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KWG - Kommunalwahlgesetz
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 31. Januar 1994
(GVBl 1994, S. 137; ...; 02.03.2006 S. 57; 28.05.2008 S. 79 08; 26.11.2008 S. 294 08a; 08.05.2013 13; 21.10.2015 S. 365 15; 22.12.2015 S. 477 15a; 08.05.2018 S. 73 18)
Gl.-Nr.: 2021-1



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt


Erster Teil
Wahlen zu den Gemeinderäten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt bei der Wahl zum Gemeinderat sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
  3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Werden in den letzten drei Monaten vor der Wahl Gemeinden oder Gebietsteile einer Gemeinde in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert, so ist die Dauer des Wohnsitzes in der eingegliederten Gemeinde auf die Dauer des Wohnsitzes in der aufnehmenden Gemeinde anzurechnen.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 2 Ausschluß vom Wahlrecht 13

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts 08

(1) Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 11) oder einen Wahlschein hat (§ 14). Jeder Wahlberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

§ 4 Wählbarkeit 13

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. wer nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt,
  4. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 5 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 08 13

(1) Wer zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als

  1. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Gemeinde,
  2. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört,
  3. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86a der Gemeindeordnung oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, an der die Gemeinde beteiligt ist,
  4. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, an dem die Gemeinde beteiligt ist,
  5. leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist oder in dem sie über die Mehrheit der Stimmen verfügt; leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit nach außen zu vertreten,
  6. Mitglied des Vorstands einer Sparkasse, bei der die Gemeinde - allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften - Gewährträger ist,
  7. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befaßt ist.

(2) Wird jemand, der eines der in Absatz 1 bezeichneten Ämter innehat oder eine der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahrnimmt, zum Mitglied des Gemeinderats gewählt, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er gleichzeitig nachweist, daß sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder daß er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Bei den in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Personen genügt der Nachweis, daß sie von den dort genannten Aufgaben entbunden sind.

(3) Übernimmt ein Mitglied des Gemeinderats eines der in Absatz 1 bezeichneten Ämter oder eine der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben, so scheidet es mit seiner Einstellung oder mit der Aufgabenübernahme aus dem Gemeinderat aus.

(4) Wer zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde sein. Wird ein Mitglied des Gemeinderats zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt, so scheidet es mit seiner Ernennung aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus. Der Verbleib im Amt nach § 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung steht der Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht entgegen.

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Soweit nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 14, des § 16 Abs. 1 Satz 5, des § 17 Abs. 5 Satz 2 und 3, des § 18 Abs. 2 Satz 3, der §§ 20, 23 und 26 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 31 und 73 die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden an ihre Stelle die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann die Bürgermeister von Ortsgemeinden, bei denen dies geboten erscheint, mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte beauftragen, sofern deren ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

§ 7 Wahlleiter

Wahlleiter ist der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Gemeindebediensteten beauftragen.

§ 8 Wahlausschuß 18

(1) Für jede Gemeinde wird ein Wahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Vorsitzenden und vier oder sechs wahlberechtigten Personen der Gemeinde als Beisitzern. Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Wahlleiter. Die Beisitzer werden von ihm aus den verschiedenen in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf deren Vorschlag berufen. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter können nicht Mitglieder oder Stellvertreter im Wahlausschuß sein.

(2) Der Wahlausschuß hat

  1. über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen,
  2. das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde festzustellen,
  3. die Verteilung der Sitze vorzunehmen.

(3) Der Wahlausschuß ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses ist ein Schriftführer zuzuziehen. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

(5) Die Beisitzer, ihre Stellvertreter und der Schriftführer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Zweiter Abschnitt
Wahlgebiet, Wahlbereiche, Stimmbezirke

§ 9 Wahlgebiet, Wahlbereiche

(1) Jede Gemeinde bildet ein Wahlgebiet.

(2) Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern können in Wahlbereiche unterteilt werden, um eine ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu ermöglichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder unten betragen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sind die Gemeindegrenzen einzuhalten.

(3) Über die Einteilung in Wahlbereiche einschließlich ihrer Abgrenzung beschließt die Vertretungskörperschaft spätestens 43 Monate nach Beginn der Wahlzeit mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.

(4) Die Mindest- und Höchstzahl der in einer Gemeinde, Verbandsgemeinde und einem Landkreis zu bildenden Wahlbereiche bemißt sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:

Wahlbereiche

EinwohnerzahlMindestzahlHöchstzahl
mehr als 5.000 bis 10.00024
mehr als 10.000 bis 40.00045
mehr als 40.000510

Bei der Anwendung ist Artikel 7 Abs. 2 d. LG v. 2.4.1998 (GVBl. S. 108) zu beachten, der wie folgt lautet: "(2) Abweichend von § 9 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes kann für die im Jahr 1999 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen der Beschluß der Vertretungskörperschaft über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche bis zum 30. Juni 1998 gefaßt werden. In diesem Fall sind zuvor erfolgte Wahlen von Bewerbern nach den §§ 17 und 18 des Kommunalwahlgesetzes zu wiederholen."

