Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung |
MeldAAbrV - Informationssystemabrufverordnung
Landesverordnung über den automatisierten Abruf von Meldedaten aus dem Informationssystem
- Rheinland-Pfalz -
Vom 30. März 2006
(GVBl. 21.04.2006 S. 147; 20.12.2011 S. 427; 15.10.2012 S. 341; 08.07.2014 S. 107; 06.10.2015 S. 283 15; 30.03.2018 S. 44 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 210-20-3
Aufgehoben durch die "Meldedatenlandesverordnung"
Aufgrund des § 38 Abs. 4 Satz 1 des Meldegesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 309), BS 210-20, wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Der automatisierte Abruf von Daten aus dem Informationssystem (Abruf) wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Für Abfragen aus dem Informationssystem nach einzelnen natürlichen Personen dürfen nur Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie gegenwärtige und frühere Anschrift der betroffenen Person verwendet werden. Zur näheren Bezeichnung einer Person dürfen bei der Abfrage bis zu drei Buchstaben des Vor- und Familiennamens sowie früherer Namen durch Platzhalter ersetzt werden. Werden aufgrund einer Abfrage die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, so darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, darf die abrufberechtigte Stelle die im Informationssystem nach § 38 Abs. 1 MG gespeicherten Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner abrufen. Der Abruf kann auch im Wege einer automatisierten Abfrage aus einem Fachverfahren heraus erfolgen, wenn hierbei die Einhaltung des § 2 sichergestellt ist. § 31 bleibt unberührt.
(4) In den Fällen des § 34 Abs. 8 und 9 des Meldegesetzes (MG) ist der abrufberechtigten Stelle nur die Tatsache des Vorliegens einer Auskunftssperre mitzuteilen.
(5) Die Abfrage von Daten über eine Vielzahl namentlich nicht näher bezeichneter Personen aus dem Informationssystem (Gruppenabfrage) ist nur in den in dieser Verordnung zugelassenen Fällen zulässig. Für die Zusammensetzung der Gruppe dürfen nur die in § 31 Abs. 1 Satz 1 MG genannten Daten zugrunde gelegt werden.
§ 2 Sicherungsmaßnahmen, Protokollierung
(1) Die abrufberechtigte Stelle hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten aus dem Informationssystem nur von hierzu berechtigten Bediensteten abgerufen werden können. Ein Abruf ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der abrufberechtigten Stelle erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufberechtigte Stelle.
(2) Jeder Abruf ist zu protokollieren. Bei Abfragen nach einzelnen natürlichen Personen sind die abrufberechtigte Stelle, die Art der Abfrage, der Zeitpunkt der Abfrage sowie der Name der abgefragten Person zu protokollieren. Bei Gruppenabfragen sind die abrufberechtigte Stelle, die Kennung der abfragenden Person oder Personengruppe, der Anlass der Abfrage, die Abfragekriterien, die Art der Abfrage, der Zeitpunkt der Abfrage und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. Ist das Ergebnis einer Gruppenabfrage Grundlage für die Abfrage von einzelnen natürlichen Personen, gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Die Protokolldaten dürfen grundsätzlich nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle ausgewertet werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Sicherstellung des Betriebs des Informationssystems erforderlich ist, in Zweifelsfällen der Nachweis der erbrachten Dienstleistung auf andere Weise nicht erbracht werden kann oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zugestimmt hat.
(4) Für Zwecke einer Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Bediensteten der abrufberechtigten Stelle dürfen die Protokolldaten nicht ausgewertet werden. Die Befugnis, Protokolldaten nach vorheriger Unterrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Überprüfung des Verdachts eines Datenschutzverstoßes oder zur Verfolgung einer Straftat auszuwerten, bleibt unberührt.
(5) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens bis zum Ende des auf die erstmalige Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
§ 3 Ausländerbehörden
Die in § 72 Abs. 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982), genannten Daten dürfen für die Ausländerbehörden zum Abruf bereitgehalten werden.
