![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk |
Landesgesetz zu dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. Mai 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 15.05.2018 S. 75)
Artikel 1
(nicht dargestellt )
Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2014 (GVBl. S. 245), BS 225-1, wird wie folgt geändert:
1. § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Datenschutz
(1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder vergleichbare Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die Bestimmungen über das Datengeheimnis, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen sowie den Schadensersatz mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen eintreten. (2) Soweit Rundfunkveranstalter oder ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen. (3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten im Rundfunk oder bei Telemedien zur Verbreitung von Gegendarstellungen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (4) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Rundfunkveranstalter oder einem Anbieter von Telemedien ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und werden Betroffene dadurch in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, können sie Auskunft über die zu Grunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Rundfunkveranstalters oder des Anbieters von Telemedien durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
geschlossen werden kann. Betroffene können die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. | " § 12 Datenschutz
(1) Soweit Unternehmen der Presse oder zu diesen gehörende Hilfs- und Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 und die Artikel 24 und 32 Anwendung. Die Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f und den Artikeln 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Stellen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen zur Verbreitung von Gegendarstellungen oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind die Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen." |
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Datenschutzaufsicht
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter, sowie durch mit diesen Stellen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), erfolgt die Aufsicht durch die Direktorin oder den Direktor der LMK. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.
(2) Eine Aufsicht erfolgt nicht für die in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
(3) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 hat die Direktorin oder der Direktor der LMK die Befugnisse entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist insbesondere den durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 ist die Direktorin oder der Direktor der LMK unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt in diesem Bereich keiner Dienst- oder Rechtsaufsicht. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung."
3. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Nummer 19 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 20 bis 25
20. entgegen § 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,21. entgegen § 47Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
22. entgegen § 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
23. entgegen § 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder Satz 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,
24. entgegen § 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt, oder
25. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
werden gestrichen.
4. In § 42 Nr. 7 werden die Worte "einschließlich des Datenschutzes" gestrichen und nach dem Wort "Satzungsbestimmungen" die Worte "mit Ausnahme der Bestimmungen zum Datenschutz" eingefügt.
5. § 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. Datenschutzaufsicht nach § 12a Abs. 1."
6. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Direktorin oder der Direktor der LMK bestellt die oder den Beauftragten der LMK für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die oder der Beauftragte ist bei der Überprüfung des Datenschutzes bei der LMK in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Das Amt kann neben anderen Aufgaben, die ihr oder ihm innerhalb der LMK übertragen werden, ausgeübt werden. | "(1) Der oder die Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz) wird von der Direktorin oder dem Direktor der LMK benannt. Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz hat die Stellung und Aufgaben nach Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt." |
b) Absatz 2
(2) Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz überwacht bei der LMK die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 4" durch die Verweisung "Absatz 3" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 4 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Abkürzung "LMK" die Worte "als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.
7. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
ID 180807
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