§ 10 Stimmbezirke

(1) Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet.

(2) In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk; jedoch können größere Gemeinden in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche oder Ortsbezirke unterteilt, wird für jeden Wahlbereich oder Ortsbezirk mindestens ein Stimmbezirk gebildet. In größeren Wahlbereichen oder Ortsbezirken können mehrere Stimmbezirke gebildet werden.

(3) Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe des Bürgermeisters.

Dritter Abschnitt
Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 11 Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindeverwaltung hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten für das Gemeindegebiet aufzustellen. Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist das Wählerverzeichnis für jeden Stimmbezirk aufzustellen.

(2) Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tage vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis 15

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eine Auskunftssperre eingetragen ist. Wann und wo in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann, ist spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen; auf die Möglichkeit nach § 13 Abs. 1 ist hinzuweisen. Finden gleichzeitig Wahlen zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt (verbundene Wahlen), so erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 4 für alle Wahlen durch die Kreisverwaltung in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Finden gleichzeitig Wahlen lediglich zum Gemeinderat und zum Verbandsgemeinderat statt, so erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 4 für diese Wahlen durch die Verbandsgemeindeverwaltung in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform.

§ 13 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einwendungen erheben.

(2) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde.

§ 14 Wahlschein 08a

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zuständig zur Ausstellung des Wahlscheines ist die Gemeindeverwaltung.

(2) Gegen die Versagung des Wahlscheines ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.

Vierter Abschnitt
Wahlvorschläge

§ 15 Aufstellung und Verbindung von Wahlvorschlägen 08 13

(1) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche aufgeteilt, kann für jeden Wahlbereich ein Wahlvorschlag eingereicht und eine Ersatzliste nach § 45 Abs. 3 bestimmt werden.

(2) Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) muß dem Wahlleiter durch die Vertrauenspersonen spätestens am 23. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich erklärt werden. Der Listenverbindung muß die Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen. Die Wahlvorschläge derselben Partei oder Wählergruppe für Wahlbereiche sind verbunden.

(3) Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Im Wahlvorschlag kann derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Im Wahlvorschlag erscheinen die dreifach aufgeführten Bewerber zuerst und die doppelt aufgeführten Bewerber vor den übrigen Bewerbern.

(4) Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparka anzustreben. Mehrfachbenennungen zahlen einfach.

§ 16 Einreichung der Wahlvorschläge 13

(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Finden gleichzeitig Wahlen zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für alle Wahlen durch den Landrat in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Finden lediglich Wahlen zum Gemeinderat und zum Verbandsgemeinderat statt, so erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für diese Wahlen durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform. Ergänzend zu den Bekanntmachungen des Landrats nach Satz 2 oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde nach Satz 3 gibt der Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt, wieviel Ratsmitglieder zu wählen und wieviel Unterschriften für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlich sind; dasselbe gilt für Beschlüsse nach § 9 Abs. 3 über die Einteilung von Wahlgebieten in Wahlbereiche, deren Zahl und Abgrenzung. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 48. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter oder bei der Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein; die Mindestzahl beträgt in Gemeinden

mit mehr als 500 bis 1.000 Einwohnern25
mit mehr als 1.000 bis 2.500 Einwohnern30
mit mehr als 2.500 bis 5.000 Einwohnern40
mit mehr als 5.000 bis 7.500 Einwohnern50
mit mehr als 7.500 bis 10.000 Einwohnern60
mit mehr als 10.000 bis 15.000 Einwohnern80
mit mehr als 15.000 bis 20.000 Einwohnern100
mit mehr als 20.000 bis 30.000 Einwohnern120
mit mehr als 30.000 bis 40.000 Einwohnern150
mit mehr als 40.000 bis 60.000 Einwohnern170
mit mehr als 60.000 bis 80.000 Einwohnern200
mit mehr als 80.000 bis 100.000 Einwohnern220
mit mehr als 100.000 bis 150.000 Einwohnern230
mit mehr als 150.000 Einwohnern250

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.

(3) Für die Einreichung eines Wahlvorschlags bedarf es keiner Unterschriften

  1. bei Parteien, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags
    1. im Landtag oder
    2. im Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz oder
    3. im Kreistag oder
    4. im Verbandsgemeinderat oder
    5. im Gemeinderat
      seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; in den Fällen der Buchstaben b, c und d gilt dies nur, wenn die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt,
  2. bei Wählergruppen, die dem Gemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören,
  3. bei mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen, die dem Kreistag oder dem Verbandsgemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören, sofern die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt.

