Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz
zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2008 S. 1)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Abs. 3 Satz 1 wird die Ordnungszahl "25." durch die Ordnungszahl "23." ersetzt.
2. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Der neue Absatz 3 wird eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
3. In § 103 Abs. 1 wird nach dem Wort "Abs." die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.
4. In § 116 Abs. 1 Nr. 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 14 angefügt.
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 3 Satz 1 wird die Ordnungszahl "25." durch die Ordnungszahl "23." ersetzt.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Der neue Absatz 3 wird eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 77), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
§ 183 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Ordnungszahl "25." durch die Ordnungszahl "23." ersetzt.
b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
Für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze. | "Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind und deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand." |
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
(1) Für Wahlen von Kommunalbeamten auf Zeit, die nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Buchst. a stattfinden und deren Wahltag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten bei der Wahlvorbereitung § 53 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 46 Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung in der am Wahltag geltenden Fassung.
(2) Auf kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Bewerber für diese Ämter, die am Tag des Inkrafttretens von Artikel 3 Buchst. b dieses Gesetzes gewählt sind, findet § 183 Abs. 2 Satz 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
Artikel 5
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Buchst. a am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats,
2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.