umwelt-online: LRiG - Landesrichtergesetz - Rheinland-Pfalz - (1)

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Abschnitt 2
Richterräte und Hauptrichterräte

§ 39 Bildung

(1) Richterräte werden gebildet

  1. im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
    1. bei den Landgerichten, zugleich für die zu ihrem Bezirk gehörenden Amtsgerichte,
    2. bei den Oberlandesgerichten,
  2. im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit
    1. bei den Verwaltungsgerichten,
    2. bei dem Oberverwaltungsgericht,
  3. im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht,
  4. im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht, zugleich für die Arbeitsgerichte,
  5. im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
    1. bei den Sozialgerichten,
    2. bei dem Landessozialgericht.

(2) Hauptrichterräte werden gebildet

  1. für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht Koblenz,
  2. für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht,
  3. für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht.

§ 40 Zusammensetzung

(1) Der Richterrat besteht

  1. aus fünf Mitgliedern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, mehr als 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
  2. aus drei Mitgliedern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, 15 bis 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
  3. im Übrigen aus einem Mitglied.

(2) Der Hauptrichterrat besteht

  1. aus fünf Mitgliedern, wenn bei dem betreffenden Gerichtszweig mehr als 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
  2. im Übrigen aus drei Mitgliedern.

(3) Für die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Hauptrichterrats ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Wahltag um drei Monate vorausgeht.

§ 41 Wählbarkeit

(1) Wählbar zum Richterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag bei dem Gericht, für das der Richterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sowie Dienstaufsicht führende Richterinnen und Richter sind zum Richterrat nicht wählbar.

(2) Wählbar zum Hauptrichterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag in dem Gerichtszweig, für den der Hauptrichterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar.

§ 42 Wahlanfechtung

Für die Anfechtung der Wahl zum Richterrat oder zum Hauptrichterrat gilt § 19 Abs. 1 und 2 LPersVG entsprechend.

§ 43 Neuwahl

(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn

  1. die Zahl der Wahlberechtigten mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Tag der Wahl um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist,
  3. der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  4. der Richterrat durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Hauptrichterrat entsprechend.

§ 44 Aufgaben, Geschäftsführung

(1) Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats und des Hauptrichterrats gelten die §§ 53 , 67 , 68 und 69 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 73 bis 77 , 80 , 84 und 86 LPersVG entsprechend. § 73 LPersVG gilt mit der Maßgabe, dass sich die Mitbestimmung des Richterrats nicht auf personelle Angelegenheiten erstreckt. Dem Hauptrichterrat ist unbeschadet der Beteiligung des Präsidialrats Gelegenheit einzuräumen, sich bei allgemeinen personellen Angelegenheiten entsprechend § 79 Abs. 3 LPersVG zu äußern. In Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat nimmt der Richterrat die Aufgaben des Hauptrichterrats wahr.

(2) Für die Geschäftsführung gelten § 26 Satz 1 und 2 sowie die §§ 27 bis 31 , 34 , 35 , 37 , 38 und 45 LPersVG entsprechend.

§ 45 Gemeinsame Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (gemeinsame Angelegenheit), so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat eines Gerichts als Vertretung der Richterschaft entsandte Mitglieder des für dieses Gericht zuständigen Richterrats teil. Aufsicht führende Richterinnen und Richter dürfen nicht in den Personalrat ihrer Dienststelle entsandt werden.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richterinnen und Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 LPersVG bestimmte Zahl von Mitgliedern. § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG gilt entsprechend. Genügt die Zahl der an einem Gericht tätigen Richterinnen und Richter nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG, so kann ein Mitglied des Richterrats mit beratender Stimme an der Sitzung des Personalrats teilnehmen.

(3) Werden in einem Bezirkspersonalrat oder in einem Hauptpersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung in der Stufenvertretung als Vertretung der Richterschaft entsandte Mitglieder des Hauptrichterrats teil. Absatz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Präsidialrat

§ 46 Bildung

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.

