Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege |
LRiG - Landesrichtergesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2003
(GVBl. 2004 S. 1; 06.10.2006 S. 344 06; 17.06.2008 S. 98 08; 07.07.2009 S. 279; 20.10.2010 S. 319 10; 20.12.2011 S. 430 11; 15.06.2015 S. 90 15; 18.08.2015 S. 187 15a; 07.02.2018 S. 9 18; 27.01.2022 S. 19 22, 22a; 19.06.2024 S. 254 24)
Gl.-Nr.: 312-1
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Es gilt für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nur, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.
§ 2 Ausschreibung von Stellen
Freie Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben.
§ 3 Richtereid
(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
§ 4 Eintritt in den Ruhestand 15 22
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze)
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der vor dem 1. Januar 1951 geboren ist, erreicht abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebens jahres. Für eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 folgende Regelaltersgrenze:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1951 | 1 | 65 | 1 |
1952 | 2 | 65 | 2 |
1953 | 3 | 65 | 3 |
1954 | 4 | 65 | 4 |
1955 | 6 | 65 | 6 |
1956 | 8 | 65 | 8 |
1957 | 10 | 65 | 10 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Richterin oder den Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,
bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze.
(5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
(6) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und vor dem 1. Januar 1956 geboren ist, ist abweichend von Absatz 5 Nr. 2 auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, gilt abweichend von Absatz 5 Nr. 2 folgende Altersgrenze:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1956 | 2 | 60 | 2 |
1957 | 4 | 60 | 4 |
1958 | 6 | 60 | 6 |
1959 | 8 | 60 | 8 |
1960 | 10 | 60 | 10 |
(7) Die Absätze 2, 5 und 6 gelten auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
§ 5 Geltung des Landesbeamtenrechts 10 24
(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend. (Gültig ab 30.06.2025 Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung des Beurteilungswesens für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu regeln.)
(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter wirkt im Landespersonalausschuss (Teil 8 des Landesbeamtengesetzes (gültig bis 29.06.2025 - LBG -)) als weiteres ständiges ordentliches Mitglied die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der oder des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerin oder Ministers, im Verhinderungsfalle die jeweilige Vertretung im Amt, mit. Nicht ständige ordentliche Mitglieder sind vier auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter, die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vorgeschlagen werden, davon drei Richterinnen oder Richter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aufgrund einer Benennung durch die zuständigen Berufsverbände. Dabei sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; an die Stelle der drei von den Berufsverbänden zu benennenden Richterinnen oder Richter treten drei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
§ 6 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen 10 15a
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1, Urlaub nach § 8 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 2 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 LBG gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
§ 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 15a 18 22
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 und die Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 dürfen auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 und 2 Satz 1 oder in Verbindung miteinander fünfzehn Jahre nicht über - schreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(4) Anträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt.
(5) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(6) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter
(8) Pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen; die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten, durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(9) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
§ 8a Pflegezeiten mit Vorschuss 18
(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, die oder der
ist auf Antrag für längstens sechs Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes als Pflegezeit zu bewilligen. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann als Pflegezeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden für längstens 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c leidet, für längstens drei Monate je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes als Pflegezeit zu bewilligen. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge soll einer Richterin oder einem Richter auf Antrag zur Betreuung ihres oder seines Kindes bewilligt werden, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c leidet. Der Urlaub nach Satz 2 wird nur für ein Elternteil gewährt; § 10 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen. § 8 Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 dürfen zusammen die Dauer von insgesamt 24 Monaten je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen nicht überschreiten. Bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 kann der beantragte Urlaub oder die beantragte Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt; die Verlängerung ist zuzulassen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 5 und 7 gilt entsprechend.
(5) Die Richterin oder der Richter hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Urlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Pflegezeiten durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 9 Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung nach § 7 oder § 8 und Beurlaubung nach § 8 dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber solchen mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 10 (aufgehoben) 06 08 10 11 22
§ 11 Fehlerhafte Ernennungsurkunde
(1) Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Ernennung nicht vor.
