umwelt-online: Gemeindeordnung - Rheinland-Pfalz (2)

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§ 32 Aufgaben des Gemeinderats 05 06

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuß übertragen hat oder soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

(2) Der Gemeinderat kann unbeschadet des Absatzes 3 die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. Satzungen,
  2. den Haushaltsplan mit allen Anlagen,
  3. den Jahresabschluss sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
  4. die Änderung des Gemeindegebiets,
  5. die Bildung von Ortsbezirken,
  6. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  7. die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters sowie die Wahl und die Abwahl der Beigeordneten,
  8. die Verleihung des Ehrenbürgerrechts,
  9. die mittelfristigen und langfristigen Planungen der Gemeinde,
  10. die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe,
  11. die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen,
  12. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten,
  13. die Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben,
  14. die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  15. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben, von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  16. die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens.

(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Entscheidung über die in Absatz 2 Nr. 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze übertragen werden kann.

§ 33 Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat ist vom Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen zu unterrichten. Die Prüfungsmitteilungen sind den Ratsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Gemeinderat ist jährlich vom Bürgermeister in öffentlicher Sitzung über Verträge der Gemeinde mit Rats- und Ausschußmitgliedern sowie mit Bediensteten der Gemeinde zu unterrichten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, Dienst- und Arbeitsverträge mit Gemeindebediensteten oder sonstige im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Verträge handelt. Die Unterrichtungspflicht gilt auch für Verträge, die Eigenbetriebe und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist, mit Rats- und Ausschußmitgliedern sowie mit Bediensteten der Gemeinde abschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

(3) Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Sie können auch verlangen, daß einem Ausschuß oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Dem Ausschuß und den beauftragten Ratsmitgliedern muß ein Vertreter der Antragsteller angehören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bürgermeister einzelnen Ratsmitgliedern Akteneinsicht gewähren. § 22 gilt sinngemäß.

(4) Jedes Ratsmitglied kann schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 an den Bürgermeister richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn und soweit für die Vorgänge eine Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen.

§ 34 Einberufung, Tagesordnung

(1) Der Gemeinderat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats ist spätestens vier Wochen nach seiner Wahl einzuberufen. Im übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören muß, beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(2) Der Vorsitzende lädt die Ratsmitglieder und Beigeordneten schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sind der Bürgermeister und seine Vertreter nicht mehr in ihrem Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so obliegt dem ältesten Ratsmitglied die Einladung.

(3) Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden; auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder bis zu Beginn der Sitzung auf die Geltendmachung der Form- und Fristverletzung schriftlich oder elektronisch verzichtet.

(5) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit den Beigeordneten die Tagesordnung fest. Auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion ist eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen,

  1. bei Dringlichkeit (Absatz 3 Satz 2) auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden,
  2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.

Sonstige Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

§ 34a Ältestenrat

(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Gemeinderats berät. § 36 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Gemeinderats.

§ 35 Öffentlichkeit, Anhörung 15d 20 20b 20c 22 23

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Gemeinderat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmen.

(2) Der Gemeinderat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Die Anzuhörenden können auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Gemeinderats zugeschaltet werden. Eine Anhörung hat zu erfolgen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dies beantragt; dies gilt nicht, wenn zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist.

(3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Ratsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinderat ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.

§ 35a Digitale Sitzungsteilnahme 23

(1) Ratsmitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Gemeinderat kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Ratsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. Sofern die Geschäftsordnung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Ratsmitglieder sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Ratsmitglieder und die zugeschalteten Ratsmitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Ratsmitglied gefassten Beschlusses. § 39 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 36 Vorsitz

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Bürgermeisters und der Beigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei

  1. Wahlen,
  2. allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten beziehen,
  3. dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters,
  4. Beschlüssen über die Abwahl von Beigeordneten,
  5. der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
  6. Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlußverfügungen des Vorsitzenden nach § 38 Abs. 3.

Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.

§ 37 Geschäftsordnung 23

(1) Der Gemeinderat beschließt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Geschäftsordnung. Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung zu tragen.

(2) Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Gemeinderats beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Gemeinderat erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluß nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekanntmacht.

(3) Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.

§ 38 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluß eines Ratsmitglieds auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.

(2) Verläßt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluß von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.

(3) Gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Gemeinderat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch hat der Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu beschließen.

(4) Der Ausschluß von den Sitzungen des Gemeinderats hat den Ausschluß von allen Ausschußsitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen.

§ 39 Beschlußfähigkeit

(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Wird der Gemeinderat wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Sinkt die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder unter sechs, so erfordert die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

(2) Können Ratsmitglieder gemäß § 22 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Gemeinderat abweichend von Absatz 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Gemeinderats.

§ 40 Beschlußfassung, Wahlen

(1) Beschlüsse des Gemeinderats bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

(5) Die Beigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 der Bürgermeister werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt; das gleiche gilt für sonstige Wahlen, sofern nicht der Gemeinderat etwas anderes beschließt.

§ 41 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer unterschrieben sein.

(2) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Ratsmitglied zugehen. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist jedem Ratsmitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Geschäftsordnung kann abweichende Regelungen treffen, sofern diese eine ausreichende Unterrichtung gewährleisten.

(3) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Gemeinderat. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen.

(4) Die Einwohner können die Niederschrift über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung einsehen.

(5) Die Gemeindeverwaltung soll die Einwohner über die Ergebnisse der Ratssitzungen in geeigneter Form unterrichten.

§ 42 Aussetzung von Beschlüssen 06

(1) Hat der Gemeinderat einen Beschluß gefaßt, der nach Ansicht des Bürgermeisters die Befugnisse des Gemeinderats überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, oder hat er eine Aufwendung oder Auszahlung beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Bürgermeister die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Gemeinderat spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muß spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden.

(2) Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so hat der Bürgermeister die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Gemeinderat durch einen von ihm Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

§ 43 Anfechtung von Wahlen

(1) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die der Gemeinderat vorgenommen hat, kann jedes Ratsmitglied innerhalb zweier Wochen nach der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. Die Beschwerde kann nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden.

(2) Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

3. Abschnitt
Ausschüsse des Gemeinderats

§ 44 Bildung von Ausschüssen

(1) Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats nicht vereinbar ist, können einem Ausschuß nicht angehören.

(2) Der Gemeinderat bestimmt das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger der Gemeinde in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden.

(3) Der Gemeinderat kann einen Ausschuß auflösen oder ihm übertragene Zuständigkeiten entziehen. Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3, des Absatzes 2 Satz 1 sowie der § § 45 und 46 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlußorgane, deren Mitglieder vom Gemeinderat zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Gemeinderat hierbei an Vorschläge Dritter gebunden ist, gilt für das Wahlverfahren § 45 Abs. 2.

§ 45 Mitgliedschaft in den Ausschüssen 06 08a 18

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschußmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.

(2) Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt.

(3) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Ausschußmitglieder gemäß Absatz 1 neu zu wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschußsitze ergeben würde.

§ 46 Verfahren in den Ausschüssen 15d

(1) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die dem Ausschuß übertragenen Aufgaben gehören. Gehört eine Angelegenheit zu mehreren Geschäftsbereichen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Sofern ein Hauptausschuß gebildet ist, führt der Bürgermeister den Vorsitz.

(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort zu ergreifen.

(3) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt ein Beigeordneter den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

(4) Für Ausschusssitzungen findet § 35 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 22 gilt sinngemäß.

(5) Im übrigen sind die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Geschäftsordnung des Gemeinderats sinngemäß anzuwenden. Die Rechte und die Pflichten nach § 42 stehen neben dem Bürgermeister auch dem Beigeordneten, der den Vorsitz führt, zu; wird ein Beschluß ausgesetzt und beharrt der Ausschuß auf seinem Beschluß, so entscheidet zunächst der Gemeinderat.

4. Abschnitt
Bürgermeister und Beigeordnete

§ 47 Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters 06 15

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm

  1. die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt;
  2. die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse;
  3. die laufende Verwaltung;
  4. die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben.

Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln.

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten; die Rechtsstellung der Beigeordneten nach § 50 Abs. 6 bleibt unberührt. Für folgende Personalentscheidungen bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats:

  1. die Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,
  2. die Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Kündigung gegen deren Willen,
  3. Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.

§ 48 Eilentscheidungsrecht

Der Bürgermeister kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuß kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§ 49 Verpflichtungserklärungen 06 23

(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine Verpflichtungserklärung gerichtlich oder notariell beurkundet, so braucht die Amtsbezeichnung nicht beigefügt zu werden.

(2) Verpflichtungserklärungen eines Bevollmächtigten sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden und die Vollmacht in der Form des Absatzes 1 Satz 2 erteilt worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde finanziell unerheblich sind.

§ 50 Stellung und Aufgaben der Beigeordneten

(1) Jede Gemeinde hat einen oder zwei Beigeordnete. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden

bis zu 25.000 Einwohnern bis auf drei,
mit mehr als25.000 bis40.000 Einwohnern bis auf vier,
mit mehr als40.000 bis80.000 Einwohnern bis auf fünf,
mit mehr als80.000 bis120 000 Einwohnern bis auf sechs,
mit mehr als 120 000 Einwohnern bis auf sieben

erhöht wird.

(2) Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall). In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Amtsbezeichnung Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Die weiteren Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung Beigeordneter und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Beigeordneten durch den Gemeinderat festgesetzt. Bei der Festsetzung der Reihenfolge der allgemeinen Vertretung gehen die hauptamtlichen Beigeordneten den ehrenamtlichen Beigeordneten vor. Beim Ausscheiden oder bei der Berufung eines weiteren Beigeordneten kann deren Reihenfolge der Vertretung geändert werden. Der Bürgermeister kann bei Bedarf einen ehrenamtlichen Beigeordneten ohne Geschäftsbereich mit der Vertretung der Gemeinde bei Veranstaltungen beauftragen, sofern der nach den Sätzen 1 und 3 berufene allgemeine Vertreter einverstanden ist.

(3) Hauptamtlichen Beigeordneten muß, ehrenamtlichen Beigeordneten kann die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Der Bürgermeister kann einem Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten nicht betroffen wird. Die Beigeordneten sind in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich Vertreter des Bürgermeisters (ständige Vertreter).

(4) Soweit nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 für Beigeordnete Geschäftsbereiche gebildet werden sollen, ist deren Zahl in der Hauptsatzung zu regeln. Der Bürgermeister bildet die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Beigeordneten; bei der Bildung von Geschäftsbereichen soll in Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung auf den Verwaltungsgliederungsplan (§ 15 Abs. 3) abgestellt werden. Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der Amtszeit der Beigeordneten; § 52 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

(5) Die Beigeordneten können an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Bei den Beratungen in den Ausschüssen sind sie innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Bürgermeisters ihre abweichende Ansicht darzulegen.

(6) Die Beigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats und der allgemeinen Richtlinien des Bürgermeisters selbständig; sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen, im Benehmen mit dem Bürgermeister vor. An Einzelweisungen des Bürgermeisters sind sie nur gebunden, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten ist; die Weisungen sind unmittelbar an den Beigeordneten zu richten.

(7) Zur Erhaltung der Einheit der Verwaltung hat der Bürgermeister regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, gemeinsame Besprechungen mit den Beigeordneten abzuhalten. Dabei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, über die zwischen den Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten bestehen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder die der Bürgermeister oder ein Beigeordneter wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gemeindeverwaltung zur Beratung vorschlägt.

(8) Ehrenamtliche Beigeordnete, die zugleich Ratsmitglieder sind, verlieren mit der Übertragung eines Geschäftsbereichs ihre Mitgliedschaft im Gemeinderat; der Verbleib im Amt nach § 52 Abs. 3 steht der Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht entgegen. Satz 1 gilt nicht in Ortsgemeinden.

§ 51 Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten 10

(1) In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Das gleiche gilt für Beigeordnete in verbandsangehörigen Gemeinden sowie für Beigeordnete in verbandsfreien Gemeinden, in denen keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 getroffen ist.

(2) In verbandsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß in verbandsfreien Gemeinden

mit mehr als20.00025.000 Einwohnern ein Beigeordneter,
mit mehr als25.000 bis40.000 Einwohnern zwei Beigeordnete,
mit mehr als40.000 bis80.000 Einwohnern drei Beigeordnete,
mit mehr als80.000 bis120 000 Einwohnern vier Beigeordnete,
mit mehr als 120 000 Einwohnern fünf Beigeordneter

ebenfalls hauptamtlich tätig sind.Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15.000 bis 25.000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist.

§ 52 Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten

(1) Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten beträgt acht Jahre.

(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Sie endet vorzeitig, wenn die Stelle hauptamtlich besetzt wird. Darüber hinaus endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten vorzeitig, wenn

  1. die Wahl des Gemeinderats ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird oder
  2. der Gemeinderat vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird.

Satz 3 gilt entsprechend für die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister, die vom Gemeinderat gewählt sind (§ 53 Abs. 2).

(3) Die ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.

§ 53 Wahl der Bürgermeister 06 08 13 20a 23 23a

(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird.

(2) Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.

(3) Wählbar zum Bürgermeister ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(Gültig bis siehe =>)
(4) Ehrenamtlicher Bürgermeister darf nicht sein, wer

  1. nicht Bürger der Gemeinde ist,
  2. gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, wobei § 71 unberührt bleibt,
  3. gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,
  4. mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

(Gültig ab siehe =>)
(4) Ehrenamtlicher Bürgermeister darf nicht sein, wer

  1. nicht Bürger der Gemeinde ist,
  2. gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, wobei § 71 unberührt bleibt,
  3. gegen Entgelt im Dienst einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86a oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14a KomZG steht, an der die Gemeinde beteiligt ist,
  4. gegen Entgelt im Dienst eines privatrechtlichen Unternehmens steht, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist oder in dem sie über die Mehrheit der Stimmen verfügt,
  5. Mitglied des Vorstands einer Sparkasse ist, bei der die Gemeinde - allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften - Träger ist,
  6. mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

(5) Scheidet ein hauptamtlicher Bürgermeister wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen; abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. In anderen Fällen soll die Wahl des haupt- oder ehrenamtlichen Bürgermeisters spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederholungswahlen und nachzuholende Wahlen.

(6) Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens am 69. Tag vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.

(7) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§ 53a Wahl der Beigeordneten

(1) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt. § 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderats oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

(3) Scheidet ein hauptamtlicher Beigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger

frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.

(4) Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin fristgerecht beworben hat. Ist innerhalb von neun Monaten nach der Ausschreibung eine Wahl nicht erfolgt oder haben sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert, so ist die Stelle erneut auszuschreiben.

(5) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, daß von einer Ausschreibung abgesehen wird.

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