§ 47 Zusammensetzung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

(1) Die Präsidialräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Das vorsitzende Mitglied und dessen Ersatzmitglieder werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte gewählt. Zu Ersatzmitgliedern nach Satz 1 sind die nicht zum vorsitzenden Mitglied Gewählten in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt; § 26 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Als weitere Mitglieder des Präsidialrats sind wählbar die Wahlberechtigten (§ 27), die seit mindestens fünf Jahren in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen und bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt wird, ein Richteramt innehaben.

(4) Von den weiteren Mitgliedern des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit muss mindestens eines einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk angehören. Ist diese Voraussetzung nach der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen nicht erfüllt, so tritt die oder der dem bislang unberücksichtigten Oberlandesgerichtsbezirk angehörende Richterin oder Richter mit der höchsten Stimmenzahl anstelle der Richterin oder des Richters mit der insgesamt vierthöchsten Stimmenzahl in den Präsidialrat ein. Scheidet von den weiteren Mitgliedern des Präsidialrats das als einziges einem Oberlandesgerichtsbezirk angehörende Mitglied aus oder liegen bei diesem die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 vor, so tritt abweichend von § 35 Abs. 3 das diesem Oberlandesgerichtsbezirk angehörende Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl in den Präsidialrat ein.

§ 48 Zusammensetzung in der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als vorsitzendem Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Ersatzmitglied für das vorsitzende Mitglied ist dessen Vertretung im Amt.

(2) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts und zwei weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 49 Wahlanfechtung

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens drei für die Wahl des Mitglieds Wahlberechtigte,
  2. die oberste Dienstbehörde.

(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Präsidialrat aus.

§ 50 Neuwahl

(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

  1. die gesamte Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt ist,
  2. er mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  3. die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist.

(2) Den Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt der Hauptrichterrat, bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat der Richterrat, bei Gerichtszweigen ohne Richterrat das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.

§ 51 Geschäftsführung

Der Präsidialrat regelt seine Geschäftsführung und Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung.

§ 52 Aufgaben 15a

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. jeder Ernennung einer Richterin oder eines Richters; bei der Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe jedoch nur, wenn seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt mehr als ein Jahr vergangen ist,
  2. der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe oder kraft Auftrags (§§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. der Versetzung,
  4. der Übertragung eines anderen Richteramtes und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
  5. der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
  6. der Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung der Richterinnen und Richter, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
  7. bei allgemeinen personellen Angelegenheiten entsprechend § 79 Abs. 3 LPersVG .

(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem die Richterin oder der Richter angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll. Zuständig ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bei Versetzungen auf Antrag der Richterin oder des Richters der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, bei Versetzungen gegen den Willen der Richterin oder des Richters (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem die Richterin oder der Richter angehört.

§ 53 Durchführung der Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dieser hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Unterlagen bei dem vorsitzenden Mitglied schriftlich Stellung zu nehmen. Die Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Die oberste Dienstbehörde darf das Verfahren erst fortsetzen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen; dies gilt nicht in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und 7 .

(2) Im Falle des § 52 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag die Bewerbung, der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers auch die Personalakten sowie der Besetzungsvorschlag nachgeordneter Stellen beizufügen. Der Präsidialrat nimmt Stellung zur persönlichen und fachlichen Eignung der oder des im Besetzungsvorschlag der obersten Dienstbehörde genannten Bewerberin oder Bewerbers.

(3) In den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sind dem Antrag der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit ihrer oder seiner Zustimmung auch die Personalakten der Richterin oder des Richters, im Falle des § 52 Abs. 1 Nr. 5 auch etwaige ärztliche Zeugnisse beizufügen.

(4) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beschlussfähig ist der Präsidialrat bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers Stellung nehmen. Zu diesem Zweck kann sie zu den Sitzungen des Präsidialrats beauftragte Bedienstete entsenden, die an der weiteren Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats hat die Termine für die Sitzungen des Präsidialrats und die Tagesordnung der obersten Dienstbehörde rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 54 Einigungsgespräch

(1) Weicht die Stellungnahme des Präsidialrats von der Auffassung der obersten Dienstbehörde ab, so sind die beiderseitigen Standpunkte innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats in einer gemeinsamen Beratung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.