(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis auf Probe. Fehlt bei der Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "kraft Auftrags", so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis auf Probe; handelt es sich um die Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter auf Zeit, so begründet die Ernennung ein Richterverhältnis kraft Auftrags.
(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so wird die bisherige Rechtsstellung beibehalten.
§ 12 Übertragung eines weiteren Richteramtes, übertragene Aufgaben
(1) Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit kann mit ihrer oder seiner Zustimmung ein weiteres Richteramt an einem Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(2) Die Aufgaben der Leitung einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts übertragen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern.
§ 13 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter 10 15a
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter leisten folgenden Eid:
"Ich schwöre, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/ eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist vor der Eidesleistung durch das vorsitzende Mitglied des Gerichts zu belehren.
(3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, legen folgendes Gelöbnis ab:
"Ich gelobe, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/ eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend. Für den Ersatz von Sachschäden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anlässlich der Wahrnehmung ihres Richteramtes entstehen, gelten die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Teil 2
Richterwahlausschuss
§ 14 Aufgaben, Unterrichtung 15a
(1) Über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Anstellung und Beförderung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit entscheidet die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Das Ernennungsrecht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versetzungen in Richterämter mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, über die nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zu entscheiden ist.
(3) Die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über die Einstellung und die Versetzung von Richterinnen und Richtern sowie über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation im Land.
§ 15 Zusammensetzung, Rechtsstellung der Mitglieder 15a
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Richterwahlausschusses sind
Nicht stimmberechtigtes Mitglied ist die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister als vorsitzendes Mitglied.
(2) Für die stimmberechtigten Mitglieder ist die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ein öffentliches Ehrenamt. Für das vorsitzende Mitglied ist die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss Teil des Hauptamtes. Die Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihres Amtes unabhängig, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen, sie dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Für die richterlichen Mitglieder gilt § 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) entsprechend. Im Übrigen sind die für ehrenamtlich Tätige geltenden Bestimmungen über Unfallfürsorge und Ersatz von Sachschäden anzuwenden, soweit nicht Ansprüche aufgrund anderer Regelungen bestehen.
§ 16 Geschäftsführung
(1) Der Richterwahlausschuss regelt seine Geschäftsführung und Beschlussfassung sowie die Bestimmung des berichterstattenden Mitglieds in einer Geschäftsordnung.
(2) Die Verwaltungsgeschäfte für den Richterwahlausschuss führt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium.
(3) Personenbezogene Unterlagen, die den stimmberechtigten Mitgliedern des Richterwahlausschusses zur Verfügung gestellt werden, sind nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zurückzugeben. Ihre Sammlung, Auswertung sowie Speicherung in Dateien durch die stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses ist unzulässig.
§ 17 Wahl der parlamentarischen Mitglieder und des rechts - anwaltschaftlichen Mitglieds 15a 22
(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit einfacher Mehrheit die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses.
(2) Der Landtag wählt die parlamentarischen Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die Ersatzmitglieder aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren nach Sainte Laguë/ Schepers). Für die nach den Vorschlägen einer Fraktion gewählten Mitglieder sind aufgrund von Vor schlä gen derselben Fraktion Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu wählen. Bei der Wahl soll Geschlechterparität angestrebt werden. Jedes der Mitglieder gemäß Satz 2 kann von jedem der Ersatzmitglieder gemäß Satz 2 vertreten werden; die Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge des Wahlergebnisses heranzuziehen.
(3) Das rechtsanwaltschaftliche Mitglied nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Ersatzmitglieder in dreifacher Zahl wählt der Landtag aus einer Vorschlagsliste, welche die Rechtsanwaltskammern dem Landtag spätestens zum Ablauf der Wahlperiode des Landtags vorlegen. Die Liste enthält acht Vorschläge für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied. In die Vorschlags liste ist aufzunehmen, wer von den Präsidien der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz geheim und unmittelbar mit einfacher Stimmenmehrheit nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammern gewählt wurde. Wählbar ist, wer nach den §§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Rheinland-Pfalz zum Mit glied des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann.
(4) Wählt der Landtag die in der Liste Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste erschöpft, so ist dem Landtag für das noch zu wählende Mitglied des Richterwahlausschusses oder dessen Ersatzmitglied unverzüglich eine neue Vorschlagsliste entsprechend Absatz 3 vorzulegen. Die neue Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder enthalten.
(5) Für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
§ 18 Wahl der richterlichen Mitglieder 15a 22
(1) Die Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Ersatzmitglieder in dreifacher Zahl werden für die Dauer von fünf Jahren geheim und unmittelbar gewählt. § 17 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird ein Mitglied des Präsidialrats in den Richterwahlausschuss gewählt, so scheidet es aus dem Präsidialrat aus.
(2) Wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nicht am Wahltag für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Für die ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar sind die Wahlberechtigten aus allen Gerichtszweigen. Für die nicht ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar sind die Wahlberechtigten des jeweiligen Gerichtszweigs.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 26 bis 29 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 jeweils Geschlechterparität angestrebt werden soll. Das Nähere über die Wahl zum Richterwahlausschuss regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Minis te - rium durch Rechtsverordnung; § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 19 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung und Ablehnung 15a
(1) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss erlischt
Die Mitgliedschaft der als Abgeordnete des Landtags gewählten Mitglieder erlischt nicht, wenn der Verlust der Wählbarkeit allein durch Beendigung der Wahlperiode des Landtags eintritt. Die Mitgliedschaft des ständigen richterlichen Mitglieds erlischt nicht, wenn der Verlust der Wählbarkeit allein durch einen Wechsel des Gerichtszweigs eintritt.
(2) Für das Ruhen der Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds gilt § 33 Abs. 1 dieses Gesetzes und für das Ruhen der Mitgliedschaft des rechtsanwaltschaftlichen Mitglieds gilt § 69 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.
(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegt.
(4) Ein stimmberechtigtes Mitglied kann von einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. § 48 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Zuständig für die Entgegennahme eines Ablehnungsgesuchs oder einer Selbstablehnungsanzeige im Sinne des § 48 der Zivilprozessordnung ist das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium.
(5) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines stimmberechtigten Mitglieds nach Absatz 3 oder Absatz 4 entscheiden die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne dessen Vertretung. Ist der Richterwahlausschuss aufgrund des Mitwirkungsverbots nach Satz 1 für diese Entscheidung beschlussunfähig, so entscheidet auf Antrag des vorsitzenden Mitglieds der Verfassungsgerichtshof über die Ausschließung oder die Ablehnung.
(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss vorzeitig, tritt für den Rest der Wahlperiode das Ersatzmitglied, das gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 5 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 als nächs tes heranzuziehen ist, an dessen Stelle.Abweichend hiervon kann der Landtag für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stimmberechtigtes Mitglied oder Ersatzmitglied wählen, wenn dessen Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft vorzeitig erlischt oder ein Ersatzmitglied nach Satz 1 an die Stelle des Mitglieds getreten ist; für die Wahl gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, von der Mitwirkung gemäß § 19 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so gilt für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Verhinderung ist dem vorsitzenden Mitglied des Richterwahlausschusses unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das vorsitzende Mitglied wird durch seine Vertretung im Amt auch im Richterwahlausschuss vertreten.
§ 21 Sitzung des Richterwahlausschusses 15a 22
(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Richterwahlausschuss zu seiner Sitzung ein. Die Sitzung findet grundsätzlich unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sollte eine Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht durchführbar sein, kann das vorsitzende Mitglied zu einer Sitzung mittels Videokonferenz einladen. Die Einladung soll den ständigen Mitgliedern und den in der Sitzung stimmberechtigten nicht ständigen richterlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Sie soll die Tagesordnung benthalten und das berichterstattende Mitglied bezeichnen. Die Einladung muss den Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds und die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 53 Abs. 2 Satz 2) enthalten sowie, falls ein Einigungsgespräch stattgefunden hat, die Niederschrift über dessen Ergebnis (§ 54 Abs. 2).
