Druck- und Lokalversion Regelwerk, Allgemeines, AbgabenFrame öffnen

KAG - Kommunalabgabengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Juni 1995
(GVBl 1995 S. 175; 12.02.1997 S. 39; 12.10.1999 S. 325; 09.11.1999 S. 413;
06.02.2001 S. 29; 02.03.2004 S. 198, 202; 22.12.2004 S. 571; 02.03.2006 S. 57 06; 12.12.2006 S. 401 06a; 15.09.2009 S. 333 09; 15.02.2011 S. 25 11; 22.12.2015 S. 472 15; 26.11.2019 S. 338 19; 05.05.2020 S. 189 ber. S. 191 20; 19.05.2022 S. 207 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 610-10




Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 15

(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (kommunale Gebietskörperschaften) sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine besonderen Bestimmungen treffen. Auf Aufwendungs- und Auslagenersatz findet dieses Gesetz entsprechende Anwendung.

Mit Ausnahme der § § 5 und 6 gilt dieses Gesetz für Zweckverbände, Anstalten nach § 86a der Gemeindeordnung, gemeinsame kommunale Anstalten nach § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und den Bezirksverband Pfalz entsprechend.

§ 2 Grundlagen der Abgabenerhebung 19

(1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.

(2) Verträge über Abgaben sind nur bei Ablösungen, Vorausleistungen oder sonstigen Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig. Anstelle der Erhebung von Gebühren und Beiträgen können die kommunalen Gebietskörperschaften vertraglich die Zahlung von kostendeckenden Entgelten vereinbaren, wenn eine Mehrbelastung anderer Entgeltsschuldner hierdurch nicht eintritt. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Anwendung von Bundes- und Landesrecht 06 06a 15 22
(Entscheidung BVerfG vom 14.12.2021 siehe =>)

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Regelungen enthalten:

  1. § 1 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die § § 2 bis 15 und § § 30 bis 32 (einleitende Vorschriften),
  2. die § § 33 bis 77 (Steuerschuldrecht),
  3. die § § 78 bis 133 (allgemeine Verfahrensvorschriften),
  4. die § § 134 bis 171 und 179 bis 217 (Durchführung der Besteuerung),
  5. die § § 218 bis 248 (Erhebungsverfahren),
  6. § 251 (vollstreckbare Verwaltungsakte) und § 261 (Niederschlagung),
  7. § 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 (Aussetzung der Vollziehung) und § 363 (Aussetzung des Verfahrens),
  8. § 413 (Einschränkung von Grundrechten).

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung gelten mit folgenden Maßgaben:

  1. Bestimmungen über Verbrauchsteuern finden auf kommunale Abgaben keine Anwendung;
  2. an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens tritt das verwaltungsgerichtliche Verfahren;
  3. Amtsträger im Sinne des § 7 sind auch die Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse sowie Beauftragte für die Rechnungs- oder Abschlussprüfung, soweit sie Kenntnis über Daten einzelner Abgabenschuldner erhalten;
  4. die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die für die Festsetzung der Abgabe zuständige kommunale Behörde;
  5. bei der Hundesteuer kann in Schadensfällen sowie zum Zwecke der Gefahrenabwehr Auskunft über Namen und Anschrift der hundehaltenden Person und der Hunderasse an Behörden, in Schadensfällen auch an Geschädigte, gegeben werden;
  6. für Abgabenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Abgabe wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Abgabe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden; für diese Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre;
  7. die Befugnisse nach § 163 Abs. 1 stehen der für die Festsetzung der Abgabe zuständigen kommunalen Behörde zu; bei Abgaben, die von der Verbandsgemeindeverwaltung für eine Ortsgemeinde verwaltet werden, bedarf es der Zustimmung der Ortsgemeinde;
  8. über § 169 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig;
  9. die kommunale Gebietskörperschaft kann die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung (§ 179) durch besonderen Bescheid feststellen, soweit die Satzung dies vorsieht;
  10. die Befugnis, kommunale Abgaben nach § 227 Abs. 1 ganz oder zum Teil zu erlassen, steht dem Gläubiger der Abgabe zu.

(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Finanzbehörde (§ 6 der Abgabenordnung) die für die Festsetzung der Abgabe zuständige kommunale Behörde. Bestimmungen, die den Bundesminister der Finanzen für zuständig erklären oder ermächtigen, finden auf kommunale Abgaben keine Anwendung; zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung ist der das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium ermächtigt.

(4) Für öffentlich-rechtliche Verträge gilt neben den in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den § § 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) Für Rechtsbehelfe gelten die §§ 6 bis 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Stadt- und Kreisrechtsausschüsse können Abgabenbescheide auch zum Nachteil desjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, ändern, wenn dieser auf die Möglichkeit einer Entscheidung zu seinen Ungunsten unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.

§ 4 Kleinbeträge 06

Bei einem Betrag von unter 20,00 EUR können die kommunalen Gebietskörperschaften von der Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Abgaben absehen. Centbeträge können bei der Festsetzung auf volle EUR-Beträge abgerundet, bei der Erstattung aufgerundet werden.

Zweiter Abschnitt
Steuern

§ 5 Gemeindesteuern 11

(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.

(2) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gesetze, die die Gemeinden zur Erhebung von Steuern verpflichten, bleiben unberührt.

(3) Die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können Hundesteuer für das Halten von Hunden erheben.

(4) Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können eine Vergnügungsteuer erheben.

§ 6 Kreissteuern 15

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Die Steuer wird nach einem Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht bemessen, der 20 v. H. nicht überschreiten darf. Bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften wird die Steuer nach dem durchschnittlichen Pachtpreis je Hektar aller Jagdbezirke des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt ermittelt; die Steuer ermäßigt sich in solchen Jagdbezirken um 20 v. H.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können von Personen, denen der Betrieb einer Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes oder ein Ausschank im Reisegewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gaststättengesetzes erlaubt wird, eine Steuer (Schankerlaubnissteuer) erheben.

(3) Der das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Besteuerungsgrundlagen für die Jagd- und Schankerlaubnissteuer sowie über Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu bestimmen.

Dritter Abschnitt
Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz

§ 7 Benutzungsgebühren, einmalige und wiederkehrende Beiträge 15

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften können als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Diese sind nach dem Umfang der Leistung (Wirklichkeitsmaßstab) oder, soweit die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs nicht möglich, nicht zumutbar oder besonders schwierig ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr führen. Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistung so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, sind als eine Einrichtung zu behandeln. Sie können abweichend von Satz 5 als mehrere Einrichtungen behandelt werden, wenn der Träger dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für geboten hält.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften können von Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten oder Gewerbetreibenden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, Beiträge erheben. Zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage können die kommunalen Gebietskörperschaften einmalige Beiträge, zur Abgeltung der Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge erheben. Einmalige und wiederkehrende Beiträge sowie Benutzungsgebühren können nebeneinander erhoben werden. Beiträge können auch für nutzbare Teile einer Einrichtung oder Anlage (Aufwands-/Kostenspaltung) erhoben werden. Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen.

(3) Für die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung bestimmt der das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Grenzwerte für eine vertretbare Belastung mit Benutzungsgebühren und Beiträgen. Werden diese Grenzwerte überschritten, können die kommunalen Gebietskörperschaften insoweit auf die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen verzichten und die Kosten aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Im Übrigen bleiben § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 58 Abs. 2 der Landkreisordnung unberührt.

(4) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage oder der Teil der Einrichtung oder Anlage, für den Aufwands-/Kostenspaltung nach Absatz 2 Satz 4 beschlossen wurde, vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann, bei wiederkehrenden Beiträgen jedoch erst jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

(5) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. Für wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren können Vorausleistungen ab Beginn bis zum Ende des Erhebungszeitraumes verlangt werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht; dies gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind. Soweit überschüssige Vorausleistungen auf einmalige Beiträge zu erstatten sind, sind diese ab Erhebung der Vorausleistungen mit 2 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.

(6) Sobald die kommunale Gebietskörperschaft entschieden hat, eine Maßnahme durchzuführen, für die einmalige Beiträge erhoben werden sollen, teilt sie dies unverzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht kommen, mit und weist darauf hin, dass sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich sind die Beitragsschuldner darauf hinzuweisen, dass sie in die Satzung sowie in Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen können. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend vor der erstmaligen Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen und Benutzungsgebühren. Die Abgabenschuldner sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen. Eine Verletzung der Bestimmungen in den Sätzen 1 bis 4 ist hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzungen und der Abgabenbescheide unbeachtlich.

(7) Beiträge und grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(8) Unterliegen die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer, legen die kommunalen Gebietskörperschaften die Umsatzsteuer auf die Abgabenschuldner um.

(9) Anstelle von Benutzungsgebühren und Beiträgen können die kommunalen Gebietskörperschaften zur Deckung der Kosten ihrer Einrichtungen und Anlagen auch privatrechtliche Entgelte erheben. Auf diese finden § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Absätze 3, 5 und 8 sowie die § § 8 und 9 entsprechende Anwendung.

§ 8 Kostenrechnung für Benutzungsgebühren und wiederkehrende Beiträge 19

(1) Die den Benutzungsgebühren und wiederkehrenden Beiträgen zugrunde liegenden Kosten sind nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. Zu den Kosten gehören auch die Abwasserabgabe sowie alle Aufwendungen, die den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Landeswassergesetzes entstehen. Das veranschlagte Gebühren- und Beitragsaufkommen darf die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Kosten darf die Kostenentwicklung der letzten drei Jahre und die für die kommenden drei Jahre zu erwartende Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Abweichungen von den tatsächlichen Kosten sind innerhalb angemessener Zeit auszugleichen. Wirtschaftliche Unternehmen dürfen einen Überschuss für den Haushalt der kommunalen Gebietskörperschaft erwirtschaften; dies gilt nicht, soweit sie Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung erfüllen oder Anschluss- oder Benutzungszwang besteht.

