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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 5. Mai 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 08.05.2020 S. 158, ber. S. 191)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 338), BS 610-10, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Verkehrs-" durch die Worte "Parkflächen sowie Grün-" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsanlagen)" durch die Worte "den Ausbau öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen" ersetzt und nach dem Wort "diese" die Worte "in der Baulast der Gemeinde stehen und" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Die §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Beiträge für Kinderspielplätze können nicht erhoben werden.
werden gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage" durch die Worte "Parkfläche oder Grünanlage oder für bestimmte Abschnitte derselben" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
In der Satzung kann bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. In diesen Fällen wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben.
werden gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Verkehrsanlage, des Abschnitts oder aller eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen" durch die Worte "Parkfläche oder Grünanlage oder des Abschnitts" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben, ist der Beitragssatz abweichend von Satz 1 zu ermitteln, indem die Investitionsaufwendungen auf alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Ermittlung des Beitragssatzes nach Satz 2 setzt nicht voraus, dass die tatsächlichen Investitionsaufwendungen oder die tatsächlichen Maßstabsdaten aller Grundstücke feststehen.
werden gestrichen.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Beim einmaligen Beitrag unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei der Einzelabrechnung einer selbständigen Parkfläche oder Grünanlage werden die beitragspflichtigen Grundstücke durch Satzung bestimmt. | "Die beitragspflichtigen Grundstücke werden durch Satzung bestimmt." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Bestimmung der im Einzugsbereich liegenden Grundstücke sind die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten zu berücksichtigen."
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Verkehrsanlage" durch die Worte "Parkfläche oder Grünanlage" ersetzt und die Worte "sofern der einmalige Beitrag nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verkehrsanlage" durch die Worte "Parkfläche oder Grünanlage" ersetzt.
cc) Satz 3
Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden zusammengefassten Verkehrsanlagen erhoben, können auch Teilbeiträge nach Durchschnittssätzen erhoben werden.
wird gestrichen.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte "die Herstellung und" sowie die Worte "und nicht Bestandteil der Verkehrsanlage sind" gestrichen.
2. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10) die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) vorteilbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden. Die Begründung ist der Satzung beizufügen. | "(1) Die Gemeinden erheben für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge. Beiträge für Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen werden nicht erhoben. Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden. Ein räumlicher Zusammenhang wird in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topografische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben. Eine einheitliche öffentliche Einrichtung kann auch eine einzelne Verkehrsanlage sein, wenn dies zur Abgeltung des Vorteils im Einzelfall unabweisbar ist. Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln. Ist in einer Gemeinde die Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung nicht möglich und sind nicht alle Gebietsteile voneinander abgrenzbar, werden in den nicht abgrenzbaren Gebietsteilen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 8 einmalige Beiträge erhoben; in diesen Fällen unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. Die Entscheidung über die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen trifft die Gemeinde unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten; sie ist zu begründen. Die Begründung ist der Satzung beizufügen. Anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach § 10 können die Gemeinden Parkflächen und Grünanlagen in einheitliche öffentliche Einrichtungen einbeziehen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen. | "(2) Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung besteht." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen aller zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehörenden Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und der bisherige Absatz 6
(6) Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge nach § 10 um, sind vor der Umstellung geleistete Beiträge auf den nächsten Beitrag anzurechnen. In der Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 zu bestimmen; dabei ist der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. Entsteht nach dem Zeitpunkt der Umstellung kein neuer Beitrag bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrags, kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass die wiederkehrenden Beiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter zu entrichten sind. Der Gesamtbetrag der wiederkehrenden Beiträge ist durch die Höhe des Betrags begrenzt, der dem wirtschaftlichen Vorteil entspricht, der durch die Leistung eines einmaligen Beitrags für den letzten Ausbau der Verkehrsanlagen abzugelten gewesen wäre.
wird gestrichen.
3. Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Artikel 2
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
Gültig ab 01.01.2021
Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
3. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Finanzierung des Verwaltungsaufwandes beim erstmaligen Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach § 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG); der Beschluss über die Satzung zur erstmaligen Erhebung wiederkehrender Beiträge muss nach dem 1. Februar 2020 gefasst worden sein. Die Satzung muss spätestens zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Ausgleichszahlung beträgt 5 EUR je Einwohner im Abrechnungsgebiet."
Artikel 3
Übergangsbestimmung zur Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Abweichend von Artikel 4 können die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze einmalige Beiträge nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes in der bisherigen Fassung erheben, sofern mit dem Ausbau bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wurde. Als Beginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID 200776
ENDE |