Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, des Zweckverbandsgesetzes und der Landkreisordnung
Vom 7. April 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 23.04.2009 S. 162)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 104), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 68 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung " § 85 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 85 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
2. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. | "3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung und des öffentlichen Personennahverkehrs der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Betätigung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde außerhalb des Gemeindegebiets ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen aller hiervon unmittelbar betroffenen Gemeinden gewahrt sind."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "1 und 2" wird durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.
bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Wohnungs- und Siedlungswesen sowie | "6. Wohnungswesen und Stadtentwicklung sowie". |
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und folgender Satz wird angefügt:
"Das fachlich zuständige Ministerium kann darüber hinaus, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen, juristischen Personen des Privatrechts, die in ausschließlicher Trägerschaft von kommunalen Spitzenverbänden stehen, das Recht verleihen, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Datenverarbeitung anstelle der Gemeinden tätig zu werden, die hierzu ihr Einvernehmen erteilen."
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3. In § 86 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 85 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 85 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
4. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 85 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 85 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Bei Umwandlung einer Anstalt in eine Rechtsform des privaten Rechts findet § 87 entsprechende Anwendung."
5. § 86b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. | "Der Vorstand wird von einem Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands sowie die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt." |
b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort "Rechtsverordnung" der Klammerzusatz "(Anstaltsverordnung)" eingefügt.
6. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die Verweisung " § 85 Abs. 3 Satz 1" jeweils durch die Verweisung " § 85 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Verweisung " § 85 Abs. 3 Satz 1" wird durch die Verweisung " § 85 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
bb) Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, | "b) die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen," |
cc) In Nummer 1 Buchst. c wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
dd) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und".
7. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
" § 91a Veräußerung von Unternehmen in Privatrechtsform und Beteiligungen hieran
Die Gemeinde darf ein von ihr in einer Rechtsform des privaten Rechts geführtes Unternehmen oder ihre Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§§ 87 und 91) ganz oder teilweise veräußern, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für andere Rechtsgeschäfte, die ein solches Unternehmen oder eine solche Beteiligung zum Gegenstand haben und den Einfluss der Gemeinde auf das betreffende Unternehmen beseitigen oder mindern."
8. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beabsichtigt die Gemeinde, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 als Eigenbetrieb oder als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu führen oder als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu errichten, zu übernehmen, wesentlich zu erweitern, zu veräußern, einzustellen oder seine Rechtsform zu ändern, hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und der privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall. | "Beabsichtigt die Gemeinde, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu errichten, so hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall." |
bb) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Gemeinde ein bestehendes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts übernehmen, sich an einem solchen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligen oder einen Eigenbetrieb oder eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Rechtsform des privaten Rechts umwandeln will sowie im Fall des § 86a Abs. 5."
cc) Der bisherige Satz 4
Die Analyse ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Will die Gemeinde einen Vertrag über Energieversorgung abschließen oder kündigen, hat sie sich zuvor von der Energieaufsichtsbehörde beraten zu lassen. | "(2) Jede Entscheidung der Gemeinde über eine der folgenden Maßnahmen ist spätestens sechs Wochen vor ihrem Vollzug der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen:
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9. In § 94 Abs. 3 wird folgender neue Satz angefügt:
"Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall zu bestimmen, unterhalb derer die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen nach Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 entfallen."
10. In § 115 wird die Verweisung " § 85 Abs. 6" durch die Verweisung " § 85 Abs. 7" ersetzt.
11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 7 geändert.
Das Zweckverbandsgesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-20, wird wie folgt geändert:
§ 14a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebietskörperschaften" die Worte "und Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung" eingefügt und wird die Verweisung " § 85 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 85 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
b) Satz 2 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. ihrer Errichtung,
2. einer Beteiligung als Träger an einer Anstalt im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung oder". |
c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gebietskörperschaften" die Worte "und Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung" eingefügt.
2. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Jede beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. " |
3. Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Jede Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zusammen mit den hierzu erlassenen Satzungsregelungen von allen Beteiligten in dem Bekanntmachungsorgan der kommunalen Gebietskörperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind, öffentlich bekannt zu machen." |
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
In § 58 Abs. 3 wird folgender neue Satz angefügt:
"Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall zu bestimmen, unterhalb derer die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen nach Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 entfallen."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.