(2) Die Abschreibungen sind nach den Anschaffungs- und Herstellungswerten zu bemessen, wenn die Einrichtung oder Anlage der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung dient oder Anschluss- oder Benutzungszwang an sie besteht. Soweit zum 1. Januar 1975 oder beim Übergang auf einen Eigenbetrieb Zeitwerte ermittelt worden sind, sind diese maßgebend. Eine Abschreibung darf auch auf Investitionsaufwendungen erfolgen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, wenn die gezahlten Beiträge als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst und die aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.

(3) Neben den Zinsen für Fremdkapital ist eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals anzusetzen. Der bereits durch einmalige Beiträge, Zuweisungen oder Zuschüsse Dritter finanzierte Eigenkapitalanteil darf nicht verzinst werden. Unabhängig von den tatsächlichen Eigenkapitalverhältnissen können 1,6 v.H. des jeweiligen Buchrestwertes des Anlagevermögens angesetzt werden.

(4) Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren- und Beitragsschuldnern zugute kommen, bleiben bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind. Zuwendungen, die ausdrücklich zur Entlastung der Abgabenschuldner bestimmt sind, werden von den entgeltsfähigen Kosten abgezogen.

§ 9 Ermittlungsgrundsätze für einmalige Beiträge 19

(1) Einmalige Beiträge sind auf der Grundlage der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau der Einrichtung oder Anlage zu ermitteln. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Zu den Investitionsaufwendungen gehören die gesamten Ausgaben und die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss; zu den Investitionsaufwendungen gehören auch die anteiligen Aufwendungen für die Herstellung und den Ausbau der Einrichtungen und Anlagen für die Vorhaltung von Löschwasser nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes. Zu den Aufwendungen rechnen auch die Kosten, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen, soweit sie den Dritten von der kommunalen Gebietskörperschaft geschuldet werden.

(2) Der Beitragssatz kann nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt werden. Dabei dürfen die Investitionsaufwendungen, soweit sie nicht berechnet werden können, geschätzt werden.

(3) Statt nach den tatsächlichen Aufwendungen kann der Beitragssatz auch als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen für die gesamte Einrichtung oder Anlage oder eines repräsentativen Teils der Einrichtung oder Anlage ermittelt werden. Die Ermittlung der Investitionsaufwendungen kann nach den Preisen zur Zeit der Festlegung des Beitragssatzes erfolgen.

(4) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. Werden Zuwendungen als Darlehen gegeben, werden sie von den Investitionsaufwendungen abgezogen, wenn sie für eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zinslos gewährt werden; sie werden in diesem Fall mit zwei Dritteln des Darlehnsbetrages abgezogen.

§ 10 Besondere Bestimmungen für Parkflächen sowie Grün- und Immissionsschutzanlagen 06a 20

(1) Die Gemeinden können für den Ausbau öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen einmalige Beiträge erheben, soweit diese in der Baulast der Gemeinde stehen und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen.

(2) Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Parkfläche oder Grünanlage oder für bestimmte Abschnitte derselben nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden.

(3) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.

(4) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die Investitionsaufwendungen der einzelnen Parkfläche oder Grünanlage oder des Abschnitts auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen.

(5) Die beitragspflichtigen Grundstücke werden durch Satzung bestimmt. Bei der Bestimmung der im Einzugsbereich liegenden Grundstücke sind die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten zu berücksichtigen.

(6) Der Anspruch auf den einmaligen Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Parkfläche oder Grünanlage abgeschlossen sind und der entstandene Aufwand feststellbar ist. Für Teile der Parkfläche oder Grünanlage sowie für die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen kann ein Teilbeitrag erhoben werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Teilmaßnahme.

(7) Die Gemeinden können für den Ausbau öffentlicher Immissionsschutzanlagen einmalige Beiträge erheben, soweit sie in der Baulast der Gemeinden stehen. Die einmaligen Beiträge werden nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben. Die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke werden durch Satzung bestimmt.

