umwelt-online: KWG - Kommunalwahlgesetz (RP)(2)
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§ 30 Stimmzettel bei Mehrheitswahl 08 13 18
(1) Die Stimmzettel werden im Falle der Mehrheitswahl amtlich hergestellt. Sie müssen für jeden Stimmbezirk von einheitlichem Papier und gleicher Größe sein.
(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens der Bewerber. Im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Bewerber werden auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt. Auf dem Stimmzettel wird höchstens die anderthalbfache Zahl von Bewerbern aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält zusätzlich Raum zur Eintragung anderer wählbarer Personen.
(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Stimmzettel werden spätestens am dritten Tag vor der Wahl an die Wahlberechtigten verteilt.
(4) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Behörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, einen von der Gemeindeverwaltung freigemachten Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, daß dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindeverwaltung oder beim zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. Der Wahlbrief ist von der Gemeindeverwaltung nicht freizumachen, wenn
Der Wahlbrief muß in verschlossenem Wahlbriefumschlag enthalten
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides Statt zu versichern, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; in diesem Falle hat die Hilfsperson an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches . Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(3) Die Wahlbriefe sind vom Bürgermeister den von ihm bestimmten Wahlvorständen oder den hierfür gebildeten Briefwahlvorständen zuzuleiten.
§ 32 Stimmabgabe bei Verhältniswahl 08 13 18
(1) Bei Verhältniswahl wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
(2) Der Wähler faltet in der Wahlkabine den Stimmzettel so, daß bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat, und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.
(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Hilfsperson bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 33 Stimmabgabe bei Mehrheitswahl 08 13
(1) Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.
(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt der Wähler seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die er wählen will. Der Wähler kann den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels auch unverändert annehmen. Er kann auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerber streichen. Die Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen. Der Wähler kann den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels auch unverändert annehmen.
(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt der Wähler seine Stimmen durch Eintragung höchstens so vieler wählbarer Personen auf dem Stimmzettel, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) § 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 34 Wahrung des Wahlgeheimnisses 08
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind Vorrichtungen zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlurne muß genügend groß sein und darf vor Schluß der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.
§ 35 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
(1) Während der Wahlhandlung sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ende der Wahlhandlung unzulässig.
Sechster Abschnitt
Wahlergebnis
§ 36 Ermittlung des Wahlergebnisses 13 18
(1) Nach Schluß der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl öffentlich durch den Wahlvorstand ermittelt. Dieser meldet unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung das Ergebnis dem Wahlausschuß.
(2) Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wählergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszählungsvorstände entsprechend.
§ 37 Ungültige Stimmabgabe bei Verhältniswahl, Auslegungsregeln 13
(1) Bei Verhältniswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person.
(3) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, so gelten auf den Bewerber nur drei Stimmen als abgegeben.
(4) Die Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge bleibt unberücksichtigt, gleichgültig, ob der Wähler Bewerbern Stimmen gibt oder nicht. Hat der Wähler seine Stimmenzahl ausgeschöpft, bleibt auch die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags unberücksichtigt.
(5) Hat der Wähler, gleichgültig ob er einen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat oder nicht, insgesamt mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so ist die Stimmabgabe ungültig, wenn Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen gekennzeichnet wurden. Hat der Wähler in nur einem Wahlvorschlag mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so gilt folgendes: Bis die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht mehr überschritten ist, sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von unten nach oben unberücksichtigt zu lassen
(6) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und einen Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen.
(7) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und keinen oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet, so verzichtet er auf die weiteren Stimmen.
§ 38 Ungültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahl, Auslegungsregeln 08 08a 13
(1) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn
(3) Hat der Wähler in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 3 seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und den Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt.
§ 39 Zurückweisung von Wahlbriefen 08a 13
(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(2) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor oder an dem Wahltag stirbt, seine Wohnung aus dem Wahlgebiet oder Wahlbereich verlegt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.
§ 40 Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses 08
(1) Der Wahlausschuß prüft auf Grund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis des Wahlgebiets fest.
(2) Bei Verhältniswahl sind
festzustellen.
(3) Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die Zahl der für jede wählbare Person abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 41 Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl 08 13
(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt:
Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben.
Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche unter 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet.
Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, wie Sitze zu vergeben sind.
Dazu wird zunNchst die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze geteilt.
Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
Erhalt bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 6 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von den Sitzen 1 bis 6 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien oder Wählergruppen.
Danach zu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 1 bis 6 zugeteilt.
(2) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 auf die verbundenen Wahlvorschläge aufgeteilt.
(3) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.
§ 42 Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen 08 13
(1) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien und Wählergruppen nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 zugeteilt.
(2) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 1 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen nach dem Verhältnis der in den einzelnen Wahlbereichen für die Bewerber ihrer Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zugeteilt. § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Für die weitere Verteilung der einem Wahlvorschlag nach Absatz 2 zugefallenen Sitze gilt § 41 Abs. 3 entsprechend.
(4) Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlbereichswahlvorschlägen gewählt worden, so wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er an früherer Stelle im Wahlvorschlag benannt ist. Bei Nennung in den Wahlvorschlägen an gleicher Stelle entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
§ 43 Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl 08
Findet Mehrheitswahl (§ 22) statt, so sind die wählbaren Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
§ 44 Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses benachrichtigt unverzüglich die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl zu äußern.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Erklärung eingeht. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er durch Tod, Verzicht, Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder aus anderen Gründen aus, ist eine Ersatzperson einzuberufen.
(2) Bei Verhältniswahl sind die nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags Ersatzleute. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
(3) Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche unterteilt, gilt Absatz 2 entsprechend. Ist danach der Wahlbereichsvorschlag erschöpft, dann rückt der als nächster berufene Bewerber eines anderen Wahlbereichswahlvorschlags der Partei oder Wählergruppe nach, die bei der Einreichung der Wahlvorschläge als Ersatzliste für diesen Wahlbereich bestimmt wurde. Ansonsten bleibt der Sitz unbesetzt.
(4) Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl einzuberufen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
(5) Der Wahlleiter hat die Ersatzperson gemäß § 44 zu benachrichtigen.
§ 46 Folgen eines Partei- oder Vereinsverbotes
(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Partei oder einen Teil einer Partei für verfassungswidrig (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) oder stellt es fest, daß eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist (§ 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes), so verlieren die Ratsmitglieder und Ersatzleute, die dieser Partei oder diesem Teil einer Partei zu irgendeiner Zeit zwischen dem Tag der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder ihre Anwartschaft. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, daß eine Partei oder ein Verein oder ein Teil einer Partei oder eines Vereins eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes), so verlieren die Ratsmitglieder und Ersatzleute, die dieser Ersatzorganisation zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsaktes und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft. Verbietet die Verwaltungsbehörde einen Verein oder einen Teilverein (§ 3 des Vereinsgesetzes) oder stellt sie fest, daß ein Verein oder ein Teilverein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins oder Teilvereins ist (§ 8 des Vereinsgesetzes), so verlieren die Ratsmitglieder und Ersatzleute, die diesem Verein oder Teilverein zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsaktes und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft, sofern sie auf Grund eines Wahlvorschlags dieses Vereins oder Teilvereins gewählt worden sind.
(2) Den Verlust der Mitgliedschaft oder Anwartschaft nach Absatz 1 stellt die Aufsichtsbehörde fest.
(3) Die freigewordenen Sitze bleiben, wenn sie nicht durch Berufung von Ersatzleuten nach § 45 besetzt werden können, unbesetzt; in diesem Falle vermindert sich die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder für den Rest der Wahlzeit entsprechend.
§ 47 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlleiter macht das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat die Zahl der auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze und die Namen der Gewählten unter Angabe des Kennwortes zu enthalten.
Siebenter Abschnitt
Wahlprüfung
§ 48 Einspruch
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 49 Prüfung von Amts wegen
(1) Werden bei der Wahlvorbereitung Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt, die im Wahlprüfungsverfahren dazu führen können, die Wahl für ungültig zu erklären, so soll die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung (GemO) das Erforderliche veranlassen. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so ist die Wahl auf einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Tag zu verschieben.
(2) Ergeben sich innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Zweifel an der Einhaltung von Wahlvorschriften, so entscheidet die Aufsichtsbehörde von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl. Bei danach auftretenden Zweifeln entscheidet die Aufsichtsbehörde nur, wenn sich die Zweifel auf die Wählbarkeit eines Ratsmitglieds im Zeitpunkt der Wahl beziehen.
§ 50 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
(1) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, so ist die Feststellung aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
(2) Wird die Wahl eines oder mehrerer Gewählter wegen Mangels der Wählbarkeit für ungültig erachtet, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären.
(3) Wird festgestellt, daß bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so ist die Wahl für ungültig zu erklären. Sind diese Verstöße nur in einzelnen Stimmbezirken vorgekommen, ist die Wahl nur in den betreffenden Stimmbezirken für ungültig zu erklären.
§ 51 Verwaltungsrechtsweg
Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
§ 52 Wiederholungswahl
(1) Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so hat die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muß.
(2) Wird die Wahl in einem oder mehreren Stimmbezirken für ungültig erklärt, so hat die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl in diesen Stimmbezirken anzuordnen, die innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft und nach Maßgabe der Entscheidung stattfinden muß. Ist bei der Verhältniswahl die Wiederholungswahl in einem oder mehreren Stimmbezirken nicht innerhalb von sechs Monaten nach der für ungültig erklärten Wahl möglich, so gilt die ganze Wahl, bei der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche die Wahl im Wahlbereich, als ungültig, mit der Folge, daß die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl anzuordnen hat, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muß.
(3) Findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so wird nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt, sofern die Wahl nicht wegen der Wahlvorschläge oder des Wählerverzeichnisses für ungültig erklärt worden ist.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.
Zweiter Teil
Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten
§ 53 Grundsatz
Die Vorschriften des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz und zu den Ortsbeiräten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 54 Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten 08 13
(1) Wer zum Mitglied des Verbandsgemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf - unbeschadet der Unvereinbarkeiten, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 5 ergeben - nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als
(2) Jede Verbandsgemeinde bildet ein Wahlgebiet. Jede Ortsgemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde leitet die Wahl in der Verbandsgemeinde.
(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
(5) Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel neben den in § 29 Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben auch den Wohnort der Bewerber.
§ 55 Wahlen zu den Kreistagen 08
(1) Die bei der Kreisverwaltung tätigen Beamten und die Beschäftigten (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten) des Landes können nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören.
(2) Jeder Landkreis bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Landrat leitet die Wahl im Landkreis.
(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt in Landkreisen
bis zu 60.000 Einwohnern | 170 |
mit mehr als 60.000 bis 80.000 Einwohnern | 200 |
mit mehr als 80.000 bis 125.000 Einwohnern | 220 |
mit mehr als 125.000 Einwohnern | 230. |
(5) § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 56 Wahlen zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz 08 13 18
(1) Die Bestimmungen des Ersten Teils finden auf die Wahlen zum Bezirkstag insoweit keine Anwendung, als sie die personalisierte Verhältniswahl betreffen; insoweit gilt, daß
Zum Bezirkstag sind die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
(2) Das Gebiet des Bezirksverbands bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vorsitzende des Bezirkstags leitet die Wahl.
(4) Bei der Aufstellung der Bewerber finden die Verpflichtung zur Ausweisung von paritätsbezogenen Angaben in der Niederschrift gemäß § 17 Abs. 5 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5 und zu deren öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 5 keine Anwendung. Die Wahlvorschläge sind beim Vorsitzenden des Bezirkstags einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt 800.
(5) § 52 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 57 Wahlen zu den Ortsbeiräten
(1) Jeder Ortsbezirk bildet ein Wahlgebiet.
(2) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Wahlausschuß ist der für die Wahl zum Gemeinderat gebildete Wahlausschuß, soweit diese gleichzeitig mit den Wahlen zu den Ortsbeiräten stattfindet. Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Ortsbeirats nicht zustande oder wird ein Ortsbezirk während der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats gebildet oder sinkt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats unter die Hälfte der vom Gemeinderat festgelegten Zahl und ist eine Ergänzung des Ortsbeirats auf mindestens die Hälfte der vom Gemeinderat festgelegten Zahl durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich, so bildet der Wahlleiter einen Wahlausschuß für die Neuwahl des Ortsbeirats. Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat.
(3) Die Bestimmungen über verbundene Wahlen gelten auch für gleichzeitig stattfindende Wahlen zu den Ortsbeiräten.
