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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. Mai 2018

(GVBl. Nr. 6 vom 15.05.2018 S. 73)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen."

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, drei bis acht wahlberechtigten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muß. Der Bürgermeister beruft die Beisitzer, bestellt den Schriftführer und bestimmt einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Schriftführers; bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden."(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, drei bis acht Beisitzern und einem Schriftführer. Die Beisitzer werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten berufen; bei der Berufung aus dem Kreis der Wahlberechtigten sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss, und bestimmt einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Schriftführers."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Daten, die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung nach diesem Gesetz verwendet werden. Die Gemeindeverwaltung weist die ersuchten Stellen des Bundes, die Daten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes übermitteln, auf die Möglichkeit der Datenverwendung nach Satz 1 hin."

3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Auszählungsvorstände

(1) In kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten können bei personalisierten Verhältniswahlen weitere Wahlvorstände (Auszählungsvorstände) gebildet und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses einzelner oder mehrerer Stimmbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen werden. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister.

(2) Die Auszählungsvorstände setzen am Wahlabend oder am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.

(3) Der Oberbürgermeister bestellt für jeden Auszählungsvorstand einen Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher) und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets. § 26 Abs. 2 und 4 bis 7 und § 27 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auszählungsvorstand auf Einladung des Auszählungsvorstehers vor Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung im Auszählungsraum zusammentritt."

4. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Stimmzettel enthalten den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23, 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens, Vornamens und Geschlechts der Bewerber jedes Wahlvorschlags. In einem Feld unterhalb des jeweiligen Kennworts werden für die Liste Angaben zum Geschlechteranteil auf dem Wahlvorschlag bis zu dem Platz, der der Hälfte der in der Wahl zu vergebenden Platze entspricht (aussichtsreiche Platze), gemacht. Mehrfachbenennungen zahlen einfach. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele wählbare Personen aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Wenn Bewerber im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der höchstens aufzuführenden wählbaren Personen entsprechend."(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23 und 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens der Bewerber jedes Wahlvorschlags. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele wählbare Personen aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Wenn Bewerber im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der höchstens aufzuführenden wählbaren Personen entsprechend."

5. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und den Wahlvorschlag unter Angabe des Kennworts sowie des Namens, Vornamens und Geschlechts der Bewerber."Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens der Bewerber."

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind."Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind."

6. In § 32 Abs. 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch das Wort "Wahlkabine" ersetzt.

7. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Wahl" das Wort "öffentlich" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszählungsvorstände entsprechend."

8. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

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5. die Stimmzettel den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23, 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens, des Berufs und der Anschrift der ersten Rid Bewerber jedes Wahlvorschlags enthalten; in einem Feld unterhalb des jeweiligen Kennworts werden für die Liste Angaben zum Geschlechteranteil auf dem Wahlvorschlag bis zum Platz 15 gemacht,"5. die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23 und 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens, des Berufs und der Anschrift der ersten fünf Bewerber jedes Wahlvorschlags enthalten,"

b) In Absatz 4 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:

"Bei der Aufstellung der Bewerber finden die Verpflichtung zur Ausweisung von paritätsbezogenen Angaben in der Niederschrift gemäß § 17 Abs. 5 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5 und zu deren öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 5 keine Anwendung."

9. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soll als Tag des Bürgerentscheids ein Tag bestimmt werden, der bereits als Wahltag für eine Wahl festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Tags des Bürgerentscheids der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Der Wahlleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage und eine Erläuterung, die kurz und sachlich die Begründung der Antragsteller und die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen dargelegt, zu enthalten."(2) Der Wahlleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit "ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu enthalten. Die öffentliche Bekanntmachung kann mit der nach § 17a Abs. 6 GemO oder § 11e Abs. 6 LKO erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung verbunden werden."

10. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Verhältniswahlen" durch die Worte "personalisierten Verhältniswahlen und bei den Mehrheitswahlen, bei denen ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist," ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "nach Absatz 1 Satz 1" durch die Worte "zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen" ersetzt.

11. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das Wort "Wahlräume" durch die Worte "Wahl- und Auszählungsräume" ersetzt.

bb) In Nummer 12 werden nach dem Wort "die" die Worte "Einzelheiten zu Verfahren und Aufgabenverteilung bei der Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses durch Auszählungsvorstände sowie die" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Bürgerentscheiden."

12. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 3 geändert.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 180806

ENDE

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