(8) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

§ 10a Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen 06a 20

(1) Die Gemeinden erheben für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge. Beiträge für Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen werden nicht erhoben. Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden. Ein räumlicher Zusammenhang wird in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topografische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben. Eine einheitliche öffentliche Einrichtung kann auch eine einzelne Verkehrsanlage sein, wenn dies zur Abgeltung des Vorteils im Einzelfall unabweisbar ist. Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln. Ist in einer Gemeinde die Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung nicht möglich und sind nicht alle Gebietsteile voneinander abgrenzbar, werden in den nicht abgrenzbaren Gebietsteilen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 8 einmalige Beiträge erhoben; in diesen Fällen unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. Die Entscheidung über die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen trifft die Gemeinde unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten; sie ist zu begründen. Die Begründung ist der Satzung beizufügen. Anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach § 10 können die Gemeinden Parkflächen und Grünanlagen in einheitliche öffentliche Einrichtungen einbeziehen.

(2) Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung besteht.

(3) Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 vom Hundert.

(4) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen aller zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehörenden Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

(5) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

(6) Durch Satzung können die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind, treffen. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 10 auf wiederkehrende Beiträge oder von wiederkehrenden auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Die Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.

(7) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

§ 11 Beiträge für Einrichtungen im Außenbereich

(1) Die Gemeinden können für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen sowie von Dränagen und für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergsschutzes wiederkehrende Beiträge erheben. Bei der Ermittlung des Beitrages können auch Zinsen und Tilgungen für die zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen aufgenommenen Kredite berücksichtigt werden. Im Übrigen gelten die § § 7 bis 9 entsprechend.

(2) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.

§ 12 Tourismus- und Gästebeiträge 15 Übergangsregelung

(1) Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.

(1a) Beschließt der Rat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. Für die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 gilt dies, sobald sie ihre Erwerbstätigkeit in der Gemeinde aufgenommen haben.

(2) Gemeinden können für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Beitragspflichtig ist nicht, wer sich in der Gemeinde, zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhält. Durch die Beitragssatzung können aus wichtigen Gründen weitere Personen von der Beitragspflicht befreit werden. Die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, ist bei der Beitragskalkulation angemessen zu berücksichtigen.

(3) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, von den bei ihm verweilenden ortsfremden Personen den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung des Beitrags. Dies gilt auch für die Inhaber von Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Gästebeitrag auch von Personen erhoben wird, die diese Einrichtung benutzen, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen.

(4) Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander oder neben Benutzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 erhoben werden. Das Gebiet, in dem der Beitrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wird, wird nach den örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen im Sinne des Absatzes 1 oder der Nutzungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 von der Gemeinde durch Satzung bestimmt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Verbandsgemeinden entsprechend, soweit sie die Aufgabe nach § 67 der Gemeindeordnung übernommen haben.

§ 13 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen, die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse und die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen an leitungsgebundene Anlagen sowie Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von den Erstattungspflichtigen verursacht wurden, in der tatsächlich entstandenen Höhe, als Pauschalbetrag oder als Pauschalsatz je laufendem Meter erstattet werden. Soweit Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, die Erneuerung sowie die nicht von den Erstattungspflichtigen verursachte Änderung und Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entstehen, können sie in die Gebühren und Beiträge einbezogen werden. Der Pauschalbetrag und der Pauschalsatz sind einheitlich festzulegen.

(2) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung des Anschlusses oder einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Die Durchführung der Maßnahme kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 14 Ratenzahlung und Stundung 09

(1) Bei einmaligen Beiträgen soll auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden, wenn der Beitragsschuldner ein berechtigtes Interesse nachweist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. Höhe und Fälligkeit der Raten werden durch Bescheid bestimmt. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 v. H. über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung .

(2) Einmalige Beiträge sollen auf Antrag ohne Festsetzung von Fälligkeiten gestundet werden, wenn das beitragspflichtige Grundstück unbebaut ist und der Beitragsschuldner nachweist, dass das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht veräußert werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den vom Beitragsschuldner selbst genutzten Teil eines bebauten, beitragspflichtigen Grundstücks, wenn der Beitragsschuldner über ein Einkommen verfügt, das die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch um nicht mehr als 10 v. H. des maßgebenden Regelsatzes übersteigt und kein anderes Vermögen oder Einkommen einschließlich desjenigen des Ehegatten oder Lebenspartners vorhanden ist, das die Zahlung von Beiträgen zumutbar macht.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 erste Alternative soll die Stundung so lange zinslos erfolgen, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung und diesen in Bezug auf eine Lebenspartnerschaft vergleichbare Personen.

Vierter Abschnitt
Straf- und Bußgeldbestimmungen

§ 15 Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. der kommunalen Gebietskörperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die kommunale Gebietskörperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4 sowie die §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 16 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 15 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. den Bestimmungen einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten § 378 Abs. 3 sowie die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Festsetzung der Abgabe zuständige kommunale Behörde.

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 17 Übergangsbestimmung zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 22

Soweit die Frist nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Ablauf des Kalenderjahres 2022 oder 2023 enden würde, verlängert sie sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2024.

§ 18 In-Kraft-Treten 22

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

UWS Umweltmanagement GmbHFrame öffnen