Dritter Teil
Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher
§ 58 Grundsatz
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung (GemO), der Landkreisordnung (LKO) und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 59 Vorbereitung der Wahl, Wahlorgane 13
(1) Wer als Bewerber an der Wahl des Bürgermeisters, des Landrats oder des Ortsvorstehers teilnimmt, kann bei dieser Wahl nicht Wahlleiter oder Wahlvorsteher sein.
(2) Bewirbt sich der Bürgermeister, so tritt an seine Stelle als Wahlleiter der Erste Beigeordnete, sofern sich dieser nicht ebenfalls bewirbt, anderenfalls die weiteren Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Nehmen alle Beigeordneten an der Wahl als Bewerber teil, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen Stellvertreter. Sofern nur ein Beigeordneter als Wahlleiter zur Verfügung steht, wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Stellvertreter. Zum besonderen Wahlleiter und zum besonderen Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer im Wahlgebiet wahlberechtigt oder Beamter oder Beschäftigter der. Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, ist. Ist der Beamte oder Beschäftigte im Wahlgebiet nicht wahlberechtigt, übt er mit der Annahme der Wahl eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 2 der Gemeindeordnung aus.
(3) Absatz 2 gilt für die Wahl des Landrats entsprechend.
(4) Wahlleiter für die Wahl des Ortsvorstehers ist der Bürgermeister. Wahlausschuß für die Wahl des Ortsvorstehers ist der für die Wahl zum Gemeinderat gebildete Wahlausschuß, soweit beide Wahlen gleichzeitig stattfinden; in anderen Fällen bildet der Wahlleiter einen Wahlausschuß für die Neuwahl des Ortsvorstehers. Absatz 2 gilt für die Wahl des Ortsvorstehers entsprechend.
§ 60 Wahltag
(1) Die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers findet, wenn sie wegen Beendigung der Amtszeit des Amtsinhabers erforderlich ist, gleichzeitig mit der Wahl zum Gemeinderat oder zum Ortsbeirat statt. Das fachlich zuständige Ministerium setzt den Tag etwa notwendig werdender Stichwahlen landeseinheitlich fest und macht ihn bekannt.
(2) In anderen Fällen setzen die Aufsichtsbehörde für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats sowie der Gemeinderat für die Wahl des Ortsvorstehers den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl fest; der Wahltag und der Tag der Stichwahl müssen jeweils ein Sonntag sein. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekanntzumachen.
(3) Stichwahlen haben binnen 21 Tagen nach der ersten Wahl stattzufinden.
(4) Eine Wiederholungswahl in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 6 und 9 GemO und des § 46 Abs. 1 Satz 6 und 9 LKO hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden.
§ 61 Wählerverzeichnis und Wahlschein 08
(1) § 12 Satz 5 und 6 gilt auch für die gleichzeitig stattfindende Wahl des Landrats, des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers.
(2) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Personen, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis der ersten Wahl eingetragen. In der Wahlbenachrichtigung nach § 11 Abs. 2 sind sie darüber zu unterrichten, dass sie nur für die etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind.
(3) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen waren, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
(1) Für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten die §§ 16 und 55 entsprechend.
(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, so ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen.
(3) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister, Landrat oder Ortsvorsteher als Einzelbewerber, finden § 16 Abs. 2 und 3 und § 55 Abs. 4 keine Anwendung. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort; einer Vertrauensperson bedarf es nicht.
(4) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe, die zu der letzten Wahl des Ortsbeirats, des Gemeinderats oder des Kreistags einen Wahlvorschlag eingebracht hatte, trägt dasselbe Kennwort wie der Wahlvorschlag zur Wahl der Vertretungskörperschaft; findet die Wahl des Ortsvorstehers, Bürgermeisters oder Landrats gleichzeitig mit der Wahl der Vertretungskörperschaft statt, so trägt der Wahlvorschlag der Wählergruppe dasselbe Kennwort wie bei der Wahl der Vertretungskörperschaft. In anderen Fällen wird das Kennwort des Wahlvorschlags einer Wählergruppe durch den Wahlausschuß im Benehmen mit der Vertrauensperson des Wahlvorschlags festgesetzt.
(5) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge mit Nummern zu versehen und bekanntzumachen, daß zuerst die im Ortsbeirat, im Gemeinderat oder im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge nach der alphabetischen Reihenfolge des Bewerbernamens.
(6) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl bekanntzumachen, daß die Wahl nicht stattfindet.
(7) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert er seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 63 Stimmzettel und Stimmabgabe
(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§ 62 Abs. 5) unter Angabe des Kennwortes sowie des Namens, Vornamens, Berufs und der Anschrift des Bewerbers. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 2 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein"; § 30 findet keine Anwendung.
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einem Bewerber geben, dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.
§ 64 Wahlergebnis
(1) Der Wahlausschuß stellt fest, welcher Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber diese Mehrheit erhalten, so stellt der Wahlausschuß fest, welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen. Bei einer Stichwahl stellt der Wahlausschuß fest, wie viele Stimmen auf die beiden Bewerber entfallen sind und welcher Bewerber gewählt ist.
(2) Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so ist die Wahl innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 65 Stichwahl, Wiederholung der Wahl
Ist eine Stichwahl erforderlich, macht der Wahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. In den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 6 und 9 GemO und des § 46 Abs. 1 Satz 6 und 9 LKO macht der Wahlleiter bekannt, daß das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
§ 66 Wahlprüfung
§ 52 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Wahl des Bürgermeisters, des Landrats sowie des Ortsvorstehers entsprechend.
Vierter Teil
Bürgerentscheid
§ 67 Grundsatz
Mit Ausnahme der §§ 48 bis 52 gelten die für die Wahl der Bürgermeister und Landräte maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 68 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung 18
(1) Der Bürgerentscheid ist unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Der Tag wird vom Gemeinderat oder Kreistag bestimmt; der Bürgerentscheid muß an einem Sonntag stattfinden. Soll als Tag des Bürgerentscheids ein Tag bestimmt werden, der bereits als Wahltag für eine Wahl festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Tags des Bürgerentscheids der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Wahlleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit "ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu enthalten. Die öffentliche Bekanntmachung kann mit der nach § 17a Abs. 6 GemO oder § 11e Abs. 6 LKO erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung verbunden werden.
§ 69 Stimmzettel
Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.
§ 70 Feststellung des Ergebnisses
Der Wahlausschuß stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat oder Kreistag unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
Fünfter Teil
Schlußbestimmungen
§ 71 Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahlen nach dem Ersten und Zweiten Teil finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 1974 folgenden Jahres statt. Die Landesregierung setzt den Wahltag fest.
(2) Die Wahlzeit beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die neuen Vertretungsorgane gewählt werden.
§ 72 Kosten
Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen die amtlichen Wahldrucksachen. Den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen sind die Kosten der Wahl eines Organs der Verbandsgemeinde, des Landkreises oder des Bezirksverbands Pfalz von diesen pauschaliert zu erstatten. Entsprechendes gilt bei der Durchführung eines Bürgerentscheids.
§ 73 Wahlstatistiken 13 15a 18
(1) Die Ergebnisse der Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz sind vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz statistisch auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Dabei wird mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben in den Niederschriften auch eine Statistik geführt, die der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den personalisierten Verhältniswahlen und bei den Mehrheitswahlen, bei denen ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, dient (Paritätsstatistik). Diese soll insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben Über die Anzahl und prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Wahlversammlung sowie der bei der Wahl gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Platze, enthalten. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz übermitteln dem Statistischen Landesamt die dafür erforderlichen Angaben. Das Statistische Landesamt sowie die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise können die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortsbeiräten sowie der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte statistisch bearbeiten. Die Sätze 1 und 4 gelten bei der Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter kann Untersuchungen über das Stimmverhalten der Wähler nach § 32 Abs. 1 zur Feststellung, in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen die Möglichkeiten des Kumulierens, Panaschierens und Streichens von Bewerbern genutzt wurden, als Landesstatistiken erstellen.
(3) Zu den Wahlen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen legt die Landesregierung dem Landtag spätestens ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wählergebnisses einen Paritätsbericht vor.
§ 74 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ende der Wahlhandlung veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 75 Fristen und Termine
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 76 Ausführungsbestimmungen 13 18
(1) Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Darin ist insbesondere zu regeln:
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Bestimmungen des § 10 , des § 11 Abs. 2, der §§ 12, 26, 27, 28, 30 und des § 31 Abs. 1 dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Bürgerentscheiden.
§ 77 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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