§ 4 Untere Abfallbehörden
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung dürfen für die unteren Abfallbehörden folgende Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 5 Zuständige Behörden für die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz, dem Fahrlehrergesetz, dem Fahrpersonalgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 6 Zuständige Behörden für die Durchführung des Vereinsgesetzes
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Vereinsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 7 Zuständige Behörden für die Durchführung des Waffengesetzes
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Waffengesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 8 Zuständige Behörden für die Durchführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 9 Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, Verfassungsschutzbehörde
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese landesweit und auch für Gruppenabfragen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die der Verfassungsschutzbehörde durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese landesweit und auch für Gruppenabfragen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 10 Landesamt für Finanzen
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Finanzen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 11 Zuständige Behörden für die Durchführung des Wohngeldgesetzes
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 12 Landesbetrieb Straßen und Verkehr
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diesen folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 13 Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Zur Erfüllung von Aufgaben, die der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 14 Struktur- und Genehmigungsdirektionen
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Struktur- und Genehmigungsdirektionen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 15 Statistisches Landesamt
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Statistischen Landesamt durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 16 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 17 Finanzämter
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Finanzämtern durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
Zur Erfüllung von Aufgaben, die einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen worden sind, dürfen für das zuständige Finanzamt die in Satz 1 genannten Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden.
(2) Zur Durchführung von Erbschaftsteuerverfahren dürfen für das zuständige Finanzamt folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
(3) Zur Durchführung von Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und Straftaten, auf die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden, sowie von sonstigen Verfahren der Steuerfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) dürfen für das zuständige Finanzamt folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 18 Zuständige Behörden für die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes und des Landesblindengeldgesetzes
Zur Feststellung des Fortbestehens von Leistungsberechtigungen nach dem Landespflegegeldgesetz und dem Landesblindengeldgesetz dürfen für die zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 19 Örtliche Träger der Sozialhilfe, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, untere Gesundheitsbehörden
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den unteren Gesundheitsbehörden durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 20 Ausgleichsämter
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Ausgleichsämtern durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 21 Staatsanwaltschaften und Gerichte
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Staatsanwaltschaften durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gerichten durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 22 Landes- und Kommunalkassen
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landes- und Kommunalkassen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 23 Vermessungs- und Katasterbehörden
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Vermessungs- und Katasterbehörden durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 24 Dienstleistungszentren Ländlicher Raum
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Umwelt durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 26 Zuständige öffentliche Stellen für die Energie- und Wasserversorgung
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den für die Energie- und Wasserversorgung zuständigen öffentlichen Stellen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 27 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 28 Gesetzliche Krankenkassen
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 29 Hauptzollämter
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Hauptzollämtern Koblenz und Lörrach als Vollstreckungsbehörden des Bundes durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
(2) Die Abrufberechtigung des Hauptzollamts Lörrach beschränkt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Worms und Ludwigshafen am Rhein sowie des Rhein-Pfalz-Kreises, die Abrufberechtigung des Hauptzollamts Koblenz beschränkt sich auf das übrige Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
§ 30 Agenturen für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften, zugelassene kommunale Träger
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Agenturen für Arbeit nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie den Arbeitsgemeinschaften und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
§ 31 Einfache Melderegisterauskunft aus dem Informationssystem
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben, die Bundesbehörden, Landesbehörden, kommunalen Gebietskörperschaften, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sonstigen öffentlichen Stellen obliegen, dürfen für diese bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 34 MG folgende Daten landesweit für Einzelabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
Der Abruf wird nur ermöglicht, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht und Auskunftssperren nach § 34 Abs. 8 und 9 MG nicht vorliegen. § 34 Abs. 3 Satz 4 MG gilt entsprechend.
(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 abrufberechtigte Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung bei der für den Betrieb des Informationssystems verantwortlichen Stelle und der anschließenden Registrierung im Informationssystem, die nur erfolgt, wenn bei der abrufberechtigten Stelle dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit einschließlich der Verschlüsselung der Datenübertragung getroffen worden sind.
§ 32 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |