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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes

Vom 17. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 26.06.2008 S. 98)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 344), BS 312-1, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen, wenn
  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Richterin oder der Richter in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2006 beginnt und
  5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Altersteilzeit kann nur in der Weise bewilligt werden, dass der für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbracht wird und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes die Freistellung vom Dienst erfolgt (Blockmodell). Der für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Dienst umfasst eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Dienstes.

"(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 4 Abs. 1) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens mit der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Dienstes, zu bewilligen, wenn
  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Richterin oder der Richter in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 kann sich bei schwerbehinderten Richterinnen und Richtern im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antrag auch auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes nach Vollendung des 63. Lebensjahres erstrecken. Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Richterin oder der Richter den für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu

erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass die Richterin oder der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs des Dienstes außer Betracht."

2. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 10 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung ist auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

In § 6a Abs. 1 Satz 1 werden nach der Verweisung " § 80e des Landesbeamtengesetzes" die Worte "und des § 10 des Landesrichtergesetzes" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.