(4) Will eine Partei, die weder unter Absatz 3 Nr. 1 fällt noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu einem Landtag teilgenommen hat, sich an der Wahl zum Gemeinderat beteiligen, so hat sie ihrem Wahlvorschlag eine Bescheinigung des Landeswahlleiters über ihre Parteieigenschaft beizufügen.

(5) Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für das Wahlgebiet zuständige Parteiorganisation.

§ 17 Aufstellung von Bewerbern durch eine Partei oder eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe 13

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) Die Bewerber einer Partei werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder, der bei diesen Wahlen stimmberechtigt ist, hat das Recht, Personen vorzuschlagen; den Personen, die sich als Bewerber zur Wahl stellen, ist auf ihren Antrag hin Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; § 15 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten. Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Vertreterversammlung frühestens 35 Monate nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats stattfinden; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird.

(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber und für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(4) Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerber, ihre Reihenfolge und eventuelle Mehrfachbenennungen für alle Wahlvorschläge der Partei in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlgebiet aus ihrer Mitte gewählten Vertreter zu bestimmen.

(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber, über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, über die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie über das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides Statt zu versichern, daß bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 beachtet worden sind. Der Wahlleiter und die Gemeindeverwaltung sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie gelten insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Platzen).

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

§ 18 Aufstellung von Bewerbern durch eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe 13

(1) Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hatte, einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Jeder Versammlungsteilnehmer hat das Recht, Personen vorzuschlagen; den Personen, die sich als Bewerber zur Wahl stellen, ist auf ihren Antrag hin Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Versammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; § 15 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten. Zwischen der öffentlichen Einladung und der Versammlung müssen mindestens drei und dürfen höchstens 14 Tage liegen. § 17 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Über die Wahl der Bewerber, über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen ist eine Niederschrift mit Angaben über Form und Zeit der öffentlichen Einladung, über Ort und Zeit der Versammlung sowie über die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten und das Ergebnis der Abstimmung anzufertigen; sie muß von mindestens fünf Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides Statt zu versichern, daß bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 beachtet worden erfolgt sind. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Platzen).

§ 19 Inhalt der Wahlvorschläge 08

(1) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen.

(2) Für dieselbe Wahl kann jeder Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 20 Anlagen zu den Wahlvorschlägen 15

(1) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  1. die schriftliche Erklärung der Bewerber, daß sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,
  2. ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, daß die Bewerber nach § 4 wählbar sind,
  3. bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, zusätzlich:
    1. eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt über seine Staatsangehörigkeit,
    2. sofern der Bewerber nach § 26 BMG von der Meldepflicht befreit ist und deshalb im Melderegister personenbezogene Daten über ihn nicht gespeichert sind, eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung (§ 22 BMG) hat,
    3. eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt, daß er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Wählbarkeit nicht verloren hat,
  4. ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags wahlberechtigt sind.

Die Kommunalwahlordnung bestimmt, welche weiteren Anlagen mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.

(2) Zuständig für die Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Gemeindeverwaltung; § 6 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

§ 21 Kennwort, Vertrauensperson

(1) Der Wahlvorschlag einer Partei muß deren Namen, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers als Kennwort tragen. Der Wahlvorschlag einer im Vereinsregister eingetragenen Wählergruppe kann als Kennwort den Namen der Wählergruppe tragen; der Name einer Partei oder deren Kurzbezeichnung darf nicht verwendet werden. Besteht die Gefahr, daß das Kennwort einer Wählergruppe mit dem Kennwort einer anderen Wählergruppe verwechselt wird, so setzt der Wahlausschuß für beide Wählergruppen geeignete Unterscheidungsmerkmale fest. Andere Kennwörter sind unzulässig.

(2) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind. Im Zweifel gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensperson und Stellvertreter.

§ 22 Mehrheitswahl 08

Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens durchgeführt.

§ 23 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung 08 13

(1) Der Wahlleiter lasst die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mangel fest, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, diese zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. die Form oder Frist des § 16 Abs. 1 Satz 5 nicht gewährt ist,
  2. die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Bescheinigung des Landeswahlleiters über die Parteieigenschaft nach § 16 Abs. 4 oder die Bestätigung durch die für das Wahlgebiet zuständige Parteiorganisation nach § 16 Abs. 5 fehlt,
  4. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe deren Name fehlt oder die Nachweise nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 3 nicht erbracht sind.

Ist ein Bewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, oder fehlt die Zustimmungserklärung, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tage vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind bei einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen gestrichen. Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.

(4) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (Absatz 3) ist jede Mangelbeseitigung ausgeschlossen.

§ 23a Zurücknahme der Zustimmung eines Bewerbers, Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen 13

(1) Die schriftlich gegebene Zustimmung eines Bewerbers kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur vor der Zulassung und nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgenommen werden.

(3) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Steilvertreters und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach den §§ 17 und 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 16 Abs. 2 und der Bestätigung der zuständigen Parteiorganisation nach § 16 Abs. 5 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 23 Abs. 3) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 24 Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge 13

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in nachstehender Reihenfolge mit einer Listennummer zu versehen:

  1. Parteien, die im Landtag vertreten sind, nach der bei der letzten Landtagswahl erreichten Zahl der Landesstimmen,
  2. sonstige Parteien und Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten sind, nach der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl,
  3. sonstige Parteien und Wählergruppen nach der alphabetischen Reihenfolge des Kennworts.

Soweit eine unter Satz 1 Nr. 1 fallende Partei an einer Wahl nicht teilnimmt, bleibt die entsprechende Listennummer frei.

(2) Nimmt eine unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallende Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Kreisgebiets teil, so erhalten die von ihr eingereichten Wahlvorschläge auf Antrag dieselbe Listennummer. In diesem Falle ändert sich die Reihenfolge der übrigen Wahlvorschläge (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3) entsprechend. Der Antrag ist spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr beim Landrat einzureichen und muß von der Vertrauensperson jedes Wahlvorschlags unterzeichnet sein. Soweit Parteien oder Wählergruppen, denen eine kreiseinheitliche Listennummer zugeteilt wird, an einzelnen Gemeinderatswahlen nicht teilnehmen, bleiben die entsprechenden Listennummern frei. Entsprechendes gilt, wenn eine unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallende Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnimmt; der Antrag ist beim Bezirkswahlleiter zu stellen.

(3) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge in der aus den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Reihenfolge spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen.

(4) Im Falle von Listenverbindungen hat der Wahlleiter die Kennwörter der Wahlvorschläge, die miteinander verbunden sind, spätestens am zehnten Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen.

(5) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge umfasst den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und für jeden Wahlvorschlag die paritätsbezogenen Angaben nach § 17 Abs. 5 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5.

§ 25 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl 08 13

Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,

  1. dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet,
  2. wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können,
  3. den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl.

Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung

§ 26 Bildung des Wahlvorstandes 18

(1) Für jeden Stimmbezirk bestellt der Bürgermeister aus den Wahlberechtigten einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, drei bis acht Beisitzern und einem Schriftführer. Die Beisitzer werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten berufen; bei der Berufung aus dem Kreis der Wahlberechtigten sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss, und bestimmt einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Schriftführers.

(3) In Gemeinden, in denen mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen, können zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Für die Bildung der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über die Wahlvorstände entsprechend.

(4) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindeverwaltung ist befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Personen, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde.

(6) Auf Ersuchen der Gemeindeverwaltung sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen. Die ersuchte Behörde hat den Betroffenen vorab über die zu übermittelnden Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(7) Daten, die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung nach diesem Gesetz verwendet werden. Die Gemeindeverwaltung weist die ersuchten Stellen des Bundes, die Daten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes übermitteln, auf die Möglichkeit der Datenverwendung nach Satz 1 hin.

§ 26a Auszählungsvorstände 18

(1) In kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten können bei personalisierten Verhältniswahlen weitere Wahlvorstände (Auszählungsvorstände) gebildet und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses einzelner oder mehrerer Stimmbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen werden. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister.

(2) Die Auszählungsvorstände setzen am Wahlabend oder am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.

(3) Der Oberbürgermeister bestellt für jeden Auszählungsvorstand einen Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher) und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets. § 26 Abs. 2 und 4 bis 7 und § 27 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auszählungsvorstand auf Einladung des Auszählungsvorstehers vor Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung im Auszählungsraum zusammentritt.

§ 27 Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes 08

(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag im Wahlraum zusammen; seine jederzeitige Beschlussfähigkeit ist zu gewährleisten.

(2) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn

  1. während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder,
  2. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 28 Öffentlichkeit der Wahl

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Wahlvorsteher kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 29 Stimmzettel bei Verhältniswahl 13 18

(1) Die Stimmzettel werden im Falle der Verhältniswahl amtlich hergestellt. Sie müssen für jeden Stimmbezirk von einheitlichem Papier und gleicher Größe sein.

(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23 und 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens der Bewerber jedes Wahlvorschlags. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele wählbare Personen aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Wenn Bewerber im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der höchstens aufzuführenden wählbaren Personen entsprechend.

(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt; die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz erstatten den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

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