(2) Über das Ergebnis der gemeinsamen Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem vorsitzenden Mitglied des Präsidialrats und der oder dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerin oder Minister oder der von ihr oder ihm zu dieser Beratung beauftragten Person zu unterschreiben ist.

Teil 4
Richterdienstgerichte

Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit

§ 55 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Koblenz errichtet.

(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts wahrgenommen.

§ 56 Zuständigkeit des Dienstgerichts 22

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 30 und 31 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
    3. Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),
    5. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),
  4. über die Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 30 und 32 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit dieser Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    4. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
    5. einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    6. einer Verfügung über Beurlaubung oder Ermäßigung des Dienstes nach den §§ 6 bis 8a,
    7. der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner

  1. in Disziplinarsachen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand,
  2. in Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, auch der aus diesem Amt in den Ruhestand getretenen Mitglieder,
  3. in allen sonstigen Fällen, in denen auf die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz die für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

§ 57 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts,
  2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 58 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium aus.

§ 59 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, vorbehaltlich der §§ 65 und 66, hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter sein. Sie müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

§ 60 Ruhen der Mitgliedschaft

Das Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das Disziplinarklage erhoben oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt worden ist, kann während dieser Verfahren oder der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 61 Erlöschen der Mitgliedschaft

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
  2. das Mitglied aus dem Gerichtszweig, für den es als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
  4. gegen das Mitglied im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar oder rechtskräftig verhängt wird.

§ 62 Benennung der Mitglieder und Feststellung der Mitgliedschaft

(1) Für die Dauer von vier Jahren schlagen als Mitglieder des Dienstgerichts vor

  1. das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts drei Mitglieder,
  2. die Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Landessozialgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts je zwei Mitglieder,
  3. das Präsidium des Finanzgerichts ein Mitglied.

(2) Für die Dauer von vier Jahren schlagen als Mitglieder des Dienstgerichtshofs vor

  1. das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts fünf Mitglieder,
  2. die Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts je vier Mitglieder,
  3. das Präsidium des Finanzgerichts zwei Mitglieder.

(3) Die Vorschlagslisten werden dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 55 Abs. 2) übermittelt. Das Präsidium stellt die Mitgliedschaft im Richterdienstgericht fest und regelt in der Geschäftsordnung die Reihenfolge, in der die Mitglieder heranzuziehen sind, sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle, soweit das Gesetz keine Regelung trifft. Das Präsidium ist dabei an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge sowie an die Benennung des ständigen beisitzenden Mitglieds aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 63 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 3 Satz 1) gebunden; die beisitzenden Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Mitgliederlisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.

(4) In den Fällen des § 61 sind die Vorschlagslisten für die restliche Amtszeit zu ergänzen.

§ 63 Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds.

(2) Das vorsitzende Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder werden vom Präsidium des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken im Benehmen mit den Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Diese Mitglieder müssen Vorsitzende Richterinnen oder Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht, Oberlandesgericht, Landessozialgericht oder Finanzgericht sein.

(3) Ständiges beisitzendes Mitglied ist ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nicht ständiges beisitzendes Mitglied ist ein Mitglied aus dem betroffenen Gerichtszweig. Anstelle des Mitglieds aus der Finanzgerichtsbarkeit wirkt im Verhinderungsfalle ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit. Kann im Übrigen in einem Einzelfall ein beisitzendes Mitglied eines Gerichtszweigs nicht durch ein Mitglied dieses Gerichtszweigs ersetzt werden, so wirkt ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig mit.

§ 64 Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit fünf Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds.

(2) Vorsitzende Mitglieder sind in zweijährigem Wechsel eine Vorsitzende Richterin oder ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht und eine Vorsitzende Richterin oder ein Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht. Sie vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig. Sie werden vom Präsidium des Oberlandesgerichts Koblenz im Benehmen mit den Präsidien des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

(3) Ständige beisitzende Mitglieder sind ein Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nicht ständige beisitzende Mitglieder sind zwei Mitglieder aus dem betroffenen Gerichtszweig. Jedoch wirkt im Verhinderungsfalle anstelle eines Mitglieds aus der Finanzgerichtsbarkeit ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit. Ist auch das zweite Mitglied aus der Finanzgerichtsbarkeit verhindert, so wirkt an seiner Stelle ein Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit. § 63 Abs. 3 Satz 4 findet Anwendung.

§ 65 Nicht ständige beisitzende Mitglieder im Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

(1) Im Disziplinarverfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1) wirken als nicht ständige Mitglieder des Richterdienstgerichts Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für die Dauer von vier Jahren benennt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium

  1. als Mitglieder des Dienstgerichts zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte aus einer Vorschlagsliste der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die mindestens vier Vorschläge enthalten muss,
  2. als Mitglieder des Dienstgerichtshofs vier Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte aus einer Vorschlagsliste der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die mindestens acht Vorschläge enthalten muss.

Vorschlagsberechtigt sind nur die Berufsverbände, denen mindestens ein Drittel der zum Hauptstaatsanwaltsrat (§ 84 Abs. 1) wahlberechtigten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unmittelbar angehört. Im Übrigen gelten für die Benennung durch das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium und für die Feststellung der Mitgliedschaft § 62 Abs. 3 und 4 und § 63 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.

§ 66 Nicht ständige beisitzende Mitglieder in Verfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betreffen

(1) In einem Verfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betrifft (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 und 3), wirken als nicht ständige beisitzende Mitglieder des Richterdienstgerichts Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz mit.

(2) Für die Dauer von vier Jahren benennt das Kollegium des Rechnungshofs

  1. als Mitglied des Dienstgerichts ein Mitglied des Rechnungshofs,
  2. als Mitglieder des Dienstgerichtshofs zwei Mitglieder des Rechnungshofs.

Im Übrigen gelten § 62 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 67 Rechtsstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz in den Richterdienstgerichten

Die zu nicht ständigen Mitgliedern der Richterdienstgerichte bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz haben bei der Ausübung ihres Amtes alle Rechte und Pflichten einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. § 61 dieses Gesetzes und § 58 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 68 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes

Für das Verfahren in Disziplinarsachen (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2) gelten die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Unterabschnitt 2
Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

§ 69 Disziplinarmaßnahmen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden.

§ 70 Vorbehalt der Entscheidung durch das Dienstgericht

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Anhörung der betroffenen Person durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

(2) Bei veränderten Umständen kann die betroffene Person die Aufhebung, die oberste Dienstbehörde die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Dienstgerichts vorliegt.

§ 71 Ermittlungsführung

Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.

§ 72 Berufung

Gegen das Urteil des Dienstgerichts kann nach Maßgabe des § 81 LDG Berufung an den Dienstgerichtshof eingelegt werden.

§ 73 Zulässigkeit der Revision

Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs, das im Verfahren der Disziplinarklage ergeht, steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes .

§ 74 Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Steht eine Richterin oder ein Richter zugleich in einem Beamtenverhältnis, so gelten für sie oder ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.

(2) Für Dienstvergehen, die die Richterin oder der Richter nur im Beamtenverhältnis oder nur im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die zuständige Behörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt; insoweit gilt § 70 Abs. 1 und 2 .

§ 75 Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags 22

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder kraft Auftrags, der oder dem ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird, darf, vorbehaltlich des Absatzes 3, eine Disziplinarklage nicht erhoben werden. Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden; für im staatsanwaltschaftlichen Dienst eingesetzte Richterinnen und Richter auf Probe gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.

(3) Soweit die Beiordnung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen werden kann, ist die Entlassung wegen eines Dienstvergehens nur aufgrund oder infolge einer Entscheidung im Disziplinarverfahren zulässig. Es können alle gegen eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit zulässigen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 kann auch die Beiordnung zu einem anderen Gericht verhängt werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gilt § 70 .

Unterabschnitt 3
Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz

§ 76 Besondere Bestimmungen

(1) Für das Disziplinarverfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt gelten § 69 Abs. 1 und die §§ 72 und 73 entsprechend.

