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Landesgesetz zum Erlass eines Bibliotheksgesetzes
und zur Änderung und Aufhebung weiterer bibliotheksbezogener Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 18 vom 12.12.2014 S. 245)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Landesbibliotheksgesetz (LBibG)
Artikel 2
Änderung des Landesmediengesetzes
Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 556), BS 225-1, wird wie folgt geändert:
§ 14 Pflichtexemplar(1) Von jedem Druckwerk, das in Rheinland-Pfalz verlegt wird, ist ohne Rücksicht auf die Art des Textträgers und das Vervielfältigungsverfahren von der Person, die das Druckwerk verlegt, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück (Pflichtexemplar) in marktüblicher Form an die von dem für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständigen Ministerium bezeichnete Stelle abzuliefern. Satz 1 gilt nicht für
- Druckwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um Druckwerke handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,
- Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen,
- Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter.
(2) Die Person, die ein Druckwerk durch Selbst-, Kommissions- oder Lizenzverlag verlegt, ist nach Absatz 1 ablieferungspflichtig, sofern sie im Druckwerk genannt ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für diejenige Person, die ein Druckwerk druckt oder in sonstiger Weise herstellt, wenn das Druckwerk von keiner Person verlegt wird. Bei Tonträgern gilt als verlegende Person auch die Person, die den Tonträger herstellt.
(4) Die Ablieferungspflicht umfasst sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörende Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerks dienen. Bei einem periodischen Druckwerk wird der Ablieferungspflicht genügt, wenn es beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jeden Kalenderjahres der zuständigen Stelle zum laufenden Bezug angeboten wird.
(5) Für das Pflichtexemplar gewährt die zuständige Stelle der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu dessen Herstellungskosten, wenn die entschädigungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Der begründete Antrag ist bei der Ablieferung zu stellen.
(6) Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Bezug auf die Absätze 1 bis 5 im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium das Nähere zur Zuständigkeit der Bibliotheken, zur Durchführung des Verfahrens, zur Ablieferungspflicht und zu Ausnahmen von der Ablieferungspflicht sowie zu Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften hierzu zu erlassen.
wird gestrichen.
2. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das dritte Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Nummer 4
vorsätzlich einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 6 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
(4) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium die nach Satz 1 fort geltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
wird gestrichen.
4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Artikel 3
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Rheinland-Pfalz
Das Denkmalschutzgesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 301), BS 224-2, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 25 a wird folgender § 25 b eingefügt:
" § 25b Denkmalschutz in Bibliotheksangelegenheiten
Für historische Buchbestände oder körperliche Medienwerke, die bewegliche Kulturdenkmäler sind und für die § 25a keine Anwendung findet, ist das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz die zuständige Denkmalfachbehörde."
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |