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Änderungstext
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesarchivgesetzes
Vom 28. September 2010
(GVBl Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 301)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), BS 224-10, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Den in Satz 1 genannten Stellen stehen die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechts und ihre Vereinigungen gleich, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Unterlagen sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger mit darauf gespeicherten Informationen und Programmen. | "(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle bei den in Absatz 1 genannten Stellen angefallenen Informationen, insbesondere Schriftstücke, Akten, Karten, Pläne, Siegel, Dateien, Bild-, Film- und Tonmaterialien, soweit sie Bestandteil des Vorgangs sind." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "geleiteter" durch das Wort "betreuter" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "geleiteten" durch das Wort "betreuten" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "bleiben" die Worte "nach Maßgabe von § 7 Abs. 2" eingefügt.
bb) Satz 2
Die durch landesrechtliche Vorschrift begründete Pflicht zur Vernichtung oder Löschung von Unterlagen besteht nicht, soweit es sich um Archivgut von herausragender Bedeutung handelt, die Datenerhebung zulässig war und der durch die Vernichtung oder Löschung bezweckte Schutz der Betroffenen durch eine Aufbewahrung der Unterlagen als Archivgut gewährleistet wird.
wird gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesarchive" durch die Worte "die Landesarchivverwaltung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Sie haben" durch die Worte "Sie hat" und die Worte "der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch die Worte "der sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Worte "dem zuständigen Landesarchiv" durch die Worte "der Landesarchivverwaltung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "vom zuständigen Landesarchiv" durch die Worte "von der Landesarchivverwaltung" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung des Kultusministers eigene fachlich geleitete Archive unterhalten; diese unterstehen der Fachaufsicht des Landeshauptarchivs. | "Die sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen können mit Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums eigene fachlich betreute Archive unterhalten; diese unterstehen der Fachaufsicht der Landesarchivverwaltung." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Benutzungsordnung" durch das Wort "Landesarchiv-Benutzungsverordnung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit es sich auf natürliche Personen bezieht, darf es erst 30 Jahre nach deren Tod, oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden. | "Soweit es sich auf natürliche Personen bezieht, darf es erst zehn Jahre nach deren Tod, oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden; wenn weder das Jahr der Geburt noch das Jahr des Todes des Betroffenen bekannt ist, gilt eine Frist von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen." |
bb) In Satz 4 wird die Zahl "80" durch die Zahl "60" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Zahl "30" durch die Zahl "20" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die Sperrfristen nach Absatz 3 auf Antrag verkürzt werden, wenn
| "Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, ist es zulässig, die Sperrfristen nach Absatz 3 auf Antrag zu verkürzen, wenn
|
bb) Satz 2
Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Sperrfristen verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden.
wird gestrichen.
cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte "Die Sätze 1 und 2 gelten" durch die Worte "Satz 1 gilt" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Ablieferung" die Worte "aufgrund besonderer Rechtsvorschriften" eingefügt.
e) In Absatz 7 wird nach den Worten "in öffentlichen Archiven" ein Komma eingefügt.
f) In Absatz 8 werden die Worte "der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch die Worte "in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bleiben unberührt."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
; Rechtsansprüche auf Vernichtung bleiben unberührt.
gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "zu" die Worte ",wobei die Existenz eines vorrangig Benannten alle anderen von der Entscheidung ausschließt" eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Organisation und Zuständigkeit der Landesarchive | "Organisation und Zuständigkeit der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz". |
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Archivverwaltung besteht aus dem Landeshauptarchiv Koblenz als obere Landesbehörde und dem Landesarchiv Speyer.
(2) Das Landeshauptarchiv Koblenz ist zuständig für die obersten und die oberen Landesbehörden sowie für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Daun, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis und die kreisfreien Städte Koblenz und Trier. Es nimmt die gemeinsamen und grundsätzlichen Aufgaben der Landesarchivverwaltung wahr und ist Aufsichtsbehörde für das Landesarchiv Speyer. | "(1) Die Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz besteht aus dem Landeshauptarchiv Koblenz und dem Landesarchiv Speyer.
(2) Das Landeshauptarchiv Koblenz ist zuständig für die obersten Landesbehörden. Die übrigen Zuständigkeiten der beiden Standorte werden von dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium durch Organisationserlass festgelegt." |
c) Absatz 3
(3) Das Landesarchiv Speyer ist zuständig für die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Ludwigshafen, Mainz-Bingen, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz und die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken. Der Kultusminister kann ihm einzelne gemeinsame Aufgaben übertragen.
wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Die Worte "das Kultusministerium" werden durch die Worte "das für das Archivwesen zuständige Ministerium" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aufgaben der Landesarchive | "Aufgaben der Landesarchivverwaltung". |
b) In Absatz 1 werden die Worte "Die Landesarchive erfüllen ihre" durch die Worte "Die Landesarchivverwaltung erfüllt ihre" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Worte "Die Landesarchive können" durch die Worte "Die Landesarchivverwaltung kann" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "Die Landesarchive können auf Antrag" werden durch die Worte "Die Landesarchivverwaltung kann auf Antrag der zuständigen Stelle" ersetzt und nach dem Wort "Deckung" die Worte "der Kosten" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 1 Abs. 1 bleibt unberührt."
e) In Absatz 4 werden die Worte "Die Landesarchive fördern" durch die Worte "Die Landesarchivverwaltung fördert" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. | "Die Landesarchivverwaltung berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen und ist von diesen bei der Einführung neuer oder wesentlicher Änderung bestehender Speicherformen für elektronische Unterlagen zu beteiligen." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Sie sollen" durch die Worte "Sie soll" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Sie können" durch die Worte "Sie kann" ersetzt.
g) In Absatz 6 werden die Worte "dem zuständigen Landesarchiv" durch die Worte "der Landesarchivverwaltung" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die öffentlichen Stellen des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keine eigenen Archive unterhalten, haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung, dem zuständigen Landesarchiv unverändert anzubieten. Für Akten, die Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie Dienstverhältnisse betreffen, beginnt die Ablieferungsfrist erst mit deren Beendigung, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. | "(1) Die öffentlichen Stellen des Landes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung, der Landesarchivverwaltung unverändert und mit einem Aktenverzeichnis bzw. einem aussagekräftigen Verzeichnis aller angegebenen Vorgänge versehen anzubieten. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten kommunalen Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen, die keine eigenen Archive nach § 2 Abs. 2 oder 3 unterhalten. Für Akten, die Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie Dienstverhältnisse betreffen, beginnt die Ablieferungsfrist erst mit deren Beendigung, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "datenschutzrechtlichen Vorschriften" durch die Worte "den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes" und die Worte "es gemäß § 1 Abs. 4 zulässig ist, von der Vernichtung oder Löschung abzusehen," durch die Worte "die Speicherung der Daten nicht unzulässig war, oder" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3
nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unverändert aufzubewahren sind.
wird gestrichen.
c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Elektronische Unterlagen sind der Landesarchivverwaltung anzubieten."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Landesarchiv" durch die Worte "der Landesarchivverwaltung" ersetzt.
bb) Satz 2
Für maschinenlesbar gespeicherte Informationen sind die Auswahl und die Form der Datenübermittlung vorab zu vereinbaren.
wird gestrichen.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Übernahme | "Übernahme, Verwahrung". |
b) In Absatz 1 werden die Worte "Das zuständige Landesarchiv" durch die Worte "Die Landesarchivverwaltung" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Landesarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, wenn sie" durch die Worte "Die Landesarchivverwaltung kann auch Unterlagen in Verwahrung nehmen, die" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 3 und 4" durch die Angabe " §§ 3, 4 und 9" und werden die Worte "das Landesarchiv" durch die Worte "die Landesarchivverwaltung" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verwaltung des Archivguts | "Verwaltung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Archivgut" die Worte "im Sinne des § 1 Abs. 1" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Das Landesarchiv" durch die Worte "Die Landesarchivverwaltung" ersetzt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Sie ist befugt, Unterlagen, denen ein bleibender Wert nach § 1 Abs. 1 nicht mehr zukommt. im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu führen und dauernd aufzubewahren."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "das Landesarchiv" durch die Worte "die Landesarchivverwaltung" und die Worte "das Kultusministerium" durch die Worte "im Einvernehmen mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Archivgut" die Worte "und die Belegexemplarpflicht" eingefügt und die Worte "der Kultusminister" durch die Worte "das für das Archivwesen zuständige Ministerium" ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Landesarchive können" durch die Worte "Die Landesarchivverwaltung kann" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Landesarchive" durch das Wort "Landesarchivverwaltung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
; zur Herausgabe sind auch die Hinterbliebenen und die Erben verpflichtetgestrichen.
11. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Archivgut des Landtags wird im Landtagsarchiv aufbewahrt; der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Archivgut zur Übernahme oder zur Verwahrung anbieten. | "(1) Das Archivgut des Landtags wird im Landtagsarchiv aufbewahrt; der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Unterlagen zur Verwahrung übergeben oder zur Übernahme anbieten." |
12. Die §§ 13 und 14 werden gestrichen.
13. Der bisherige § 15 wird § 13.
14. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehen den Bestimmungen geändert.
Das Denkmalschutzgesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 224-2, wird wie folgt geändert:
§ 25a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" und werden die Worte "das Landeshauptarchiv" durch die Worte "die Landesarchivverwaltung" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "des Landeshauptarchivs" durch die Worte "der Landesarchivverwaltung" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.