben, für die Wissenschaft von erheblicher Bedeutung sind oder wenn Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dies bestimmen, sind Unterlagen unverändert aufzubewahren.

(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle bei den in Absatz 1 genannten Stellen angefallenen Informationen, insbesondere Schriftstücke, Akten, Karten, Pläne, Siegel, Dateien, Bild-, Film- und Tonmaterialien, soweit sie Bestandteil des Vorgangs sind.

(3) Archivgut kann nur an Träger anderer hauptamtlich und fachlich betreuter Archive übereignet werden, wenn dies wegen der Herkunft oder des Zusammenhanges geboten oder die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Übrigen ist Archivgut unveräußerlich. Eine widerrufliche Verwahrung in einem anderen hauptamtlich und fachlich betreuten öffentlichen Archiv ist zulässig, wenn ein fachlicher Grund besteht.

(4) Rechtsvorschriften, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte und bestandskräftige Entscheidungen der Behörden, nach denen Unterlagen zu vernichten oder zu löschen sind, bleiben nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 unberührt.

§ 2 Öffentliche Archive 10 20

(1) Das Land unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben die Landesarchivverwaltung. Sie hat das Archivgut der öffentlichen Stellen des Landes und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen zu archivieren.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Verbände und deren Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen anfallenden Unterlagen in eigener Zuständigkeit als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen. Sie können zu diesem Zweck

  1. eigene oder gemeinsame Archive unterhalten,
  2. ihr Archivgut der Landesarchivverwaltungmit dessen Zustimmung zu Eigentum übergeben oder
  3. ihre Unterlagen der Landesarchivverwaltung zur Archivierung, Verwahrung und Verwaltung anbieten und gegen eine angemessene Kostenbeteiligung zu diesem Zwecke übergeben.

Soweit eigene oder gemeinsame Archive nicht über hauptberufliches Personal verfügen, können ehrenamtliche Archivpfleger bestellt werden, die sich von der Landesarchivverwaltung laufend beraten lassen sollen; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen können mit Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums eigene fachlich betreute Archive unterhalten; diese unterstehen der Fachaufsicht der Landesarchivverwaltung. Die §§ 7, 8, 8a und 9 Abs. 1 bis 3 gelten für sie entsprechend. Die Freiheit der Wissenschaft und Forschung bleibt unberührt.

§ 3 Nutzung öffentlichen Archivguts 10 15

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, hat das Recht, öffentliches Archivgut nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Landesarchiv-Benutzungsverordnung zu nutzen. Die Darlegung eines berechtigten Interesses ist nicht erforderlich, soweit für Unterlagen vor Übergabe an das öffentliche Archiv bereits ein Zugang nach dem Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung gewährt worden ist.

(2) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

  1. Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder
  2. Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, oder
  3. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, oder
  4. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden, oder
  5. Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlass der Übernahme getroffen wurden.

(3) Archivgut darf erst 30 Jahre nach Entstehen der Unterlagen benutzt werden. Soweit es sich auf natürliche Personen bezieht, darf es erst zehn Jahre nach deren Tod, oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden; wenn weder das Jahr der Geburt noch das Jahr des Todes des Betroffenen bekannt ist, gilt eine Frist von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen. Die Sperrfristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren oder für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften geheim zu halten sind, dürfen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Die Sperrfristen nach den Sätzen 1, 2 und 4 können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies unter Anlegung strengster Maßstäbe im öffentlichen Interesse geboten ist.

(4) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, ist es zulässig, die Sperrfristen nach Absatz 3 auf Antrag zu verkürzen, wenn

  1. die abgebende Stelle und bei personenbezogenem Archivgut der Betroffene oder nach dessen Tod sein Ehegatte oder Lebenspartner, seine Kinder oder seine Eltern eingewilligt haben, wobei die Existenz eines vorrangig Benannten alle anderen von der Entscheidung ausschließt, oder
  2. die Benutzung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Landtags, der Organe des Landtags und der Abgeordneten sowie der Landesregierung erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener und Dritter nicht entgegenstehen, oder
  3. die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungs- oder Dokumentationsvorhaben einschließlich der Schaffung der wissenschaftlichen Infrastruktur oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist und wichtige öffentliche Belange oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener und Dritter nicht entgegenstehen.

Satz 1 gilt nicht für die Sperrfrist nach Absatz 3 Satz 4, soweit die Geheimhaltungspflicht auf Rechtsvorschriften des Bundes beruht.

(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Stellen, die das Archivgut abgeliefert haben, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen, soweit es sich nicht um Archivgut handelt, das vor der aufgrund besonderer Rechtsvorschriften hätte gesperrt, vernichtet oder gelöscht werden müssen.

(6) Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie des § 4 gelten entsprechend für privates Archivgut in öffentlichen Archiven, unbeschadet besonderer Vereinbarungen zugunsten des Eigentümers.

(8) Die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen regeln die Benutzung ihrer Archive gemäß den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und § 9 Abs. 3 durch Satzung.

§ 4 Rechte des Betroffenen 10 20

(1) Der Betroffene kann Auskunft oder Einsicht verlangen, soweit sich Archivgut auf ihn bezieht und § 3 Abs. 2 nicht entgegensteht. Der Antragsteller hat glaubhaft darzulegen, dass er Betroffener ist, und Angaben zu machen, die das Auffinden des ihn betreffenden Archivguts ohne unangemessenen Aufwand ermöglichen. Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bleiben unberührt. Ein weitergehender Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht. Ein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung gegen die Verarbeitung gespeicherter Daten besteht nicht.

(2) Über den Anspruch auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten entscheidet die Stelle, bei der die archivierten Unterlagen entstanden sind. Wird von dieser Stelle oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass personenbezogene Angaben unrichtig sind, so wird diesen eine Berichtigung beigefügt. Sie sind nur dann zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Macht der Betroffene die Unrichtigkeit personenbezogener Angaben glaubhaft, so ist ihnen unbeschadet der Beachtung der Sperrfristen gemäß § 3 Abs. 3 seine Gegendarstellung beizufügen; dies ist ausgeschlossen bei rechtskräftigen gerichtlichen oder bestandskräftigen behördlichen Entscheidungen. Weitergehende Ansprüche Betroffener aus den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht. Eine Mitteilungspflicht der Landesarchivverwaltung nach Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht. Ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht.

(3) Nach dem Tod des Betroffenen stehen die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bei Nachweis eines berechtigten Interesses dem Ehegatten oder Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern zu,wobei die Existenz eines vorrangig Benannten alle anderen von der Entscheidung ausschließt.

Zweiter Abschnitt
Staatliche Archive

§ 5 Organisation und Zuständigkeit der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 10

(1) Die Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz besteht aus dem Landeshauptarchiv Koblenz und dem Landesarchiv Speyer.

(2) Das Landeshauptarchiv Koblenz ist zuständig für die obersten Landesbehörden. Die übrigen Zuständigkeiten der beiden Standorte werden von dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium durch Organisationserlass festgelegt.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Ministerium.

§ 6 Aufgaben der Landesarchivverwaltung 10

(1) Die Landesarchivverwaltung erfüllt ihre erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung der archivfachlichen Anforderungen.

(2) Die Landesarchivverwaltung erfüllt ihre kann, soweit das Bundesarchivgesetz dies zulässt, Archivgut des Bundes verwahren oder übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse des Landes besteht.

(3) Die Landesarchivverwaltung kann auf Antrag der zuständigen Stelle Archivgut der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Parteien und Verbände sowie Archivgut von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts verwahren oder übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht und die Deckung der Kosten des entstehenden Aufwands gesichert ist. § 1 Abs. 1 bleibt unberührt

(4) Die Landesarchivverwaltung fördert die Erforschung und das Verständnis der deutschen Geschichte und der Landesgeschichte insbesondere durch Veröffentlichungen und Ausstellungen.

(5) Die Landesarchivverwaltung berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen und ist von diesen bei der Einführung neuer oder wesentlicher Änderung bestehender Speicherformen für elektronische Unterlagen zu beteiligen. Sie soll die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Archive beraten. Sie kann auch Private bei der Verwaltung ihrer Archive unterstützen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

(6) Die für die Rechts- und Stiftungsaufsicht zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, alle öffentliches Archivgut betreffenden Entscheidungen im Benehmen der Landesarchivverwaltung zu treffen.

§ 7 Anbietungspflicht 10 20

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung, der Landesarchivverwaltung unverändert und mit einem Aktenverzeichnis bzw. einem aussagekräftigen Verzeichnis aller angegebenen Vorgänge versehen anzubieten. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten kommunalen Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen, die keine eigenen Archive nach § 2 Abs. 2 oder 3 unterhalten. Für Akten, die Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie Dienstverhältnisse betreffen, beginnt die Ablieferungsfrist erst mit deren Beendigung, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

(2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die

  1. nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vernichtet oder gelöscht werden könnten oder müssten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war, oder
  2. nach gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften geheim zu halten sind oder einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen oder
  3. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten.

(3) Elektronische Unterlagen sind der Landesarchivverwaltung anzubieten

(4) Durch Vereinbarung zwischen der Landesarchivverwaltung und der ablieferungspflichtigen Stelle können Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung von der Anbietungspflicht ausgenommen oder gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, nur in geringer Anzahl angeboten werden.

§ 8 Übernahme, Verwahrung 10 20

(1) Die Landesarchivverwaltung hat binnen sechs Monaten im Benehmen mit der anbietenden Stelle zu entscheiden, welche der angebotenen Unterlagen bleibenden Wert haben und deshalb zu übernehmen sind.

(2) Die Landesarchivverwaltung kann auch Unterlagen in Verwahrung nehmen, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch unverändert aufzubewahren sind und besonderer Bestimmung durch die abgebende Stelle unterliegen. Die Bestimmungen der § § 3, 4, 8a und 9 finden entsprechende Anwendung; über die Benutzung, Einsichtnahme und Auskunfterteilung entscheidet die Landesarchivverwaltung im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle.

§ 8a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 20

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke zulässig. Bei der Verarbeitung dieser Daten sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Diese Maßnahmen sind in dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung darzustellen.

§ 9 Verwaltung 10

(1) Das Archivgut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ordnungs- und sachgemäß auf Dauer aufzubewahren, zu erhalten und zu erschließen. Die Landesarchivverwaltung soll Unterlagen ohne besonderen kulturellen oder urkundlichen Wert in Form von technischen Vervielfältigungen archivieren oder ihren gesamten Inhalt in geeigneter Weise speichern. Sie ist befugt, Unterlagen, denen ein bleibender Wert nach § 1 Abs. 1 nicht mehr zukommt. im

Einvernehmen mit der abgebenden Stelle zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu führen und dauernd aufzubewahren.

(2) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen.

(3) Bei Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, sind von der Übernahme an die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere sind bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten.

(4) Über die Verlängerung und die Verkürzung der Sperrfristen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 entscheidet die Landesarchivverwaltung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Benutzung, insbesondere die Zulassung, die Sorgfaltspflichten, den Ausschluss, die Ausleihe und Versendung sowie die Vervielfältigungen von Archivgut und die Belegexemplarpflicht regelt das für das Archivwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 10 Ehrenamtliche Archivpfleger 10

(1) Die Landesarchivverwaltung kann können ehrenamtliche Archivpfleger zur Unterstützung ihrer Aufgaben bestellen.

(2) Die ehrenamtlichen Archivpfleger sind verpflichtet, über die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren und dürfen diese Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen Schriftstücke und sonstige Gegenstände, in deren Besitz sie durch ihre Tätigkeit gelangt sind, an die Landesarchivverwaltung herauszugeben. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. .

§ 11 Archivgut des Landtags 10

(1) Das Archivgut des Landtags wird im Landtagsarchiv aufbewahrt; der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Unterlagen zur Verwahrung übergeben oder zur Übernahme anbieten.

(2) Der Landtag regelt die Benutzung des Landtagsarchivs unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung sowie der Grundsätze der § § 1 bis 4 und des § 9 Abs. 3 .

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 12 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener

Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen und für deren Zusammenschlüsse.

§ 13 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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