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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 13.12.2010 S. 429)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 92), BS 2010-2, wird wie folgt geändert:

1. § 34 erhält folgende Fassung:

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  § 34 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich, und zwar in der Regel durch den Vollstreckungsbeamten, zu versteigern. Gepfändetes Geld hat der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

" § 34 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

(1) Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann

  1. als Versteigerung vor Ort oder
  2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform

erfolgen.

(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners."

2. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu geben; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat der Bürgermeister der Versteigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten hiermit zu beauftragen."(2) Soll die Versteigerung vor Ort erfolgen, sind Zeit und Ort öffentlich bekannt zu geben; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeinde- oder Polizeibeamter bei der Versteigerung vor Ort anwesend zu sein."

3. § 36 erhält folgende Fassung:

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  § 36 Verfahren bei der Versteigerung

Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 , § 817a und § 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 42 Abs. 4).

" § 36 Verfahren bei der Versteigerung

(1) Bei der Versteigerung ist nach § 817 Abs. 1 bis 3, § 817 a und § 818 der Zivilprozessordnung sowie nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 42 Abs. 4). Bei einer Versteigerung im Internet gilt als Zahlung auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde."

4. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

" § 43a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung der Pfändungsverfügung bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

(2) Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass

  1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird oder
  2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu

zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht."

5. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)" durch die Worte "Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)" ersetzt.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden."(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet die Vollstreckungsbehörde auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen."

7. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 43a Abs. 2 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Pfändung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist,

5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt."

8. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt.

9. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, hinsichtlich Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, und hinsichtlich der Nummern 6 bis 11 im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium, Bestimmungen zu treffen über:
  1. die für die Vollstreckungshilfe zuständigen Behörden,
  2. das Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Gläubiger,
  3. die Bestellung des Vollstreckungsbeamten,
  4. die Erteilung und den Inhalt des Vollstreckungsauftrags,
  5. den Zeitpunkt, ab dem eine Mahnung als bewirkt gilt,
  6. die Amtshandlungen nach diesem Gesetz, für die Kosten erhoben werden,
  7. den Wert, nach dem die Gebühren zu berechnen sind,
  8. den Zeitpunkt, wann die Kostenschuld entsteht und die Kosten fällig werden,
  9. die Kostenschuldner und die Haftung mehrerer Kostenschuldner als Gesamtschuldner,
  10. die Vorwegnahme der Kosten aus dem Erlös der Vollstreckung,
  11. die Erstattung uneinbringlicher Kosten, wenn der Gläubiger die Vollstreckung nicht selbst durchführt.
"Das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, hinsichtlich der Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, und hinsichtlich der Nummern 6 bis 12 im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium, Bestimmungen zu treffen über:
  1. die für die Vollstreckungshilfe zuständigen Behörden,
  2. das Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Gläubiger,
  3. die Bestellung des Vollstreckungsbeamten,
  4. die Erteilung und den Inhalt des Vollstreckungsauftrags,
  5. den Zeitpunkt, ab dem eine Mahnung als bewirkt gilt,
  6. die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen im Internet, insbesondere die Versteigerungsplattform, die Zulassung zu und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung, die Versteigerungsbedingungen, den Schutz personenbezogener Daten und das sonstige Verfahren,
  7. die Amtshandlungen nach diesem Gesetz, für die Kosten erhoben werden,
  8. den Wert, nach dem die Gebühren zu berechnen sind,
  9. den Zeitpunkt, wann die Kostenschuld entsteht und die Kosten fällig werden,
  10. die Kostenschuldner und die Haftung mehrerer Kostenschuldner als Gesamtschuldner,
  11. die Vorwegnahme der Kosten aus dem Erlös der Vollstreckung,
  12. die Erstattung uneinbringlicher Kosten, wenn der Gläubiger die Vollstreckung nicht selbst ausführt."

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 6" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 7" ersetzt.