(2) Das vorsitzende Mitglied übersendet dem berichterstattenden Mitglied rechtzeitig vor der Sitzung
(3) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen. Die zu der Sitzung eingeladenen nicht ständigen richterlichen Mitglieder dürfen an der Sitzung teilnehmen, auch wenn die Beschlussfassung nicht den Gerichtszweig betrifft, für den sie stimmberechtigt sind. Unberechtigte Personen dürfen an der Sitzung nicht teilnehmen; hierfür haben, sollte die Sitzung mittels Videokonferenz stattfinden, die zur Teilnahme Berechtigten durch organisatorische Maßnahmen eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Die Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben die zur Verfügung gestellten Unterlagen, etwaige Zugangsdaten zu einer Videokonferenz und alle weiteren in und außerhalb der Sitzung gegebenen Informationen vertraulich zu behandeln und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in einem gerichtlichen Verfahren erteilt das vorsitzende Mitglied.
(4) Der Richterwahlausschuss kann in der Sitzung Bewerberinnen und Bewerber sowie das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Präsidialrats anhören.
(5) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(1) Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Bei Beschlüssen, die die allgemeine Geschäftsordnung betreffen, sind alle nicht ständigen richterlichen Mitglieder stimmberechtigt.
(2) Bei der Entscheidung über die Bewerberauswahl beschließt der Richterwahlausschuss, ob er dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zustimmt. Der Richterwahlausschuss hat seine Entscheidung aufgrund der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen zu treffen.
(3) Der Richterwahlausschuss hat seine Entscheidung nach Absatz 2 schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die wesentlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung mitzuteilen. Soweit der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zustimmt, kann auf dessen Begründung Bezug genommen werden. Über die Begründung ist entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu beschließen.
§ 22a Schriftliches Verfahren 15a 22
(1) In einfach gelagerten Fällen entscheidet der Richterwahlausschuss abweichend von den §§ 21 und 22 im schriftlichen Verfahren mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt insbesondere für die Ernennung von Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit, wenn nur eine Bewerbung vorliegt und der Präsidialrat dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zugestimmt hat.
(2) Das vorsitzende Mitglied benennt das berichterstattende Mitglied und übermittelt allen stimmberechtigten Mitgliedern jeweils eine Abschrift
Die Unterlagen gemäß Satz 1 sind zuzustellen; die §§ 176 bis 182 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben innerhalb eines Monats nach Zustellung der Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Äußert sich ein stimmberechtigtes Mitglied des Richterwahlausschusses nicht innerhalb der Frist, so gelten der Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds und seine Begrün - dung als gebilligt.
(4) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ohne Angabe von Gründen binnen der Frist des Absatzes 3 Satz 1 die Durchführung des Verfahrens gemäß der §§ 21 und 22 verlangen.
§ 23 Weiteres Verfahren
(1) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zu, veranlasst dieses die weiteren Maßnahmen.
(2) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag nicht zu, kann das vorsitzende Mitglied
(3) Stellt im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtswidrig ist, hat der Richterwahlausschuss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 1 und 2. Stellt im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtmäßig ist, hat das vorsitzende Mitglied dem Richterwahlausschuss einen anderen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten oder die Stelle neu auszuschreiben.
§ 24 Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
(1) Anträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 sind schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs einzureichen und zu begründen. Dem Antrag sollen die in § 21 Abs. 2 genannten Unterlagen sowie die Entscheidung des Richterwahlausschusses und deren Begründung beigefügt werden. Der Antrag kann bis zur Verkündung der Entscheidung, in Fällen, in denen die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten abgesandt wird, zurückgenommen werden.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Richterwahlausschuss, die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister und die oder der im Entscheidungsvorschlag genannte Bewerberin oder Bewerber. Der Richterwahlausschuss wird in dem Verfahren durch ein von ihm benanntes Mitglied vertreten.