(2) Für das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz gelten § 69 Abs. 1 und die §§ 70, 72 und 73 entsprechend.

(3) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(4) Bekleidet eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zugleich ein anderes Amt, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen worden ist. Für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 77 Versetzungsverfahren

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

(2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(3) Das Gericht erklärt durch Urteil eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

(4) Das Dienstgericht lässt die Berufung gegen sein Urteil stets zu.

§ 78 Prüfungsverfahren

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(2) Das Verfahren wird in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 durch eine Klage der Richterin oder des Richters eingeleitet.

(3) Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d, f und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist die Klage ab. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist die Klage ab.

(5) Das Dienstgericht lässt die Berufung gegen sein Urteil stets zu.

§ 79 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Richterin oder des Richters 10

(1) Stimmt eine Richterin oder ein Richter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht den Antrag, die Versetzung in den Ruhestand für zulässig zu erklären (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d, § 78 Abs. 2); § 52 Abs. 1 Nr. 5 b leibt unberührt.

(2) Das Gericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, dass die Dienstbezüge der Richterin oder des Richters einzubehalten sind, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen. Für das Verfahren und die Entscheidung über den Antrag gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(3) Wird die Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Wird der Antrag der obersten Dienstbehörde zurückgewiesen, so sind die nach Absatz 2 einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

§ 80 Vorläufige Untersagung der Amtsführung

Für die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

§ 81 Aussetzung des Verfahrens

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 82 Zulässigkeit der Revision

Gegen die Urteile des Dienstgerichtshofs im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 83 Prüfungsverfahren gegen Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz

Für das Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz betrifft (§ 56 Abs. 2 Nr. 3), gelten die §§ 78 bis 82 entsprechend.

Teil 5
Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 84 Staatsanwaltsrat und Hauptstaatsanwaltsrat 22 22a

(1) Für die Beteiligung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an allgemeinen, sozialen, innerdienstlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten wird bei jeder Staatsanwaltschaft ein Staatsanwaltsrat und bei dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.

(2) In Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hat der Staatsanwaltsrat die Aufgaben des Richterrats, der Hauptstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Hauptrichterrats und des Präsidialrats.

(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 40 Abs. 1 und 3 und für die Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend. Dem Hauptstaatsanwaltsrat muss aus jedem Oberlandesgerichtsbezirk mindestens eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt angehören. Der Staatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 25 bis 54 entsprechend.

§ 85 Vermittlungsausschuss

(1) Wird eine Einigung in dem Verfahren nach § 54 Abs. 1 nicht erzielt, so hat die oberste Dienstbehörde den Vermittlungsausschuss zu beteiligen.

(2) Der Vermittlungsausschuss wird zu Beginn und für die Dauer der Wahlperiode des Hauptstaatsanwaltsrats gebildet. Dem Vermittlungsausschuss gehören an:

  1. drei Mitglieder, die von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden,
  2. drei Mitglieder, die von dem Hauptstaatsanwaltsrat benannt werden, und
  3. ein unparteiisches vorsitzendes Mitglied, auf das sich beide Seiten einigen.

Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, so bestellt es die Präsidentin oder der Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz.

(3) Die Verhandlung des Ausschusses ist nicht öffentlich. Der Ausschuss beschließt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags der obersten Dienstbehörde bei dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses eine Empfehlung. Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Empfehlung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Die Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren erteilt das vorsitzende Mitglied des Ausschusses.

(5) Die Ausschussmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihres Amtes unabhängig, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

(6) Personalakten dürfen dem Vermittlungsausschuss nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgelegt werden.

Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 86 (aufgehoben) 08 22

§§ 87, 88 Änderung anderer Gesetze

§ 89 Aufhebungsbestimmung

(1) Das Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 475) und durch Artikel 57 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 312-1, wird aufgehoben.

(2) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Wahlordnung zum Landesrichtergesetz in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. S. 130, BS 312-1-1) durch Rechtsverordnung aufzuheben.

§ 90 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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