Artikel 2

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 2010-2, wird wie folgt geändert:

1. In § 43a werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2

(2) Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass
  1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird oder
  2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu

zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.

gestrichen.

2. In § 52 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte " § 43a Abs. 2 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Pfändung aufgehoben oder" durch die Worte " § 850l der Zivilprozessordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen" ersetzt.

Artikel 3

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 (GVBl. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-2-1, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Rheinland-Pfalz" gestrichen. b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Der Vollstreckungsbeamte muss über die für die Verwaltungsvollstreckung erforderlichen besonderen Kenntnisse verfügen. Er soll die für Vollstreckungsbeamte angebotenen Aus- und Fortbildungslehrgänge besuchen."

2. Nach § 5 werden folgende neue §§ 6 bis 11 eingefügt:

" § 6 Versteigerungsplattform

Versteigerungen im Internet nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVwVG erfolgen über die Versteigerungsplattform Zoll-Auktion (www.zollauktion.de).

§ 7 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche und juristische Personen. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind der Vollstreckungsbeamte, seine Angehörigen sowie der Leiter und die Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde sowie Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die jeweilige Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist.

(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, der Vor- und Familienname oder die Firma, die Adresse, eine E-Mail-Adresse und das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

(3) Die Registrierung wird aufgehoben, wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Teilnehmende Personen können außerdem schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname oder Firma, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Hauptzollamt Gießen, Arbeitsgebiet Zoll-Auktion, Bad Hersfeld, redaktion@zollauktion.de, zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder Schluss der Versteigerung.

(4) Teilnehmende Personen sind bei einem Verstoß gegen Absatz 1 oder im Falle des § 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung von der Versteigerung ausgeschlossen. Bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 können teilnehmende Personen von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Für die Feststellung des Ausschlusses nach Satz 1 und die Entscheidung über den Ausschluss nach Satz 2 ist der Vollstreckungsbeamte zuständig. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Hauptzollamt Gießen mitzuteilen.

(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 8 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Vollstreckungsbeamten bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Ausgebot angezeigt.

(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,

  1. wenn die Vollstreckung einzustellen ist,
  2. wenn die Vollstreckung zu beschränken ist und hiervon die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
  3. sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Vollstreckung hinreicht,
  4. wenn die Veräußerung der Sache aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
  5. wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung der Sache unzutreffend ist.

(3) Die Versteigerung ist ferner abzubrechen, wenn sie zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Zugriff auf die Zoll-Auktion aus technischen Gründen, die die Zoll-Auktion zu vertreten hat, nicht möglich ist. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote. Das Recht der Zoll-Auktion, die Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen und eingehende Gebote nicht anzunehmen, bleibt unberührt.

§ 9 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Zoll-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 30 LVwVG).

(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Zoll-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.

(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 8 Abs. 1) das höchste, wenigstens das nach § 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit § 817 a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat (§ 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit § 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 10 Anonymisierung

Die Angaben zur Person des Vollstreckungsschuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.

§ 11 Verfahren

Die meistbietende Person wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot § 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit den §§ 817 und 817 a der Zivilprozessordnung."

3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 12 und 13.

Artikel 4

Die Landesverordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juni 2004 (GVBl. S. 349, BS 2010-2-2) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Worte "Wohnungs- und Siedlungswesen" durch die Worte "Wohnungswesen und Stadtentwicklung" und wird die Angabe " § 85 Abs. 3" durch die Angabe " § 85 Abs. 4" ersetzt.

b) Buchstabe m erhält folgende Fassung:

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 "m) dem Forderungsübergang nach den §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 37 Bundesausbildungsförderungsgesetz, den §§ 27 g und 27 h des Bundesversorgungsgesetzes, § 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 115 und 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes;".

2. In Nummer 3 werden die Worte "der Verordnung über das Erbbaurecht" durch die Worte "dem Erbbaurechtsgesetz" ersetzt.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.