(3) Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Er kann Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Beteiligte sind, anhören.
(4) Findet eine mündliche Verhandlung statt, kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Öffentlichkeit ausschließen, soweit die öffentliche Erörterung schutzwürdige Belange einer Bewerberin oder eines Bewerbers beeinträchtigen würde.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof.
Teil 3
Richtervertretungen
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 25 Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat
Als Richtervertretungen werden gebildet:
§ 26 Wahlgrundsätze
(1) Die Richtervertretungen werden gleichzeitig gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Wer wahlberechtigt ist, wählt die vorgeschriebene Zahl von Richterinnen und Richtern.
(2) Zur Wahl der Richtervertretungen können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch 20 Wahlberechtigte. Zur Wahl des Hauptrichterrats und des Präsidialrats können Berufsverbände der Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend dem Zahlenverhältnis der Richterinnen und Richter an dem Gericht oder in dem Gerichtszweig berücksichtigt werden.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge durchgeführt. Besteht der Richterrat nur aus einer Person, so wird diese mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zu Ersatzmitgliedern der Richtervertretung sind die nicht zu Mitgliedern Gewählten in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt, höchstens jedoch zehn. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.
Wahlberechtigt sind bei einem Gericht, für das der Richterrat oder für dessen Gerichtszweig der Hauptrichterrat oder der Präsidialrat gewählt wird, alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag
Die Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 3 schließt eine Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 aus. Nicht wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter, die am Wahltag mit ihrer gesamten Arbeitskraft für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, an ein Gericht zur Verrichtung nichtrichterlicher Tätigkeiten oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet sind.
§ 28 Wahlvorstand
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und aus deren Mitte das vorsitzende Mitglied; für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ein neuer Wahlvorstand bestellt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahl zum Präsidialrat von dem für die Wahl zum Hauptrichterrat, bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat von dem für die Wahl zum Richterrat bestellten Wahlvorstand durchgeführt wird.
§ 29 Verbot der Wahlbehinderung
Niemand darf die Wahl einer Richtervertretung behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf keine Richterin und kein Richter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
§ 30 Nähere Regelung des Wahlverfahrens
(1) Das Nähere über die Wahl zu den Richtervertretungen regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist insbesondere zu regeln:
§ 31 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der früheren Richtervertretung.
(2) Ist eine Richtervertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit neu zu wählen, so wird sie nur für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Beträgt dieser Rest weniger als ein Jahr, so gilt die Wahl auch für die nächste Amtszeit.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.
§ 32 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Präsidialrats üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen.
§ 33 Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange dem Mitglied die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(2) Ein Mitglied einer Richtervertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegt. Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Richtervertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Richtervertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds.
§ 34 Ausscheiden von Mitgliedern
Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
§ 35 Stellvertretung
(1) Scheidet ein Mitglied aus der Richtervertretung aus, so tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.
(2) Ist ein Mitglied einer Richtervertretung an der Mitwirkung verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung, der Ausschließung oder des Ruhens an seine Stelle.
(3) Die Ersatzmitglieder treten in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl ein, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 36 Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder der Richtervertretung zugegen sein.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Ersatzmitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Richtervertretung sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Möglichkeit der disziplinarrechtlichen Verfolgung einer Verletzung der Schweigepflicht bleibt unberührt.
§ 37 Kosten und Sachaufwand
(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Den Angehörigen der Wahlvorstände und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.
§ 38 Rechtsweg
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen sowie aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. In Angelegenheiten des Präsidialrats findet ein Vorverfahren nicht statt.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung gelten § 121 Abs. 2 und § 122 LPersVG entsprechend.
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